Markt- und Flexibilitätsprämie nach dem EEG in der Umsatzsteuer

Markt- und Flexibilitätsprämie nach dem EEG in der Umsatzsteuer

Rechtslage

Zum 1.1.2012 wurde das EEG (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) neu gefasst. U. a. wurden die Markt- sowie die Flexibilitätsprämie eingeführt. Die Marktprämie wird Anlagenbetreibern gewährt, die ihren Strom direkt vermarkten. Der Strom wird dabei nicht an den Netzbetreiber veräußert, sondern an andere Abnehmer. Die Flexibilitätsprämie kann von Betreibern von Biogasanlagen neben der Marktprämie in Anspruch genommen werden. Mit der Prämie soll ein Anreiz geschaffen werden, zusätzliche Kapazitäten bereit zu stellen, die jedoch nicht permanent abgerufen werden. Ziel der Prämie ist es, flexibler auf die stark schwankende Nachfrage nach Strom reagieren zu können.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) handelt es sich sowohl bei der Markt- als auch bei der Flexibilitätsprämie um echte nicht steuerbare Zuschüsse.

Konsequenz

Durch das Schreiben des BMF wird nun klargestellt, dass die Prämien nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Dies war in der Finanzverwaltung bisher nicht ganz unumstritten. So hatte die Oberfinanzdirektion (OFD) Niedersachsen noch zu Beginn des Jahres die Prämien als steuerpflichtiges Entgelt von dritter Seite qualifiziert. Dies ist wohl auch der Grund dafür, dass das BMF eine Übergangsregelung gewährt. So wird für Stromlieferungen, die vor dem 1.1.2013 erfolgen, der Vorsteuerabzug gewährt, wenn die Prämien mit Ausweis von Umsatzsteuer abgerechnet werden.