Keine steuerbegünstigte Übertragung ohne zeitgleichen Vollzug der Schenkungen

Die steuerliche Begünstigung von Schenkungen nach den §§ 13a und 13b ErbStG birgt in der Praxis Herausforderungen, insbesondere wenn mehrere Schenkungsgegenstände übertragen werden, die gemeinsam eine betriebliche Einheit bilden. Finanzämter verweigern zunehmend die Begünstigungen, wenn die Übertragungen nicht zeitgleich erfolgen. Diese Problematik, die ursprünglich aus einem Urteil des BFH aus dem Jahr 2020 resultierte, betrifft inzwischen nicht nur Mitunternehmeranteile, sondern auch Einzelunternehmen und damit eine Vielzahl von Anwendungsfällen.


1. Hintergrund: Steuerliche Begünstigung nach §§ 13a und 13b ErbStG

Betriebe, Teilbetriebe und Mitunternehmeranteile gelten gemäß § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG als begünstigungsfähiges Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen können diese Vermögenswerte steuerlich verschont werden, wenn die Regelungen zu:

  • Verwaltungsvermögenstests (§ 13b Abs. 2 ff. ErbStG),
  • Lohnsummen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) und
  • Behaltensregelungen (§ 13a Abs. 6 ErbStG)
    eingehalten werden.

Die zentrale Frage bei der steuerlichen Begünstigung ist, ob eine Übertragung von begünstigungsfähigem Vermögen im Sinne von § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG vorliegt.


2. Problem: Zeitlicher Vollzug der Übertragungen

Das BFH-Urteil aus dem Jahr 2020 zeigte, dass die Begünstigung gefährdet ist, wenn mehrere Schenkungsgegenstände, die gemeinsam eine betriebliche Einheit (z. B. Betrieb, Teilbetrieb, Mitunternehmeranteil) bilden, nicht zeitgleich übertragen werden.

Beispiele:

  • Mitunternehmerschaften: Die Übertragung eines Gesellschaftsanteils an einer Personengesellschaft und eines dazugehörigen Grundstücks im Sonderbetriebsvermögen muss gleichzeitig erfolgen.
  • Einzelunternehmen: Ähnliche Grundsätze gelten inzwischen auch für die Übertragung von Einzelunternehmen, bei denen verschiedene Vermögenswerte (z. B. Betriebsmittel, Immobilien) zeitlich versetzt übertragen werden.

Wenn die Übertragungen nicht gleichzeitig vollzogen werden, erkennen Finanzämter die Schenkung nicht als Einheit an, wodurch die Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG entfallen können.


3. Steuerliche Konsequenzen

  • Verlust der Begünstigungen: Ohne zeitgleichen Vollzug werden die Übertragungen getrennt betrachtet. Damit entfällt die steuerliche Begünstigung, und die Schenkung wird voll steuerpflichtig.
  • Erhöhte Steuerbelastung: Insbesondere bei hohen Vermögenswerten führt dies zu einer erheblichen Steuerlast für die Beschenkten.

4. Praxistipps zur Vermeidung von Fallstricken

  1. Zeitgleichkeit sicherstellen:
    • Stellen Sie sicher, dass alle Vermögenswerte, die zusammen die betriebliche Einheit bilden, in einem einheitlichen Schenkungsvorgang übertragen werden.
  2. Sorgfältige Planung:
    • Eine detaillierte Planung des Übertragungsprozesses ist essenziell, um zeitliche Verzögerungen und Missverständnisse zu vermeiden.
  3. Dokumentation:
    • Dokumentieren Sie die Übertragung genau und legen Sie dar, dass alle Vermögenswerte im Rahmen einer einheitlichen Schenkung übertragen wurden.
  4. Beratung einholen:
    • Ziehen Sie einen Steuerberater hinzu, um sicherzustellen, dass alle Voraussetzungen für die steuerliche Begünstigung erfüllt sind.

Fazit: Sorgfalt ist der Schlüssel zur Begünstigung

Die steuerlichen Begünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG bieten erhebliche Vorteile, erfordern jedoch eine sorgfältige Umsetzung. Besonders der zeitgleiche Vollzug aller Übertragungen ist entscheidend, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu erfüllen. Eine enge Zusammenarbeit mit Steuerexperten hilft, Fallstricke zu vermeiden und die Vorteile der Begünstigungen vollständig auszuschöpfen.

Haben Sie Fragen zur Übertragung von Unternehmensvermögen? Kontaktieren Sie uns – wir unterstützen Sie gerne bei der optimalen Gestaltung Ihrer Schenkungen.