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Klage vor dem Finanzgericht

Klage vor dem Finanzgericht: Muster, Kosten + Tipps

Rechtsstreit mit dem Finanzamt: Klage + Revision vor dem Finanzgericht.



Klage vor dem Finanzgericht

Bevor eine Klage beim Finanzgericht gegen Ihren Steuerbescheid eingelegt werden kann, muss gegen den Bescheid Einspruch beim Finanzamt eingelegt werden. Erst wenn das Finanzamt den Einspruch durch Einspruchsbescheid ablehnt, ist die Klage vor dem Finanzgericht zulässig. Wird das Einspruchsverfahren vom Finanzamt abgelehnt und durch Einspruchsbescheid beendet, besteht für Sie die Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Klage beim Finanzgericht einzulegen.

Die FGO regelt das Gerichtsverfahren vor den Finanzgerichten. Sie gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Kosten und Vollstreckung (III.). In Teil IV befinden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.


Das Klageverfahren wird durch die Erhebung der Klage eingeleitet. Die Klage kann schriftlich erhoben werden oder persönlich zur Niederschrift erklärt werden. Bei einer Klage vor dem Finanzgericht müssen einige Formalien beachtet werden. Dazu gehört auch die Frist für die Klageeinreichung. Ist die Klage zunächst vom Mandanten oder seinem Berater ohne Begründung eingereicht worden, setzt das Finanzgericht in der Regel eine Frist von vier bis sechs Wochen zur Begründung. Ein Klageverfahren dauert durchschnittlich 18 Monate.


Hinweis: Haben Sie sich zusammen zur Einkommensteuer veranlagen lassen und gemeinsam gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt, können Sie auch beide gemeinsam gegen den Einspruchsbescheid Klage vor dem Finanzgericht erheben. Dies ist aber nicht zwingend. Wollen Sie nicht gemeinsam Klage erheben oder verweigert der andere Ehegatte die Zustimmung dazu, können Sie auch allein gegen die Einspruchsentscheidung klagen.


Eine finanzgerichtliche Klage ist nur dann zulässig, wenn sie folgende Punkte enthält:

  • Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens.
  • Die Benennung der angefochtenen Bescheide.
  • Die Begründung der Klage.
  • Die Angabe der Beweismittel, die der Kläger vorlegen möchte.

Die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens ist besonders wichtig. Der Kläger muss darlegen, was er mit seiner Klage vor dem Finanzgericht erreichen möchte. Er muss also angeben, ob er den angefochtenen Bescheid aufheben oder ändern möchte.

Wenn in der Klageschrift die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens fehlt, kann das Gericht dem Kläger hierfür eine Ausschlussfrist setzen. Diese Frist sollte unbedingt eingehalten werden, da ansonsten die Klage unzulässig wird.

Wenn die Klage nicht innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über den Einspruch erhoben wurde, kann der Kläger beim Finanzgericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragen. Dazu muss der Kläger dem Gericht den Grund für die unverschuldete Säumnis der Klagefrist mitteilen und glaubhaft machen.

Die Glaubhaftmachung der Angaben kann zwar noch im Laufe des weiteren Verfahrens nach dem Ablauf der Zweiwochen-Frist erfolgen. Allerdings werden vom Gericht nur solche Ausführungen berücksichtigt, die unklare Angaben erläutern oder unvollständige Angaben ergänzen. Wesentliche neue Gründe werden nicht zugelassen.

Hier sind einige Tipps für die Erstellung einer zulässigen finanzgerichtlichen Klage:

  • Stellen Sie sicher, dass die Klageschrift alle erforderlichen Punkte enthält.
  • Beschreiben Sie den Gegenstand des Klagebegehrens so klar und präzise wie möglich.
  • Begründen Sie Ihre Klage ausführlich und schlüssig.
  • Legen Sie alle relevanten Unterlagen bei.
  • Stellen Sie den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig.

Wenn Sie Fragen zur Erstellung einer finanzgerichtlichen Klage haben, sollten Sie sich an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt wenden.

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Klagearten:

  • Anfechtungsklage
  • Verpflichtungsklage
  • Leistungsklage
  • Feststellungsklage
  • Fortsetzungsfeststellungsklage
  • Sprungklage
  • Untätigkeitsklage

Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden. Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage). Die Klage ist ohne Vorverfahren zulässig, wenn die Behörde, die über den außergerichtlichen Rechtsbehelf zu entscheiden hat, innerhalb eines Monats nach Zustellung der Klageschrift dem Gericht gegenüber zustimmt (Sprungklage). Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig (Untätigkeitsklage).


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Wie überprüft das Finanzgericht Ermessensentscheidungen des Finanzamts?

Ermessensentscheidungen des Finanzamtes sind Entscheidungen, die das Finanzamt trifft, wenn es im Gesetz dazu ermächtigt wird1. Diese Entscheidungen liegen immer dann vor, wenn das Finanzamt einen Ermessensspielraum bei seiner Entscheidung hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die Finanzbehörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der im Gesetz eingeräumten Ermächtigung und unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens ausüben muss.

Beispiel für Ermessensentscheidungen sind die Möglichkeit, eine zu entrichtende Steuer zu stunden.

Das Finanzgericht überprüft Ermessensentscheidungen des Finanzamts anhand folgender Kriterien:

  • Wurden die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet?
  • Wurde das Ermessen fehlerhaft ausgeübt?

Das Gericht kann dem Finanzamt nicht vorschreiben, wie es zu entscheiden hat. Es kann nur feststellen, ob die Entscheidung des Finanzamts ermessensfehlerhaft ist.

Wenn das Gericht feststellt, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft entschieden hat, kann es die Entscheidung des Finanzamts aufheben und die Sache an das Finanzamt zurückverweisen. Das Finanzamt muss dann die Entscheidung neu treffen.

Es ist wichtig, dass Sie bereits im Einspruchsverfahren den vollständigen Sachverhalt und die für Sie sprechenden Tatsachen vortragen. Nur dann können diese Tatsachen auch Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle sein.

Hier sind einige Tipps für die Prüfung einer Ermessensentscheidung des Finanzamts:

  • Stellen Sie fest, welche gesetzlichen Vorschriften für die Entscheidung relevant sind.
  • Prüfen Sie, ob das Finanzamt die gesetzlichen Vorschriften richtig angewendet hat.
  • Prüfen Sie, ob das Finanzamt alle relevanten Tatsachen berücksichtigt hat.
  • Prüfen Sie, ob die Entscheidung des Finanzamts vernünftig und schlüssig ist.

Wenn Sie feststellen, dass das Finanzamt ermessensfehlerhaft entschieden hat, können Sie gegen die Entscheidung Einspruch einlegen.


Mündliche Verhandlung

Das Kernstück des Steuerprozesses ist die mündliche Verhandlung gemäß § 90 FGO. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht jedoch ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO). Eine mündliche Verhandlung ist ferner dann nicht erforderlich, wenn das Gericht durch Gerichtsbescheid entscheidet (§ 90a FGO).

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung kann der Vorsitzende/Berichterstatter verschiedene Anordnungen treffen, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen (§ 79 Abs. 1 Satz 1 FGO). Dazu gehören unter anderem die Ladung der Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreites, die Aufforderung an die Beteiligten zur Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, das Einholen von Auskünften, die Anordnung der Vorlage von Urkunden und das Anordnen des persönlichen Erscheinens der Beteiligten (§ 79 Abs. 1 Satz 2 FGO).

§ 79a FGO gibt dem Vorsitzenden/Berichterstatter im vorbereitenden Verfahren die Befugnis, in bestimmten Fällen allein zu entscheiden. Dies gilt jedoch nicht im Verfahren vor dem BFH. Mögliche Entscheidungen sind unter anderem die Aussetzung/Ruhen des Verfahrens, die Rücknahme der Klage, die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache, Streitwert und Kosten (§ 79a Abs. 1 FGO). Der Vorsitzende/Berichterstatter kann auch ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 79a Abs. 2 FGO).

Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird vom Vorsitzenden bestimmt. Die Beteiligten sind mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, beim BFH von mindestens vier Wochen zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen (§ 91 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Nach Aufruf der Sache trägt der Vorsitzende oder der Berichterstatter den wesentlichen Inhalt der Akten vor (§ 92 Abs. 2 FGO). Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihre Anträge zu stellen und zu begründen (§ 92 Abs. 3 FGO). Nach dem Vortrag der Beteiligten hat der Vorsitzende die Streitsache mit ihnen tatsächlich und rechtlich zu erörtern (§ 93 Abs. 1 FGO).

Nach Schluß der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingehende Schriftsätze können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden. Das Gericht kann jedoch die Wiedereröffnung des Verfahrens beschließen (§ 93 Abs. 3 FGO). Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen (§ 94 FGO).


Beweis im Steuerprozess

Im Steuerprozess ist der Nachweis der tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Rechtsnorm erforderlich. Die Beweislast trägt dabei die Partei, die sich auf die Rechtsnorm beruft. Im Regelfall trägt die Finanzbehörde die Feststellungslast für die Tatsachen, die für die Entstehung eines Steueranspruchs erforderlich sind, und der Steuerpflichtige für die Tatsachen, die Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen begründen oder einen Steueranspruch aufheben oder einschränken können.

Als Beweismittel kommen im Steuerprozess alle zulässigen Beweismittel des Zivilprozesses in Betracht, insbesondere:

  • Augenschein
  • Zeugen
  • Sachverständige
  • Parteivernehmung
  • Urkunden

Die Beweisaufnahme erfolgt von Amts wegen. Ein Beweisbeschluss ist nur erforderlich, wenn die Beweisaufnahme ein besonderes Verfahren erfordert. In der Regel wird die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung durchgeführt. In geeigneten Fällen kann die Beweisaufnahme jedoch auch vor der mündlichen Verhandlung oder durch ein anderes Gericht erfolgen. Über die Beweisaufnahme ist eine Niederschrift zu fertigen.

Ausnahmen von der allgemeinen Beweislastverteilung

In einigen Fällen kann die Beweislastverteilung abweichend von der allgemeinen Regel erfolgen. Dies ist beispielsweise der Fall:

  • bei Beweiserleichterungen für den Steuerpflichtigen, z. B. bei der Beweisführung für die Existenz von Betriebsausgaben
  • bei Beweiserleichterungen für die Finanzbehörde, z. B. bei der Beweisführung für die Steuerpflicht von Einkünften aus Kapitalvermögen
  • bei Beweisverboten, z. B. bei der Beweisführung für die Steuerpflicht von Einkünften aus einer Scheingesellschaft

Beweiswürdigung

Das Gericht hat die Beweise nach seiner freien Überzeugung zu würdigen. Dabei ist es an die Feststellungen des Finanzamts nicht gebunden. Das Gericht kann die Feststellungen des Finanzamts auch widerlegen, wenn es dafür hinreichende Beweise hat.


Gerichtliche Entscheidungen

Gerichtliche Entscheidungen ergehen durch Urteil, Bescheid, Gerichtsbescheid, Anordnung oder Verfügung. Soweit nichts anderes bestimmt ist, wird über die Klage durch Urteil entschieden.

Ein Urteil kann ein Sachurteil oder ein Prozessurteil sein. Das Endurteil beendet den Streit in der Instanz. Das Zwischenurteil erledigt nur eine prozessuale Vorfrage. Vollurteile erledigen den gesamten Streitgegenstand, Teilurteile dagegen nur einen Teil des Streitgegenstandes.

Das Urteil wird, wenn mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in der Regel in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, verkündet. Statt der Verkündung ist auch die Zustellung des Urteils zulässig.

Ein Urteil enthält das Rubrum (Bezeichnung der Beteiligten und des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben), die Urteilsformel (eigentliche Entscheidung des Gerichts), den Tatbestand, die Entscheidungsgründe und die Rechtsmittelbelehrung.

