Der BFH bestätigt und präzisiert seine Rechtsprechung zur tatsächlichen Durchführung des Gewinnabführungsvertrags als Voraussetzung der ertragsteuerlichen Organschaft: Buchung in den Jahresabschlüssen ist zwingend – und die Erfüllung der Ansprüche muss innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgen.
Amtliche Leitsätze
1.Die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG bezieht sich nicht nur auf die Erfüllung der hieraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten, sondern setzt zusätzlich voraus, dass diese in den Jahresabschlüssen gebucht werden (Bestätigung von BFH I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409).
2.Die tatsächliche Durchführung erfordert eine zeitnahe Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche. Grundsätzlich genügt hierfür eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit.
Hintergrund: Die tatsächliche Durchführung als Organschaftsvoraussetzung
Die ertragsteuerliche Organschaft setzt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG voraus, dass ein Gewinnabführungsvertrag (GAV) auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Laufzeit tatsächlich durchgeführt wird. Fehlt es an der tatsächlichen Durchführung auch nur in einem Jahr, entfällt die Organschaft rückwirkend für das gesamte betroffene Wirtschaftsjahr – mit erheblichen steuerlichen Konsequenzen für Organträger und Organgesellschaft.
Was „tatsächliche Durchführung“ konkret bedeutet, hat der BFH in der Vergangenheit schrittweise konkretisiert. Das vorliegende Urteil fügt dieser Rechtsprechungslinie zwei wichtige Bausteine hinzu.
Leitsatz 1: Buchung in den Jahresabschlüssen ist Pflicht
Bestätigung der Rechtsprechung aus I R 37/19
Bereits mit Urteil vom 2. November 2022 (I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409) hatte der BFH entschieden, dass tatsächliche Durchführung nicht allein die Zahlung bzw. Überweisung des abzuführenden Gewinns bedeutet. Zusätzlich müssen die aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen der beteiligten Gesellschaften gebucht sein. Das aktuelle Urteil bestätigt diese Anforderung ausdrücklich und festigt sie als ständige Rechtsprechung.
In der Praxis bedeutet dies: Fehlt die Buchung des Gewinnabführungsanspruchs bzw. der Gewinnabführungsverbindlichkeit im Jahresabschluss – etwa weil der Abschluss fehlerhaft erstellt oder eine entsprechende Rückstellung oder Forderung vergessen wurde –, ist die Organschaft auch dann gefährdet, wenn die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Leitsatz 2: Zwölf-Monats-Frist für zeitnahe Erfüllung
Neue Konkretisierung: Fristrahmen erstmals festgelegt
Bisher war die Anforderung „zeitnaher Erfüllung“ ohne klaren zeitlichen Rahmen. Der BFH definiert nun: Eine Erfüllung der zivilrechtlich fälligen Ansprüche aus dem GAV ist grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit vorzunehmen. Diese Frist orientiert sich erkennbar an vergleichbaren Fristen im Steuerrecht und schafft erstmals Planungssicherheit.
Jahresende der Organgesellschaft
GAV-Anspruch entsteht; Buchung im Jahresabschluss erforderlich
Fälligkeit (i. d. R. nach Feststellung des Jahresabschlusses)
Zivilrechtliche Fälligkeit der Gewinnabführungsforderung
Spätestens 12 Monate nach Fälligkeit
Tatsächliche Erfüllung (Zahlung / Verrechnung) muss erfolgt sein – andernfalls Organschaft gefährdet
Anforderungen im Überblick
Checkliste: Tatsächliche Durchführung des GAV
- ✓Gewinnabführungsanspruch/-verbindlichkeit im Jahresabschluss der Organgesellschaft gebucht
- ✓Korrespondierende Buchung beim Organträger vorhanden
- ✓Tatsächliche Zahlung bzw. Verrechnung erfolgt
- ✓Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit
- ✗Bloße Zahlung ohne Buchung in den Jahresabschlüssen genügt nicht
- ✗Buchung allein ohne spätere Erfüllung genügt nicht
- ✗Erfüllung nach Ablauf der Zwölf-Monats-Frist ist grundsätzlich nicht mehr zeitnah
Bedeutung für die Praxis
Laufende Organschaftsverhältnisse
Bestehende Organschaften sollten daraufhin überprüft werden, ob in vergangenen Wirtschaftsjahren die Buchungserfordernisse vollständig eingehalten und Gewinnabführungsansprüche fristgerecht erfüllt wurden. Gerade in Konzernen mit zahlreichen Organgesellschaften schleichen sich hier Fehler ein, die erst bei einer Betriebsprüfung auffallen – und dann rückwirkend die Organschaft in Frage stellen.
Cash-Pooling und konzerninternes Clearing
In vielen Konzernen werden Gewinnabführungsansprüche nicht durch separate Überweisung, sondern über Cash-Pooling-Systeme oder konzerninterne Verrechnungskonten erfüllt. Auch hier ist sicherzustellen, dass die Verrechnung dokumentiert und innerhalb der Zwölf-Monats-Frist vollzogen ist.
Heilungsmöglichkeit nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 4 und 5 KStG beachten
Liegt ein Durchführungsfehler vor, bietet das Gesetz in bestimmten Fallgestaltungen eine Heilungsmöglichkeit. Diese setzt voraus, dass der Fehler auf einem Irrtum beruht, er erkannt und unverzüglich beseitigt wird. Angesichts der nun klareren BFH-Vorgaben – insbesondere der Zwölf-Monats-Frist – schwindet der Spielraum für eine erfolgreiche Heilung bei verspäteter Erfüllung. Frühzeitiges Handeln ist geboten.
Das Urteil ist rechtskräftig und bestätigt eine Linie, die der BFH seit I R 37/19 verfolgt. Die erstmalige Festlegung der Zwölf-Monats-Frist hat unmittelbare Bedeutung für laufende Organschaftsverhältnisse. Volltext: LEXinform Nr. 0954376.
Quelle: BFH, Urteil I R 37/22 vom 05.11.2025 · Volltext: LEXinform Nr. 0954376 · Vorinstanz: I R 37/19, BStBl II 2023 S. 409