Heute widmen wir uns einem speziellen Thema, das insbesondere für Arbeitnehmer mit einer doppelten Haushaltsführung von Bedeutung ist: der Absetzbarkeit der Zweitwohnungsteuer. Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG entstehen Werbungskosten auch durch eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Das bedeutet, dass ein Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte unterhält und gleichzeitig am Ort der Tätigkeitsstätte wohnt.
Was umfasst die doppelte Haushaltsführung?
Die Kosten, die in der Regel als Werbungskosten geltend gemacht werden können, umfassen:
- Die Bruttokaltmiete für Mietwohnungen oder die Absetzung für Abnutzung (AfA), sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und die Zinsen für Fremdkapital bei Eigentumswohnungen, soweit diese auf den Nutzungszeitraum entfallen.
- Betriebskosten der Unterkunft, einschließlich Stromkosten, da diese unmittelbar mit der Nutzung der Wohnung zusammenhängen.
Es ist jedoch zu beachten, dass solche Kosten nur bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden können.
Gilt das auch für die Zweitwohnungsteuer?
Ein interessanter Fall wurde in diesem Zusammenhang vom Bundesfinanzhof am 13. Dezember 2023 entschieden (Aktenzeichen VI R 30/21). Ein Mann, der in München in einer Zweitwohnung lebte und dafür Zweitwohnungsteuer zahlte, machte diese Kosten als Werbungskosten geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht lehnten dies zunächst ab. Der Fall ging schließlich zum Bundesfinanzhof.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der Bundesfinanzhof urteilte, dass die Zweitwohnungsteuer tatsächlich als notwendige Mehraufwendungen für die doppelte Haushaltsführung anzusehen sind. Sie sind somit grundsätzlich als Werbungskosten abzugsfähig. Jedoch fällt auch die Zweitwohnungsteuer unter die oben genannte Höchstgrenze von 1.000,00 € pro Monat für Unterkunftskosten.
Was bedeutet das für Sie?
Wenn Sie aufgrund Ihrer beruflichen Situation eine zweite Wohnung unterhalten müssen und dafür Zweitwohnungsteuer zahlen, können Sie diese Ausgaben unter bestimmten Umständen steuerlich geltend machen. Wichtig ist hierbei die Einhaltung der monatlichen Höchstgrenze von 1.000 Euro. Überschreiten Ihre gesamten Unterkunftskosten diese Grenze, können Sie leider nicht den vollen Betrag absetzen.
Fazit
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs bietet wichtige Klarheit über die Absetzbarkeit von Zweitwohnungsteuern. Dies zeigt, wie essentiell eine genaue Kenntnis der steuerlichen Regelungen ist, um mögliche Vorteile optimal zu nutzen. Sollten Sie in einer ähnlichen Situation sein, empfiehlt es sich, die Details Ihrer doppelten Haushaltsführung genau zu prüfen und gegebenenfalls mit einem Steuerberater zu besprechen.