Keine Fertigung einer Daten-CD im Rahmen der Akteneinsicht – BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2023, X B 35/23 (AdV)

Der BFH hat beschlossen, dass das Finanzamt im Rahmen der Akteneinsicht nicht verpflichtet ist, eine Daten-CD mit den Akteninhalten zu fertigen. Die Einsicht in die Akten kann auch durch Einsichtnahme in die elektronischen Akten erfolgen.

Der Steuerpflichtige kann jedoch die Fertigung einer Daten-CD verlangen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Herstellung der CD hat. Ein berechtigtes Interesse kann sich aus einer Vielzahl von Gründen ergeben, z. B. aus der Notwendigkeit, die Akteninhalte auf einem anderen Rechner zu sichten oder zu bearbeiten oder aus der Notwendigkeit, die Akteninhalte für einen Dritten verfügbar zu machen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht dargelegt, dass er ein berechtigtes Interesse an der Fertigung der Daten-CD hat. Der Kläger hat lediglich geltend gemacht, dass er die Akteninhalte auf einem anderen Rechner bearbeiten möchte. Dies ist jedoch kein ausreichender Grund für die Fertigung der Daten-CD.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, weil sie Rechtssicherheit für die Praxis schafft. Steuerpflichtige wissen nun, dass sie im Rahmen der Akteneinsicht nicht automatisch Anspruch auf eine Daten-CD haben. Dies verhindert, dass das Finanzamt mit der Fertigung von Daten-CDs überlastet wird.

Zugleich ermöglicht die Entscheidung des BFH Steuerpflichtigen, die ein berechtigtes Interesse an der Fertigung einer Daten-CD haben, diese zu erhalten. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn die Akteninhalte auf einem anderen Rechner bearbeitet werden sollen oder wenn die Akteninhalte für einen Dritten verfügbar gemacht werden sollen.