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Klage vor dem Finanzgericht

Klage vor dem Finanzgericht: Muster, Kosten + Tipps

Rechtsstreit mit dem Finanzamt: Klage + Revision vor dem Finanzgericht.



Dieser Beitrag bietet eine übersichtliche Darstellung der rechtlichen Grundlagen und Verfahrensweisen im Einspruchs- und Klageverfahren im Bereich der Finanzgerichtsbarkeit. Es verdeutlicht, wie wichtig eine genaue Kenntnis der Rechtslage für alle Beteiligten ist, um effektiv Rechte zu wahren und unnötige gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.


Klage vor dem Finanzgericht

Bevor eine Klage beim Finanzgericht gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt werden kann, muss gegen den Bescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Erst wenn das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsbescheid ablehnt, ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig. Wird das Einspruchsverfahren vom Finanzamt abgelehnt und durch Einspruchsbescheid beendet, besteht für Sie die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Klage beim Finanzgericht einzulegen.

Die FGO regelt das Gerichtsverfahren vor den Finanzgerichten. Sie gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Kosten und Vollstreckung (III.). In Teil IV befinden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.


Das Klageverfahren wird durch die Erhebung der Klage eingeleitet. Die Klage kann schriftlich erhoben werden oder persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Bei einer Klage vor dem Finanzgericht müssen einige Formalien beachtet werden. Dazu gehört auch die Frist für die Klageeinreichung. Ist die Klage zunächst vom Mandanten oder seinem Berater ohne Begründung eingereicht worden, setzt das Finanzgericht in der Regel eine Frist von vier bis sechs Wochen zur Begründung. Ein Klageverfahren dauert durchschnittlich 18 Monate.


Hinweis: Haben Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen und gemeinsam gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt, können Sie auch beide gemeinsam gegen den Einspruchsbescheid Klage vor dem Finanzgericht erheben. Dies ist aber nicht zwingend. Wollen Sie nicht gemeinsam Klage erheben oder verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung dazu, können Sie auch allein gegen die Einspruchsentscheidung klagen.


Eine finanzgerichtliche Klage ist nur dann zulässig, wenn sie folgende Punkte enthält:

  • Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.
  • Die Benennung der angefochtenen Bescheide.
  • Die Begründung der Klage.
  • Die Angabe der Beweismittel, die der Kläger vorlegen möchte.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist besonders wichtig. Der Kläger muss darlegen, was er mit seiner Klage vor dem Finanzgericht erreichen möchte. Er muss also angeben, ob er den angefochtenen Bescheid aufheben oder ändern möchte.

Wenn in der Klageschrift die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens fehlt, kann das Gericht dem Kläger hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da ansonsten die Klage unzulässig wird.

Wenn die Klage nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch erhoben wurde, kann der Kläger beim Finanzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu muss der Kläger dem Gericht den Grund für die unverschuldete Säumnis der Klagefrist mitteilen und glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung der Angaben kann zwar noch im Laufe des weiteren Verfahrens nach dem Ablauf der Zweiwochen-Frist erfolgen. Allerdings werden vom Gericht nur solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen. Wesentliche neue Gründe werden nicht zugelassen.

Hier sind einige Tipps für die Erstellung einer zulässigen finanzgerichtlichen Klage:

  • Stellen Sie sicher, dass die Klageschrift alle erforderlichen Punkte enthält.
  • Beschreiben Sie den Gegenstand des Klagebegehrens so klar und präzise wie möglich.
  • Begründen Sie Ihre Klage ausführlich und schlüssig.
  • Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei.
  • Stellen Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig.

Wenn Sie Fragen zur Erstellung einer finanzgerichtlichen Klage haben, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

Die Finanzgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen, was bedeutet, dass sie selbstständig alle relevanten Fakten und Informationen zusammentragen, um den Fall umfassend zu beurteilen. Dabei unterstützen sie die Beteiligten auch bei der korrekten Formulierung der Anträge, die im Verfahren gestellt werden müssen.

In vielen Fällen können bereits vor der mündlichen Verhandlung im informellen Gespräch mit dem Richter wichtige Fragen geklärt werden, was den Prozess erheblich vereinfachen kann. Zudem streben die Gerichte in den meisten Fällen eine einvernehmliche Lösung des Rechtsstreits an, um den Konflikt ohne eine aufwändige Verhandlung zu beenden.

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Klagearten:

  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Sprungklage
  • Untätigkeitsklage

Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt (Sprungklage). Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage).


Wie überprüft das Finanzgericht Ermessensentscheidungen des Finanzamts?

Ermessensentscheidungen des Finanzamtes sind Entscheidungen, die das Finanzamt trifft, wenn es im Gesetz dazu ermächtigt wird1. Diese Entscheidungen liegen immer dann vor, wenn das Finanzamt einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der im Gesetz eingeräumten Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausüben muss.

Beispiel für Ermessensentscheidungen sind die Möglichkeit, eine zu entrichtende Steuer zu stunden.

Das Finanzgericht überprüft Ermessensentscheidungen des Finanzamts anhand folgender Kriterien:

  • Wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet?
  • Wurde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt?

Das Gericht kann dem Finanzamt nicht vorschreiben, wie es zu entscheiden hat. Es kann nur feststellen, ob die Entscheidung des Finanzamts ermessensfehlerhaft ist.

Wenn das Gericht feststellt, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft entschieden hat, kann es die Entscheidung des Finanzamts aufheben und die Sache an das Finanzamt zurückverweisen. Das Finanzamt muss dann die Entscheidung neu treffen.


Umfang der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts

Das Finanzgericht prüft, ob der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Es muss auch mögliche steuererhöhende Umstände berücksichtigen, jedoch nur bis zur Höhe der ursprünglichen Steuerfestsetzung, um das Verböserungsverbot einzuhalten. Zudem ist eine Erweiterung des Klageantrags unter bestimmten Umständen auch nach Ablauf der Klagefrist möglich.


Örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte

Die Zuständigkeit der Finanzgerichte wird durch die Zugehörigkeit zu bestimmten Regierungsbezirken bestimmt. Dies regelt das Gesetz zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung (AGFGO).


