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Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Neues zur Haftung des Übernehmenden bei Firmenfortführung

Kernaussage

Unter bestimmten Voraussetzungen führt die Übernahme und Fortführung eines Unternehmens unter gleichzeitiger Beibehaltung des dazugehörigen Namens (Firma) dazu, dass der Erwerber für die betrieblich veranlassten Altschulden seines Vorgängers haftbar gemacht werden kann. In diesem Zusammenhang hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich mit der Haftung einer GmbH für die fehlerhafte Anlageberatung einer namensgleichen Einzelfirma auseinanderzusetzen.

Sachverhalt

Die Klägerin nimmt die beklagte GmbH wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch. Rechtsvorgängerin der beklagten GmbH war ein gleichnamiges Einzelunternehmen. Die Klägerin zeichnete auf Empfehlung eines (vertretungsberechtigten) Mitarbeiters des Einzelunternehmens eine AG-Beteiligung in Gesamthöhe von 131.000 EUR. Hierbei kam es zu Beratungsfehlern durch den Mitarbeiter. Die Klägerin meint nun, die beklagte GmbH müsse dafür einstehen; sie hafte für die Schuld des ehemaligen Einzelunternehmens unter dem Gesichtspunkt der Rechtsnachfolge bzw. Firmenfortführung. Das Landgericht gab der Klage statt, in der 2. Instanz gewann die beklagte GmbH. Der BGH verwies die Sache zurück, weil die 2. Instanz wesentliche rechtliche Würdigungen nicht vorgenommen hatte.

Entscheidung

Eine Haftung wegen Firmenfortführung greift dann ein, wenn zwar der Unternehmensträger wechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des Geschäftsverkehrs aber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortgeführt wird. Dies gilt auch dann, wenn es zeitweilig zu einer parallelen Existenz von Alt- und Neuunternehmen kommt. Für die BGH-Richter ist daher im vorliegenden Fall eine Haftung der beklagten GmbH für die Schuld des Einzelunternehmens durchaus denkbar. Für eine Unternehmenskontinuität spreche nämlich die große Ähnlichkeit des Betätigungsfeldes, der identische Name, das Logo, der Geschäftssitz sowie dieselbe Telefon- und Faxnummer.

Konsequenz

Auch wenn im Einzelfall nach Gesamtwürdigung aller Umstände eine Haftung wegen Firmenfortführung nicht in Betracht kommt, ist immer auch eine allgemeine Rechtsscheinhaftung zu prüfen. Eine solche kann vorliegen, wenn der Anschein entsteht, dass 2 voneinander unabhängig Rechtssubjekte eine Einheit bilden. Ein Unternehmen muss also einen zurechenbar erzeugten Rechtsschein, mit einem anderen Unternehmen identisch zu sein, gegen sich gelten lassen.

Keine Firmenfortführung bei Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Keine Firmenfortführung bei Beibehaltung einer Geschäftsbezeichnung

Kernaussage

Die Firmenfortführung stellt eine unverzichtbare Voraussetzung der Haftungsinanspruchnahme des Erwerbers eines Handelsgeschäfts dar. Die Bezeichnung der Gaststätte als „Chinarestaurant“ spezifiziert z. B. lediglich den Geschäftsbetrieb und löst als bloße Geschäftsbezeichnung, die den Unternehmensträger nicht bezeichnet, keine Haftung aus.

Sachverhalt

Die Klägerin pachtete von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) ein Restaurant und führte es nach Auffassung des beklagten Finanzamts vom Gesamteindruck her mit allen wesentlichen Teilen fort. Insbesondere wurde der Gaststättenname „Chinarestaurant“ auch von der Klägerin verwendet, ohne dass jedoch ein Rückschluss auf den Geschäftsinhaber zugelassen wurde. Das beklagte Finanzamt nahm die Klägerin wegen rückständiger Lohn- und Umsatzsteuern der GbR in Anspruch Nach Ansicht der Finanzverwaltung war nämlich der gesetzliche Haftungstatbestand des „Erwerbs unter Firmenfortführung“ erfüllt. Die Klägerin verteidigt sich im Wesentlichen damit, dass „Chinarestaurant“ keine Firmen- sondern Geschäftsbezeichnung sei.

Entscheidung

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Voraussetzungen des Haftungstatbestandes lagen nicht vor, denn es wird kein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung des Nachfolgeverhältnisses fortgeführt. Die Gaststättenbezeichnung „Chinarestaurant“ stellt lediglich eine Geschäftsbezeichnung (Etablissementbezeichnung) und keine Firma dar, da sie keinen Hinweis auf den Unternehmensträger enthält. Die Bezeichnung kann auch nicht Bestandteil der Firma der GbR sein, da diese nicht firmenrechtsfähig ist. Eine analoge Anwendung des Haftungstatbestandes auf die Fortführung von Geschäftsbezeichnungen scheidet wegen des Verbots der steuererhöhenden Analogie aus.

Konsequenz

Die Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung erfordert den tatsächlichen Erwerb eines Handelsgeschäfts sowie die Geschäfts- und Firmenfortführung. Entscheidend ist die Firmenidentität nach der Verkehrsanschauung. Der Auffassung, wonach auch ohne Firmenfortführung eine Haftung ausgelöst werden soll, wenn die Unternehmensidentität klar feststellbar ist (Indizfunktion), wurde eine Absage erteilt.