Konsultationsvereinbarung zu Zweifelsfragen hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 8. Januar 2024 ein Schreiben veröffentlicht, das eine wichtige Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Österreich hinsichtlich der Besteuerung von Ärzten nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) betrifft. Diese Vereinbarung klärt Zweifelsfragen, die sich aus der unterschiedlichen Behandlung von Sonderklassegebühren ergeben, die an in der Grenzzone ansässige Ärztinnen und Ärzte gezahlt werden.

Die Konsultationsvereinbarung basiert auf Artikel 25 Absatz 3 des DBA-Österreich und zielt darauf ab, eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens zu gewährleisten. Wichtige Punkte der Vereinbarung umfassen:

  1. Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen: Das Besteuerungsrecht für Arbeitslohnzahlungen an in der Grenzzone Deutschlands ansässige Ärzte, die in Österreich tätig sind, liegt bei Deutschland. Dies entspricht der Grenzgängerregelung im Artikel 15 Absatz 6 des Abkommens.
  2. Behandlung von Sonderklassegebühren: Während Deutschland diese Gebühren als Arbeitslohn ansieht, betrachtet die österreichische Finanzverwaltung sie als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, sofern sie nicht von einer Krankenanstalt im eigenen Namen vereinnahmt werden.
  3. Besteuerungsrecht bei fehlender fester Einrichtung: Liegt keine feste Einrichtung in Österreich vor, so hat Deutschland das Besteuerungsrecht für diese Zahlungen. Bei Vorhandensein einer festen Einrichtung besteuert Österreich die Sonderklassegebühren als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
  4. Lösung von Qualifikationskonflikten: Bei positiven Qualifikationskonflikten, die aus der Anwendung des nationalen Rechts resultieren, folgt man der Qualifikation des Quellenstaates. Die Doppelbesteuerung wird im Ansässigkeitsstaat durch Anrechnung gelöst.
  5. Behandlung von in Österreich ansässigen Ärzten: Sind Ärzte in Österreich ansässig und in Deutschland beschäftigt, verbleibt das Besteuerungsrecht an den Vergütungen in Österreich. Deutschland besteuert Sonderklassegebühren als Arbeitslohn, sofern dort eine feste Einrichtung besteht.
  6. Zeitliche Anwendung: Die Vereinbarung gilt für Anwendungs- und Auslegungsfragen des Abkommens seit der letzten Änderung durch das Protokoll vom 21. August 2023.

Diese Konsultationsvereinbarung stellt einen wichtigen Schritt zur Klärung der Besteuerung von Ärzten dar, die grenzüberschreitend zwischen Deutschland und Österreich tätig sind, und dient der Vermeidung von Doppelbesteuerung.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen