Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung

Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt.

Der BFH hatte in früheren Entscheidungen dazu Stellung genommen, dass die Außerordentlichkeit einer Kapitalauszahlung von einer Rente bei Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts allein an der durchschnittlichen Auszahlungsquote gemessen werden kann. Liege die Auszahlungsquote über dem Durchschnitt, sei die Kapitalauszahlung als außerordentliche Einkünfte zu besteuern.

In späteren Entscheidungen hat der BFH jedoch darauf abgestellt, ob das Kapitalwahlrecht nur in atypischen Einzelfällen tatsächlich ausgeübt wird. Für die Feststellung der Atypik hat er die Auswertung von statistischen Daten von Organisationen und Verbänden der Anbieter von Direktversicherungen gefordert.

Das Finanzgericht Münster hat nun entschieden, dass diese Rechtsprechung nicht überzeugen kann. Zum einen sei die Besteuerung vor Ausübung des Kapitalwahlrechts für den Steuerpflichtigen nicht hinreichend klar. Zum anderen habe der BFH nicht entschieden, ab welchem Prozentsatz eine Außerordentlichkeit vorliege.

Im Ergebnis hat das Finanzgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Kapitalauszahlung sei nicht als außerordentliche Einkünfte zu besteuern.

Die Entscheidung des Finanzgerichts Münster ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen schafft. Die Rechtsprechung des BFH, die die Außerordentlichkeit einer Kapitalauszahlung von einer Rente an der durchschnittlichen Auszahlungsquote misst, war insbesondere deshalb kritisiert worden, weil sie zu einer unklaren Rechtslage führte.