Steuerentlastung 2027/2028: Was die geplante Reform wirklich bringt

Rechtsstand: 09.08.2026
Hinweis: Die dargestellten Reformpunkte sind überwiegend noch in Schwebe, weil das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

Steuerentlastung 2027/2028: Grundfreibetrag, Kindergeld, Reichensteuer, kalte Progression – was Mandanten jetzt wissen sollten.

Die geplante Steuerentlastung 2027/2028 soll kleine und mittlere Einkommen sowie Familien unterstützen. Zugleich zeigt der aktuelle Stand: Viele Beträge sind noch nicht endgültig gesetzlich beschlossen. Für Arbeitnehmer, Familien, Selbstständige und Arbeitgeber kommt es deshalb auf die Details an.

Was ist der Anlass?

Ausgangspunkt ist die aktuelle Diskussion über eine geplante Einkommensteuerreform ab 2027. Das Bundesfinanzministerium beschreibt öffentlich bereits mehrere Eckpunkte: Der Grundfreibetrag, der Kinderfreibetrag, das Kindergeld und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag sollen steigen. Die konkrete Bezifferung soll im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final erfolgen.

Wichtig für die Praxis: Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, sollten die geplanten Werte nicht als sichere Planungsgrundlage behandelt werden.

Welche Steueränderungen sind geplant?

BereichAktueller Rechtsstand 2026Geplante ÄnderungEinordnung für Mandanten
Grundfreibetrag12.348 Euro im Veranlagungszeitraum 2026in Schwebe: voraussichtlich in zwei Stufen bis 2028 auf 12.900 EuroMehr Einkommen bleibt steuerfrei. Die konkrete Entlastung hängt vom zu versteuernden Einkommen ab.
KindergeldGesetzlicher Kindergeldbetrag nach § 66 EStGin Schwebe: voraussichtlich in zwei Stufen bis 2028 auf 272 Euro monatlich je KindFamilien profitieren unmittelbar über die monatliche Auszahlung.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag1.230 Euroin Schwebe: Erhöhung um 200 Euro auf 1.430 Euro geplantVorteilhaft vor allem für Arbeitnehmer, deren tatsächliche Werbungskosten unterhalb der neuen Pauschale liegen.
Spitzensteuersatz42 Prozent ab 69.879 Euro zu versteuerndem Einkommenin Schwebe: höhere Grenze vorgesehenLeichte Entlastung im oberen Bereich der normalen Progressionszone.
Reichensteuer45 Prozent ab 277.826 Euroin Schwebe: stärkere Belastung sehr hoher Einkommen angekündigtSehr hohe Einkommen sollten die Wirkung individuell berechnen lassen.
Handwerkerleistungen20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro Steuerermäßigungin Schwebe: Reduzierung auf 15 Prozent, höchstens 900 Euro geplantRenovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen sollten zeitlich geprüft werden.
Minijob-PauschsteuerEinheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent bei bestimmten Minijobsin Schwebe: Anhebung auf 5 Prozent geplantArbeitgeber sollten Minijob-Kosten und Lohnabrechnungen frühzeitig neu kalkulieren.

Der geltende Einkommensteuertarif 2026 sieht einen Grundfreibetrag von 12.348 Euro, den 42-Prozent-Bereich ab 69.879 Euro und den 45-Prozent-Bereich ab 277.826 Euro vor. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beträgt aktuell 1.230 Euro. Für Handwerkerleistungen gilt derzeit eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens 1.200 Euro. Bei bestimmten geringfügigen Beschäftigungen kann der Arbeitgeber aktuell eine einheitliche Pauschsteuer von 2 Prozent erheben.

Warum ist die kalte Progression der Streitpunkt?

Von kalter Progression spricht man, wenn Löhne zwar nominal steigen, die Erhöhung aber im Wesentlichen nur die Inflation ausgleicht. Weil der Einkommensteuertarif progressiv ausgestaltet ist, kann trotzdem eine höhere Steuerbelastung entstehen. Das Ergebnis: Das Bruttogehalt steigt, die reale Kaufkraft aber nicht entsprechend.