Ein Urteil kann wegen offenbarer Unrichtigkeit berichtigt werden, der Tatbestand kann berichtigt werden und das Urteil kann ergänzt werden.

Durch Eintritt der Rechtskraft erlangt das Urteil seinen endgültigen Bestand, der nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Die formelle Rechtskraft eines Urteils tritt bei seiner Unanfechtbarkeit ein.

Ein Beschluss sind Maßnahmen des Gerichts innerhalb des Verfahrens, die im allgemeinen zu keiner Erledigung des Streitgegenstandes führen.

Nach § 90a FGO kann das Finanzgericht in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:

  • Die Streitsache ist einfach und klar.
  • Der Sachverhalt ist geklärt.
  • Die Parteien sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Ein Gerichtsbescheid wird regelmäßig dann nicht in Betracht kommen, wenn die Streitigkeit besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist.

Rechtsschutzmöglichkeiten gegen einen Gerichtsbescheid

Gegen einen Gerichtsbescheid des Finanzgerichts können die Beteiligten nur Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist. Wenn die Revision nicht zugelassen worden ist, können die Beteiligten wahlweise Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen. Gegen einen Gerichtsbescheid des Bundesfinanzhofs können die Beteiligten nur mündliche Verhandlung beantragen.

Wirkung eines Gerichtsbescheids

Ein Gerichtsbescheid ersetzt die Entscheidung durch Urteil, wenn mündliche Verhandlung nicht beantragt werden kann oder beantragt wird. Das Finanzgericht kann im abschließenden Urteil von der erneuten Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheids folgt und dies in der Entscheidung ausdrücklich feststellt.

Beispiele für Gerichtsbescheide

Gerichtsbescheide werden in der Praxis in folgenden Fällen häufig erlassen:

  • Streitigkeiten über die Höhe von Steuererstattungen oder -nachforderungen
  • Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden
  • Streitigkeiten über die Zulässigkeit von Steuerbefreiungen

Vorteile und Nachteile von Gerichtsbescheiden

Gerichtsbescheide haben sowohl Vorteile als auch Nachteile:

Vorteile:

  • Sie ermöglichen eine schnellere Entscheidung des Rechtsstreits.
  • Sie sind kostengünstiger als ein Urteil.
  • Sie können den Streit zwischen den Parteien beilegen.

Nachteile:

  • Die Beteiligten haben weniger Mitspracherechte als bei einer Entscheidung durch Urteil.
  • Ein Gerichtsbescheid kann im Einzelfall zu einem unbefriedigenden Ergebnis führen.

Verfahren nach billigem Ermessen im Finanzgerichtsprozess

Nach § 94a FGO kann das Finanzgericht in geeigneten Fällen sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert bei einer Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 Euro nicht übersteigt.

Voraussetzungen

  • Streitwert von 500 Euro nicht überschritten
  • Klage, die eine Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft

Rechtsfolgen

  • Das Finanzgericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen
  • Auf Antrag eines Beteiligten muss jedoch mündlich verhandelt werden
  • Entscheidung durch Urteil oder Gerichtsbescheid möglich
  • Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Verfahren nach billigem Ermessen
  • § 94a FGO findet im Verfahren vor dem BFH keine Anwendung

Beispiele

  • Anfechtungsklage gegen einen Steuerbescheid
  • Klage auf Rückzahlung von Steuern
  • Klage auf Gewährung von Kindergeld

Vorteile

  • Schnellere Entscheidung
  • Kostengünstigere Entscheidung
  • Erleichterte Beweisführung

Nachteile

  • Weniger Mitspracherechte für die Beteiligten
  • Im Einzelfall unbefriedigendes Ergebnis möglich

Verböserung durch das Gericht

Im Gerichtsverfahren ist eine Verböserung grundsätzlich nicht zulässig (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO). Dies bedeutet, dass das Gericht den Steuerbescheid nicht zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ändern darf, selbst wenn es die Auffassung vertritt, dass der Bescheid zu hoch ist.


Erledigung der Hauptsache in einem finanzgerichtlichen Verfahren

Die Hauptsache ist erledigt, wenn sämtliche prozessualen Ansprüche bis auf den Kostenpunkt gegenstandslos geworden sind. Dies kann aufgrund einer Vielzahl von Ereignissen eintreten, z. B.

  • durch Erfüllung des Klageanspruchs,
  • durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Steuerbescheids durch das Finanzamt,
  • durch Verzicht des Klägers auf den Klageanspruch,
  • durch Vergleich zwischen den Beteiligten,
  • durch Tod des Klägers oder Beklagten,
  • durch Insolvenz des Klägers oder Beklagten.

Erledigungserklärung der Beteiligten

Wenn beide Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, hat das Finanzgericht nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

Einseitige Erledigungserklärung

Wenn nur eine Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, hat das Finanzgericht zu prüfen, ob die Erledigung tatsächlich eingetreten ist.

  • Einseitige Erledigungserklärung des Klägers: Wenn der Kläger erklärt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, muss das Finanzgericht prüfen, ob der Kläger seinen Klageanspruch erfüllt hat, ob der angefochtene Steuerbescheid aufgehoben oder geändert wurde oder ob der Kläger auf seinen Klageanspruch verzichtet hat.
  • Einseitige Erledigungserklärung des Beklagten: Wenn der Beklagte erklärt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, kann das Schweigen des Klägers als Erledigungserklärung interpretiert werden, wenn das Verhalten des Klägers eine hinreichend sichere Beurteilung zulässt.

Ergebnis der Prüfung durch das Finanzgericht

Wenn das Finanzgericht feststellt, dass die Hauptsache erledigt ist, stellt es dies durch Urteil fest. Die Kosten des Verfahrens trägt in diesem Fall der Beklagte.

Wenn das Finanzgericht feststellt, dass die Hauptsache nicht erledigt ist, muss es über den Klageantrag, d. h. in der Sache entscheiden.

Praxistipps

Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass ein finanzgerichtliches Verfahren durch eine Erledigungserklärung der Beteiligten beendet werden kann. Wenn eine Partei eine Erledigungserklärung abgibt, sollte die andere Partei prüfen, ob diese Erklärung zutreffend ist. Wenn die Erklärung zutreffend ist, kann die andere Partei die Erledigungserklärung akzeptieren. Wenn die Erklärung nicht zutreffend ist, kann die andere Partei die Erledigungserklärung zurückweisen.


Klageverzicht und Klageänderung

Klageverzicht und Klageänderung sind zwei unterschiedliche Rechtsinstitute, die jedoch in einem Zusammenhang stehen können.

Klageverzicht

Klageverzicht ist die einseitige Erklärung des Klägers, auf die Erhebung der Klage zu verzichten. Der Klageverzicht ist ein einseitiges rechtsgeschäft, das gegenüber der zuständigen Behörde zu erklären ist. Der Klageverzicht muss schriftlich oder zur Niederschrift erklärt werden und darf keine weiteren Erklärungen enthalten. Der Klageverzicht ist bedingungsfeindlich, d.h. er darf keine Bedingungen oder Befristungen enthalten.

Klageänderung

Klageänderung ist die Änderung des Gegenstandes des Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit. Die Klageänderung ist ebenfalls ein einseitiges rechtsgeschäft, das gegenüber dem Finanzgericht zu erklären ist. Die Klageänderung muss schriftlich erfolgen und darf nur mit Zustimmung der übrigen Beteiligten oder wenn das Gericht sie für sachdienlich erachtet, erfolgen.

In der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist in § 67 die Möglichkeit einer Klageänderung geregelt. Eine Klageänderung liegt vor, wenn der Kläger den Gegenstand seines Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit ändert. Dies kann beispielsweise durch einen Wechsel von der Anfechtungsklage zur Leistungsklage oder durch einen Wechsel des angefochtenen Verwaltungsaktes geschehen.

Zulässig ist eine Klageänderung nach § 67 Abs. 1 FGO nur, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet. Die Einwilligung ist eine bedingungsfeindliche, unwiderrufliche und wegen Irrtums nicht anfechtbare Prozeßhandlung. Sie kann daher auch stillschweigend erfolgen.

Sachdienlich ist eine Klageänderung insbesondere dann, wenn sie aus Gründen der Prozeßökonomie sinnvoll ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die geänderte Klage auf demselben Sachverhalt beruht wie die ursprüngliche Klage oder wenn die geänderte Klage eine schnellere und kostengünstigere Erledigung des Verfahrens ermöglicht.

Eine Klageänderung ist bei fristgebundenen Klagen nur innerhalb der Klagefrist zulässig. Dies gilt auch beim Übergang von einer Anfechtungs- zur Leistungsklage oder umgekehrt oder beim Austausch des angefochtenen Verwaltungsaktes.

In der Revisionsinstanz ist eine Klageänderung durch die Parteien unzulässig, wohl jedoch Klageänderung kraft Gesetzes nach § 68 FGO.

Klageänderung kraft Gesetzes liegt vor, wenn der angefochtene Verwaltungsakt nach Klageerhebung geändert wird. In diesem Fall wird der neue Verwaltungsakt zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens. Der Kläger muss den Antrag auf Klageänderung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des neuen Verwaltungsaktes stellen.

Die Klageänderung ist ein wichtiges Instrument im Finanzgerichtswesen. Sie ermöglicht es dem Kläger, seinen Klageantrag während des Verfahrens anzupassen, wenn sich neue Erkenntnisse ergeben oder wenn die ursprüngliche Klagestrategie nicht erfolgreich ist.

Zusammenhang

Der Klageverzicht kann eine Klageänderung nach sich ziehen. Dies ist der Fall, wenn der Kläger den Klageverzicht erklärt, nachdem er bereits Klage erhoben hat. In diesem Fall ist die ursprüngliche Klage unzulässig und die Klageänderung wird zur neuen Klage.

Beispiel

Ein Steuerpflichtiger erhebt Klage gegen einen Einkommensteuerbescheid. Nach Erlass des Einkommensteuerbescheids erklärt der Steuerpflichtige gegenüber der Finanzbehörde den Klageverzicht. Der Klageverzicht ist wirksam. Die ursprüngliche Klage ist unzulässig. Der Steuerpflichtige kann nunmehr eine neue Klage erheben, z.B. eine Leistungsklage auf Zahlung der Einkommensteuer.

Vorsicht

Der Klageverzicht ist ein einseitiges rechtsgeschäft, das nicht widerrufen werden kann. Der Kläger sollte daher den Klageverzicht nur dann erklären, wenn er sich sicher ist, dass er die Klage nicht mehr erheben möchte.


Klagerücknahme

Die Klagerücknahme ist die Erklärung des Klägers, seinen Anspruch in dem anhängigen Rechtsstreit nicht weiter verfolgen zu wollen. Sie ist bis zur Rechtskraft des Urteils, also auch in der Revisionsinstanz, möglich. Nach Schluß der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist die Rücknahme nur mit Einwilligung des Beklagten möglich (§ 72 Abs. 1 FGO).

Die Klagerücknahme ist eine unwiderrufliche, bedingungsfeindliche und wegen Irrtums unanfechtbare Prozesshandlung. Sie wird allerdings als unwirksam angesehen, wenn sie durch eine unzulässige Beeinflussung der Behörde, also durch Druck, Drohung oder Täuschung zustande gekommen ist.

Als Folgen der Klagerücknahme entfallen rückwirkend die Wirkungen der Rechtshängigkeit. Der Rechtsstreit wird als nicht anhängig angesehen. Ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf (§ 155 FGO i. V. mit § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Gegenstandslos wird auch eine etwa eingelegte Revision.

