Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013

Bundesrat
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ISSN 0720-2946
Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
A. Problem und Ziel
Anhebung des steuerfreien Betrags für Aufwandsentschädigungen aus
öffentlichen Kassen in R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011, damit
dieser der Höhe nach dem Betrag der Übungsleiterpauschale in § 3 Nummer 26
EStG entspricht.
B. Lösung
Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien 2011.
C. Alternativen
Keine
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Infolge der Änderung des R 3.12 Absatz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien ergeben sich
für Bund, Länder und Gemeinden insgesamt ca. 5 Mio. Mindereinnahmen jährlich.
Außerdem ergeben sich (nicht bezifferte) Beitragsausfälle bei den
Sozialversicherungen.E. Erfüllungsaufwand
Drucksache 424/13 -2-
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift ergeben sich keinen wesentlichen
Änderungen des Erfüllungsaufwands für Bürgerinnen und Bürger. Es werden
keine Vorgaben oder Informationspflichten für Bürgerinnen und Bürger neu
eingeführt oder aufgehoben, sondern lediglich die Nachweiserleichterungsgrenze
zugunsten der Bürger angehoben.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Durch die geänderte Verwaltungsvorschrift wird kein Erfüllungsaufwand für die
Wirtschaft begründet.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Die geänderte Verwaltungsvorschrift führt auch zu keinen wesentlichen
Änderungen für die Verwaltung, da der Vollzugsaufwand der Steuerverwaltung
bereits bei der Schätzung der zugrunde liegenden Gesetze erfolgt ist.
F. Weitere Kosten
Auswirkungen auf sonstige Kosten für die Wirtschaft, Kosten für soziale
Sicherungssysteme, Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau,
insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau sind nicht zu erwarten, da die
Änderungsrichtlinien lediglich Anweisungen zum Gesetzesvollzug enthalten.Bundesrat Drucksache 424/13
16.05.13
Fz – AS
Allgemeine
Verwaltungsvorschrift
der Bundesregierung
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
– LStÄR 2013)
Bundesrepublik Deutschland
Die Bundeskanzlerin
Berlin, den 16. Mai 2013
An den
Präsidenten des Bundesrates
Herrn Ministerpräsidenten
Winfried Kretschmann
Sehr geehrter Herr Präsident,
hiermit übersende ich die von der Bundesregierung beschlossene
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien
2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
mit Vorblatt.
Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 108 Absatz 7
des Grundgesetzes herbeizuführen.
Federführend ist das Bundesministerium der Finanzen.
Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1
NKRG ist als Anlage beigefügt.Die Stellungnahme der Bundesregierung zur Stellungnahme des Nationalen
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Normenkontrollrates ist als Anlage 2 beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Angela MerkelAllgemeine Verwaltungsvorschrift
zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Nach Artikel 108 Absatz 7 des Grundgesetzes wird folgende Allgemeine Verwaltungsvorschrift
(Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013)
erlassen:
Artikel 1
Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 (LStÄR 2013)
vom
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Steuerabzug vom Arbeitslohn 2008 (LohnsteuerRichtlinien 2008
dert durch die Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2011 (LStÄR 2011) vom 23. November 2010 (BStBl
– LStR 2008) vom 10. Dezember 2007 (BStBl 2007 I Sondernummer 1/2007), geänI Seite 1325), wird wie folgt geändert:
1. In R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 wird die Angabe „175“ jeweils durch die
Angabe „200“ ersetzt.
Artikel 2
Anwendung der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013
Die Änderung in R 3.12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2, Satz 3, 4 und 8 der Lohnsteuer-Richtlinien ist
erstmals anzuwenden für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 2012 enden, und für
sonstige Bezüge, die dem Arbeitnehmer nach dem 31. Dezember 2012 zufließen.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den
Die Bundeskanzlerin
Der Bundesminister der Finanzen
Drucksache 424/13NKR-Nr. 2571: Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der
Drucksache 424/13
Anlage
Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG:
Lohnsteuer-Richtlinien 2011
Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf der o. a. Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift geprüft.
1. Zusammenfassung
Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und
Bürger, Entlastende Wirkung
Wirtschaft Keine Auswirkung
Verwaltung Entlastung der Verwaltung bzgl. Prüfung
der Voraussetzungen der Steuerfreiheit,
belastende Wirkung für öffentliche Kassen
aufgrund unterjähriger Änderung des
Lohnsteuerrechts mit Rückwirkung
Der NKR begrüßt die entlastende Wirkung der Regelung, die durch die Verringerung der
Nachweisanforderungen im Lohnsteuerrecht entsteht. Um mögliche zusätzliche
Belastungen im Jahr 2013 gänzlich zu vermeiden, plädiert der NKR dafür, das
Lohnsteuerrecht nicht mit Rückwirkung unterjährig zu ändern.