Zum Ausgleich der kalten Progression ist es nach Darstellung des BMF erforderlich, den Grundfreibetrag und die übrigen Tarifeckwerte mindestens entsprechend der maßgeblichen Preisentwicklung nach rechts zu verschieben.

Achtung / Häufiger Fehler:
Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist nicht automatisch gleichbedeutend mit einem vollständigen Inflationsausgleich. Entscheidend ist, ob auch die übrigen Tarifeckwerte ausreichend angepasst werden.

Wie wirkt sich der höhere Arbeitnehmer-Pauschbetrag aus?

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt Werbungskosten ohne Einzelnachweis. Aktuell beträgt er 1.230 Euro. Werden die Pläne umgesetzt, würde er um 200 Euro auf 1.430 Euro steigen.

Vereinfachtes Beispiel

Eine Arbeitnehmerin hat jährlich 900 Euro berufliche Aufwendungen. Bisher wirkt der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 Euro. Bei einer Erhöhung auf 1.430 Euro würden zusätzliche 200 Euro steuermindernd berücksichtigt.

Bei einem angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das grob einer Steuerentlastung von rund 60 Euro pro Jahr.

Liegen die tatsächlichen Werbungskosten dagegen bereits über dem neuen Pauschbetrag, bleibt der Einzelnachweis regelmäßig wichtiger. Das betrifft zum Beispiel hohe Fahrtkosten, doppelte Haushaltsführung, beruflich veranlasste Reisekosten oder Arbeitsmittel.

Steuer-Tipp:
Sammeln Sie Belege weiterhin konsequent. Ein höherer Pauschbetrag ersetzt nicht die Prüfung, ob tatsächliche Werbungskosten im Einzelfall günstiger sind.

Was bedeutet die Reform für Familien?

Familien sollen nach den BMF-Eckpunkten besonders profitieren. Geplant sind höhere Beträge beim Kindergeld und beim Kinderfreibetrag. Das Kindergeld soll voraussichtlich in zwei Stufen bis 2028 auf 272 Euro monatlich je Kind steigen; die endgültige Bezifferung soll im weiteren Verfahren erfolgen.

Wichtig: Kindergeld und Kinderfreibetrag wirken nicht identisch. Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt. Der Kinderfreibetrag wird im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung über die sogenannte Günstigerprüfung berücksichtigt, wenn dies für die Eltern steuerlich vorteilhafter ist.

Was sollten Unternehmer und Selbstständige beachten?

Auch gewerbliche Personenunternehmer können von Änderungen im Einkommensteuertarif profitieren, weil ihre Gewinne grundsätzlich der Einkommensteuer unterliegen.

Gleichzeitig können Gegenfinanzierungsmaßnahmen relevant werden. Nach den BMF-Eckpunkten soll die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent reduziert werden; der Höchstbetrag soll von 1.200 Euro auf 900 Euro sinken. Außerdem soll der Pauschalsteuersatz bei Minijobs von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen.

Für Selbstständige und Personenunternehmen ist daher nicht nur die reine Tarifentlastung entscheidend. Maßgeblich ist die Gesamtwirkung aus Einkommensteuertarif, Betriebsausgaben, privaten Steuerermäßigungen, Familienkomponenten und Sozialabgaben.

Ihre Checkliste: Was jetzt zu tun ist

Arbeitnehmer:
Prüfen Sie, ob Ihre tatsächlichen Werbungskosten über dem geplanten neuen Pauschbetrag liegen.

Familien:
Behalten Sie Kindergeld, Kinderfreibetrag und Günstigerprüfung im Blick.

Selbstständige:
Simulieren Sie die Wirkung auf Einkommensteuer-Vorauszahlungen und Liquidität.

