Keine grundsätzliche Bedeutung der Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU – BFH-Beschluss vom 03. November 2023, VI B 2/23

Mit Beschluss vom 03. November 2023 (VI B 2/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Im Streitfall hatte ein Steuerpflichtiger Fördermittel der Europäischen Union für die Anlage einer Solaranlage auf landwirtschaftlichen Flächen erhalten. Das Finanzamt (FA) sah in den Fördermitteln Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und rechnete sie dem Steuerpflichtigen als Betriebseinnahmen zu.

Der Steuerpflichtige wandte sich gegen die Entscheidung des FA und machte geltend, dass die Fördermittel keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung seien, sondern den Charakter von Betriebseinnahmen hätten. Er begründete dies damit, dass die Solaranlage in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert sei.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage des Steuerpflichtigen statt. Es führte aus, dass die Solaranlage in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert sei.

Der BFH hat den Beschluss des FG aufgehoben. Er führte aus, dass die Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der BFH hat weiter entschieden, dass die Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne in diesem Fall durch die Feststellungslast des Steuerpflichtigen zu beantworten ist. Der Steuerpflichtige muss daher darlegen und beweisen, dass die Solaranlage in einen landwirtschaftlichen Betrieb eingegliedert ist.

Die Entscheidung des BFH ist ein wichtiger Präzedenzfall für die Frage des Vorliegens eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft im ertragsteuerlichen Sinne bei Bezug von Fördermitteln der EU. Sie stellt klar, dass diese Frage keine grundsätzliche Bedeutung hat und durch die Feststellungslast des Steuerpflichtigen zu beantworten ist.

Die Entscheidung des BFH ist für Steuerpflichtige von Bedeutung, die Fördermittel der EU für landwirtschaftliche Flächen erhalten. Sie sollten sich daher darauf einstellen, dass sie darlegen und beweisen müssen, dass die Fördermittel den Charakter von Betriebseinnahmen haben.