Das Gericht hat das Verfahren durch Beschluss, der außerhalb der mündlichen Verhandlung ergehen kann und an dem nur die Berufsrichter mitzuwirken haben, einzustellen. Dieser Beschluss hat nur deklaratorische Bedeutung. Bei Streit über die Wirksamkeit oder Zulässigkeit der Klagerücknahme wird nach mündlicher Verhandlung durch Urteil entschieden.


Aussetzung der Vollziehung

Die Steuer wird trotz Klage fällig. Selbst wenn die Aussetzung der Vollziehung im Einspruchsverfahren gewährt wurde, wird die Steuer mit Einspruchsentscheidung wieder fällig. Wenn Sie nicht bezahlen möchten, dann müssen Sie zunächst erneut Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt beantragen. Erst nach Ablehnung können Sie Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht beantragen. Ausnahme: Es droht die Vollstreckung.

Die Aussetzung der Vollziehung ist ein Rechtsmittel, das in bestimmten Fällen während des Steuerprozesses angewendet werden kann. Durch die Erhebung der Klage im Steuerprozess wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten (§ 69 Abs. 1 Satz 1 FGO). Eine entsprechende Regelung gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide (§ 69 Abs. 1 Satz 2 FGO).

Die Aussetzung soll nach § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

Ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung muss zunächst an die Finanzbehörde gerichtet werden. Erst wenn diese den Antrag ganz oder teilweise abgelehnt hat, kann das Finanzgericht angerufen werden (§ 69 Abs. 4 FGO).

Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Aussetzungsanträge nach § 69 Abs. 3 und 5 Satz 3 FGO jederzeit ändern. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen (§ 69 Abs. 6 FGO).


Einstweilige Anordnung + Sicherungsanordnung

Die einstweilige Anordnung ist eine weitere rechtliche Möglichkeit im Steuerrecht, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In einem beschleunigten Verfahren kann das Gericht der Hauptsache eine Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gegenüber dem Antragsgegner erlassen. Es ist zwischen Sicherungsanordnung und Regelungsanordnung zu unterscheiden.

Eine Sicherungsanordnung soll in der Regel ein Verbot gegen die Behörde aussprechen, bestimmte Maßnahmen vorzunehmen. Eine Regelungsanordnung erstrebt über die Erhaltung des bestehenden Zustandes hinaus eine Verbesserung der bisherigen Rechtsposition des Antragstellers.


Kosten Finanzgericht

Zu den Kosten: Die Kosten sind von der Partei zu tragen, die verliert. Gewinnen Sie die Klage, werden Ihnen in der Regel auch die Kosten des Vorverfahrens (also die Kosten des Einspruchs) erstattet. Zu den Kosten siehe Kosten beim Finanzgericht

Kosten im Steuerprozess umfassen Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich Kosten des Vorverfahrens (§ 139 Abs. 1 FGO).

Gerichtskosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (GKG) erhoben. Die Gebühren richten sich unter anderem nach dem Wert des Streitgegenstandes (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 11 Abs. 2 GKG).

Gerichtskostenrechner

Gegenstandswert / Streitwert Euro

Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 135 Abs. 2 FGO). Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen (§ 136 Abs. 2 FGO).

Neben der Aussetzung der Vollziehung ist die einstweilige Anordnung (§ 114 FGO) eine weitere rechtliche Möglichkeit im Steuerrecht, vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. In einem beschleunigten Verfahren kann das Gericht der Hauptsache eine Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes gegenüber dem Antragsgegner erlassen.

Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 FGO). Bei Zurückverweisung einer Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht kann diesem die Entscheidung über die Kosten übertragen werden (§ 143 Abs. 2 FGO).

Gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen ist die Erinnerung an das Gericht gegeben. Die Frist für die Einlegung der Erinnerung beträgt zwei Wochen. Über die Zulässigkeit sind die Beteiligten zu belehren (§ 149 Abs. 2 FGO). Der Vorsitzende oder das Gericht können nach § 149 Abs. 3 FGO anordnen, dass die Vollstreckung einstweilen auszusetzen ist. Über die Erinnerung entscheidet nach § 149 Abs. 4 FGO das Gericht durch Beschluss, der unanfechtbar ist (§ 128 Abs. 4 FGO).

Top Klage vor dem Finanzgericht


Revision + Beschwerde beim Bundesfinanzhof

Rechtsmittel im Steuerrecht

Rechtsmittel sind gerichtliche Rechtsbehelfe, die gegen Entscheidungen in einem Steuerverfahren eingelegt werden können. Sie dienen dazu, eine Entscheidung der Vorinstanz zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern.

Im Steuerrecht gibt es zwei Arten von Rechtsmitteln:

  • Revision
  • Beschwerde

Revision

Die Revision ist das höchste Rechtsmittel im Steuerrecht. Sie wird beim Bundesfinanzhof eingelegt und kann nur gegen Urteile des Finanzgerichts eingelegt werden. Die Revision ist nur zulässig, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage entscheidungserheblich beantwortet hat, die eine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen oder ändern kann.

Sollte das Finanzgericht die Auffassung des Finanzamts bestätigen, dann bleibt einem Steuerpflichtigen nur noch ein Rechtsmittel, mit dem man den Bescheid anfechten kann: das Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof.


Die Revision ist ein Rechtsmittel, das der rechtlichen Überprüfung des finanzgerichtlichen Urteils dient. Man unterscheidet verschiedene Arten von Revisionen, darunter die Grundsatzrevision, die Divergenzrevision, die Verfahrensrevision und die Streitwertrevision.

Ein Urteil kann mit einer Revision angefochten werden, wenn es sich um ein Endurteil, ein Zwischenurteil über die Zulässigkeit der Klage, ein Teilurteil, ein Grundurteil, ein Ergänzungsurteil oder eine Entscheidung des Einzelrichters handelt.

Die Revision ist bei dem Finanzgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision schriftlich einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen.

Der Bundesfinanzhof prüft, ob die Revision statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Bei Zulässigkeit der Revision prüft der Bundesfinanzhof, ob die Revision begründet ist.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf Verletzung von Bundesrecht oder solchem Landesrecht beruht, für das nach § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO die Revision an den Bundesfinanzhof zuzulassen ist.

Durch Eintritt der Rechtskraft erlangt das Urteil seinen endgültigen Bestand, der nur durch Wiederaufnahme des Verfahrens beseitigt werden kann. Die formelle Rechtskraft eines Urteils tritt bei seiner Unanfechtbarkeit ein.

Unzulässigkeit des Revisionsverfahrens

Nach § 123 FGO sind Klageänderungen im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig. Dies gilt auch für Beiladungen. Die Revision kann bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils zurückgenommen werden. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, bei Verzicht auf die mündliche Verhandlung und nach Ergehen eines Gerichtsbescheides ist eine Rücknahme nur mit Einwilligung des Revisionsbeklagten möglich.

Entscheidungsmöglichkeiten des BFH

Der BFH kann die Revision in folgenden Fällen durch Beschluss verwerfen:

  • wenn die Revision unzulässig ist
  • wenn die Revision unbegründet ist

Wenn die Revision begründet ist, kann der BFH in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.

Bindungswirkung der BFH-Entscheidungen

Die Entscheidungen des BFH sind für die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung zwar nicht bindend, aber sie haben in der Regel hohes persuasives Gewicht. Die Finanzgerichte orientieren sich bei der Entscheidungsfindung häufig an der Rechtsprechung des BFH.

Die wichtigsten Regelungen des Revisionsverfahrens vor dem BFH sind:

  • Klageänderungen sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig.
  • Die Revision kann bis zur Rechtskraft des angefochtenen Urteils zurückgenommen werden.
  • Der BFH kann die Revision in folgenden Fällen durch Beschluss verwerfen:
    • wenn die Revision unzulässig ist
    • wenn die Revision unbegründet ist
  • Wenn die Revision begründet ist, kann der BFH in der Sache selbst entscheiden oder das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverweisen.
  • Die Entscheidungen des BFH sind für die Finanzgerichte und die Finanzverwaltung nicht bindend, aber sie haben in der Regel hohes persuasives Gewicht.

Beschwerde

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, die nicht in Urteilsform ergangen sind. Sie wird beim zuständigen Finanzgericht eingelegt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn die Vorinstanz eine Rechtsfrage entscheidungserheblich beantwortet hat, die eine grundsätzliche Bedeutung hat oder die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs begründen oder ändern kann.

Die Beschwerde ist ein Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Finanzgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die keine Urteile oder Gerichtsbescheide sind. Sie steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen zu, soweit nicht in der Finanzgerichtsordnung (FGO) etwas anderes bestimmt ist (§ 128 Abs. 1 FGO).

Die Beschwerde ist beim Finanzgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen (§ 129 Abs. 1 FGO). Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bundesfinanzhof eingeht (§ 129 Abs. 2 FGO).

Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels betrifft (§ 131 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, kann auch sonst bestimmen, dass die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist (§ 131 Abs. 1 FGO).

Hält das Finanzgericht, der Vorsitzende oder der Berichterstatter, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so hat er ihr abzuhelfen; sonst ist sie unverzüglich dem Bundesfinanzhof vorzulegen (§ 130 Abs. 1 FGO), der dann über die Beschwerde durch Beschluss entscheidet (§ 132 FGO).

Zulässigkeit von Rechtsmitteln

Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist es erforderlich, dass der Rechtsmittelkläger beschwert ist. Beschwer ist gegeben, wenn die Vorinstanz dem Rechtsmittelkläger etwas versagt hat, was er beantragt hatte.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist ein außerordentliches Rechtsmittel, das gegen ein rechtskräftiges Urteil des Finanzgerichts eingelegt werden kann. Die Wiederaufnahme ist nur zulässig, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die für die Entscheidung des Verfahrens von Bedeutung sein können.

Wenn gegen die Entscheidung des Finanzgerichts die Revision oder Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt wird, wird der BFH dann die Entscheidung des Finanzgerichtes überberprüfen. Die Revision gegen ein Finanzgerichtsurteil ist allerdings nur möglich,

  • wenn sie vom Finanzgericht zugelassen wurde oder
  • im Falle der Nichtzulassung eine Beschwerde hiergegen vom BFH stattgegeben wird.

Die Revision ist nur wegen

  • grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache,
  • zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder
  • wegen eines entscheidungserheblichen Verfahrensmangels zuzulassen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die für eine Vielzahl von Fällen von Bedeutung sein kann. Das bedeutet, dass die Entscheidung des Gerichts in dieser Sache nicht nur für die Parteien des konkreten Verfahrens, sondern auch für andere Personen oder Unternehmen relevant sein kann.

Die Feststellung, dass eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, ist wichtig, weil sie dem Gericht ermöglicht, die Entscheidung in dieser Sache auf eine abstrakte und allgemeine Weise zu treffen. Das Gericht kann sich dabei nicht auf die konkreten Umstände des Einzelfalls beschränken, sondern muss die Rechtsfrage umfassend und unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte klären.

Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfolgt durch das Gericht selbst. Das Gericht kann diese Feststellung von Amts wegen treffen oder auf Antrag einer Partei.

Es gibt eine Reihe von Kriterien, anhand derer Gerichte prüfen, ob eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Dazu gehören unter anderem:

  • Die Rechtsfrage ist noch nicht abschließend geklärt.
  • Die Rechtsfrage ist von großer praktischer Bedeutung.
  • Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung für die Rechtsentwicklung.

Wenn ein Gericht die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache trifft, hat dies verschiedene Auswirkungen. Dazu gehören:

  • Das Gericht kann die Entscheidung in dieser Sache veröffentlichen.
  • Die Entscheidung in dieser Sache kann als Präzedenzfall herangezogen werden.
  • Die Entscheidung in dieser Sache kann für andere Verfahren bindend sein.

Die Feststellung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache ist ein wichtiger Mechanismus, um die Rechtssicherheit zu gewährleisten. Dadurch wird sichergestellt, dass Rechtsfragen in einer einheitlichen und vorhersehbaren Weise entschieden werden.