Arbeitgeber:
Kalkulieren Sie Minijobs vorsorglich mit einer höheren Pauschsteuer.

Immobilienbesitzer:
Prüfen Sie geplante Handwerkerleistungen zeitlich, falls die Steuerermäßigung sinkt.

Hohe Einkommen:
Lassen Sie die geplanten Änderungen bei Reichensteuer und Grenzsteuersatz individuell berechnen.

FAQ zur geplanten Steuerentlastung 2027/2028

Gilt die Reform schon verbindlich?

Nein. Viele Eckpunkte befinden sich noch im Gesetzgebungsverfahren. Für verbindliche Gestaltungen sollten Sie den finalen Gesetzesbeschluss abwarten.

Was bedeutet „in Schwebe“?

„In Schwebe“ bedeutet: Die Maßnahme ist politisch angekündigt oder Gegenstand eines Entwurfs, aber noch nicht endgültig im Bundesgesetzblatt verkündet.

Warum ist der Ausgleich der kalten Progression wichtig?

Ohne ausreichende Tarifverschiebung können inflationsbedingte Lohnerhöhungen zu einer höheren Steuerbelastung führen, obwohl die reale Kaufkraft nicht steigt.

Werden Familien automatisch entlastet?

Familien profitieren voraussichtlich über höheres Kindergeld und angepasste Kinderfreibeträge. Die genaue Wirkung hängt von Einkommen, Kinderzahl und Veranlagung ab.

Was passiert mit dem Handwerkerbonus?

Nach den BMF-Eckpunkten soll die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent sinken; der Höchstbetrag würde von 1.200 Euro auf 900 Euro fallen. Dies ist noch nicht endgültig beschlossen.

Was bedeutet die geplante Änderung für Minijobs?

Der Pauschalsteuersatz bei sogenannten Minijobs soll nach den BMF-Eckpunkten von 2 Prozent auf 5 Prozent steigen. Arbeitgeber sollten prüfen, ob sich dadurch die Gesamtkosten geringfügiger Beschäftigungen erhöhen.

Sollten Vorauszahlungen angepasst werden?

Erst nach belastbarer Gesetzeslage. Selbstständige und Personenunternehmer sollten aber frühzeitig Szenarien rechnen, um Liquidität und Vorauszahlungen realistisch zu planen.

Fazit: Entlastung ja – aber kein Freifahrtschein

Die geplante Steuerentlastung 2027/2028 kann für viele Steuerpflichtige zu mehr Netto führen. Gleichzeitig ist die Wirkung begrenzt, wenn die kalte Progression nicht vollständig ausgeglichen wird und Gegenfinanzierungsmaßnahmen greifen.

Für Mandanten heißt das: Nicht allein auf Schlagzeilen schauen, sondern die individuelle Steuerwirkung berechnen lassen.

Unser Rat:
Nutzen Sie die Reformdiskussion für eine vorausschauende Steuerplanung. Besonders bei Familien, Personenunternehmen, Minijobs, hohen Einkommen und geplanten Handwerkerleistungen kann eine frühzeitige Prüfung bares Geld sparen.

Disclaimer:
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.

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Quellenverzeichnis

  1. Bundesministerium der Finanzen: „Für mehr Fairness: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden“, Rechtsstand laut Abruf am 09.08.2026.
  2. § 32a Abs. 1 EStG, Einkommensteuertarif, Rechtsstand 2026: Grundfreibetrag, Tarifzonen, Spitzensteuersatz und Reichensteuer.
  3. § 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG, Arbeitnehmer-Pauschbetrag 1.230 Euro, Rechtsstand 2026.
  4. § 35a Abs. 3 EStG, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen: 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro, Rechtsstand 2026.
  5. § 40a Abs. 2 EStG, einheitliche Pauschsteuer für bestimmte geringfügige Beschäftigungen: 2 Prozent, Rechtsstand 2026.
  6. Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zum Ausgleich der kalten Progression, insbesondere zur Definition und tariflichen Korrektur.