Das neue Jahr hat begonnen und damit auch die Zeit der Gehaltsverhandlungen in vielen Unternehmen. Ein Thema, das dabei sicherlich für Gesprächsstoff sorgt, ist der Wegfall der Inflationsausgleichsprämie. Bis Ende 2024 konnten Arbeitgeber ihren Mitarbeitern bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei zusätzlich zum Gehalt zahlen. Doch wie geht es jetzt weiter? Bedeutet das Auslaufen der Prämie, dass keine Gehaltserhöhungen mehr möglich sind?
Entwarnung vom Bundesministerium der Finanzen (BMF)!
Das BMF hat klargestellt, dass Lohnerhöhungen im Jahr 2025 nicht dazu führen, dass die zuvor gezahlte Inflationsausgleichsprämie rückwirkend versteuert werden muss. Voraussetzung ist lediglich, dass die Gehaltserhöhung auf einer gesonderten Vereinbarung beruht.
Was bedeutet das konkret?
Arbeitgeber können die Gehälter ihrer Mitarbeiter auch im Jahr 2025 erhöhen, ohne befürchten zu müssen, dass die im Vorjahr gezahlte Inflationsausgleichsprämie nachträglich besteuert wird. Wichtig ist nur, dass die Lohnerhöhung unabhängig von der Prämie vereinbart wird.
Flexibilität bei der Gestaltung von Lohnerhöhungen
Arbeitgeber haben also weiterhin Spielraum bei der Gestaltung der Gehälter. Sie können die Erhöhungen flexibel an die individuellen Bedürfnisse ihrer Mitarbeiter anpassen. Ob Einmalzahlung, prozentuale Erhöhung oder Anpassung der Gehaltsstufen – alles ist möglich.
Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Der Wegfall der Inflationsausgleichsprämie muss also nicht zwangsläufig zu finanziellen Einbußen für die Arbeitnehmer führen. Arbeitgeber haben die Möglichkeit, die wegfallende Prämie durch Gehaltserhöhungen zu kompensieren und so die Motivation und Bindung ihrer Mitarbeiter zu stärken.
Fazit:
Auch wenn die Inflationsausgleichsprämie im Jahr 2025 wegfällt, stehen Lohnerhöhungen nicht im Wege. Arbeitgeber sollten die neuen Rahmenbedingungen in den Gehaltsverhandlungen berücksichtigen und die Gehälter ihrer Mitarbeiter fair und angemessen anpassen.
Tipp: Informieren Sie sich über die genauen Regelungen und lassen Sie sich im Zweifelsfall von einem Steuerberater beraten.