Wechsel des zuständigen Finanzgerichts

Veränderungen, die die Zuständigkeit eines Finanzgerichts beeinflussen, bleiben nach Eintritt der Rechtshängigkeit normalerweise unberührt, es sei denn, der Streitgegenstand ändert sich, wie etwa durch einen Zuständigkeitswechsel oder einen Änderungsbescheid. In solchen Fällen muss auf den Wechsel der Beklagten hingewiesen und die Zuständigkeit des bisherigen Finanzgerichts oder des neu zuständigen Finanzamtes entsprechend angepasst werden.


Fortbestehende Amtsermittlungspflicht der Finanzämter

Trotz der Rechtshängigkeit einer Klage behält das Finanzamt die Kontrolle über das Besteuerungsverfahren und ist weiterhin verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und den streitbefangenen Verwaltungsakt ggf. zu ändern. Dies gilt auch für die Finanzgerichte, die den Amtsermittlungsgrundsatz erfüllen und erforderliche Sachverhaltsfeststellungen treffen müssen, insbesondere wenn der Kläger substantiiert vorträgt.


Beweis im Steuerprozess

Im Steuerprozess ist der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Rechtsnorm erforderlich. Die Beweislast trägt dabei die Partei, die sich auf die Rechtsnorm beruft. Im Regelfall trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Tatsachen, die für die Entstehung eines Steueranspruchs erforderlich sind, und der Steuerpflichtige für die Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken können.

Als Beweismittel kommen im Steuerprozess alle zulässigen Beweismittel des Zivilprozesses in Betracht, insbesondere:

  • Augenschein
  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Parteivernehmung
  • Urkunden

Die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen. Ein Beweisbeschluss ist nur erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. In der Regel wird die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchgeführt. In geeigneten Fällen kann die Beweisaufnahme jedoch auch vor der mündlichen Verhandlung oder durch ein anderes Gericht erfolgen. Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen.

Ausnahmen von der allgemeinen Beweislastverteilung

In einigen Fällen kann die Beweislastverteilung abweichend von der allgemeinen Regel erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall:

  • bei Beweiserleichterungen für den Steuerpflichtigen, z. B. bei der Beweisführung für die Existenz von Betriebsausgaben
  • bei Beweiserleichterungen für die Finanzbehörde, z. B. bei der Beweisführung für die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen
  • bei Beweisverboten, z. B. bei der Beweisführung für die Steuerpflicht von Einkünften aus einer Scheingesellschaft

Beweiswürdigung

Das Gericht hat die Beweise nach seiner freien Überzeugung zu würdigen. Dabei ist es an die Feststellungen des Finanzamts nicht gebunden. Das Gericht kann die Feststellungen des Finanzamts auch widerlegen, wenn es dafür hinreichende Beweise hat.


Mündliche Verhandlung

Das Kernstück des Steuerprozesses ist die mündliche Verhandlung gemäß § 90 FGO. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht jedoch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Eine mündliche Verhandlung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 90a FGO).

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende/Berichterstatter verschiedene Anordnungen treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dazu gehören unter anderem die Ladung der Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites, die Aufforderung an die Beteiligten zur Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, das Einholen von Auskünften, die Anordnung der Vorlage von Urkunden und das Anordnen des persönlichen Erscheinens der Beteiligten (§ 79 Abs. 1 Satz 2 FGO).


§ 79a FGO gibt dem Vorsitzenden/Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren die Befugnis, in bestimmten Fällen allein zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht im Verfahren vor dem BFH. Mögliche Entscheidungen sind unter anderem die Aussetzung/Ruhen des Verfahrens, die Rücknahme der Klage, die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, Streitwert und Kosten (§ 79a Abs. 1 FGO). Der Vorsitzende/Berichterstatter kann auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 79a Abs. 2 FGO).

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Die Beteiligten sind mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim BFH von mindestens vier Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor (§ 92 Abs. 2 FGO). Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 92 Abs. 3 FGO). Nach dem Vortrag der Beteiligten hat der Vorsitzende die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 93 Abs. 1 FGO).

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehende Schriftsätze können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Gericht kann jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens beschließen (§ 93 Abs. 3 FGO). Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 94 FGO).


Gerichtliche Entscheidungen

Gerichtliche Entscheidungen ergehen durch Urteil, Bescheid, Gerichtsbescheid, Anordnung oder Verfügung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird über die Klage durch Urteil entschieden.

Ein Urteil kann ein Sachurteil oder ein Prozessurteil sein. Das Endurteil beendet den Streit in der Instanz. Das Zwischenurteil erledigt nur eine prozessuale Vorfrage. Vollurteile erledigen den gesamten Streitgegenstand, Teilurteile dagegen nur einen Teil des Streitgegenstandes.

Das Urteil wird, wenn mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Statt der Verkündung ist auch die Zustellung des Urteils zulässig.

Ein Urteil enthält das Rubrum (Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben), die Urteilsformel (eigentliche Entscheidung des Gerichts), den Tatbestand, die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung.

Ein Urteil kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, der Tatbestand kann berichtigt werden und das Urteil kann ergänzt werden.

Durch Eintritt der Rechtskraft erlangt das Urteil seinen endgültigen Bestand, der nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Die formelle Rechtskraft eines Urteils tritt bei seiner Unanfechtbarkeit ein.

Ein Beschluss sind Maßnahmen des Gerichts innerhalb des Verfahrens, die im allgemeinen zu keiner Erledigung des Streitgegenstandes führen.

Nach § 90a FGO kann das Finanzgericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Streitsache ist einfach und klar.
  • Der Sachverhalt ist geklärt.
  • Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Ein Gerichtsbescheid wird regelmäßig dann nicht in Betracht kommen, wenn die Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gerichtsbescheid

Gegen einen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts können die Beteiligten nur Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist. Wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, können die Beteiligten wahlweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Gegen einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs können die Beteiligten nur mündliche Verhandlung beantragen.

Wirkung eines Gerichtsbescheids

Ein Gerichtsbescheid ersetzt die Entscheidung durch Urteil, wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt werden kann oder beantragt wird. Das Finanzgericht kann im abschließenden Urteil von der erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in der Entscheidung ausdrücklich feststellt.

Beispiele für Gerichtsbescheide

Gerichtsbescheide werden in der Praxis in folgenden Fällen häufig erlassen:

  • Streitigkeiten über die Höhe von Steuererstattungen oder -nachforderungen
  • Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden
  • Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Steuerbefreiungen

Vorteile und Nachteile von Gerichtsbescheiden

Gerichtsbescheide haben sowohl Vorteile als auch Nachteile:

Vorteile:

  • Sie ermöglichen eine schnellere Entscheidung des Rechtsstreits.
  • Sie sind kostengünstiger als ein Urteil.
  • Sie können den Streit zwischen den Parteien beilegen.

