Gute Nachrichten für Ruheständler: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil [1] entschieden, dass Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie erst nach dem Ende der Altersteilzeit ausgezahlt werden.
Worum geht es?
Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit steuerfrei – allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.
In der Praxis kommt es häufig vor, dass Aufstockungszahlungen aus Bonusprogrammen oder aktienkursabhängigen Vergütungsmodellen erst nach Ende der Altersteilzeit zufließen. Die Frage war bislang offen: Bleibt die Steuerfreiheit auch dann erhalten?
Entscheidung des BFH
Der BFH (VI. Senat) stellte klar:
- Entscheidend ist, für welchen Zeitraum der Aufstockungsbetrag gezahlt wird, nicht, wann er tatsächlich ausgezahlt wird.
- Auch wenn der Arbeitnehmer beim Zufluss bereits im Ruhestand ist, bleibt die Zahlung steuerfrei, wenn sie Altersteilzeitarbeit betrifft.
- Der Zweck der Steuerbefreiung – die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes – werde dadurch nicht verfehlt [4][5].
Fazit für die Praxis
Beschäftigte in Altersteilzeit und deren Arbeitgeber können aufatmen:
Späte Zahlungen – etwa aus Bonusprogrammen – sind weiterhin steuerfrei, wenn sie auf den Zeitraum der Altersteilzeit entfallen. Ein echter Pluspunkt für die Planung von Altersteilzeitprogrammen!