Beispiele für Rechtssachen mit grundsätzlicher Bedeutung

Hier sind einige Beispiele für Rechtssachen, die grundsätzliche Bedeutung haben könnten:

  • Ein Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht über die Vereinbarkeit einer bestimmten gesetzlichen Regelung mit dem Grundgesetz.
  • Ein Verfahren vor dem Bundesgerichtshof über die Auslegung eines bestimmten Rechtsbegriffs.
  • Ein Verfahren vor einem Landgericht über die Frage, ob eine bestimmte Handlung rechtswidrig ist.

In diesen Fällen ist die Entscheidung des Gerichts nicht nur für die Parteien des konkreten Verfahrens, sondern auch für eine Vielzahl anderer Personen oder Unternehmen relevant.

Gegen andere Entscheidungen als Urteile des Finanzgerichtes besteht die Möglichkeit der Beschwerde beim BFH. Gegen BFH-Urteile ist dann nur die Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht möglich.

Muster Revision

Bundesfinanzhof

BFH-Az.:

Beschwerdegegenstand:

Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts

Beschwerdeführer:

Beklagter:

Revision

In dem Rechtsstreit

des Beschwerdeführers

gegen

den Beklagten

wegen Steuerforderung

erheben wir,

Name und Anschrift des Rechtsanwalts

im Auftrag des Beschwerdeführers,

gemäß § 39 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Beschluss-Az. vom Datum ein.

Entscheidungsgründe

Das Finanzgericht hat mit Urteil vom Datum entschieden, dass die Klägerin zur Zahlung von Steuerbetrag an das Finanzamt verpflichtet ist.

Gegen diese Entscheidung wenden wir uns mit der vorliegenden Revision.

Rechtsfehler

Das Finanzgericht hat in der Sache einen Rechtsfehler begangen, indem es Begründung der Rechtsfehler.

Beschlussvorschlag

Wir beantragen,

  • die Revision zuzulassen,
  • das Urteil des Finanzgerichts aufzuheben und
  • die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt

Datum

Unterschrift

Die Revision muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 39 Abs. 1 FGO). Die Begründungsfrist kann nach § 39 Abs. 2 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

In der Begründung der Revision müssen die Rechtsfehler des Finanzgerichts dargelegt werden. Das bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 39 Abs. 1 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss.

Bei der Begründung der Revision ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht zuständig ist für die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts. Der BFH kann nur überprüfen, ob das Finanzgericht die Rechtslage richtig angewendet hat.

Es ist daher wichtig, sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts zu konzentrieren und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu akzeptieren.

Im vorliegenden Musterbeispiel wird die Revision aufgrund eines Rechtsfehlers begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Finanzgericht die Rechtslage zu Unrecht ausgelegt hat.

Diese Begründungsvariante ist nur ein Beispiel. Die konkrete Begründung der Revision hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Hier sind einige Tipps für die Erstellung einer erfolgreichen Revision:

  • Die Revision muss rechtzeitig begründet werden.
  • Die Revision muss die Rechtsfehler des Finanzgerichts konkret darlegen.
  • Die Revision muss sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts konzentrieren.
  • Die Revision muss die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts akzeptieren.
  • Die Revision muss verständlich und schlüssig geschrieben sein.

Muster Nichtzulassungsbeschwerde

Bundesfinanzhof

BFH-Az.:

Beschwerdegegenstand:

Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Beschwerdeführer:

Beklagter:

Beschwerdeschrift

In dem Rechtsstreit

des Beschwerdeführers

gegen

den Beklagten

wegen Steuerforderung

erheben wir,

Name und Anschrift des Rechtsanwalts

im Auftrag des Beschwerdeführers,

gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum Bundesfinanzhof ein.

Entscheidungsgründe

Mit Urteil vom Datum hat das Finanzgericht Beschluss-Az. entschieden, dass die Revision nicht zugelassen wird.

Gegen diese Entscheidung wenden wir uns mit der vorliegenden Beschwerde.

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist nach Auffassung des Beschwerdeführers zu Unrecht erfolgt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen vor.

  • Grundsätzliche Bedeutung

Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, weil sie die Frage betrifft, ob Begründung der grundsätzlichen Bedeutung.

  • Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Die Entscheidung des Finanzgerichts ist geeignet, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu beeinträchtigen.

  • Verfahrensfehler

In der Sache ist ein Verfahrensfehler geltend gemacht worden, der auf der Entscheidung des Finanzgerichts beruhen kann.

Beschlussvorschlag

Wir beantragen,

  • die Beschwerde zuzulassen,
  • die Revision zuzulassen und
  • die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen.

Rechtsanwalt

Datum

Unterschrift


Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils begründet werden (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). Die Begründungsfrist kann nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

In der Begründung der Beschwerde müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden. Das bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss.

Bei der Begründung der Beschwerde ist zu beachten, dass der Bundesfinanzhof nicht zuständig ist für die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen des Finanzgerichts. Der BFH kann nur überprüfen, ob das Finanzgericht die Rechtslage richtig angewendet hat.

Es ist daher wichtig, sich auf die rechtlichen Aspekte der Entscheidung des Finanzgerichts zu konzentrieren und die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts zu akzeptieren.

Im vorliegenden Musterbeispiel wird die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung des Finanzgerichts eine neue Rechtsfrage aufwirft, die von der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist.

Darüber hinaus wird die Beschwerde aufgrund der Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Entscheidung des Finanzgerichts zu einer uneinheitlichen Rechtsprechung in diesem Bereich führen könnte.

Schließlich wird die Beschwerde aufgrund eines Verfahrensfehlers begründet. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das Finanzgericht einen wichtigen Beweisantrag zu Unrecht zurückgewiesen hat.

Diese Begründungsvarianten sind nur Beispiele. Die konkrete Begründung der Beschwerde hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Die Erinnerung ist ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Sie kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Finanzgericht beantragt werden (§ 133 Abs. 1 Satz 1 FGO).

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig beendeten Verfahrens kann nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) erfolgen (§ 134 FGO). In Betracht kommen die Nichtigkeitsklage und die Restitutionsklage.

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Aussetzen der Verfahrens

In bestimmten Fällen kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist (§ 74 FGO), oder wenn beide Parteien das Ruhen des Verfahrens beantragen und anzunehmen ist, dass aus wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist (§ 251 ZPO).

Die Aussetzung des Verfahrens, die von der Aussetzung der Vollziehung zu unterscheiden ist, kann in Betracht kommen, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von dem Ausgang eines anderen Rechtsstreits abhängig ist (§ 74 FGO).

Die Unterbrechung des Verfahrens kann in bestimmten Fällen eintreten, wie zum Beispiel beim Tod einer Partei, bei Eröffnung des Konkurses, bei Prozessunfähigkeit einer Partei oder beim Eintritt einer Nacherbfolge.

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Das gerichtliche Rechtsbehelfsverfahren

1. Allgemeines

1.1. Ziel des Einspruchsverfahrens

Da Klageverfahren Steuerpflichtige, Finanzamt und Finanzgericht belasten, sollten die Einspruchsverfahren sorgfältig durchgeführt werden, um neben der Gewährung von Rechtsschutz im Verwaltungsverfahren Klagen zu vermeiden. Hierzu ist die sorgfältige Ermittlung des Sachverhalts sowie eine fundierte Begründung der Einspruchsentscheidung erforderlich.


1.2. Fortbestehende Amtsermittlungspflicht der Finanzämter

Mit der Rechtshängigkeit (§ 66 FGO ) einer Klage verliert das Finanzamt nicht die Herrschaft über das Besteuerungsverfahren. Es ist weiterhin verpflichtet, den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln, falls hierfür ein Anlass besteht (§ 76 Abs. 4 FGO ), und ggf. den streitbefangenen Verwaltungsakt zu ändern, soweit dies aufgrund einer entsprechenden Vorschrift zulässig ist (§ 132 AO i.V.m. einer Korrekturvorschrift).

Der BFH verpflichtet nicht nur die Finanzverwaltung, sondern auch die Finanzgerichte, in Ausfüllung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 76 FGO ) die für den Einzelfall erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Bei entsprechend substantiiertem klägerischen Vortrag gehört dazu auch die tatsächliche Aufklärung, erforderlichenfalls mittels weiterer Beweisaufnahme (BFH-Beschluss vom 26. 2. 2018, X B 53/17 , BFH/NV 2018 S. 820) .


1.3. Umfang der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts

Das Finanzgericht prüft, ob der Kläger durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt ist. Richtet sich das Klagebegehren bei einem Steuerbescheid auf eine Steuerminderung, so sind etwaige steuererhöhende Umstände vom Finanzgericht saldierend zu berücksichtigen, jedoch nur bis zur Höhe der Steuerfestsetzung des streitbefangenen Bescheids (Verböserungsverbot). Zwar darf eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht über dessen Klagebegehren hinausgehen (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO ). Die Erweiterung eines Klageantrags ist grundsätzlich auch nach Ablauf der Klagefrist noch möglich (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 23.10.1989, BStBl II 1990 S. 327 und BFH-Urteil vom 14.3.1990, BFH/NV 1991 S. 162).


1.4. Örtliche Zuständigkeit der Finanzgerichte München und Nürnberg

Die Zuständigkeit richtet sich nach Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der FGO (AGFGO, BayRS 35-1-F).

Demnach ist zuständig:

• das Finanzgericht München
für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben

• das Finanzgericht Nürnberg
für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken.


1.5. Wechsel des zuständigen Finanzgerichts

Nach § 70 Satz 1 FGO i.V.m. § 17 Satz 1 GVG wird zwar die sachliche und örtliche Zuständigkeit durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Eintritt der Rechtshängigkeit nicht berührt. Dies gilt aber nur, wenn der mit der Klage rechtshängig gewordene Streitgegenstand hiervon unbeeinflusst bleibt.

Eine Änderung des Streitgegenstands tritt ein, wenn im Falle eines Zuständigkeitswechsels des Klägers in den Bezirk eines anderen Finanzgerichts (§ 26 AO ) das neu zuständig gewordene Finanzamt einen Änderungsbescheid erlässt und dieser nach § 68 FGO zum Gegenstand des Verfahrens wird. Der Austausch des Beklagten führt in einem solche Falle als Änderung des Streitgegenstands auch zu einem Wechsel des zuständigen Finanzgerichts (vgl. BFH-Beschluss vom 9.11.2004, V S 21/04 , BStBl 2005 II S. 101 ).

§ 26 Satz 2 AO , der eine Fortführung von Verwaltungsverfahren durch das bisherige Finanzamt ermöglicht, ist für finanzgerichtliche Verfahren nicht anwendbar. Das beklagte Finanzamt kann jedoch einen Wechsel der finanzgerichtlichen Zuständigkeit vermeiden, wenn es noch anstehende Verwaltungsverfahren, welche die beim Gericht anhängigen Verfahren betreffen (z.B. Erlass von Änderungsbescheiden), im Benehmen mit dem nunmehr zuständigen Finanzamt nach § 26 Satz 2 AO durchführt.

Sollte eine Regelung nach § 26 Satz 2 AO nicht getroffen worden sein, ist das bisher zuständige Finanzgericht auf den - im Falle des § 68 FGO - eintretenden Beklagtenwechsel (z.B. im Zusammenhang mit der Übersendung des Änderungsbescheids) gezielt hinzuweisen. Auch ist das bisher beklagte Finanzamt umgehend über den Wechsel der Beklagtenstellung zu unterrichten. Eine Abgabe der Klagevorgänge an das neu zuständige Finanzamt ist in der Regel jedoch erst dann veranlasst, wenn das Verfahren von dem neu zuständig gewordenen Finanzgericht übernommen wurde.

