Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2014

Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2014

Kernaussage

In 2014 werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der Kranken- und Rentenversicherung steigen. Grund hierfür sind die gestiegenen Löhne und Gehälter. Die entsprechende Verordnung wurde durch das Bundeskabinett beschlossen.

Neue Rechtslage

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 5.800 EUR/Monat (2013) auf 5.950 EUR/Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt 2014 auf 5.000 EUR/Monat (2013: 4.900 EUR/Monat). In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.300 EUR/Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.150 EUR/Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2014 bundeseinheitlich auf 34.857 EUR/Jahr festgesetzt. Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2013 (52.200 EUR) auf 53.550 EUR jährlich in 2014. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 versicherungsfrei waren, wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze 48.600 EUR für das Jahr 2014 betragen (2013: 47.250 EUR). Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung entspricht der Jahresarbeitsentgeltgrenze (48.600 EUR/Jahr beziehungsweise 4.050 EUR/Monat).

Erläuterung

Die Beitragsbemessungsgrenze markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei. Zur Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Diese wiederum ist zugleich die Beitragsbemessungsgrundlage in der gesetzlichen Krankenversicherung.