Kabinett beschließt weitere steuerliche Förderung der Elektromobilität und schränkt sog. Share Deals ein

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli den Gesetzentwurf zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität auf den Weg gebracht. Damit soll insbesondere für Beschäftigte die Verkehrswende hin zu klimaschonendem Verhalten steuerlich gefördert werden. Unter Leitung von Bundesfinanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz beschloss das Kabinett zudem die Förderung der Bereitstellung günstigen Wohnraums und die Einschränkung sog. Share Deals.

Das Bundeskabinett hat am 31. Juli auf Vorschlag von Bundesfinanzminister Olaf Scholz ein Paket mit verschiedenen steuerlichen Maßnahmen verabschiedet. Zu den einzelnen Vorhaben des Jahressteuergesetzes 2019 zählen die steuerliche Förderung klimafreundlichen Verhaltens, steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit sowie mehr Vorteile für Beschäftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher.

Steuerliche Förderung klimafreundlichen Verhaltens

Schwerpunkt des vom Kabinett beschlossenen Gesetzentwurfes ist die steuerliche Förderung der Elektromobilität. Einer der wesentlichen Faktoren für schädlichen CO2-Ausstoß ist der Verkehrssektor. Gleichzeitig sind Mobilität und Verkehr unabdingbar für die Teilhabe an der Gesellschaft: viele Beschäftigte sind täglich darauf angewiesen, zuverlässig ihren Arbeitsort zu erreichen. Deshalb soll die Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs, des Fahrrads oder umweltfreundlicher Fahrzeuge attraktiver werden. Folgende Maßnahmen hat das Kabinett beschlossen:

Steuerfreies Job-Ticket und Einführung einer Pauschalbesteuerung für Job-Tickets

Jobtickets – und damit öffentliche Verkehrsmittel insbesondere im Nahverkehr – sollen noch stärker genutzt werden. Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ein entsprechendes Ticket oder leistet er dafür Zuschüsse, bleiben diese Vorteile seit 2019 steuerfrei. Allerdings ist der entsprechende Betrag von den Beschäftigten auf die als Werbungskosten abziehbare Entfernungspauschale anzurechnen. Um insbesondere für nur gelegentliche Nutzer eines Jobtickets – die z. B. derzeit hauptsächlich den privaten Pkw für den Weg zu Arbeit verwenden – mehr Anreize zu schaffen, können die geleisteten Zuschüsse bzw. der geldwerte Vorteil des Jobtickets künftig alternativ auch beim Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. Bei dieser steuerlichen Lösung entsteht Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern durch die unentgeltliche Gewährung z. B. eines „Jobtickets“ – welches er nicht oder nur sehr eingeschränkt nutzen kann kein steuerlicher Nachteil.

Dienstwagenbesteuerung – Verlängerung der Sonderregelung für Elektrofahrzeuge

Wird ein Dienstwagen auch privat genutzt, wird dieser Vorteil grundsätzlich mit 1 % des inländischen Listenpreises versteuert (sog. Listenpreismethode). Im letzten Jahr wurde für Elektro- und extern aufladbare Hybridfahrzeuge diese Versteuerung halbiert (auf 0,5 % des Listenpreises/Monat). Bisher ist diese Maßnahme bis Ende 2021 befristet. Um jedoch tatsächlich nachhaltige Impulse für mehr Elektromobilität zu setzen und eine längerfristige Planungssicherheit zu schaffen, wird die Regelung bis zum Jahr 2030 verlängert. Dies schafft eine langfristige Perspektive für Unternehmen, Beschäftigte, Hersteller, Autofahrerinnen und Autofahrer. Da so auch schneller und mehr elektrische Dienstwagen auf den Gebrauchtwagenmarkt kommen, dient dies auch Bürgerinnen und Bürgern, die keinen Dienstwagen haben. Zugleich werden aber auch die technischen Anforderungen erhöht, um die umweltpolitischen Ziele zu sichern und die weitere technische Entwicklung voranzutreiben. Ab dem Jahr 2022 muss die (rein elektrisch betriebene) Mindestreichweite der geförderten Hybrid-Fahrzeuge 60 km betragen oder ein maximaler CO2-Ausstoß von 50 g/km gelten. Ab 2025 steigt die Mindestreichweite dann auf 80 km (oder max. CO2-Ausstoß von 50 g/km).