2. Im Einzelnen
Mit der vorliegenden Verwaltungsvorschrift soll der steuerfreie Mindestbetrag bei
Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen von 175 Euro auf 200 Euro monatlich
angehoben werden. Diese begünstigende Regelung soll rückwirkend ab 1. Januar 2013
gelten. Mit der Änderung wird dieser Betrag der Höhe nach wieder dem Betrag der
Übungsleiterpauschale nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz entsprechen, der
durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz auf 2.400 Euro jährlich angehoben wurde.
Durch die Regelung wird es zu einer
Bürger kommen, die eine Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen erhalten (z.B.
Entlastung für ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und
ehrenamtliche Bürgermeister und Stadtratsmitglieder), da sie die Voraussetzung für die
mehr nachweisen müssen.
Steuerbefreiung in einer Höhe bis zu 200 Euro (statt bisher 175 Euro) monatlich nicht Für die Finanzverwaltung dürfte der Aufwand geringfügig sinken, da sie weniger
Nachweise prüfen muss. Für die öffentlichen Kassen dürfte der Aufwand in den Fällen
Drucksache 424/13 -2-
steigen, in denen sie sie selbst die Steuer für die ehrenamtlich Tätigen an die
Finanzverwaltung abführen. Das Ressort hat hierzu mitgeteilt, dass eine
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einzelnen Monaten die ste erfreie Obergrenze von 200 Euro nicht erreicht wird
soweit in

Übertragung des nicht ausgeschöpften Betrages auf andere Monate der
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eine
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selben Kalenderjahr zulä sig ist. Sollte die Richtlinie somit wie geplant im Monat Juni in
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Kraft treten, könnten die nicht ausgeschöpften Beträge auf die Monate Juli bis Dezember
übertragen werden. Im Großteil der Fälle würde somit zusätzlicher Aufwand für eine
Rückrechnung vermieden.
geben, in denen die öffentlichen Kassen die Auszahlung der Aufwandsentschädigunge
Der NKR stimmt dieser Auffassung zu. Gleichwohl wird es einen Bestand an Fällen
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im ersten Halbjahr 2013 neu berechnen müssen. Der NKR ist daher grundsätzlich der
Auffassung, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht nicht rückwirkend und stets zum
Jahreswechsel erfolgen sollen. Nur in diesen Fällen kann zusätzlicher Aufwand der
Verwaltung gänzlich vermieden werden.
Vorsitzender
Dr. Ludewig Funke
BerichterstatterStellungnahme der Bundesregierung zu der Stellungnahme des Nationalen
Drucksache 424/13
Anlage 2
Normenkontrollrats (NKR) vom 13. Mai 2013 zum
möglichst nicht rückwirkend und nur zum Jahreswechsel erfolgen sollen, zur Kenntnis.
Entwurf der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien 2011 (Lohnsteuer-
Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013).
Die Bundesregierung nimmt die Ansicht des NKR, dass Änderungen im Lohnsteuerrecht
Eine Änderung
erforderlich.
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der LohnsteuerRichtlinien 2011 (Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 – LStÄR 2013) ist nicht
Von dem aufgezeigten Rückrechnungsaufwand sind allenfalls sehr wenige öffentliche
profitieren.
Kassen betroffen, die im Gegenzug auch von der Anhebung der Nachweiserleichterung
Da es sich bei dem durch die Änderung der LohnsteuerBetrag lediglich um eine Nachweiserleichterung zur Feststellung der steuerfreien
Richtlinien 2011 anzuhebenden
Aufwands
verpflichtung im Rahmen des Lohnsteuerverfahrens.
entschädigungen in den Fällen des § 3 Nummer 12 Satz 2 EStG handelt, entsteht
für die öffentlichen Kassen auch nicht zwingend eine rechtliche RückrechnungsDie Bundesregierung hält wegen der für die Bürger und Verwaltung in der überwiegenden
des NKR für unproblematisch.
Zahl der Fälle begünstigend wirkenden Änderung der Lohnsteuer-Richtlinien eine
rückwirkende Geltung zum 1. Januar 2013 auch unter Berücksichtigung der Anmerkung