OLG Celle bestätigt Rechtsprechung zur Sittenwidrigkeit eines Testaments zugunsten einer Berufsbetreuerin

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einem Beschluss vom 9. Januar 2024 (Aktenzeichen 6 W 175/23) eine wichtige Entscheidung in Bezug auf die Sittenwidrigkeit eines Testaments getroffen, das zugunsten einer Berufsbetreuerin ausgestellt wurde. Dieser Beschluss bestätigt die Ausgangsentscheidung des Amtsgerichts und hält an der früheren Rechtsprechung des OLG Celle fest.

Kernpunkte des Beschlusses:

  1. Sachverhalt: Eine 92-jährige Frau, die nach dem Tod ihrer Tochter eine Berufsbetreuerin zugewiesen bekam, setzte diese Berufsbetreuerin kurz vor ihrem eigenen Tod als Alleinerbin in einem notariellen Testament ein. Das Vermögen der Erblasserin wurde auf 350.000 Euro geschätzt.
  2. Entscheidung des OLG Celle: Das OLG Celle bestätigte, dass das Testament sittenwidrig und damit nach § 138 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig ist. Die Berufsbetreuerin kann somit keine Rechte aus diesem Testament herleiten, insbesondere keinen Erbschein erhalten.
  3. Begründung der Sittenwidrigkeit: Das Gericht begründete die Sittenwidrigkeit des Testaments mit verschiedenen Aspekten des Einzelfalls. Dazu gehörten das hohe Alter der Erblasserin, ihre schlechte gesundheitliche Verfassung, ihr Gemütszustand nach dem Tod ihrer Tochter, die Umstände der notariellen Beurkundung sowie der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Einrichtung der Betreuung und der Testierung.
  4. Rechtskräftigkeit: Der Beschluss des OLG Celle ist rechtskräftig.

Diese Entscheidung des OLG Celle unterstreicht die Bedeutung der Sittenwidrigkeit bei der Ausstellung von Testamenten, insbesondere in Fällen, in denen eine Berufsbetreuerin kurz nach ihrer Bestellung zur Alleinerbin eingesetzt wird. Sie zeigt, dass Gerichte solche Testamente kritisch prüfen, insbesondere wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass der Erblasser aufgrund seines Alters, Gesundheitszustands oder emotionaler Umstände leicht beeinflussbar war.