Krypto, Optionen & Co.: BFH erteilt Steuererlass bei herben Verlusten eine Absage


Wer mit Stillhalter- oder Optionsgeschäften Verluste einfährt, erlebt oft ein steuerliches Desaster: Die Verluste dürfen nicht einfach mit anderen Einkünften verrechnet werden. Doch kann das Finanzamt die Steuer aus „sachlichen Billigkeitsgründen“ erlassen, wenn durch die Verluste das Geld für die Steuerzahlung fehlt? Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 18/23) eine harte Entscheidung gegen Steuerzahler getroffen.

Der Sachverhalt: Hohe Steuern trotz leerem Bankkonto

Egal ob private Veräußerungsgeschäfte, Krypto-Trading oder wie im Streitfall Stillhalter- und Optionsgeschäfte: Das Einkommensteuergesetz (EStG) kennt strenge Verrechnungsverbote. Nach § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG dürfen Verluste aus solchen Leistungen nur mit Gewinnen aus derselben Einkunftsart verrechnet werden – und das oft nur im selben oder in zukünftigen Jahren.

Im konkreten Fall hatte ein Steuerpflichtiger bei diesen riskanten Finanzgeschäften massive Verluste erlitten. Da er die Verluste nicht mit seinen übrigen Einkünften (z. B. aus Arbeitnehmer- oder Gewerbetätigkeit) verrechnen durfte, forderte das Finanzamt eine hohe Einkommensteuer. Das Problem: Das reale Einkommen des Mannes reichte im Verlustjahr nicht einmal mehr aus, um die Steuer zu bezahlen. Er beantragte daher eine abweichende Steuerfestsetzung aus sachlichen Billigkeitsgründen (§ 163 / § 227 AO) und berief sich auf den Schutz seines Existenzminimums.

Die Entscheidung des BFH: Der Gesetzgeber will es so hart

Der BFH zeigte kein Mitgefühl und wies die Klage ab. Die Begründung der Richter hat es in sich:

  1. Keine Ausnahme vom Verrechnungsverbot: Das gesetzliche Verlustausgleichsverbot ist eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, um speulative Geschäfte steuerlich abzugrenzen. Eine Korrektur über die „Billigkeitsschiene“ darf diese gesetzgeberische Entscheidung nicht aushebeln.
  2. Existenzminimum schützt vor Verlusten nicht: Das im Grundgesetz verankerte Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums (das sogenannte subjektive Nettoprinzip) greift hier laut BFH nicht. Der Staat ist nicht verpflichtet, Geldabflüsse, die auf riskanten privaten Spekulationen (wie Optionsgeschäften) beruhen, im selben Jahr durch Steuererlass aufzufangen.
  3. Vortrag auf die Zukunft bleibt: Der Steuerpflichtige wird darauf verwiesen, die Verluste in die Folgejahre vorzutragen, um sie dann mit zukünftigen Gewinnen aus ähnlichen Geschäften zu verrechnen. Dass dies dem Steuerzahler im aktuellen Jahr bei der Liquidität nicht hilft, nahmen die Richter in Kauf.

Praxistipps: Was bedeutet das für Sie als Anleger?

Kern-Erkenntnis: Das Finanzamt drückt kein Auge zu, wenn riskante Finanzgeschäfte schiefgehen. Wer spekuliert, muss die Steuer für andere Einkunftsarten zwingend liquide bereithalten – Verluste mindern die aktuelle Steuerlast hier nicht.

So steuern Sie im Vorfeld gegen:

  • Risikomanagement und Steuer-Tracking: Wenn Sie im Bereich der Termingeschäfte, Optionen oder Kryptowährungen aktiv sind, müssen Sie Gewinne und Verluste tagesaktuell im Blick behalten.
  • Keine Verrechnung im selben Jahr einplanen: Planen Sie Ihre Liquidität niemals so, dass Sie darauf vertrauen, Verluste aus § 22 Nr. 3 EStG mit Ihrem Gehalt oder Praxis-/Unternehmensgewinnen auszugleichen.
  • Persönliche Billigkeit prüfen: Während der BFH eine sachliche Unbilligkeit (also einen Fehler im System des Gesetzes) ablehnte, bleibt im Einzelfall immer noch die Prüfung einer persönlichen Unbilligkeit (z. B. drohende Existenzvernichtung durch den Einzug der Steuer). Hierbei geht es dann eher um Stundung oder Erlass der festgesetzten Steuer, wofür jedoch extrem hohe Hürden gelten.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.