Neue Verdienstgrenzen für Minijobs und Midijobs in den Jahren 2024 und 2025

Liebe Leserinnen und Leser,

mit Beginn des Jahres 2024 stehen wichtige Änderungen in Bezug auf Minijobs und Midijobs an. Diese Änderungen sind insbesondere für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von Bedeutung, da sie sich direkt auf die Verdienstgrenzen und somit auf die Sozialversicherungspflicht auswirken. Lassen Sie uns einen Blick auf die Details werfen.

1. Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs)

Aktuell liegt die Verdienstgrenze für Minijobs bei 520 € im Monat. Diese Beschäftigungsverhältnisse gelten als geringfügig entlohnt und sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei, während in der Rentenversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht besteht (mit der Möglichkeit der Befreiung).

2. Dynamische Geringfügigkeitsgrenze

Mit der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 12,41 € pro Stunde ab dem 01.01.2024 und auf 12,82 € ab dem 01.01.2025 ändert sich auch die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs. Diese orientiert sich an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.

Ab 01.01.2024: Die Grenze erhöht sich auf 538 € monatlich.

Ab 01.01.2025: Die Grenze steigt weiter auf 556 € monatlich.

3. Jahresentgeltgrenzen

Für das Jahr 2024 ergibt sich somit eine Jahresentgeltgrenze von 6.456 € und für das Jahr 2025 eine Grenze von 6.672 €.

4. Unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze

Interessant ist, dass ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze der Fortführung eines Minijobs nicht entgegensteht, solange dies innerhalb eines Jahres nicht öfter als zweimal geschieht und die Überschreitung jeweils nicht mehr als die Geringfügigkeitsgrenze beträgt.

5. Neue Untergrenzen für Midijobs

Mit der Anhebung der Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs ändert sich auch die Untergrenze für Midijobs. Der Übergangsbereich beginnt nun oberhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze und endet bei 2.000 € monatlich.

Ab 01.01.2024: Die Untergrenze für Midijobs liegt bei 538,01 €.

Ab 01.01.2025: Die Untergrenze steigt auf 556,01 €.

6. Auslaufen der Bestandschutzregelungen für Alt-Midijobber

Für Arbeitnehmer, die vor dem 01.10.2022 in einem Midijob tätig waren, gab es Bestandsschutzregelungen, die jedoch nur bis zum 31.12.2023 gelten. Ab 2024 müssen diese Arbeitnehmer, sofern sie weiterhin in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig bleiben möchten, ein Arbeitsentgelt oberhalb der neuen Geringfügigkeitsgrenze erzielen.

Diese Änderungen sind ein wichtiger Schritt, um die Arbeitsbedingungen und die soziale Absicherung von geringfügig Beschäftigten an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen. Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer sollten sich dieser Änderungen bewusst sein und ihre Arbeitsverträge entsprechend anpassen.

Bleiben Sie informiert und passen Sie sich den neuen Gegebenheiten an!

Weitere Infos: https://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Minijob.html

Herzliche Grüße,

Michael Schröder

Ihr Steuerberater