Nachteile:

  • Die Beteiligten haben weniger Mitspracherechte als bei einer Entscheidung durch Urteil.
  • Ein Gerichtsbescheid kann im Einzelfall zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen.

Verfahren nach billigem Ermessen im Finanzgerichtsprozess

Nach § 94a FGO kann das Finanzgericht in geeigneten Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt.

Voraussetzungen

  • Streitwert von 500 Euro nicht überschritten
  • Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft

Rechtsfolgen

  • Das Finanzgericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen
  • Auf Antrag eines Beteiligten muss jedoch mündlich verhandelt werden
  • Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid möglich
  • Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Verfahren nach billigem Ermessen
  • § 94a FGO findet im Verfahren vor dem BFH keine Anwendung

Beispiele

  • Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid
  • Klage auf Rückzahlung von Steuern
  • Klage auf Gewährung von Kindergeld

Vorteile

  • Schnellere Entscheidung
  • Kostengünstigere Entscheidung
  • Erleichterte Beweisführung

Nachteile

  • Weniger Mitspracherechte für die Beteiligten
  • Im Einzelfall unbefriedigendes Ergebnis möglich

Verböserung durch das Gericht

Im Gerichtsverfahren ist eine Verböserung grundsätzlich nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf, selbst wenn es die Auffassung vertritt, dass der Bescheid zu hoch ist.


Erledigung der Hauptsache in einem finanzgerichtlichen Verfahren

Die Hauptsache ist erledigt, wenn sämtliche prozessualen Ansprüche bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden sind. Dies kann aufgrund einer Vielzahl von Ereignissen eintreten, z. B.

  • durch Erfüllung des Klageanspruchs,
  • durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Steuerbescheids durch das Finanzamt,
  • durch Verzicht des Klägers auf den Klageanspruch,
  • durch Vergleich zwischen den Beteiligten,
  • durch Tod des Klägers oder Beklagten,
  • durch Insolvenz des Klägers oder Beklagten.

Erledigungserklärung der Beteiligten

Wenn beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, hat das Finanzgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Einseitige Erledigungserklärung

Wenn nur eine Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist.

  • Einseitige Erledigungserklärung des Klägers: Wenn der Kläger erklärt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, muss das Finanzgericht prüfen, ob der Kläger seinen Klageanspruch erfüllt hat, ob der angefochtene Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wurde oder ob der Kläger auf seinen Klageanspruch verzichtet hat.
  • Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten: Wenn der Beklagte erklärt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kann das Schweigen des Klägers als Erledigungserklärung interpretiert werden, wenn das Verhalten des Klägers eine hinreichend sichere Beurteilung zulässt.

Ergebnis der Prüfung durch das Finanzgericht

Wenn das Finanzgericht feststellt, dass die Hauptsache erledigt ist, stellt es dies durch Urteil fest. Die Kosten des Verfahrens trägt in diesem Fall der Beklagte.

Wenn das Finanzgericht feststellt, dass die Hauptsache nicht erledigt ist, muss es über den Klageantrag, d. h. in der Sache entscheiden.

Praxistipps

Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass ein finanzgerichtliches Verfahren durch eine Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden kann. Wenn eine Partei eine Erledigungserklärung abgibt, sollte die andere Partei prüfen, ob diese Erklärung zutreffend ist. Wenn die Erklärung zutreffend ist, kann die andere Partei die Erledigungserklärung akzeptieren. Wenn die Erklärung nicht zutreffend ist, kann die andere Partei die Erledigungserklärung zurückweisen.


Klageverzicht und Klageänderung

Klageverzicht und Klageänderung sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die jedoch in einem Zusammenhang stehen können.

Klageverzicht

Klageverzicht ist die einseitige Erklärung des Klägers, auf die Erhebung der Klage zu verzichten. Der Klageverzicht ist ein einseitiges rechtsgeschäft, das gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären ist. Der Klageverzicht muss schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden und darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Der Klageverzicht ist bedingungsfeindlich, d.h. er darf keine Bedingungen oder Befristungen enthalten.

Klageänderung

Klageänderung ist die Änderung des Gegenstandes des Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit. Die Klageänderung ist ebenfalls ein einseitiges rechtsgeschäft, das gegenüber dem Finanzgericht zu erklären ist. Die Klageänderung muss schriftlich erfolgen und darf nur mit Zustimmung der übrigen Beteiligten oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet, erfolgen.

In der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in § 67 die Möglichkeit einer Klageänderung geregelt. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Gegenstand seines Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit ändert. Dies kann beispielsweise durch einen Wechsel von der Anfechtungsklage zur Leistungsklage oder durch einen Wechsel des angefochtenen Verwaltungsaktes geschehen.

Zulässig ist eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO nur, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Einwilligung ist eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und wegen Irrtums nicht anfechtbare Prozeßhandlung. Sie kann daher auch stillschweigend erfolgen.

Sachdienlich ist eine Klageänderung insbesondere dann, wenn sie aus Gründen der Prozeßökonomie sinnvoll ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die geänderte Klage auf demselben Sachverhalt beruht wie die ursprüngliche Klage oder wenn die geänderte Klage eine schnellere und kostengünstigere Erledigung des Verfahrens ermöglicht.

Eine Klageänderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig. Dies gilt auch beim Übergang von einer Anfechtungs- zur Leistungsklage oder umgekehrt oder beim Austausch des angefochtenen Verwaltungsaktes.

In der Revisionsinstanz ist eine Klageänderung durch die Parteien unzulässig, wohl jedoch Klageänderung kraft Gesetzes nach § 68 FGO.

Klageänderung kraft Gesetzes liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung geändert wird. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Kläger muss den Antrag auf Klageänderung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes stellen.

Die Klageänderung ist ein wichtiges Instrument im Finanzgerichtswesen. Sie ermöglicht es dem Kläger, seinen Klageantrag während des Verfahrens anzupassen, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben oder wenn die ursprüngliche Klagestrategie nicht erfolgreich ist.