Sonderabschreibungen für Elektrolieferfahrzeuge

Für die Anschaffung neuer, rein elektrisch betriebener Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung eingeführt (2020 bis Ende 2030). Damit können Unternehmen bereits im Jahr der Anschaffung eines solchen Fahrzeugs zusätzlich zu den regulären Abschreibungsmöglichkeiten die Hälfte der Anschaffungskosten steuerlich abschreiben.

Steuerbefreiung für Ladestrom und Pauschalbesteuerung für Ladevorrichtung

Das kostenfreie Aufladen des Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist steuerfrei. Ebenso können betriebliche Ladevorrichtungen an Beschäftigte überlassen werden, ohne dass dieser Vorteil versteuert werden muss. Übereignet der Arbeitgeber Ladevorrichtungen für die Nutzung außerhalb des Betriebes oder leistet Zuschüsse für den Erwerb und Nutzung von Ladevorrichtungen, kann dieser geldwerte Vorteil pauschal mit 25 % versteuert werden. Beide Maßnahmen sind bisher bis Ende 2020 befristetet. Diese Regelung wird nun um 10 Jahre verlängert (bis zum 31. Dezember 2030). Auch das sorgt für Planungssicherheit und soll das Modell breit durchsetzen. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeberleistungen zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt werden.

Gewerbesteuerliche Erleichterungen bei Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen

Unternehmen, die umweltfreundliche Fahrzeuge mieten oder leasen, sollen künftig steuerlich besser gestellt werden. Für Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge (die bestimmte Schadstoffausstoß- oder Reichweitenkriterien erfüllen) sowie für angemietete Fahrräder, die keine Kraftfahrzeuge sind, wird bis 2030 der bisherige Umfang der Hinzurechnung bei der Gewerbesteuer halbiert. Das verringert auch die tatsächliche Steuerzahlung.

Steuerbefreiung für betriebliche Fahrräder oder Elektrofahrräder

Wird ein Dienstfahrrad den Beschäftigten auch für den Privatgebrauch kostenlos zur Verfügung gestellt, ist das seit 2019 dann steuerfrei, wenn es zusätzlich zum regulären Arbeitslohn erfolgt. Auch Betriebsinhaber selbst müssen die private Nutzung nicht versteuern. Diese Regelungen werden bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Steuerliche Maßnahmen für günstigen Wohnraum und mehr Gerechtigkeit

Mit weiteren Maßnahmen sollen diejenigen unterstützt werden, die in Zeiten steigender Mieten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellen. Außerdem wird geregelt, dass es zukünftig bei der Grunderwerbsteuer gerechter zugeht.

Wohnen für Hilfe – innovative Wohnformen fördern

Unter der Bezeichnung „Wohnen für Hilfe“ haben sich in den letzten Jahren Wohnmodelle etabliert, in denen etwa Ältere, die in einer relativ großen Wohnung leben, Jüngeren (häufig Studierenden) ein Zimmer zur Verfügung stellen. Statt Miete zu zahlen leisten die jungen Mitbewohnerinnen und Mitbewohner Hilfe im Alltag. Bisher war es so, dass dabei für beide Seiten Steuern anfielen (Einkünfte aus Vermietung einerseits sowie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit andererseits). Diese finanziellen und bürokratischen Hürden werden abgeschafft, die „Wohnen für Hilfe“-Konstellation wird steuerfrei.

Vergünstigter Wohnraum für Beschäftigte

Wer seinen Beschäftigten günstigen Wohnraum zur Verfügung stellt, leisten einen wichtigen Beitrag gegen knappen Wohnraum und steigende Mieten. Bisher müssen Beschäftigte den finanziellen Vorteil gegenüber der ortsüblichen Miete jedoch versteuern. Das verringert den eigentlich gewünschten Effekt, insbesondere da die ortsübliche Vergleichsmiete in den letzten Jahren vielerorts deutlich gestiegen ist. Für die Berechnung des steuerlichen Vorteils wird deshalb ein Abschlag eingeführt. Im Ergebnis müssen damit Beschäftigte, die mindestens zwei Drittel der ortsüblichen Vergleichsmiete zahlen, den finanziellen Vorteil nicht mehr versteuern. Da mit dieser Regelung allerdings nicht die Anmietung von Luxuswohnungen gefördert werden soll, gilt der Abschlag nur bis zu einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 20 Euro/qm (kalt).

