Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht unterliegen nicht der Einkommensteuer – und zwar unabhängig davon, ob sie als Einmalbetrag, in wiederkehrenden Leistungen oder in Raten gezahlt werden. Das stellt der BFH mit diesem Urteil klar und schafft damit Rechtssicherheit für die Nachfolgeplanung.
Der Sachverhalt
Im Rahmen zweier notarieller Übergabeverträge (2002 und 2014) übertrugen die Eltern Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ein Betriebsgrundstück auf den Sohn. Im Gegenzug verpflichtete sich dieser, der Tochter (der Klägerin) ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Die Tochter verzichtete gegenüber den Eltern auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche für das übertragene Vermögen.
2002 / Juli 2014
Übergabeverträge: Übertragung von Mitunternehmeranteilen, GmbH-Anteilen und Betriebsgrundstück auf den Bruder · Klägerin erklärt lebzeitigen Pflichtteilsverzicht
30.12.2014
Erste Rate des Gleichstellungsgeldes fällig und gezahlt
30.12.2015 – Streitjahr
Zweite Rate fällig und gezahlt · FA: Aufteilung in Tilgungs- und Zinsanteil nach § 12 Abs. 3 BewG wegen Laufzeit über 12 Monate und Unverzinslichkeit → Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG
Der Streitpunkt: Zinsanteil bei unverzinslicher Ratenforderung
Finanzamt und Finanzgericht sahen in der unverzinslichen Forderung mit einer Laufzeit von mehr als zwölf Monaten eine Besonderheit: Nach § 12 Abs. 3 BewG ist eine solche Forderung mit ihrem Barwert anzusetzen – was die Aufteilung des Nennbetrags in einen Tilgungs- und einen fiktiven Zinsanteil impliziert. Den Zinsanteil qualifizierten sie als steuerpflichtigen Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG.
Auffassung FA und FG
Zweite Rate = Tilgungsanteil (steuerfrei) + fiktiver Zinsanteil (steuerpflichtig gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG) wegen Unverzinslichkeit und Laufzeit > 12 Monate
Entscheidung BFH
Gesamte Abfindung – einschließlich aller Raten – ist einkommensteuerlich nicht steuerbar. § 12 Abs. 3 BewG ändert daran nichts.
Die Entscheidung des BFH
Kein erzieltes Einkommen – Rechtsgrund ist der Verzicht
Rechtsgrund für den Erhalt des Gleichstellungsgeldes – einschließlich der zweiten Rate – ist allein der lebzeitige Pflichtteilsverzicht der Klägerin gegenüber den Eltern. Die Abfindung wurde ihr außerhalb eines Leistungsaustauschs unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch Erbgang erworbenen Vermögensrechts (Erbanteil, Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG dar.
§ 12 Abs. 3 BewG ändert die steuerliche Qualifikation nicht
Die Bewertungsregel des § 12 Abs. 3 BewG bestimmt lediglich den Wertansatz einer unverzinslichen Forderung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie der Bewertung. Sie hat keinen Einfluss auf die einkommensteuerliche Qualifikation der Zahlung. Aus einer Bewertungsvorschrift lässt sich kein steuerpflichtiger Zufluss von Kapitalerträgen ableiten.
Bestätigung und Erweiterung der bisherigen Rechtsprechung
Der BFH bestätigt seine frühere Rechtsprechung, nach der Abfindungen für lebzeitige Pflichtteilsverzichte weder als Einmalzahlungen noch als wiederkehrende Leistungen der Einkommensteuer unterliegen. Das Urteil erstreckt diese Grundsätze nun ausdrücklich auch auf Ratenzahlungen – und schließt damit die letzte verbleibende Unsicherheit in der Beurteilung solcher Abfindungsmodelle.
Abgrenzung: Einkommensteuer vs. Schenkungsteuer
Steuerliche Einordnung der Abfindung
Die Abfindung für den lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer. Sie kann jedoch nach § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen, sofern die Abfindung die gesetzlichen Freibeträge übersteigt. Die schenkungsteuerliche Würdigung ist daher separat zu prüfen – insbesondere dann, wenn wie im Streitfall erhebliche Vermögenswerte übertragen werden.
Bedeutung für die Praxis
Nachfolgeplanung: Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung
Das Urteil ist unmittelbar relevant für die vorweggenommene Erbfolge. Eltern, die im Rahmen der Übergabe von Betriebsvermögen oder Immobilien einen Teil ihrer Kinder durch Gleichstellungsgelder abfinden und im Gegenzug einen Pflichtteilsverzicht vereinbaren, können diese Abfindungen nun auch in Raten strukturieren, ohne dass Einkommensteuerrisiken entstehen. Das erhöht die Flexibilität in der Liquiditätsplanung erheblich.
Behandlung fiktiver Zinsanteile in der Steuererklärung
Finanzämter haben bisher teils auf Basis von § 12 Abs. 3 BewG einen fiktiven Zinsanteil bei unverzinslichen Ratenvereinbarungen mit einer Laufzeit über zwölf Monaten als Kapitalertrag erfasst. Nach dem BFH-Urteil ist diese Praxis nicht haltbar. Betroffene Steuerpflichtige, bei denen entsprechende Kapitalerträge besteuert wurden, sollten prüfen, ob noch anfechtbare oder änderbare Bescheide vorliegen.
Das Urteil schafft Rechtssicherheit für ein in der Nachfolgeberatung häufig genutztes Gestaltungsinstrument: Der Pflichtteilsverzicht mit Abfindungsregelung kann nun ohne Einkommensteuerrisiko auch als Ratenzahlungsmodell ausgestaltet werden – ein wichtiger Baustein für liquiditätsschonende Unternehmensübergaben.
Das Urteil ist rechtskräftig. Der Volltext ist über LEXinform unter Dokument-Nr. 0954653 abrufbar. Eine Veröffentlichung im BStBl ist zu erwarten.
Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 14/26 vom 12.03.2026 · Urteil VIII R 6/23 vom 20.01.2026