Zusammenhang

Der Klageverzicht kann eine Klageänderung nach sich ziehen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger den Klageverzicht erklärt, nachdem er bereits Klage erhoben hat. In diesem Fall ist die ursprüngliche Klage unzulässig und die Klageänderung wird zur neuen Klage.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erhebt Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids erklärt der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde den Klageverzicht. Der Klageverzicht ist wirksam. Die ursprüngliche Klage ist unzulässig. Der Steuerpflichtige kann nunmehr eine neue Klage erheben, z.B. eine Leistungsklage auf Zahlung der Einkommensteuer.

Vorsicht

Der Klageverzicht ist ein einseitiges rechtsgeschäft, das nicht widerrufen werden kann. Der Kläger sollte daher den Klageverzicht nur dann erklären, wenn er sich sicher ist, dass er die Klage nicht mehr erheben möchte.


Klagerücknahme

Die Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers, seinen Anspruch in dem anhängigen Rechtsstreit nicht weiter verfolgen zu wollen. Sie ist bis zur Rechtskraft des Urteils, also auch in der Revisionsinstanz, möglich. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich (§ 72 Abs. 1 FGO).

Die Klagerücknahme ist eine unwiderrufliche, bedingungsfeindliche und wegen Irrtums unanfechtbare Prozesshandlung. Sie wird allerdings als unwirksam angesehen, wenn sie durch eine unzulässige Beeinflussung der Behörde, also durch Druck, Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist.

Als Folgen der Klagerücknahme entfallen rückwirkend die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Der Rechtsstreit wird als nicht anhängig angesehen. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 155 FGO i. V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gegenstandslos wird auch eine etwa eingelegte Revision.

Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss, der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen kann und an dem nur die Berufsrichter mitzuwirken haben, einzustellen. Dieser Beschluss hat nur deklaratorische Bedeutung. Bei Streit über die Wirksamkeit oder Zulässigkeit der Klagerücknahme wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden.


Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

Zusammenfassung des gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens


1. Allgemeines

Das Einspruchsverfahren dient dazu, mögliche Klagen zu vermeiden, indem es eine sorgfältige Prüfung und Entscheidung durch das Finanzamt ermöglicht. Auch nach Klageerhebung bleibt das Finanzamt verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und den Verwaltungsakt gegebenenfalls zu ändern. Das Finanzgericht prüft die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidungen, darf jedoch keine für den Kläger nachteiligen Änderungen vornehmen (Verböserungsverbot).

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2. Elektronische Kommunikation

Die elektronische Kommunikation zwischen Finanzgerichten und Finanzämtern befindet sich im Aufbau. Nicht alle Finanzämter sind derzeit in der Lage, auf diesem Wege zu kommunizieren.


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3. Anbringung der Klage

Eine Klage muss beim Finanzgericht erhoben werden. Die Frist für die Klageerhebung gilt auch als gewahrt, wenn die Klage bei der zuständigen Behörde eingereicht wird. Die Klageschrift kann auch beim Finanzamt abgegeben werden, jedoch wird die Klage erst durch Weiterleitung an das Finanzgericht rechtshängig.



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4. Zustellung von Klageschriften

Das Finanzgericht stellt die Klageschrift dem Finanzamt zu. Zustellungen erfolgen grundsätzlich gegen Empfangsbekenntnis.

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5. Stellungnahme des Finanzamts

Das Finanzamt nimmt nach Aufforderung durch das Gericht Stellung. Es ist auch während des Verfahrens verpflichtet, den Sachverhalt zu ermitteln und gegebenenfalls Beweisanträge zu stellen. Falls notwendig, kann die Zulassung der Revision beantragt werden.


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6. Aktenvorlage

Die relevanten Akten sind vollständig an das Finanzgericht zu übermitteln. Der Kläger und sein Bevollmächtigter haben das Recht auf Akteneinsicht.


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7. Rückbehaltsakte

Das Finanzamt muss von wichtigen Vorgängen Kopien anfertigen und in einer Rückbehaltsakte aufbewahren, um den Fall bei einem Bearbeiterwechsel nachvollziehen zu können.

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8. UNIFA-Zugriff

Finanzgerichte können elektronischen Zugriff auf die steuerlichen Daten des Klägers erhalten. Dieser Zugriff wird vom Bayerischen Landesamt für Steuern freigeschaltet und nach Verfahrensabschluss wieder entzogen.

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9. Unterrichtung der Veranlagungsstelle

Die Rechtsbehelfsstelle informiert die Veranlagungsstelle über anhängige Klageverfahren und besondere Anforderungen beim Erlass von Änderungsbescheiden.

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10. Korrektur von Verwaltungsakten

Verwaltungsakte können auch während des Verfahrens vor dem Finanzgericht geändert werden, wenn dies rechtlich zulässig ist.

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11. Hauptsacheerledigung

Eine einvernehmliche Lösung des Streits sollte angestrebt werden, bevor das Gericht ein Urteil fällt. Ein Erörterungstermin kann dabei helfen, den Sachverhalt zu klären und eine einvernehmliche Lösung zu finden.


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12. Mündliche Verhandlung

Falls der Rechtsstreit nicht im Vorverfahren erledigt wird, erfolgt eine mündliche Verhandlung. Das Gericht kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn alle Beteiligten zustimmen.


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13. Vertretung vor dem Finanzgericht

Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang, Steuerpflichtige können sich selbst vertreten. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) ist hingegen eine Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Steuerberater erforderlich.

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14. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Das Gericht kann mit Zustimmung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, insbesondere wenn der Sachverhalt unstreitig ist und nur noch rechtliche Fragen zu klären sind.


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15. Entscheidung durch Gerichtsbescheid

In geeigneten Fällen kann das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheiden. Eine mündliche Verhandlung ist hierbei nicht erforderlich. Ein Gerichtsbescheid kann durch Revision oder mündliche Verhandlung angefochten werden.

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16. Steuerberechnung nach Teilaufhebung

Nach einer Teilaufhebung durch das Finanzgericht ist das Finanzamt verpflichtet, dem Kläger die Steuerberechnung mitzuteilen. Nach Rechtskraft der Entscheidung ist ein formeller Steuerbescheid zu erlassen.

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17. Mitteilung über laufende Verfahren

Das Finanzamt muss das Bayerische Landesamt für Steuern über laufende und abgeschlossene Verfahren unterrichten, insbesondere wenn diese grundsätzliche Bedeutung haben.