Top Klage vor dem Finanzgericht


2. Elektronische Kommunikation mit den Finanzgerichten (§§ 52a , 52d FGO)

Die elektronische Kommunikation mit den Finanzgerichten befindet sich derzeit im Aufbau, noch nicht alle Finanzämter sind technisch in der Lage, mit den Finanzgerichten elektronisch zu kommunizieren. Über die technische Verfügbarkeit werden die Finanzämter jeweils im AIS unterrichtet. Auf die Anwender-Infos DB-Rb wird hingewiesen.


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3. Anbringen der Klage

Nach § 64 Abs. 1 FGO ist die Klage beim Finanzgericht zu erheben. Die Klagefrist (§ 47 Abs. 1 FGO ) gilt aber auch als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung

• erlassen oder

• den Beteiligten bekannt gegeben hat oder

• die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist,

innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird (§ 47 Abs. 2 Satz 1 FGO ). Bei einer Außenstelle, die unselbstständiger Teil der beklagten Behörde ist, kann eine Klage ebenfalls angebracht oder zu Protokoll gegeben werden.



Für das Anbringen einer Klage genügt es, wenn diese in einem verschlossenen und postalisch an das Finanzgericht adressierten Briefumschlag in den Briefkasten des Finanzamts eingeworfen oder beim Finanzamt abgegeben wird (BFH vom 26.04.1995 I R 22/94 , BStBl II 1995 S. 601 ). Der Eingangstag ist durch Eingangsstempel auf dem Briefumschlag zu dokumentieren. Im Falle der Anbringung bei der Behörde wird die Klage jedoch nicht rechtshängig (§ 66 FGO ). Die mit dem Eingangsstempel versehene Klage ist deshalb einschließlich Briefumschlag und mit eventuellen Abschriften und Anlagen, aber ohne Stellungnahme dem Finanzgericht unverzüglich zu übersenden (§ 47 Abs. 2 Satz 2 FGO ). Dies gilt auch dann, wenn das Finanzamt beabsichtigt, den angefochtenen Verwaltungsakt in Gestalt der Einspruchsentscheidung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 a AO i.V.m. § 132 AO zu ändern. Dem Kläger ist eine Abgabenachricht zu erteilen mit dem Hinweis, weitere Schriftsätze unmittelbar beim Finanzgericht einzureichen.

Auch wenn es zweifelhaft erscheint, ob ein beim Finanzamt eingegangenes Schreiben eine Klage beinhaltet, muss es umgehend dem Finanzgericht vorgelegt werden, das allein zu entscheiden hat, ob eine Klage vorliegt.

Das finanzgerichtliche Verfahren wird eingeleitet über den Klageschriftsatz, aus dem u. a. hervorgehen muss, gegen welchen Verwaltungsakt sich der Steuerpflichtige wendet (§65 Abs. 1 Satz 1 FGO ). Ferner soll die Klage begründet werden (§ 65 Abs. 1 Satz 3 FGO ).

Steuerpflichtige und ihre Prozessvertreter sind nicht gehindert, ihre Einwendungen gegen die angefochtenen Bescheide im Laufe des finanzgerichtlichen Verfahrens noch zu ergänzen bzw. zu erweitern oder wieder einzuschränken - etwa nach einem Erörterungstermin oder wenn in bestimmten Punkten eine Einigung mit dem Finanzamt erzielt werden konnte.

Die zulässige Ergänzung bzw. Erweiterung der Klagebegründung ist abzugrenzen von der ggf. unzulässigen Einführung eines neuen separaten Streitgegenstands in das Verfahren, d. h. von der Klageänderung im Wege einer objektiven Klagehäufung i.S. v. §67 FGO. Letztere ist nur zulässig, wenn sowohl das ursprüngliche als auch das geänderte (neue) Klagebegehren die übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen erfüllt, insbesondere also die ggf. erforderliche Durchführung eines außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens nach Maßgabe des §44 Abs. 1 FGO oder dessen Entbehrlichkeit nach §46 Abs. 1 FGO gegeben sind. Beispielsweise kann sich der Steuerpflichtige nicht erfolgreich gegen den mit der Einkommensteuerfestsetzung verbundenen Verspätungszuschlag wenden, wenn zunächst lediglich die Einkommensteuerfestsetzung zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens gemacht worden und der Verspätungszuschlag bereits bestandskräftig ist (BFH-Urteil vom 25.4.2017, VIII R 64/13 , BFH/NV 2017 S. 1325) .

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4. Zustellung von Klageschriften, Urteilen und Beschlüssen durch das Finanzgericht

Das Finanzgericht stellt die Klageschrift dem Finanzamt von Amts wegen zu (§ 71 Abs. 1 FGO ). Zustellungen erfolgen grundsätzlich gegen Empfangsbekenntnis (§ 174 ZPO ) an den Leiter/die Leiterin des Finanzamts. Die Eingangsstelle hat daher eine Klageschrift umgehend dem Amtsleiter/der Amtsleiterin, im Falle seiner Verhinderung dem jeweiligen Vertreter, vorzulegen, weil erst der Zugang bei dem betreffenden Amtsträger die Zustellung bewirkt.

Der betreffende Tag, der nicht dem Datum des Eingangsstempels entsprechen muss, ist auf dem Empfangsbekenntnis zu vermerken. Das Empfangsbekenntnis muss nicht vom Amtsleiter/der Amtsleiterin selbst geleistet werden; es genügt die Unterschrift jeder anderen hierzu befugten Person. Zur elektronischen Zustellung durch das Finanzgericht, soweit beim Finanzamt verfügbar, vgl. Anwender-Info - DB-Rb 08-2017 vom 20.12.2017.

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5. Stellungnahme des Finanzamts

5.1. Zeitpunkt

Zu dem Vorbringen eines Beteiligten (§ 57 FGO : Kläger, Beigeladener) hat sich das Finanzamt erst nach Aufforderung durch das Finanzgericht schriftlich zu äußern (§ 71 Abs. 1 Satz 2, § 77 Abs. 1 FGO ).

Soweit es noch keine elektronische Kommunikation mit dem Finanzgericht gibt, soll die Stellungnahme mit der Aktenvorlage verbunden werden (Vorlage „Aktenvorlage an Finanzgericht“). Soweit die Übersendung von Ausgangsdokumenten bereits technisch eingerichtet wurde, wird auf die Verfügung O 1920.1.1-20/53 St 12 vom 15.03.2019 verwiesen. In diesen Fällen ist die Stellungnahme elektronisch zu versenden und die Aktenvorlage gesondert durchzuführen (vgl. Vorlagen „elektronische Kommunikation Stellungnahme an Finanzgericht“ und „elektronische Kommunikation Aktenübersendung an Finanzgericht“).


5.2. Beweisanträge

Das Finanzamt ist auch während eines laufenden finanzgerichtlichen Verfahrens gehalten, für die Ermittlung des streitbefangenen Sachverhalts zu sorgen.

Hält das Finanzamt weitere Ermittlungen des Finanzgerichts für erforderlich, sind entsprechende Beweisanträge unter Angabe der Beweismittel zu stellen. Dies gilt vor allem dann, wenn das Finanzamt die objektive Beweislast trägt. Obliegt dem Steuerpflichtigen die Beweislast (z.B. für steuermindernde Sachverhalte), ist es vorrangig Aufgabe des Steuerpflichtigen, ausreichende Beweismittel in das Verfahren einzubringen. Bei Zweifeln an der Beweiskraft solcher Anträge ist jedoch zu prüfen, ob zusätzliche Beweisanträge zu stellen sind.

Als Beweismittel kommen in Betracht:

• Augenschein

• Zeugen

• Sachverständige

• Urkunden

• amtliche Behördenauskunft

• Beteiligtenvernehmung

• Anscheinsbeweis

• Erfahrungssätze aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung oder bei typischen Geschehensabläufen

• Indizienbeweis (mittelbarer Beweis durch Hilfstatsachen, die der Feststellung und Würdigung der Beweistatsachen dienen).


5.3. Vorsorglicher Antrag auf Zulassung der Revision

Falls der Streitsache grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist vorsorglich die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu beantragen. Entsprechend kann verfahren werden, wenn zu erwarten ist, dass das Finanzgericht von der BFH-Rechtsprechung abweicht (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).


5.4. Förderung der Prozessökonomie

Bei einem Streitwert bis einschließlich 500 € kann das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen (§ 94a FGO ). Eine solche Sachbehandlung liegt vielfach auch im Interesse der Finanzverwaltung. In diesen Fällen sollte daher dem Finanzgericht mitgeteilt werden, dass ein Verfahren nach § 94a FGO befürwortet wird (Vorlage „Aktenvorlage an Finanzgericht“).

Liegen die Voraussetzungen für eine Einzelrichterentscheidung oder eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Sinne der Prozessökonomie (Vereinfachung und Beschleunigung) vor, kann eine solche Verfahrensweise gegenüber dem Gericht angeregt werden (Vorlage „Aktenvorlage an Finanzgericht“).

Einzelrichterentscheidungen kommen in Betracht

  • nach § 6 FGO , wenn keine besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten bestehen und keine grundsätzliche Bedeutung vorhanden ist,
  • in Form eines Gerichtsbescheids (§ 90a FGO ) durch den Berichterstatter (§ 79a Abs. 2 und Abs. 4 FGO ),
  • nach § 79a Abs. 3 FGO bei Einverständnis der Beteiligten.

Ein Widerruf der Einverständniserklärung zur Entscheidung durch den Einzelrichter ist nur bei nachträglicher Änderung der Prozesslage (objektive Betrachtung) möglich.

Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung sind möglich

  • nach § 90 Abs. 2 FGO bei Einverständnis der Beteiligten,
  • nach § 90a FGO durch Gerichtsbescheid,
  • nach § 94a FGO durch Bestimmung des Verfahrensgangs nach billigem Ermessen, wenn der Streitwert nicht mehr als 500 € beträgt.

5.5. Stellungnahme zum Sachverhalt und zur Rechtslage

In dem Schriftsatz ist, soweit erforderlich, auf das Vorbringen des Klägers in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht einzugehen. Der Beweiswürdigung, ob der Sachverhalt unter Berücksichtigung von Feststellungslast und Beweismaßstab mit der erforderlichen Gewissheit feststeht, kommt besondere Bedeutung zu. Hiervon hängt regelmäßig die Entscheidung in der Hauptsache ab. Die vom Finanzgericht getroffenen Feststellungen zum Sachverhalt können überdies nur in sehr eingeschränktem Umfange angefochten werden (§ 118 Abs. 2 FGO ).

Werden Sachverhalts- und Rechtsfehler, die mit dem Klagebegehren nicht in einem Zusammenhang stehen, festgestellt und ist insoweit ein Änderungstatbestand nach der AO nicht erfüllt, ist das Finanzgericht darauf hinzuweisen. Damit kann im Falle einer vollständigen oder teilweisen Stattgabe ein Fehler im Wege einer Gegenrechnung ausgeglichen werden.

Es erübrigt sich, in der Stellungnahme den in der Einspruchsentscheidung bereits umfassend dargestellten Sachverhalt zu wiederholen. Nur wenn der Kläger im Zusammenhang mit der Begründung der Klage abweichende oder neue entscheidungserhebliche Ausführungen zum Sachverhalt gemacht hat, ist auf dieses Vorbringen ggf. unter Stellung von Beweisanträgen einzugehen. Äußert sich das Finanzamt in diesem Fall nicht, könnte das neuerliche Vorbringen zum Sachverhalt vom Finanzgericht als gegeben hingenommen werden („Wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat,“).

