FG Hamburg, Mitteilung vom 08.01.2025 zum Urteil 6 K 148/23 vom 19.09.2024 (rkr)
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hat klargestellt, dass Steuerberater seit dem 1. Januar 2023 Klagen nicht mehr per E-Mail oder Post wirksam einreichen können, wenn ein sicherer Übermittlungsweg, wie das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt), zur Verfügung steht. Dieses Urteil unterstreicht die verbindliche Verpflichtung zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) für Steuerberater.
Hintergrund
Im vorliegenden Fall hatte der Steuerberater der Kläger im November 2023 Klage gegen einen Steuerbescheid erhoben:
- Klage per E-Mail
- Klage per Post
- Klage über das beSt (wenige Tage später, nach einem gerichtlichen Hinweis)
Das FG Hamburg hat die Klage jedoch insgesamt als unzulässig abgewiesen, da die per E-Mail und Post eingereichten Klagen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen. Die über das beSt eingereichte Klage war verspätet.
Entscheidungsgründe
- Pflicht zur elektronischen Einreichung gemäß § 52d FGO:
Nach § 52d FGO müssen Steuerberater, die nach § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO zur Vertretung vor Gericht befugt sind, Klagen und Schriftsätze elektronisch einreichen, wenn ein sicherer Übermittlungsweg (§ 52a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FGO) zur Verfügung steht. - Unwirksamkeit von Verstößen gegen § 52d FGO:
Klagen, die entgegen dieser Vorschrift per E-Mail oder Post eingereicht werden, sind unwirksam. Das FG hat daher die per E-Mail und Post erhobenen Klagen zurückgewiesen. - Wirksamkeit der StBPPV:
Das Gericht bestätigte die Gültigkeit der Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV). Auch wenn diese vor Inkrafttreten der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde, beeinträchtigt dies nicht ihre Wirksamkeit. - Verspätete Einreichung per beSt:
Die Klage, die schließlich über das beSt eingereicht wurde, erfolgte nach Ablauf der Klagefrist und war daher ebenfalls unzulässig. - Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung gemäß § 56 FGO wurde abgelehnt, da die Versäumung der Frist nicht unverschuldet war. Steuerberater sind verpflichtet, die Vorgaben zur elektronischen Einreichung zu kennen und einzuhalten.
Relevanz für die Praxis
- Verpflichtung zur Nutzung des beSt:
Steuerberater müssen sicherstellen, dass sie seit dem 1. Januar 2023 das besondere elektronische Steuerberaterpostfach (beSt) für die Einreichung von Klagen und Schriftsätzen nutzen. - Unzulässigkeit von E-Mail und Post:
Die Nutzung anderer Übermittlungswege, wie E-Mail oder Post, ist nicht mehr zulässig und führt zur Unwirksamkeit der Klage. - Fristen beachten:
Selbst wenn eine verspätete Korrektur durch das beSt erfolgt, führt dies zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die ursprüngliche Einreichung unwirksam war. - Erhöhte Sorgfalt erforderlich:
Steuerberater müssen die technischen Anforderungen und Fristen für die Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs sicherstellen, um Rechtsverluste zu vermeiden.
Fazit
Das Urteil des FG Hamburg verdeutlicht die strengen Anforderungen an den elektronischen Rechtsverkehr für Steuerberater seit 2023. Steuerberater sollten ihre Prozesse entsprechend anpassen und sicherstellen, dass Klagen und Schriftsätze fristgerecht und ausschließlich über das beSt eingereicht werden.
Haben Sie Fragen zur Nutzung des beSt oder zum elektronischen Rechtsverkehr? Wir stehen Ihnen gerne beratend zur Seite.