Diese Zusammenfassung gibt Ihnen einen Überblick über das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und die damit verbundenen Pflichten und Abläufe. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Aussetzung der Vollziehung

Die Steuer wird trotz Klage fällig. Selbst wenn die Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren gewährt wurde, wird die Steuer mit Einspruchsentscheidung wieder fällig. Wenn Sie nicht bezahlen möchten, dann müssen Sie zunächst erneut Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt beantragen. Erst nach Ablehnung können Sie Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht beantragen. Ausnahme: Es droht die Vollstreckung.

Die Aussetzung der Vollziehung ist ein Rechtsmittel, das in bestimmten Fällen während des Steuerprozesses angewendet werden kann. Durch die Erhebung der Klage im Steuerprozess wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine entsprechende Regelung gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FGO).


Die Aussetzung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss zunächst an die Finanzbehörde gerichtet werden. Erst wenn diese den Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, kann das Finanzgericht angerufen werden (§ 69 Abs. 4 FGO).

Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Aussetzungsanträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 FGO).


Einstweilige Anordnung + Sicherungsanordnung

Die einstweilige Anordnung ist eine weitere rechtliche Möglichkeit im Steuerrecht, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In einem beschleunigten Verfahren kann das Gericht der Hauptsache eine Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gegenüber dem Antragsgegner erlassen. Es ist zwischen Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung zu unterscheiden.

Eine Sicherungsanordnung soll in der Regel ein Verbot gegen die Behörde aussprechen, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Eine Regelungsanordnung erstrebt über die Erhaltung des bestehenden Zustandes hinaus eine Verbesserung der bisherigen Rechtsposition des Antragstellers.


Kosten Finanzgericht

Zu den Kosten: Die Kosten sind von der Partei zu tragen, die verliert. Gewinnen Sie die Klage, werden Ihnen in der Regel auch die Kosten des Vorverfahrens (also die Kosten des Einspruchs) erstattet. Zu den Kosten siehe Kosten beim Finanzgericht

Kosten im Steuerprozess umfassen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO).


Die Kosten für ein erfolgloses Rechtsmittel muss derjenige tragen, der es eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, muss ebenfalls die Kosten übernehmen (§ 136 Abs. 2 FGO).

Gerichtskosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Die Gebühren richten sich unter anderem nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 GKG).

Finanzgericht Kostenrechner

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Klage Finanzgericht
Revision Bundesfinanzhof
Verfahrensgebühr (1,6/2,3)
Terminsgebühr (1,2/1,5)
Gerichtskosten (GK) (4,0/5,0)

Summe Kosten
Gewinnchance sollte mind. betragen:


Die Kosten des Verfahrens, insbesondere die Kosten des Prozessvertreters des Steuerpflichtigen, werden nach dem Anteil des Obsiegens bzw. Unterliegens verteilt. Sollte einer Klage in vollem Umfang stattgegeben werden, trägt das Finanzamt die Kosten des Prozessvertreters des Steuerpflichtigen vollständig. Auch wenn das Finanzamt während des Verfahrens den Steuerbescheid zugunsten des Steuerpflichtigen ändert, hat der Kläger das Recht, seine entstandenen Kosten vom Finanzamt ersetzt zu bekommen.

Das Gericht entscheidet in seinem Urteil oder, wenn das Verfahren auf andere Weise beendet wird, durch Beschluss über die Verteilung der Kosten (§ 143 Abs. 1 FGO). Wenn der Bundesfinanzhof eine Sache an das Finanzgericht zurückverweist, kann dieses Gericht die Entscheidung über die Kosten treffen (§ 143 Abs. 2 FGO).

Wenn es um die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen geht, kann man beim Gericht Erinnerung einlegen. Die Frist dafür beträgt zwei Wochen. Die Beteiligten müssen darüber informiert werden, ob die Erinnerung zulässig ist (§ 149 Abs. 2 FGO). Der Vorsitzende oder das Gericht können nach § 149 Abs. 3 FGO anordnen, dass die Vollstreckung vorläufig ausgesetzt wird. Über die Erinnerung entscheidet das Gericht durch einen Beschluss, der nicht mehr angefochten werden kann (§ 128 Abs. 4 FGO).

Mehr Infos finden Sie hier: https://www.steuerschroeder.de/Finanzgericht-Kosten.html

Top Klage vor dem Finanzgericht


Revision + Beschwerde beim Bundesfinanzhof

Rechtsmittel im Steuerrecht

Rechtsmittel sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen Entscheidungen in einem Steuerverfahren eingelegt werden können. Sie dienen dazu, eine Entscheidung der Vorinstanz zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Im Steuerrecht gibt es zwei Arten von Rechtsmitteln:

  • Revision
  • Beschwerde

Revision

Die Revision ist das höchste Rechtsmittel im Steuerrecht. Sie wird beim Bundesfinanzhof eingelegt und kann nur gegen Urteile des Finanzgerichts eingelegt werden. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage entscheidungserheblich beantwortet hat, die eine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen oder ändern kann.

Sollte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigen, dann bleibt einem Steuerpflichtigen nur noch ein Rechtsmittel, mit dem man den Bescheid anfechten kann: das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.


Die Revision ist ein Rechtsmittel, das der rechtlichen Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils dient. Man unterscheidet verschiedene Arten von Revisionen, darunter die Grundsatzrevision, die Divergenzrevision, die Verfahrensrevision und die Streitwertrevision.

Ein Urteil kann mit einer Revision angefochten werden, wenn es sich um ein Endurteil, ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage, ein Teilurteil, ein Grundurteil, ein Ergänzungsurteil oder eine Entscheidung des Einzelrichters handelt.

Die Revision ist bei dem Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Bei Zulässigkeit der Revision prüft der Bundesfinanzhof, ob die Revision begründet ist.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht oder solchem Landesrecht beruht, für das nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof zuzulassen ist.

Durch Eintritt der Rechtskraft erlangt das Urteil seinen endgültigen Bestand, der nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Die formelle Rechtskraft eines Urteils tritt bei seiner Unanfechtbarkeit ein.

Unzulässigkeit des Revisionsverfahrens

Nach § 123 FGO sind Klageänderungen im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für Beiladungen. Die Revision kann bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist eine Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

Entscheidungsmöglichkeiten des BFH

Der BFH kann die Revision in folgenden Fällen durch Beschluss verwerfen:

  • wenn die Revision unzulässig ist
  • wenn die Revision unbegründet ist

Wenn die Revision begründet ist, kann der BFH in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Bindungswirkung der BFH-Entscheidungen

Die Entscheidungen des BFH sind für die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung zwar nicht bindend, aber sie haben in der Regel hohes persuasives Gewicht. Die Finanzgerichte orientieren sich bei der Entscheidungsfindung häufig an der Rechtsprechung des BFH.