Ebenso kann eine ausdrückliche Erwiderung unterbleiben, wenn der Kläger zur rechtlichen Würdigung seine bereits im außergerichtlichen Vorverfahren geäußerte gegenteilige Rechtsmeinung lediglich wiederholt. Zu einem neuen rechtlichen Vorbringen ist jedoch Stellung zu nehmen. Dabei sind je nach Erfordernis Gesetz, Rechtsprechung, Verwaltungsanweisungen und Literatur heranzuziehen. Die rechtliche Würdigung im Rahmen der Klageerwiderung hat sich konkret mit der rechtlichen Argumentation des Klägers auseinanderzusetzen.

Besteht die Klagebegründung nur aus einer Wiederholung des Sachverhalts und/oder der Rechtsmeinung aus dem Einspruchsverfahren, reicht es aus, wegen der Sachverhaltsdarstellung und/oder der rechtlichen Wertung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung zu verweisen, es sei denn, das Finanzamt erkennt bei der Überprüfung der Äußerungen des Klägers in der Klagebegründung, dass es einzelne Bestandteile des Sachverhalts nicht oder nicht ausreichend dargelegt oder die rechtliche Würdigung einzelner Teilaspekte in der Einspruchsentscheidung versehentlich versäumt oder nicht schlüssig bzw. nicht ausreichend wiedergegeben hat. Ansonsten ist auf neues Vorbringen des Klägers gezielt einzugehen.

Die Äußerung des Finanzamts darf sich nicht auf solche Unterlagen beziehen, die nicht zur Kenntnis des Klägers gelangen dürfen (z.B. „grüner Bogen“).


5.6. Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO

Ist wegen der gleichen Rechtsfrage ein Musterprozess beim BFH oder sind mehrere gleichgelagerte Fälle beim Finanzgericht anhängig, kann das Ruhen des Verfahrens nach § 155 FGO i.V.m. § 251 Abs. 1 ZPO beantragt werden. Dies dürfte nicht zuletzt aus Gründen der Prozessökonomie zweckmäßig sein. Die Fälle, in denen das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden ist, sind zu überwachen, um nach Wegfall des wichtigen Grundes rechtzeitig die entsprechenden Folgerungen ziehen zu können


5.7. Anregung zur bevorzugten Erledigung

Ist aus sachgerechten Gründen eine bevorzugte Erledigung vorteilhaft (z.B. wegen der Bedeutung für ein Straf- oder Bußgeldverfahren), ist dies beim Gericht anzuregen.


5.8. Anträge des Finanzamts

Die Stellungnahme soll mit einem Antrag zur Hauptsache, zu den Kosten (insbesondere in den Fällen der §§ 137 , 138 FGO) und zum Streitwert (§ 25 GKG ) verbunden werden.

Zeichnet sich zu Beginn oder im Laufe des Verfahrens ab, dass das Finanzamt unterliegen könnte, ist zu prüfen, ob ein Kostenantrag zu Lasten des Klägers (z.B. nach § 137 FGO ) zu stellen ist.


5.9. Zeichnung durch den Sachgebietsleiter

Die Stellungnahme des Finanzamts ist vom Sachgebietsleiter auch in den Fällen, für die die Bearbeiter zuständig sind (keine sachlich oder rechtlich besonders schwierige Vorgänge) zu unterzeichnen. Ausgenommen hiervon sind reine Aktenvorlagen.


5.10. Abschriften

Nach § 77 Abs. 1 Satz 3 FGO soll das beteiligte Finanzamt bei einem Schriftsatz für jeden der Beteiligten (Kläger, Beigeladenen) sowie für den Prozessbevollmächtigten eine Abschrift beifügen. Die Zahl der erforderlichen Abschriften ergibt sich im Übrigen aus der Aufforderung des Gerichts.

Für die Akten des Finanzgerichts ist außerdem eine Ablichtung der Einspruchsentscheidung beizufügen.

Top Klage vor dem Finanzgericht


6. Aktenvorlage

6.1. Vorzulegende Unterlagen

Die einschlägigen Akten für die Streitjahre sind stets vollständig zu übersenden. In Ertragsteuersachen kann es sachgerecht sein, die gesamten Steuerakten, insbesondere die der unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeiträume, vorzulegen, vor allem dann, wenn es für die Entscheidung auf die steuerliche Behandlung in den Vorjahren, den Bilanzenzusammenhang oder die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens ankommen kann.


6.2. Akteneinsichtsrecht des Klägers

Der Steuerpflichtige und sein Bevollmächtigter können die Akten beim Finanzgericht einsehen und Auszüge fertigen lassen (§ 78 Abs. 1 FGO ).

Das Akteneinsichtsrecht nach § 78 FGO dient der Prozessführung und erlischt, sobald das betreffende Verfahren endgültig abgeschlossen ist (BFH vom 20.10.2005 VII B 207/05 , BStBl II 2006 S. 41 ).

Feststellungen, Vermerke, Hinweise und sonstige Vorgänge, die dem Steuerpflichtigen wegen der Pflicht zur Wahrung des Steuergeheimnisses nicht bekannt gegeben werden dürfen (§ 30 AO ), sind nicht verwertbar und dürfen auch nicht mittelbar in die Urteilsbildung einfließen. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass das Gericht seine Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse stützen darf, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (§ 96 Abs. 2 FGO ; BFH-Beschluss vom 25.07.1994 X B 333/93 , BStBl 1994 II S. 802 ). Das Finanzamt ist nach der vorgenannten Entscheidung befugt und verpflichtet, diese Aktenteile auszuheften und dem Finanzgericht nicht vorzulegen (§ 86 Abs. 1 FGO ). Sie sind aus denselben Gründen nicht in der Stellungnahme zu verwerten. Das Finanzamt hat sich vor Absendung der Akten an das Finanzgericht zu vergewissern, dass die Akten keine Verhältnisse Dritter beinhalten, die durch das Steuergeheimnis geschützt sind.

Vorgänge, die dem Steuerpflichtigen nicht bekannt gegeben werden sollen (z.B. Kontrollmitteilungen, grüner Bogen zum BP-Bericht, nur für den Dienstgebrauch bestimmte Verfügungen) oder Vorgänge, die beim Kläger den Verdacht der Voreingenommenheit und Unsachlichkeit aufkommen lassen könnten, sind ebenfalls auszusondern. Entnommene Vorgänge können vom Finanzamt nicht in das Verfahren eingebracht werden.


6.3. Aufbereitung der Unterlagen

Der Inhalt der vorzulegenden Akten muss zeitlich getrennt und vollständig abgeheftet sowie mit Blattzahlen versehen sein. Die Rechtsbehelfsvorgänge sind im Anschluss an den angefochtenen Verwaltungsakt oder in einer eigenen Rechtsbehelfsakte abzulegen. Es ist darauf zu achten, dass über mündliche und fernmündliche Besprechungen Niederschriften oder Gedächtnisprotokolle vorliegen.

Erforderlichenfalls sind sie noch nachzuholen und zu den Akten zu nehmen. Die Ermittlung von Wertansätzen und Besteuerungsgrundlagen, die für die Entscheidung maßgeblich sind, muss sich aus den Akten ergeben.

Bei elektronischer Kommunikation mit dem Finanzgericht ist zur Übersendung der Steuerakten die neue Vorlage „elektronischer Kommunikation – Aktenübersendung an Finanzgericht“ zu verwenden.

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7. Rückbehaltsakte

Das Finanzamt hat von den wichtigsten Vorgängen Ablichtungen zu fertigen und mit einem Abdruck der Einspruchsentscheidung zur Rückbehaltsakte zu nehmen. Diese soll so angelegt sein, dass der Streitfall auch bei einem Wechsel des Bearbeiters ausreichend beurteilt werden kann.

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8. UNIFA-Zugriff für die Finanzgerichte

Im finanzgerichtlichen Verfahren kann den Finanzgerichten ein lesender elektronischer Zugriff auf die steuerlichen Daten der Kläger eingeräumt werden ( Verfügung vom 12.11.2013, FG 1000.1.1-1/17 ).

Die Freischaltung der Daten des Klägers für das Finanzgericht erfolgt derzeit noch durch das Bayerische Landesamt für Steuern. Um nach Beendigung des Verfahrens die Löschung der Zugriffsrechte zu veranlassen, ist dem Bayerischen Landesamt für Steuern der Abschluss des Klageverfahrens mitzuteilen, Hierzu steht die UNIFA-Vorlage „Beendigung Datenzugriff FG Nürnberg / FG München“ zur Verfügung.

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9. Unterrichtung der Veranlagungsstelle

Die Rechtsbehelfsstelle hat die Veranlagungsstelle über ein anhängiges Klageverfahren und die Besonderheiten beim Erlass von Änderungsbescheiden zu unterrichten (Vorlage „Unterrichtung anhängiges Klage- / Revisionsverfahren“).

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10. Korrektur von Verwaltungsakten während des gerichtlichen Verfahrens

Der angefochtene Verwaltungsakt kann auch während des finanzgerichtlichen Verfahrens nach den Vorschriften der AO geändert werden (§ 132 AO ). Hiervon sollte nach Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Der geänderte Bescheid wird kraft Gesetzes zum Gegenstand des finanzgerichtlichen Verfahrens; ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen (§ 68 FGO und AO -Kartei zu § 68 FGO Karte 1).

Ein Abhilfebescheid kann auch dadurch wirksam ergehen, dass er in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erklärt wird (BFH-Urteil vom 25.11.1997, VIII R 4/94 , BStBl 1998 II S. 461, 466 ).

Nimmt das Finanzamt eine an sich mögliche Änderung zuungunsten des Stpfl. nicht vor und wird der betreffende Sachverhalt auch nicht zur Verrechnung mit der vom Kläger begehrten Steuerminderung in das Verfahren eingeführt, so steht einer späteren Änderung u.U. die Rechtskraft des Urteils entgegen (§ 110 Abs. 1 FGO ). Eine spätere Änderung kann auch durch den Ablauf der - insoweit nicht mehr nach § 171 Abs. 3a AO gehemmten - Festsetzungsfrist unmöglich werden (z.B. im Falle neuer Tatsachen nach § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO ).

Der Änderungsbescheid ist dem Prozessbevollmächtigten bekannt zu geben.

Ergeht ein Änderungs- oder Aufhebungsbescheid, sind dem FG eine Abschrift dieses Bescheids sowie die Vorgänge, aus denen der zur Korrektur führende Sachverhalt hervorgeht, zu übersenden (Vorlage „Mitteilung nach § 68 Satz 3 FGO “).

Zur Heilung von Verfahrens- und Formfehlern bzw. zur Ergänzung von Ermessenserwägungen bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Finanzgericht wird auf § 126 Abs. 2 AO bzw. § 102 Satz 2 FGO hingewiesen.

Ergeht während des Revisionsverfahrens ein Änderungsbescheid, der den mit der Klage angefochtenen VA ändert oder (ganz oder teilweise) ersetzt, so wird dieser kraft Gesetzes Gegenstand des bereits anhängigen Verfahrens (§ 121 Satz 1 FGO i.V.m. § 68 Satz 1 FGO ). Der Änderungsbescheid ist damit neuer Verfahrensgegenstand; entsprechendes gilt, wenn während des Revisionsverfahrens der angefochtene Vorauszahlungsbescheid durch einen Jahressteuerbescheid ersetzt wird.

§ 127 FGO bestimmt in diesen Fällen, dass der BFH das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverweisen kann.

Die Regelung bestimmt ferner, dass eine Aufhebung des FG-Urteils und die Zurückverweisung der Sache unabhängig von den Voraussetzungen des §126 Abs. 3 FGO möglich sind.

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11. Hauptsacheerledigung

Auch wenn die Klage bereits anhängig ist, sollte jede sich bietende Möglichkeit genutzt werden, die Streitsache im Vorverfahren (durch schriftlichen Hinweis, Erörterungstermin etc.) oder in der mündlichen Verhandlung zu erledigen.


