Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gibt es nicht automatisch, wenn ein finanzgerichtliches Verfahren lange dauert. Das gilt besonders dann, wenn das Verfahren mit Zustimmung der Beteiligten ruht, weil ein BFH-Musterverfahren abgewartet werden soll. Genau das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25.02.2026 – X K 2/25 entschieden. Die Entscheidung wurde in der BFH-Pressemitteilung Nr. 33/26 vom 28.05.2026 veröffentlicht.
Worum ging es in dem BFH-Fall?
Die Kläger hatten vor dem Finanzgericht gegen einen Einkommensteuerbescheid geklagt. Streitpunkt war die steuerliche Behandlung eines Nutzungswertersatzes nach Widerruf eines Darlehensvertrags. Das Finanzamt hatte den Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen behandelt.
Weil beim BFH bereits ein vergleichbares Revisionsverfahren anhängig war, brachte das Finanzgericht das Klageverfahren im Jahr 2020 mit Zustimmung der Beteiligten zum Ruhen. Das Verfahren sollte erst nach Abschluss des BFH-Musterverfahrens fortgesetzt werden.
Nachdem das BFH-Urteil im Musterverfahren im März 2024 veröffentlicht worden war, wurde das Ausgangsverfahren später durch Abhilfe des Finanzamts beendet. Die Kläger verlangten anschließend eine Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer.
Was hat der BFH entschieden?
Der BFH wies die Entschädigungsklage ab. Ein Anspruch auf Entschädigung nach § 198 GVG besteht nur für die unangemessene Dauer des konkreten Verfahrens, an dem der Kläger selbst beteiligt war. Die Kläger waren aber nicht Beteiligte des BFH-Musterverfahrens, sondern nur Beteiligte ihres eigenen finanzgerichtlichen Klageverfahrens.
Zudem kann eine mögliche Verzögerung des BFH-Musterverfahrens nicht einfach dem Finanzgericht zugerechnet werden. Wenn das Finanzgericht ein Verfahren im Einverständnis der Beteiligten wegen eines BFH-Musterverfahrens ruhen lässt, haftet der Rechtsträger des Finanzgerichts grundsätzlich nicht für die Dauer dieses anderen BFH-Verfahrens.
Warum war die lange Verfahrensruhe nicht entschädigungspflichtig?
Der BFH stellte klar: Wer einem Ruhen des Verfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Verfahrensruhe später grundsätzlich nicht ohne Weiteres als unangemessene Verzögerung geltend machen. Die Beteiligten hätten bei aus ihrer Sicht unvorhergesehen langer Dauer des Musterverfahrens auf die Beendigung der Verfahrensruhe hinwirken können. Genau dadurch entsteht nach Auffassung des BFH keine Rechtsschutzlücke.
Für Steuerzahler bedeutet das: Die Zustimmung zum Ruhen eines Verfahrens ist prozessual oft sinnvoll, kann aber später die Argumentation erschweren, das eigene Verfahren habe zu lange gedauert.
Warum haftete der Bund nicht für das Musterverfahren?
Die Kläger wollten vorsorglich die Bundesrepublik Deutschland einbeziehen, weil das Musterverfahren beim BFH geführt wurde. Der BFH lehnte die Zustellung der Streitverkündung jedoch ab. Eine Streitverkündung ist im Anwendungsbereich der Finanzgerichtsordnung unstatthaft – auch in Entschädigungsklageverfahren.
Außerdem war das eigene Verfahren der Kläger nie beim BFH anhängig geworden. Es endete bereits in der Ausgangsinstanz. Das andere BFH-Musterverfahren war ein rechtlich eigenständiges Verfahren mit anderen Beteiligten. Deshalb konnten die Kläger daraus keinen eigenen Entschädigungsanspruch gegen den Bund herleiten.
Was bedeutet das Urteil für laufende Steuerverfahren?
Das Urteil ist für viele Steuerpflichtige relevant, deren Verfahren wegen eines Musterverfahrens ruht. Ein Ruhen des Verfahrens kann sinnvoll sein, wenn eine Rechtsfrage bereits beim BFH oder Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Es spart Kosten, vermeidet widersprüchliche Entscheidungen und kann zu einer schnellen Abhilfe führen, sobald das Musterverfahren entschieden ist.
Aber: Wer das Ruhen hinnimmt, sollte das Musterverfahren aktiv beobachten. Dauert es ungewöhnlich lange, sollte geprüft werden, ob ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll ist.
Praxistipp: So sichern Sie Ihre Rechte bei ruhendem Verfahren
Steuerzahler sollten bei ruhenden Verfahren nicht passiv bleiben. Empfehlenswert ist:
- Ruhensbeschluss prüfen: Wurde das Verfahren „bis zur Entscheidung“, „bis zur Veröffentlichung“ oder „bis zum Abschluss“ eines bestimmten Musterverfahrens ausgesetzt?
- Musterverfahren überwachen: Aktenzeichen, Verfahrensstand und Veröffentlichungen regelmäßig prüfen.
- Nach Entscheidung reagieren: Nach Veröffentlichung des Musterurteils sollte beim Finanzgericht oder Finanzamt nachgefasst werden.
- Fortsetzung beantragen: Wenn das Musterverfahren ungewöhnlich lange dauert, kann ein Antrag auf Fortsetzung des eigenen Verfahrens sinnvoll sein.
- Verzögerungsrüge richtig einsetzen: Eine Verzögerungsrüge muss sich auf das eigene Verfahren beziehen und sollte das Gericht zur Förderung des Verfahrens veranlassen.
Was sollten Steuerberater jetzt beachten?
Für Berater ist das Urteil ein Hinweis, Ruhensvereinbarungen nicht nur als Formalie zu behandeln. Gerade bei Massenverfahren oder Musterverfahren sollte dokumentiert werden, warum dem Ruhen zugestimmt wird und wann eine erneute Prüfung erfolgen soll.
In Mandantenfällen empfiehlt sich eine Wiedervorlage, sobald das Musterverfahren entschieden oder ungewöhnlich lange anhängig ist. Sonst kann ein späterer Entschädigungsanspruch an der eigenen Zustimmung zur Verfahrensruhe scheitern.
Fazit: Ruhen ja – aber nicht ohne Kontrolle
Das BFH-Urteil zeigt deutlich: Ein ruhendes Verfahren ist kein Selbstläufer. Wer einem Ruhen bis zum Abschluss eines Musterverfahrens zustimmt, kann die Dauer dieser Phase später grundsätzlich nicht als entschädigungspflichtige Verzögerung geltend machen.
Für Mandanten heißt das: Ein Ruhen kann steuerlich und prozessual sinnvoll sein. Es sollte aber strategisch begleitet, dokumentiert und regelmäßig überprüft werden.
Passend dazu:
- Unsere Informationen zur Klage vor dem Finanzgericht
- Unser Beitrag zur Aussetzung der Vollziehung
Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.