Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 16. November 2023 (Aktenzeichen IV R 28/20) befasst sich mit der steuerlichen Behandlung eines Forderungsverzichts durch einen Gesellschafter auf eine unter Nennwert erworbene Genussrechtsforderung gegenüber einer Personengesellschaft.
Wesentliche Aspekte des Urteils:
- Sachverhalt: Die Klägerin, eine Personengesellschaft, hatte Genussrechtsvereinbarungen mit zwei Gesellschaften abgeschlossen. Später erwarben die Gesellschafter der Klägerin diese Forderungen unter Nennwert und verzichteten anschließend auf den die Anschaffungskosten übersteigenden Teil der Forderungen.
- Streitpunkt: Im Kern ging es um die Frage, ob durch den teilweisen Forderungsverzicht ein steuerpflichtiger Ertrag im Gesamthandsbereich der Klägerin entsteht.
- Entscheidung des BFH: Der BFH entschied, dass durch den Forderungsverzicht ein steuerpflichtiger „Wegfallgewinn“ im Gesamthandsbereich der Klägerin entsteht. Dieser resultiert aus der Minderung der Verbindlichkeit. Die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung stehen dem nicht entgegen, und der Ertrag kann auch nicht durch die Bildung eines steuerlichen Ausgleichspostens neutralisiert werden.
- Rechtliche Erwägungen: Der BFH erklärte, dass die Auslegung des Finanzgerichts, wonach der Forderungsverzicht nach dem entgeltlichen Erwerb der Forderungen ausgesprochen wurde, nicht zu beanstanden sei. Weiterhin stellte der BFH klar, dass ein Ertrag im Gesamthandsbereich nicht durch einen Ausgleichsposten neutralisiert werden kann und dass die Grundsätze der korrespondierenden Bilanzierung in diesem Fall nicht greifen.
- Konsequenzen: Der teilweise Forderungsverzicht durch die Gesellschafter der Klägerin führt zu einem steuerpflichtigen Ertrag in Höhe von 14 Millionen Euro im Gesamthandsbereich der Klägerin.
- Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Dieses Urteil verdeutlicht die steuerlichen Konsequenzen eines Forderungsverzichts durch Gesellschafter und hebt die Bedeutung der korrekten steuerlichen Behandlung solcher Vorgänge hervor.