BMF veröffentlicht aktualisiertes Vordruckmuster zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG
Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 9. April 2026 das Vordruckmuster USt 1 TH neu bekannt gegeben. Der Nachweis betrifft Unternehmer, die als Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität gelten. Für diese Fälle kann bei bestimmten Energielieferungen die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger übergehen.
Worum geht es bei USt 1 TH?
Der Vordruck USt 1 TH dient als Nachweis gegenüber Vertragspartnern, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität im Sinne des Umsatzsteuerrechts ist. Dieser Nachweis ist insbesondere für die Anwendung des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens nach § 13b UStG von Bedeutung.
Beim Reverse-Charge-Verfahren schuldet nicht der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer, sondern der Leistungsempfänger. Der leistende Unternehmer stellt dann grundsätzlich eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis aus und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.
Wann gilt der Leistungsempfänger als Steuerschuldner?
Das BMF-Schreiben unterscheidet zwischen Erdgas und Elektrizität:
| Lieferung | Voraussetzung für § 13b UStG |
|---|---|
| Erdgas über das Erdgasnetz | Der Leistungsempfänger ist Wiederverkäufer von Erdgas. |
| Elektrizität | Sowohl der leistende Unternehmer als auch der Leistungsempfänger sind Wiederverkäufer von Elektrizität. |
Bei Erdgaslieferungen über das Erdgasnetz durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen anderen Unternehmer wird der Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn er Wiederverkäufer von Erdgas im Sinne des § 3g UStG ist. Bei Stromlieferungen gilt dies nur, wenn sowohl der Lieferant als auch der Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität sind.
Wer ist Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität?
Ein Wiederverkäufer ist ein Unternehmer, dessen Haupttätigkeit beim Erwerb von Erdgas oder Elektrizität in der Weiterlieferung dieser Gegenstände besteht und dessen eigener Verbrauch nur von untergeordneter Bedeutung ist. Diese Grunddefinition ergibt sich aus § 3g UStG.
Das BMF stellt klar: Es ist davon auszugehen, dass ein Unternehmer Wiederverkäufer von Erdgas oder Elektrizität ist, wenn er im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes einen gültigen Nachweis des zuständigen Finanzamts im Original oder in Kopie vorlegt.
Was wurde geändert?
Das neue BMF-Schreiben enthält vor allem formelle und redaktionelle Anpassungen am bisherigen Vordruckmuster. Die Änderungen betreffen insbesondere:
- bürgerfreundlichere Formulierungen,
- redaktionelle Anpassungen,
- Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel,
- Wegfall des Zusatzes „Dieses Schreiben wurde maschinell erstellt und ist ohne Unterschrift gültig“.
Das neue Vordruckmuster ersetzt den bisherigen Nachweis aus dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Außerdem tritt das Schreiben an die Stelle des BMF-Schreibens vom 17. Juni 2015.
Antragstellung und Gültigkeitsdauer
Der Nachweis USt 1 TH wird auf Antrag ausgestellt, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Das Finanzamt kann den Nachweis auch von Amts wegen erteilen, wenn es feststellt, dass die Voraussetzungen vorliegen.
Die Gültigkeitsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu beschränken. Wird die Bescheinigung durch das Finanzamt widerrufen oder zurückgenommen, darf der Unternehmer sie nicht mehr verwenden. Ein Widerruf oder eine Rücknahme ist nur mit Wirkung für die Zukunft möglich.
Bedeutung für die Rechnungstellung
Für die Praxis ist der Nachweis besonders wichtig, weil er die umsatzsteuerliche Behandlung der Energielieferung beeinflusst.
Liegt ein Fall der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers vor, darf der leistende Unternehmer keine Umsatzsteuer offen ausweisen. Die Rechnung sollte stattdessen einen Hinweis enthalten, zum Beispiel:
„Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG.“
Ein fehlerhafter Umsatzsteuerausweis kann erhebliche Folgen haben. Der leistende Unternehmer kann eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer schulden. Gleichzeitig kann der Leistungsempfänger Schwierigkeiten beim Vorsteuerabzug bekommen, wenn die Rechnung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht.
Nicht jeder Energieerzeuger ist automatisch Wiederverkäufer
Wichtig ist die Abgrenzung: Nicht jeder Unternehmer, der Strom erzeugt oder liefert, ist automatisch Wiederverkäufer von Elektrizität. Insbesondere Betreiber kleinerer dezentraler Stromerzeugungsanlagen, etwa Photovoltaikanlagen, sind regelmäßig nicht ohne Weiteres als Wiederverkäufer anzusehen, wenn ihre Tätigkeit nicht auf den nachhaltigen Weiterverkauf von Strom als Haupttätigkeit ausgerichtet ist.
Entscheidend bleibt, ob die Voraussetzungen des § 3g UStG erfüllt sind und ob ein gültiger Nachweis USt 1 TH vorliegt.
Praxishinweise für Unternehmen
Unternehmen im Energiehandel sollten prüfen, ob ein gültiger Nachweis USt 1 TH vorhanden ist. Das gilt insbesondere für Unternehmen, die Erdgas oder Strom nicht nur selbst verbrauchen, sondern in größerem Umfang weiterverkaufen.
Empfehlenswert ist insbesondere:
- rechtzeitige Beantragung der Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt,
- Prüfung der Gültigkeitsdauer,
- Ablage des Nachweises in den steuerlichen Unterlagen,
- Vorlage gegenüber Vertragspartnern im Original oder in Kopie,
- regelmäßige Prüfung der Eingangs- und Ausgangsrechnungen,
- Anpassung der Rechnungsprozesse bei Anwendung von § 13b UStG.
Fazit
Das neue BMF-Schreiben bringt vor allem ein aktualisiertes Vordruckmuster für den Nachweis USt 1 TH. Für betroffene Unternehmen bleibt der Nachweis aber praktisch sehr wichtig, da er die korrekte Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens bei Erdgas- und Stromlieferungen absichert.
Unternehmer sollten insbesondere darauf achten, ob sie tatsächlich als Wiederverkäufer gelten, ob die Bescheinigung noch gültig ist und ob die Rechnungen umsatzsteuerlich korrekt ausgestellt werden. Fehler bei der Anwendung von § 13b UStG können zu Umsatzsteuernachforderungen, Rechnungsberichtigungen und zusätzlichem Abstimmungsaufwand führen.
Quelle: BMF-Schreiben vom 09.04.2026, Az. III C 3 – S 7279/00059/002/092, „Nachweis für Wiederverkäufer von Erdgas und/oder Elektrizität für Zwecke der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (USt