Rechtsgrundlage für einen Erörterungstermin ist §79 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FGO. Danach kann das Gericht die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstands und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden.

Ob ein solcher Termin anberaumt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Die Beteiligten haben deshalb zwar keinen Anspruch auf einen Erörterungstermin, gleichwohlsteht es sowohl den Steuerpflichtigen und deren Prozessbevollmächtigten als auch dem Finanzamt frei, die Anberaumung eines Erörterungstermins anzuregen. Ein Erörterungstermin kann bereits mit Einreichung der Klageschrift bzw. mit der Erwiderung hierauf angeregt werden.

Im Rahmen eines Erörterungstermins kann die Sach- und Rechtslage des Streitfalls nochmal durchgegangen werden. Die Formzwänge der mündlichen Verhandlung gelten nicht, auch wenn sämtliche wesentlichen Gesprächsinhalte protokolliert werden. Die Beteiligten haben die Gelegenheit, unmittelbar auf die Argumentation der Gegenseite einzugehen bzw. zu den Hinweisen des Berichterstatters Stellung zu nehmen.

Auch wenn die Erörterung zu keiner Einigung führt und das Verfahren durch das Gericht fortgesetzt werden muss, haben die Beteiligten in der Regel Klarheit über die Rechtsauffassung des Berichterstatters gewonnen.

Kann einem Klageantrag teilweise entsprochen werden, sollte stets ein Teilabhilfebescheid erlassen werden. Damit können die dem Stpfl. zu erstattenden Aufwendungen (§ 139 FGO ) verringert werden.

Wird durch die Änderung des Verwaltungsakts dem Antrag in der Hauptsache entsprochen, hat das Finanzamt dem Gericht gegenüber den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und erforderlichenfalls einen Kostenantrag nach § 138 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 137 FGO zu stellen. Hierfür steht die Vorlage „Hauptsacheerledigung gegenüber dem FG und BFH“ zur Verfügung.

Hat der Kläger einseitig die Hauptsache für erledigt erklärt und widerspricht das Finanzamt nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenen Schriftsatzes, erledigt sich der Rechtsstreit in der Hauptsache. Voraussetzung ist jedoch, dass das Gericht auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 138 Abs. 3 FGO ).

Über die Erledigung in der Hauptsache ist ein Aktenvermerk zu fertigen (Vorlage „Aktenvermerk Hauptsacheerledigung Klageverfahren).

In Fällen, in denen nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europaischen Union das Verfahren vor dem Finanzgericht oder dem BFH fortgesetzt wird, ist eine mit dem Ziel einer Hauptsacheerledigung beabsichtigte Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts nur nach vorheriger Zustimmung des BMF und der obersten Landesfinanzbehörde vorzunehmen ( BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl I S. 693 ).

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12. Mündliche Verhandlung (§ 90 FGO )

Erledigt sich der Rechtsstreit nicht im vorbereitenden Verfahren, stellt die Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung gem. §90 Abs. 1 FGO den gesetzlichen Regelfall dar.


In formeller Hinsicht regeln §§92 und 93 FGO den Ablauf der mündlichen Verhandlung. Diese beginnt mit dem Aufruf der Sache durch den Vorsitzenden. Hieran schließt sich der Vortrag des bisherigen Sach- und Streitstands durch den Berichterstatter an. Gegebenenfalls erfolgt eine Beweisaufnahme z. B. durch Anhörung von Zeugen oder Sachverständigen. Das „Herzstück” der mündlichen Verhandlung bildet die Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten. Hierbei besteht für die Klägerseite und das Finanzamt die Möglichkeit, noch einmal umfassend vorzutragen, insbesondere auch in tatsächlicher Hinsicht, denn die Tatsachen- und Beweiserhebung durch das Gericht endet erst mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung. Auch in rechtlicher Hinsicht wird der Streitfall umfassend erörtert. In der mündlichen Verhandlung kann noch eine einvernehmliche Lösung gefunden und das Verfahren unstreitig beendet werden. An die Erörterung des Sach- und Streitstands schließt sich, sollte keine einvernehmliche Lösung gefunden worden sein, die Antragstellung durch die Beteiligten an. Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung. Hieran schließt sich die Beratung der Richter an. Das Urteil wird entweder direkt am Schluss der Sitzung verkündet oder zugestellt. Die wesentlichen Ergebnisse der mündlichen Verhandlung werden gemäß §94 FGO protokolliert.

Verzicht auf mündliche Verhandlung

Gemäß §90 Abs. 2 FGO können die Beteiligten übereinstimmend auf mündliche Verhandlung verzichten. Da nur im erstinstanzlichen finanzgerichtlichen Verfahren eine Aufklärung des streitigen Sachverhalts stattfindet (durch den BFH als Revisionsgericht erfolgt ausschließlich eine rechtliche Prüfung, § 118 FGO ) sollte ein Verzicht oder die Zustimmung zu einem solchen sorgfältig geprüft werden.

Das Finanzgericht ist an einen Verzicht der Beteiligten nicht gebunden. Auch nach erklärtem Verzicht können die Beteiligten in der Streitsache noch um mündliche Verhandlung nachsuchen.

Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Absatz 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten ( BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl I S. 693 ).

Das Finanzgericht Hannover empfiehlt, nicht vorschnell auf die mündliche Verhandlung zu verzichten. In der mündlichen Verhandlung können Sie kontrollieren, ob das Gericht alle Umstände berücksichtigt hat, die für die Lösung des Klageverfahrens relevant sind. Sie können auch darauf hinwirken, dass das Gericht seine Überlegungen über die Klage ändert. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass eine einvernehmliche Lösung mit dem Finanzamt gefunden wird.

Wenn Sie auf die mündliche Verhandlung verzichten, gehen Sie diese Kontroll-, Einfluss- und Entscheidungsmöglichkeiten verloren. Es ist auch nicht möglich, den Verzicht zu widerrufen.

Ein weiterer Grund, nicht vorschnell auf die mündliche Verhandlung zu verzichten, ist, dass durch ihre Durchführung keine zusätzlichen Gerichtsgebühren anfallen.


12.1. Stellung von Anträgen

Da der Gegenstand der mündlichen Verhandlung wesentliche Grundlage für die Entscheidung des Gerichts ist, ist darauf zu achten, dass der Kenntnisstand der mündlichen Verhandlung genutzt wird. Es sind daher in angemessener Frist vor Beginn der mündlichen Verhandlung die erforderlichen Beweisanträge und Anträge auf Beteiligung (Beiladung) nach § 174 Abs. 4 und 5 AO sowie ggf. ein ergänzter Kostenantrag (z.B. für verspätetes Vorbringen nach § 137 FGO , Verzögerungsgebühr nach § 34 GKG ) zu stellen. Dies ist u.a. auch deswegen von Bedeutung, weil der BFH bei einem späteren Revisionsverfahren an die tatsächlichen Feststellungen des Finanzgerichts gebunden ist (§ 118 Abs. 2 FGO ). Auch kann der Einwand, das Finanzgericht habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, nicht erfolgreich im Wege einer Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemacht werden. Übergeht das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen bereits früher gestellten Beweisantrag, muss der Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht noch in der mündlichen Verhandlung gerügt werden; der Verstoß kann beim BFH nicht mehr geltend gemacht werden. Die Rüge ist zu Protokoll zu erklären, um später den hohen Anforderungen der Rechtsprechung an eine Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfahrensfehlern (§ 116 Abs. 3 FGO i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO ) zu genügen.

Gegebenenfalls kann die Einvernahme des Klägers beantragt werden (§ 81 Abs. 1 Satz 2, § 82 FGO ). Eine solche Maßnahme ist dann angezeigt, wenn sich bei der Erörterung der Streitsache (§ 93 Abs. 1 FGO ) noch offene Fragen zum Sachverhalt ergeben bzw. der Sachverhalt vom Kläger im Rahmen der Erörterung der Streitsache anders dargestellt wird.


12.2. Niederschrift

Es ist darauf zu achten, dass in der Niederschrift (Protokoll) über die mündliche Verhandlung alle bedeutsamen Vorgänge und Äußerungen (eigene Beweisanträge; Ausführungen, die nicht oder nicht so in einem Schriftsatz enthalten sind) aufgenommen werden. Die Ablehnung eines Protokollierungsantrags erfordert einen Beschluss des Gerichtes.

Die Niederschrift wird vorgelesen oder zur Einsicht vorgelegt (§ 94 FGO i.V.m. § 162 ZPO ).

Ein Antrag auf Protokollierung, der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt wird, ist unzulässig (BFH-Beschluss vom 30.09.1986, BFH/NV 1989 S. 24) . Von der Möglichkeit, eine Protokollabschrift anzufordern, sollte insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen ist.

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13. Vertretung vor dem Finanzgericht

Vor dem Finanzgericht besteht kein Vertretungszwang; jeder prozessfähige Steuerpflichtige kann seine Rechte selbst wahren.

Das Finanzamt kann sich gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 FGO durch eigene Beschäftigte vertreten lassen. Diese müssen nicht die Befähigung zum Richteramt aufweisen.

Vor dem BFH besteht hingegen Vertretungszwang (§ 62 Abs. 4 Satz 1 FGO ). Das FA kann sich demnach nur durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen (§ 62 Abs. 4 Satz 4 FGO , Tz. 2.2.2 DA-RbSt).


13.1. Vertretungsberechtigte Personen

Der Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle - im Falle der Verhinderung sein Vertreter - vertritt in der Regel das Finanzamt aufgrund der sich aus dem Geschäftsverteilungsplan ergebenden Dienststellung in der mündlichen Verhandlung.

Hat die Einspruchsentscheidung nicht die Rechtsbehelfsstelle, sondern ein anderes Arbeitsgebiet erlassen, hat der hierfür zuständige Sachgebietsleiter die Vertretung vor dem Gericht aufgrund seiner Zuständigkeit nach dem Geschäftsverteilungsplan (BFH-Urteil vom 08.02.1991 III R 190/86 , BFH/NV 1992 S. 41 .) wahrzunehmen.

Der Amtsleiter kann im Einzelfall oder für einen Teilbereich von Verfahren allgemein auch einen anderen Bediensteten mit der Vertretung beauftragen.

Die Bearbeiter der Rechtsbehelfsstellen sollen insbesondere dann an mündlichen Verhandlungen teilnehmen, wenn ihre Anwesenheit zur Unterstützung des Prozessvertreters geboten erscheint. Eine besondere Vertretungsanzeige ist ggf. dann zweckmäßig, wenn die Bearbeiter bei der Erörterung der Sach- und Rechtslage durch eigene Beiträge mitwirken sollen.


13.2. Nachweis der Vertretungsbefugnis

• Vertretung des Finanzamts durch den Sachgebietsleiter der Rechtsbehelfsstelle sowie durch den zuständigen Sachgebietsleiter für Verfahren außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Rechtsbehelfsstelle:

• Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis des Sachgebietsleiters ist beim jeweils zuständigen Senat des Finanzgerichts München eine Vollmacht zu hinterlegen. Für den Nachweis der Vertretungsbefugnis beim Finanzgericht Nürnberg genügt es, wenn dem jeweils zuständigen Senat des Finanzgerichts jährlich oder bei einer Änderung ein Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan übersandt wird. Der Vertreter des Finanzamts soll jedoch auch einen Auszug in der mündlichen Verhandlung vorweisen können.

• Vertretung des Finanzamts durch einen sonstigen Bediensteten:
Nimmt ein sonstiger Bediensteter des Finanzamts die Vertretung wahr, hat er seine Vertretungsbefugnis stets durch eine schriftliche Vertretungsanzeige nachzuweisen. Es empfiehlt sich, eine durch den Amtsleiter unterzeichnete besondere Vertretungsanzeige zu verwenden, z.B. „Herr ...................................... ist berechtigt, das Finanzamt in dem Verfahren ......................................, Az.: ............................................... vor dem Finanzgericht zu vertreten.“


13.3. Entscheidungsfreiheit in der mündlichen Verhandlung

Der Vertreter des Finanzamts soll durch Weisungen nicht gebunden werden. Damit besteht die Gewähr, dass bei neuen tatsächlichen oder rechtlichen Gesichtspunkten eine Entscheidung nicht verzögert wird.

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14. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung

Nach § 90 Abs. 2 FGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Ein Verzicht auf die mündliche Verhandlung ist vor allem dann angebracht, wenn der Sachverhalt unstreitig und nur noch über Rechtsfragen zu entscheiden ist oder wenn durch eine mündliche Verhandlung eine weitere Klärung der Sach- und Rechtslage oder eine Verdeutlichung der Auffassung des Finanzamts nicht zu erwarten ist, vgl. hierzu aber Tz 12.1.


Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung kann auch in den Fällen der Einzelrichterentscheidung nach § 6 FGO und § 79 a Abs. 3 FGO ergehen.

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15. Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 90a FGO )

Das Gericht kann in geeigneten Fällen durch Gerichtsbescheid entscheiden (§ 90 a Abs. 1 FGO ). Eine mündliche Verhandlung findet hierbei nicht statt.

Im Gegensatz zu § 90 Abs. 2 FGO ist auch eine Zustimmung der Beteiligten nicht erforderlich.

Der Gerichtsbescheid unterscheidet sich vom Urteil dadurch, dass den Beteiligten weiterer Rechtsschutz zusteht (entweder die zugelassene Revision oder mündliche Verhandlung).

Gerichtsbescheide können auch in den Fällen der §§ 6 und 79 a Abs. 2 und Abs. 3 FGO ergehen.

Ist über eine Streitsache eine für die beklagte Behörde nachteilige Entscheidung in Form eines Gerichtsbescheids (§ 90 a FGO ) ergangen und erscheint eine Überprüfung der Rechtsauffassung des Finanzgerichts für angebracht, ist die weitere Beurteilung davon abhängig, ob die Revision zugelassen worden ist.

Trifft dies zu, kann entweder Revision eingelegt oder mündliche Verhandlung beantragt werden (§ 90 a Abs. 2 Satz 2).

Ist dagegen die Revision nicht zugelassen worden, kann nur mündliche Verhandlung beantragt werden.

Bei einem rechtzeitig gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen (§ 90 Abs. 3 Halbsatz 2 FGO ). Wird - ausnahmsweise - von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet nur mündliche Verhandlung statt (§ 90 a Abs. 2 Satz 3 FGO ).

Ein Antrag auf mündliche Verhandlung wird angezeigt sein, wenn

• die begründete Aussicht besteht, dass das Finanzgericht bei einer mündlichen Verhandlung im Hinblick auf eine dort ggf. vorzunehmende Beweisaufnahme und eine stattfindende Erörterung seine Tatsachenfeststellung und/oder rechtliche Beurteilung ändern könnte oder

• die Rechtsfrage zwischenzeitlich durch ein BFH-Urteil i.S.d. Finanzverwaltung entschieden worden ist oder

• das Finanzgericht Rechtsprechung oder bedeutsame Literaturauffassungen nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt hat.

Bei Gerichtsbescheiden des BFH (§ 90a FGO ), in dem eine von den Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertreten wird oder dessen Begründung auf eine Änderung der Rechtsprechung schließen lässt, ist Antrag auf mündliche Verhandlung zu stellen ( BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl I S. 693 ).

Bei Gerichtsbescheiden nach § 79a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 FGO (Einzelrichterentscheidung) ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids gegeben (§ 79a Abs. 2 Satz 2 FGO ).

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16. Steuerberechnung durch die Finanzämter nach § 100 Abs. 2 Satz 3 FGO nach Teilaufhebung durch das Finanzgericht

16.1. Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung (§ 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FGO )

Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO , so hat das Finanzamt dem Kläger das Ergebnis der Steuerberechnung unverzüglich formlos mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FGO ); das Finanzgericht ist hiervon nachrichtlich in Kenntnis zu setzen. Damit wird dem Interesse der Beteiligten Rechnung getragen, das Ergebnis der Neuberechnung zeitnah zu erfahren.

Diese Mitteilung - die ggf. unter Verwendung einer maschinellen Probeberechnung erstellt werden kann - beinhaltet als eine die Steuerberechnung vorbereitende Maßnahme keinen Verwaltungsakt (BFH-Urteil vom 18.11.2004, BFH/NV 2005 S. 407) . Die Mitteilung ist auch formlos so zu gestalten, dass jeglicher Anschein eines Verwaltungsaktes vermieden wird (BFH-Urteil vom 09.07.1986 I R 218/82 , BStBl II 1987 S. 14 ).

Inhaltlich ist diese daher wie folgt abzufassen:

„Diese Mitteilung ergeht nach § 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 FGO zur Vorabinformation.

Die Berechnung erfolgt aufgrund der Vorgaben im Urteil des Finanzgerichts vom .........., Az: ........... Es handelt sich hierbei lediglich um eine Maßnahme zum Vollzug des Urteils und nicht um eine Entscheidung nach § 132 AO über die Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Ein förmlicher Steuerberechnungsbescheid wird nach Rechtskraft der Entscheidung des Finanzgerichts ergehen.“

Dient eine maschinelle Probeberechnung zur Darstellung der Steuerermittlung, sind eine etwaig vorhandene Bescheidkennzeichnung und Rechtsbehelfsbelehrung zu streichen.


16.2. Steuerberechnung nach Rechtskraft der Entscheidung des Finanzgerichts (§ 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO )

Nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung ist ein Steuerberechnungsbescheid mit dem Inhalt einer Steuerfestsetzung zu erlassen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO ).

In den Bescheid ist folgende Erläuterung aufzunehmen:

„Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Finanzgerichts vom ... Az: .... (§ 100 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 FGO ).

Auf die formlose Mitteilung vom ... wird Bezug genommen werden.“

Die Rechtsbehelfsbelehrung ist wie folgt zu ergänzen:

„Mit dem Einspruch kann nur eingewandt werden, dass die Berechnung nicht den Vorgaben des Urteils entspricht.“

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17. Mitteilung über laufende und abgeschlossene Verfahren

Zur Mitteilung über laufende und abgeschlossene Verfahren an das BayLfSt, vgl. Karte 1 zu §§ 115 - 127 FGO und Vorlage „Aktenvermerk Urteil“.

Soweit sich in laufenden gerichtlichen Verfahren über materiell- bzw. verfahrensrechtliche Streitpunkte hinaus Fragen zu maschinellen Verfahren ergeben, die in der Finanzverwaltung im Einsatz sind bzw. diese im gerichtlichen Verfahren eine Rolle spielen, sind die beim BayLfSt zuständigen Fachreferate bereits während des laufenden gerichtlichen Verfahrens entsprechend zu unterrichten, damit diese ggf. das Finanzamt unterstützen.

Soweit das Finanzgericht eine von den Richtlinien, BMF-Schreiben oder gleich lautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder abweichende Rechtsauffassung vertritt, hat das Finanzamt Revision bzw. Nichtzulassungsbeschwerde einzulegen, wenn dies verfahrensrechtlich möglich ist ( BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl I S. 693 ).

Hat das Finanzamt die Entscheidung des Finanzgerichts mit der Revision angefochten, soll es grundsätzlich nicht gemäß § 90 Absatz 2 FGO auf die mündliche Verhandlung verzichten (BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl 2018 I S. 693 ).

Zur Unterrichtung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über Gerichtsverfahren von grundsätzlicher Bedeutung, vgl. BMF-Schreiben vom 25.05.2018, BStBl I S. 693 .

Zur Unterrichtung und Beteiligung des Bayerischen Landesamts für Steuern in Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof in Umsatzsteuersachen, vgl. Verfügung vom 22.08.2017, S 7090.1.1-2/6 St33 .


Bezug: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 21.07.2015 - FG 2026.2.1-11/2 St42

Bezug: Bayerisches Landesamt für Steuern v. 13.06.2018 - FG 2032.2.1-197/13

Bezug: BMF, Schreiben v. 25.05.2018 - IV A 3-FG 2032/09/10005 BStBl 2018 I S. 693

Bezug: BFH v. 26.02.2018 - X B 53/17

Bezug: BFH v. 25.04.2017 - VIII R 64/13

Bezug: BFH v. 20.10.2005 - VII B 207/05

Bezug: BFH v. 18.11.2004 - V R 37/03

Bezug: BFH v. 09.11.2004 - V S 21/04

Bezug: BFH v. 25.11.1997 - VIII R 4/94

Bezug: BFH v. 26.04.1995 - I R 22/94

Bezug: BFH v. 25.07.1994 - X B 333/93

Bezug: BFH v. 08.02.1991 - III R 190/86

Bezug: BFH v. 14.03.1990 - X R 68/82

Bezug: BFH v. 23.10.1989 - GrS 2/87

Bezug: BFH v. 30.09.1986 - VIII B 59/85

Bezug: BFH v. 09.07.1986 - I R 218/82

Normenkette

FGO § 52 a

§ 52 d

§ 62

§ 64 Abs. 1

§ 66

§ 78

§ 90

Siehe auch Häufig gestellte Fragen (FAQ) - Erste Hilfe im finanzgerichtlichen Verfahren


Rechtsgrundlagen zum Thema: Finanzgericht

EStG 
EStG § 10d Verlustabzug

EStG § 55 Schlussvorschriften

GewStG 
GewStG § 35b

UStG 
UStG § 18h Verfahren der Abgabe der Umsatzsteuererklärung für einen anderen Mitgliedstaat

UStG § 22e Untersagung der Fiskalvertretung

AO 
AO § 94 Eidliche Vernehmung

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

AO § 94 Eidliche Vernehmung

AO § 126 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern

AO § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren

AO § 171 Ablaufhemmung

AO § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

AO § 251 Vollstreckbare Verwaltungsakte

AO § 284 Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners

AO § 361 Aussetzung der Vollziehung

AO § 367 Entscheidung über den Einspruch

UStAE 
UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 3a.2. Ort der sonstigen Leistung bei Leistungen an Unternehmer und diesen gleichgestellte juristische Personen

UStAE 6.5. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

UStAE 6.10. Buchmäßiger Nachweis

UStAE 6a.3. Allgemeine Anforderungen an die Belegnachweise

UStAE 6a.7. Buchmäßiger Nachweis

GewStR 
GewStR R 1.7 Aussetzung der Vollziehung von Gewerbesteuermessbescheiden

UStR 
UStR 131. Ausfuhrnachweis (Allgemeines)

AEAO 
AEAO Zu § 27 Zuständigkeitsvereinbarung:

AEAO Zu § 30 Steuergeheimnis:

Zu § 88 Untersuchungsgrundsatz:

AEAO Zu § 93 Auskunftspflicht der Beteiligten und anderer Personen:

AEAO Zu § 110 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

AEAO Zu § 174 Widerstreitende Steuerfestsetzungen:

AEAO Zu § 233a Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen:

Zu § 237 Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 251 Insolvenzverfahren:

AEAO Zu § 353 Einspruchsbefugnis des Rechtsnachfolgers:

AEAO Zu § 361 Aussetzung der Vollziehung:

AEAO Zu § 364 Mitteilung der Besteuerungsunterlagen:

AEAO Zu § 364a Erörterung des Sach- und Rechtsstands:

BewG 155
StbVV 
§ 45 StBVV Vergütung in gerichtlichen und anderen Verfahren

LStH 42d.1 42e
ErbStH E.10.7
AStG 18
GrStR 2
StBerG 
§ 38 StBerG Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung

§ 65 StBerG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

§ 164a StBerG Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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