Keine Kostenentscheidung bei Antrag auf Bestimmung des zuständigen FG – BFH-Beschluss vom 14. November 2023, IV S 24/23

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 14. November 2023, IV S 24/23, entschieden, dass eine Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Finanzgerichts (FG) keine Kostenentscheidung bedarf. Dies gilt bei antragsgemäßer Bestimmung des zuständigen FG ebenso wie bei Zurückweisung des Antrags.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Antragstellerin bei dem FG des Landes Sachsen-Anhalt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gestellt. Das FG hatte über den Antrag noch nicht entschieden, als das Finanzamt D einen Änderungsbescheid erließ, der die örtliche Zuständigkeit des FA D begründete. Die Antragstellerin beantragte daraufhin beim BFH, die Zuständigkeit des Hessischen FG festzustellen.

Der BFH hat den Antrag zurückgewiesen. Er kam zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH nicht gegeben sind. Eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 FGO kommt nicht in Betracht, da ein anderes FG nach § 38 FGO zuständig ist. Auch die anderen in § 39 Abs. 1 FGO genannten Tatbestände für eine Zuständigkeitsbestimmung durch den BFH liegen nicht vor.

Der BFH hat zudem entschieden, dass eine Kostenentscheidung im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren nicht zu treffen ist. Da für das Zuständigkeitsbestimmungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen und auch für die Bestimmung der Anwaltskosten dieselbe Angelegenheit besteht, bedarf es auch im Fall der Zurückweisung des Antrags keiner Kostengrundentscheidung.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen. Sie schafft Rechtssicherheit für die Praxis und entspricht der gesetzgeberischen Intention. Der Gesetzgeber hat mit der Einführung des § 16 Nr. 3a RVG im Jahr 2013 klargestellt, dass die Bestimmung des zuständigen FG eine einheitliche Angelegenheit ist, für die nur einmal Kosten entstehen sollen. Die Entscheidung des BFH trägt dieser Intention Rechnung.