Lohnsteuer: Steuerfreie Aufstockungsbeträge auch nach Ende der Altersteilzeit

Gute Nachrichten für Ruheständler: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil [1] entschieden, dass Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) auch dann steuerfrei bleiben, wenn sie erst nach dem Ende der Altersteilzeit ausgezahlt werden.

Worum geht es?

Nach § 3 Nr. 28 EStG sind Aufstockungsbeträge zur Altersteilzeit steuerfrei – allerdings unterliegen sie dem Progressionsvorbehalt.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Aufstockungszahlungen aus Bonusprogrammen oder aktienkursabhängigen Vergütungsmodellen erst nach Ende der Altersteilzeit zufließen. Die Frage war bislang offen: Bleibt die Steuerfreiheit auch dann erhalten?

Entscheidung des BFH

Der BFH (VI. Senat) stellte klar:

  • Entscheidend ist, für welchen Zeitraum der Aufstockungsbetrag gezahlt wird, nicht, wann er tatsächlich ausgezahlt wird.
  • Auch wenn der Arbeitnehmer beim Zufluss bereits im Ruhestand ist, bleibt die Zahlung steuerfrei, wenn sie Altersteilzeitarbeit betrifft.
  • Der Zweck der Steuerbefreiung – die Förderung der Altersteilzeit und die Entlastung des Arbeitsmarktes – werde dadurch nicht verfehlt [4][5].

Fazit für die Praxis

Beschäftigte in Altersteilzeit und deren Arbeitgeber können aufatmen:
Späte Zahlungen – etwa aus Bonusprogrammen – sind weiterhin steuerfrei, wenn sie auf den Zeitraum der Altersteilzeit entfallen. Ein echter Pluspunkt für die Planung von Altersteilzeitprogrammen!