Vorsteuerabzug bei Verpachtung an Ehegatten

Vorsteuerabzug bei Verpachtung an Ehegatten

Einführung
Nur derjenige, der eine Leistung empfängt ist zum Vorsteuerabzug hieraus berechtigt. Doch nicht immer ist es einfach zu bestimmen, wer Leistungsempfänger ist.

Sachverhalt
Der Kläger betrieb eine Kfz-Werkstatt in gepachteten Räumlichkeiten. Der Pachtvertrag war allerdings auf ihn und seine Ehefrau ausgestellt. Strittig war nun, ob dem Kläger der hälftige oder volle Vorsteuerabzug zusteht. Der Kläger brachte vor, dass er allein die Pacht bezahle und auch die Räumlichkeiten zu 100 % für sein Unternehmen nutze. Das Finanzamt hingegen orientierte sich am Zivilrecht und sah den Kläger nur zu 50 % als Empfänger der Pachtleistung.

Entscheidung
Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf folgte der Begründung des Finanzamtes und lehnte die Klage ab.

Konsequenzen
In den meisten Fällen sollte es möglich sein, den Vertrag so zu gestalten, dass der volle Vorsteuerabzug möglich ist. Entweder pachtet der Unternehmer alleine die Räume oder die Eheleute als Gemeinschaft, die dann diese wiederum an den Unternehmer verpachtet. Ist dies nicht möglich, so bedeutet das Urteil aber noch nicht, dass der Vorsteuerabzug definitiv weg ist. Das FG hat bewusst die Revision zugelassen, in der geklärt werden soll, ob in solchen Fällen, wie im Urteil, der zivilrechtlichen Betrachtung der Vorrang einzuräumen ist. Entsprechende Fälle können daher unter Bezug auf dieses Verfahren offen gehalten werden.