Eindämmung von Share Deals

Mit einem weiteren Gesetzentwurf wird eine missbräuchliche Praxis zur Steuervermeidung durch – meist finanzstarke – Unternehmen eingedämmt, die sog. Share Deals. Die Grunderwerbsteuer wird immer dann fällig, wenn das Eigentum an einem Grundstück übergeht. Um diese Grunderwerbsteuer zu vermeiden, wird häufig ein Unternehmen gegründet, dessen einziger Vermögensgegenstand ein Grundstück (mit Geschäftsgebäude) ist. Wenn nun statt des Grundstücks lediglich Anteile an dieser Gesellschaft erworben werden, bleibt sie rechtlich Eigentümerin der Grundstücke, es findet daher kein Eigentumswechsel des Grundstücks statt. Bisher wurde bei einem Erwerb von weniger als 95 % der Anteile einer solchen Gesellschaft innerhalb von fünf Jahren keine Grunderwerbssteuer fällig. Finanzstarke Unternehmen sind beim Kauf hochpreisiger Unternehmen oft knapp unter diesen Grenzen geblieben, um die Steuer zu sparen. Im sechsten Jahr wurden dann aber beispielsweise die fehlenden fünf Prozent der Gesellschaftsanteile übertragen. Durch dieses Modell entgehen den Ländern erhebliche Steuereinnahmen, die sie beispielsweise zur Finanzierung von Polizei, Schulen und Hochschulen benötigen. Außerdem widerspricht es massiv der Steuergerechtigkeit, da dieser Vorteil von Privatpersonen, also den „normalen“ Bürgerinnen und Bürgern, nicht genutzt werden kann. Gemeinsam mit den 16 Ländern wurde intensiv an Lösungen für diese unerwünschten Praktiken gearbeitet. In einem ersten Schritt wird jetzt auf Vorschlag der Länder die Beteiligungsschwelle, ab der ein Grundstückserwerb angenommen wird, auf 90 % gesenkt. Außerdem soll die Frist verlängert werden, innerhalb derer die Anteilskäufe der neuen Eigentümerinnen bzw. Eigentümer berücksichtigt werden. Statt fünf soll sie künftig zehn Jahre betragen. Dadurch werden die Gestaltungsspielräume eingeengt und die missbräuchliche Vermeidung der Steuer einschränkt.

Mehr Vorteile für Beschäftigte und Verbraucherinnen und Verbraucher

Steuerfreiheit für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers

Beschäftigte sollen sich weiterbilden. Das ist wichtig für die Beschäftigten, aber auch die Unternehmen, insbesondere in einer dynamischen Arbeits- und Wirtschaftswelt. Das wird auch steuerlich unterstützt. Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin dienen, sind steuerfrei.

Mehr Vorteile für Beschäftigte bei Dienstreisen

Die Verpflegungspauschalen werden erhöht. Zukünftig können Beschäftigte bei mehrtätigen Dienstreisen nun pro Tag 28 Euro (statt bisher 24 Euro; +17 %), bei Abwesenheiten zwischen 8 und 24 Stunden 14 Euro (statt bisher 12 Euro; +17 %) ansetzen. Außerdem werden die Regelungen für Berufskraftfahrerinnen und Berufskraftfahrer durch die Einführung eines gesetzlichen Pauschbetrags vereinfacht. Kosten, die mit der Übernachtung im Dienstfahrzeug im Zusammenhang stehen, können sie zukünftig pauschal mit 8 Euro pro Tag ansetzen. Alternativ können auch die tatsächlichen Kosten bei der Steuer geltend gemacht werden, wenn diese höher sind.

Klarheit beim Sachlohnbezug

Sachbezüge, die der Arbeitgeber kostenlos oder vergünstigt gewährt, sind bis zu der Grenze von 44 Euro im Monat steuerfrei. Die Regelung wird von Arbeitgebern zum Beispiel für Zuschüsse zu Krankenzusatzversicherungen für Beschäftigte genutzt. Damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer diese Vorteile auch zukünftig nutzen können, bleibt die Regelung bestehen.

Ermäßigte Umsatzsteuer E-Books und E-Paper

Für Leserinnen und Leser sollte es steuerlich keinen Unterschied machen, ob sie Zeitung, Zeitschrift bzw. Buch auf Papier oder digital lesen. Deshalb soll bei E-Books und E-Paper der gleiche ermäßigte Mehrwertsteuersatz greifen, der auch für gedruckte Produkte gilt. Damit können Verlage ihren Leserinnen und Lesern attraktive Kombi-Angebote machen.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 31.07.2019