Kindergeld zu Unrecht kassiert? Warum der „Weiterleitungseinwand“ selten vor Schulden schützt


Die Familienkasse fordert jahrelang gezahltes Kindergeld zurück – für viele Eltern ein finanzieller Schock. Wer dann argumentiert, das Geld doch nur an das Kind oder den anderen Elternteil weitergeleitet zu haben, scheitert oft. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 05.02.2026 (III R 21/23) die Hürden für einen Steuererlass bei Kindergeldrückforderungen extrem hoch geschraubt.

Der Sachverhalt: Ausgezogen, aber das Kindergeld läuft weiter

In der Praxis passiert das häufig: Ein Kind zieht aus dem elterlichen Haushalt aus (z. B. wegen Ausbildung oder Studium) und gründet einen eigenen Hausstand oder zieht zum anderen Elternteil. Eigentlich ändert sich damit der Kindergeldanspruch.

Oft versäumen es die Eltern jedoch, der Familienkasse den Haushaltswechsel rechtzeitig mitzuteilen. Fällt dies bei einer Überprüfung auf, fordert die Kasse das Geld rückwirkend für Monate oder Jahre zurück. Betroffene Eltern wehren sich dann häufig mit dem Argument: „Ich habe das Geld doch gar nicht für mich behalten, sondern direkt an mein Kind weitergeleitet!“ Sie beantragen einen Erlass der Rückforderung wegen „sachlicher Unbilligkeit“ (§ 227 AO).

Die Entscheidung des BFH: Wer seine Pflichten verletzt, zahlt fast immer

Der BFH hat den Hoffnungen von betroffenen Eltern nun einen deutlichen Dämpfer verpasst:

  1. Reines Verwaltungsrecht statt Gesetz: Das sogenannte „Weiterleitungsverfahren“ (geregelt in der Dienstanweisung Kindergeld – DA-KG) ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern lediglich eine Vereinfachungsregelung der Verwaltung. Die Gerichte legen diese streng nach dem Willen der Finanzverwaltung aus.
  2. Verfahrensfehler wiegen schwer: Bei der Frage, ob eine Rückforderung „sachlich unbillig“ (also ungerecht) ist, schaut das Gericht nicht nur darauf, ob dem Kind rein theoretisch Kindergeld zustand. Es prüft auch das Verhalten der Eltern.
  3. Die Mitwirkungspflicht steht ganz oben: Wer den Haushaltswechsel des Kindes nicht meldet, verletzt seine gesetzliche Mitwirkungspflicht. Liegen die engen Voraussetzungen des offiziellen Weiterleitungsverfahrens nicht exakt vor, kommt ein Erlass der Schulden wegen dieser Pflichtverletzung nur noch in absoluten, seltenen Ausnahmefällen in Betracht.

Praxistipps für Eltern: Was bedeutet das für Sie?

Kern-Erkenntnis: Vertrauen Sie niemals darauf, dass das Weiterleiten von Kindergeld Sie vor einer Rückzahlung schützt. Die Familienkasse fordert das Geld von demjenigen zurück, an den es offiziell festgesetzt und ausgezahlt wurde.

So schützen Sie sich vor der Haftungsfalle:

  • Meldepflichten ernst nehmen: Zieht Ihr Kind aus, wechselt es den Ausbildungsplatz oder bricht es das Studium ab? Melden Sie dies unverzüglich der Familienkasse. Jede Woche Verzögerung erhöht das Rückzahlungsrisiko.
  • Abzweigungsantrag prüfen: Lebt das Kind außerhalb Ihres Haushalts und Sie möchten, dass das Geld direkt beim Kind ankommt? Lassen Sie das Kindergeld über einen formellen Abzweigungsantrag direkt von der Familienkasse an das Kind auszahlen. Dann liegt das Risiko im Ernstfall nicht mehr bei Ihnen.
  • Hintergrund prüfen lassen bei Rückforderungsbescheiden: Haben Sie bereits einen Rückforderungsbescheid erhalten, muss genau geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Dienstanweisung für eine billigere Regelung im Einzelfall eventuell doch greifen oder ob besondere, die Pflichtverletzung entschuldigende Umstände vorliegen.

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.