Können Miteigentumsanteile geliefert werden?

Können Miteigentumsanteile geliefert werden?

Kernaussage
In der Umsatzsteuer wird zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen differenziert. Die Unterscheidung ist nicht nur akademischer Natur, sondern von erheblicher Bedeutung für die umsatzsteuerliche Erfassung. So kann die Unterscheidung z. B. den Ort der Besteuerung, die Rechnungsstellung sowie den Steuersatz beeinflussen.

Sachverhalt
Der Kläger war jeweils zur Hälfte an 4 Pferden beteiligt. Er verkaufte diese Miteigentumsanteile an Dritte. Den Erlös rechnete er mit dem ermäßigten Steuersatz ab, da er den Verkauf als begünstigte Lieferungen halber Pferde qualifizierte. Das Finanzamt hingegen vertrat die Ansicht, dass der Verkauf als sonstige Leistung zu erfassen und somit dem Regelsteuersatz zu unterwerfen sei.

Entscheidung
Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) kommt unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zu dem Ergebnis, dass auch die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Pferd als Lieferung anzusehen ist.

Konsequenz
Auf Druck der EU wurde der begünstigte Steuersatz für die Lieferung von Pferden mit Wirkung vom 1.7.2012 aufgehoben. Dennoch hat der Fall für die Praxis Relevanz, da es um die grundsätzliche Frage geht, ob die Übertragung von Miteigentumsanteilen als Lieferung zu qualifizieren ist, mit den hiermit verbundenen umsatzsteuerlichen Folgen. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, wird nun der BFH, ggf. aber auch noch der EuGH, hierüber entscheiden müssen.