Die wichtigsten Regelungen des Revisionsverfahrens vor dem BFH sind:

  • Klageänderungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.
  • Die Revision kann bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils zurückgenommen werden.
  • Der BFH kann die Revision in folgenden Fällen durch Beschluss verwerfen:
    • wenn die Revision unzulässig ist
    • wenn die Revision unbegründet ist
  • Wenn die Revision begründet ist, kann der BFH in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.
  • Die Entscheidungen des BFH sind für die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung nicht bindend, aber sie haben in der Regel hohes persuasives Gewicht.

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht in Urteilsform ergangen sind. Sie wird beim zuständigen Finanzgericht eingelegt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage entscheidungserheblich beantwortet hat, die eine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen oder ändern kann.

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Sie steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zu, soweit nicht in der Finanzgerichtsordnung (FGO) etwas anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO).

Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels betrifft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 131 Abs. 1 FGO).

Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen (§ 130 Abs. 1 FGO), der dann über die Beschwerde durch Beschluss entscheidet (§ 132 FGO).

Zulässigkeit von Rechtsmitteln

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger beschwert ist. Beschwer ist gegeben, wenn die Vorinstanz dem Rechtsmittelkläger etwas versagt hat, was er beantragt hatte.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das gegen ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts eingelegt werden kann. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die für die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sein können.

Wenn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wird, wird der BFH dann die Entscheidung des Finanzgerichtes überberprüfen. Die Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil ist allerdings nur möglich,

  • wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder
  • im Falle der Nichtzulassung eine Beschwerde hiergegen vom BFH stattgegeben wird.

Die Revision ist nur wegen

  • grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache,
  • zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
  • wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts in dieser Sache nicht nur für die Parteien des konkreten Verfahrens, sondern auch für andere Personen oder Unternehmen relevant sein kann.

Die Feststellung, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist wichtig, weil sie dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung in dieser Sache auf eine abstrakte und allgemeine Weise zu treffen. Das Gericht kann sich dabei nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beschränken, sondern muss die Rechtsfrage umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte klären.

Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfolgt durch das Gericht selbst. Das Gericht kann diese Feststellung von Amts wegen treffen oder auf Antrag einer Partei.

Es gibt eine Reihe von Kriterien, anhand derer Gerichte prüfen, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Die Rechtsfrage ist von großer praktischer Bedeutung.
  • Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsentwicklung.

Wenn ein Gericht die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache trifft, hat dies verschiedene Auswirkungen. Dazu gehören:

  • Das Gericht kann die Entscheidung in dieser Sache veröffentlichen.
  • Die Entscheidung in dieser Sache kann als Präzedenzfall herangezogen werden.
  • Die Entscheidung in dieser Sache kann für andere Verfahren bindend sein.

Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist ein wichtiger Mechanismus, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass Rechtsfragen in einer einheitlichen und vorhersehbaren Weise entschieden werden.

Beispiele für Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung

Hier sind einige Beispiele für Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben könnten:

  • Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz.
  • Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Auslegung eines bestimmten Rechtsbegriffs.
  • Ein Verfahren vor einem Landgericht über die Frage, ob eine bestimmte Handlung rechtswidrig ist.

In diesen Fällen ist die Entscheidung des Gerichts nicht nur für die Parteien des konkreten Verfahrens, sondern auch für eine Vielzahl anderer Personen oder Unternehmen relevant.

Gegen andere Entscheidungen als Urteile des Finanzgerichtes besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim BFH. Gegen BFH-Urteile ist dann nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.

Muster Revision

Bundesfinanzhof

BFH-Az.:

Beschwerdegegenstand:

Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts

Beschwerdeführer:

Beklagter:

Revision

In dem Rechtsstreit

des Beschwerdeführers

gegen

den Beklagten

wegen Steuerforderung

erheben wir,

Name und Anschrift des Rechtsanwalts

im Auftrag des Beschwerdeführers,

gemäß § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschluss-Az. vom Datum ein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom Datum entschieden, dass die Klägerin zur Zahlung von Steuerbetrag an das Finanzamt verpflichtet ist.

Gegen diese Entscheidung wenden wir uns mit der vorliegenden Revision.

Rechtsfehler

Das Finanzgericht hat in der Sache einen Rechtsfehler begangen, indem es Begründung der Rechtsfehler.

Beschlussvorschlag

Wir beantragen,

  • die Revision zuzulassen,
  • das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und
  • die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt

Datum

Unterschrift

Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 39 Abs. 1 FGO). Die Begründungsfrist kann nach § 39 Abs. 2 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

In der Begründung der Revision müssen die Rechtsfehler des Finanzgerichts dargelegt werden. Das bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 39 Abs. 1 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss.

Bei der Begründung der Revision ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht zuständig ist für die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts. Der BFH kann nur überprüfen, ob das Finanzgericht die Rechtslage richtig angewendet hat.

Es ist daher wichtig, sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts zu konzentrieren und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu akzeptieren.

Im vorliegenden Musterbeispiel wird die Revision aufgrund eines Rechtsfehlers begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Finanzgericht die Rechtslage zu Unrecht ausgelegt hat.

Diese Begründungsvariante ist nur ein Beispiel. Die konkrete Begründung der Revision hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hier sind einige Tipps für die Erstellung einer erfolgreichen Revision:

  • Die Revision muss rechtzeitig begründet werden.
  • Die Revision muss die Rechtsfehler des Finanzgerichts konkret darlegen.
  • Die Revision muss sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts konzentrieren.
  • Die Revision muss die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts akzeptieren.
  • Die Revision muss verständlich und schlüssig geschrieben sein.

Muster Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesfinanzhof

BFH-Az.:

Beschwerdegegenstand:

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Beschwerdeführer:

Beklagter:

Beschwerdeschrift

In dem Rechtsstreit

des Beschwerdeführers

gegen

den Beklagten

wegen Steuerforderung

erheben wir,

Name und Anschrift des Rechtsanwalts

im Auftrag des Beschwerdeführers,

gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Entscheidungsgründe

Mit Urteil vom Datum hat das Finanzgericht Beschluss-Az. entschieden, dass die Revision nicht zugelassen wird.

Gegen diese Entscheidung wenden wir uns mit der vorliegenden Beschwerde.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor.

  • Grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage betrifft, ob Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.

  • Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist geeignet, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu beeinträchtigen.

  • Verfahrensfehler

In der Sache ist ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden, der auf der Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann.

Beschlussvorschlag

Wir beantragen,

  • die Beschwerde zuzulassen,
  • die Revision zuzulassen und
  • die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt

Datum

Unterschrift


Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss.

Bei der Begründung der Beschwerde ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht zuständig ist für die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts. Der BFH kann nur überprüfen, ob das Finanzgericht die Rechtslage richtig angewendet hat.

Es ist daher wichtig, sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts zu konzentrieren und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu akzeptieren.

Im vorliegenden Musterbeispiel wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung des Finanzgerichts eine neue Rechtsfrage aufwirft, die von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Darüber hinaus wird die Beschwerde aufgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung des Finanzgerichts zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich führen könnte.

Schließlich wird die Beschwerde aufgrund eines Verfahrensfehlers begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Finanzgericht einen wichtigen Beweisantrag zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Diese Begründungsvarianten sind nur Beispiele. Die konkrete Begründung der Beschwerde hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Erinnerung ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 133 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen (§ 134 FGO). In Betracht kommen die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage.

Top Finanzgerichtsklage


Aussetzen der Verfahrens

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist (§ 74 FGO), oder wenn beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO).

Die Aussetzung des Verfahrens, die von der Aussetzung der Vollziehung zu unterscheiden ist, kann in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist (§ 74 FGO).

Die Unterbrechung des Verfahrens kann in bestimmten Fällen eintreten, wie zum Beispiel beim Tod einer Partei, bei Eröffnung des Konkurses, bei Prozessunfähigkeit einer Partei oder beim Eintritt einer Nacherbfolge.

Top Finanzgerichtsklage


Tipps, FAQ + Aktuelles

FG-Prozesse: Praxisnahe Hinweise des FG Niedersachsen zum Verfahrensrecht

Im Rahmen von Steuerverfahren vor dem Finanzgericht gibt es viele Aspekte, die für eine erfolgreiche Prozessführung von Bedeutung sind. Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) teilt regelmäßig wertvolle, praxisnahe Hinweise, die nicht nur für Steuer-Laien, sondern auch für Fachleute von Interesse sind. In diesem Blogbeitrag fassen wir die wichtigsten Tipps zusammen, die Ihnen helfen können, Verfahrensfehler zu vermeiden und Ihre Erfolgsaussichten zu verbessern.


1. Aussetzung der Vollziehung: Erst beim Finanzamt beantragen

Wenn Sie gegen einen Steuerbescheid Einspruch oder Klage erheben, sind Sie dennoch verpflichtet, die strittige Steuer zunächst zu zahlen. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung zu stellen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Ein häufiger Fehler ist es, diesen Antrag direkt beim Finanzgericht zu stellen, ohne vorher das Finanzamt zu involvieren. Nach § 69 Abs. 4 FGO ist der Antrag beim Finanzgericht nur zulässig, wenn das Finanzamt ihn zuvor ganz oder teilweise abgelehnt hat. Achten Sie darauf, diesen Weg korrekt zu beschreiten, um unnötige Gerichtskosten zu vermeiden.


2. Prozesskostenhilfe: Kosten sparen durch isolierten Antrag

Bei einer Klage vor dem Finanzgericht kann Prozesskostenhilfe beantragt werden. Es ist jedoch ratsam, diesen Antrag isoliert und nicht gleichzeitig mit der Klage einzureichen. Dies senkt das Kostenrisiko erheblich, da keine Gerichtskosten anfallen, falls die Prozesskostenhilfe abgelehnt wird. Wird die Prozesskostenhilfe gewährt, muss die Klage anschließend erhoben werden, begleitet von einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, um die Fristen zu wahren.


3. Zulässigkeit der Klage: Der Gegenstand des Klagebegehrens

Für die Zulässigkeit einer Klage ist es entscheidend, dass der Gegenstand des Klagebegehrens klar bezeichnet wird. Das bedeutet, der Kläger muss konkret darlegen, welches Ziel er mit seiner Klage verfolgt und in welcher Hinsicht er sich in seinen Rechten verletzt sieht. Besonders bei Klagen gegen Schätzbescheide, die aufgrund fehlender Steuererklärungen erlassen wurden, muss der Kläger entweder die fehlende Steuererklärung nachreichen oder eine eigene Schätzung vorlegen. Ohne diese präzise Bezeichnung kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden.


4. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis

Wird eine Klagefrist versäumt, besteht die Möglichkeit, beim Finanzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen. Dieser Antrag muss innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden, das zur Fristversäumnis geführt hat. Dabei muss die versäumte Handlung, also die Klageerhebung, nachgeholt und das Gericht über den Grund der Versäumnis informiert werden. Achten Sie darauf, dass wesentliche neue Gründe nach Ablauf der Zweiwochenfrist nicht mehr berücksichtigt werden können.


5. Überprüfung von Ermessensentscheidungen des Finanzamts

Das Finanzgericht kann Ermessensentscheidungen des Finanzamts, wie z. B. bei Stundungen oder dem Erlass von Steuerschulden, überprüfen. Diese Überprüfung ist jedoch auf die Frage beschränkt, ob das Finanzamt seine Ermessensspielräume


FAQ

Wofür ist das Finanzgericht zuständig?

Das Finanzgericht ist die Instanz, bei der Sie rechtlichen Schutz in Steuer-, Kindergeld- und Zollsachen erhalten. Wenn Sie der Meinung sind, dass Ihr Steuerbescheid fehlerhaft ist oder Ihnen zu Unrecht Kindergeld verweigert wurde, können Sie vor dem Finanzgericht dagegen vorgehen. Auch Unternehmen können das Finanzgericht anrufen, um Maßnahmen der Finanzbehörden zu überprüfen. Beachten Sie jedoch, dass das Finanzgericht nicht für die Bestrafung von Steuersündern zuständig ist.


Kann das Finanzgericht die streitige Steuer heraufsetzen?

Nein, das Finanzgericht kann die Höhe der streitigen Steuer im Rahmen des Verfahrens nicht erhöhen. Es gilt das sogenannte „Verböserungsverbot“, das bedeutet, dass Ihre Steuer nicht verschärft werden kann und auch kein weitergehender Anspruch auf Kindergeld versagt werden darf. Allerdings können nachteilige steuerliche Folgeänderungen in anderen Steuerjahren durch die Finanzbehörden erfolgen.


Kann ich gegen einen Steuerbescheid direkt Klage beim Finanzgericht erheben?

Bevor Sie eine Klage beim Finanzgericht einreichen können, müssen Sie in der Regel ein Einspruchsverfahren beim Finanzamt durchlaufen. Sollte das Finanzamt Ihrem Einspruch nicht stattgeben, können Sie innerhalb eines Monats Klage erheben. In besonderen Fällen, wie etwa bei unangemessen langer Bearbeitungszeit des Einspruchs, ist auch eine Untätigkeitsklage vor Abschluss des Einspruchsverfahrens möglich.


Welche Angaben muss eine Klage enthalten?

Ihre Klageschrift muss Sie als Kläger und die beklagte Behörde (z.B. das Finanzamt oder die Familienkasse) klar benennen. Zudem muss ersichtlich sein, gegen welchen Bescheid sich Ihre Klage richtet. Die Klageschrift muss eigenhändig unterschrieben sein, entweder von Ihnen oder Ihrem Bevollmächtigten. Eine kurze Begründung, warum der Bescheid aus Ihrer Sicht fehlerhaft ist, ist hilfreich, kann aber auch nachgereicht werden.


Wer hilft mir bei meiner Klage?

Als Steuerberater unterstütze ich Sie selbstverständlich bei der Klageerhebung und im gesamten Verfahren. Sollten Sie allgemeine Informationen benötigen oder Ihre Klage persönlich einreichen wollen, können Sie sich auch an die Rechtsantragstelle des zuständigen Finanzgerichts wenden.


Wie läuft ein Verfahren beim Finanzgericht ab?

Nachdem Ihre Klage beim Finanzgericht eingegangen ist, erhalten Sie eine Eingangsbestätigung. Falls Ihre Klage noch nicht begründet wurde, wird das Gericht Sie um eine Begründung bitten. Anschließend fordert das Gericht das Finanzamt oder die Familienkasse zur Stellungnahme und zur Übersendung der Verwaltungsakten auf. Der weitere Ablauf hängt vom Einzelfall ab: Es kann zu Erörterungsterminen kommen, in denen der Sachverhalt besprochen wird, oder das Gericht setzt einen Termin für die mündliche Verhandlung an. Das Gericht ermittelt die relevanten Fakten von Amts wegen, und Sie haben jederzeit die Möglichkeit, sich zu äußern und Akteneinsicht zu nehmen.


Muss ich eine Prozessbevollmächtigte oder einen Prozessbevollmächtigten haben?

Vor dem Finanzgericht können Sie sich selbst vertreten. Sie haben aber auch die Möglichkeit, eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater mit Ihrer Vertretung zu beauftragen. Sollte es zu einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof kommen, müssen Sie sich von einem entsprechend qualifizierten Vertreter vertreten lassen.


Wer entscheidet beim Finanzgericht?

Das Finanzgericht ist ein unabhängiges Gericht und agiert nicht als „verlängerter Arm“ der Finanzverwaltung. Es ist in Senate gegliedert, die aus drei Berufsrichtern und – in der mündlichen Verhandlung – zwei ehrenamtlichen Richtern bestehen. In einfachen Fällen kann eine Richterin oder ein Richter allein entscheiden.


Endet das Verfahren stets mit einem Urteil?

Nein, nicht immer. Oft werden Erörterungstermine angesetzt, in denen die beteiligten Parteien die strittigen Fragen besprechen. Häufig kann auf diese Weise eine einvernehmliche Lösung gefunden werden, ohne dass ein Urteil notwendig ist. In etwa 45–50 % der Fälle ist das Verfahren für die Kläger ganz oder teilweise erfolgreich.


Welche Anträge muss ich in der mündlichen Verhandlung stellen?

Die notwendigen Anträge hängen vom individuellen Fall ab. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, Sie bei der Stellung sachgerechter Anträge zu unterstützen.


Erhalte ich vom Gericht schon vor einer Entscheidung Hinweise?

Ja, das Gericht gibt oft im Rahmen eines Erörterungstermins oder schriftlich Hinweise auf die entscheidenden Punkte des Falls. Sie können einen solchen Termin auch anregen, wenn Sie der Meinung sind, dass dies hilfreich wäre.


Kann ich Akteneinsicht bekommen?

Ja, als Verfahrensbeteiligter haben Sie das Recht auf Akteneinsicht. Diese umfasst die Akten des Finanzgerichts sowie die des Finanzamts oder der Familienkasse. Die Einsicht kann entweder beim Finanzgericht oder bei der jeweiligen Behörde erfolgen. Alternativ kann die Akteneinsicht auch in einer für Sie günstigeren Behörde, wie einem Amtsgericht, beantragt werden.


Muss ich die Steuer zahlen, obwohl ich Klage erhoben habe?

Ja, grundsätzlich müssen Sie die festgesetzte Steuer zahlen, auch wenn Sie Klage erhoben haben. Sie können jedoch beim Finanzamt die Aussetzung der Vollziehung beantragen. Sollte der Antrag abgelehnt werden, können Sie diesen Antrag auch beim Finanzgericht stellen. Das Gericht trifft dann eine vorläufige Regelung im Rahmen eines Eilverfahrens. Wenn Sie die Klage verlieren, wird der ausgesetzte Betrag mit 6 % pro Jahr verzinst.


Was kostet ein Prozess?

Die Kosten für ein Verfahren hängen vom Streitwert und dem Verlauf des Verfahrens ab. Nach Einreichung der Klage muss ein Gebührenvorschuss gezahlt werden, der sich nach dem Streitwert bemisst. Sollte Ihnen die Zahlung des Vorschusses schwerfallen, können Sie Prozesskostenhilfe beantragen. Gewinnen Sie das Verfahren, trägt in der Regel die Behörde die Kosten.


Siehe auch Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Erste Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren


Rechtsgrundlagen zum Thema: Finanzgericht

EStG 
EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 55 Schlussvorschriften

GewStG 
GewStG § 35b

UStG 
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 22e Untersagung der Fiskalvertretung

AO 
AO § 94 Eidliche Vernehmung

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 94 Eidliche Vernehmung

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

UStAE 
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

UStR 
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

AEAO 
AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

BewG 155
StbVV 
§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

LStH 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 18
GrStR 2
StBerG 
§ 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 65 StBerG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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