Einkommensteuer: Die Schweizer Familienzulage und das deutsche Kindergeld

Der 14. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, zeigt sich mit Urteil vom 28. Januar 2015 (Az. 14 K 982/13) kinderfreundlich. Er berechnet das sog. Differenzkindergeld, also den Unterschiedsbetrag zwischen dem deutschen Kindergeld und der Schweizer Familienzulage, pro Kind. Er ließ die Revision zu (Az. beim Bundesfinanzhof III R 9/15). Diese Rechtsprechung setzte der 3. Senat fort (Urteil vom 26. Februar 2015 3 K 1747/13; Az. beim Bundesfinanzhof VI R 25/15).

Die Klägerin des Verfahrens 14 K 982/13 wohnt mit ihrem Ehemann und vier Kindern im Inland. Ihr ältestes Kind ist volljährig und befindet sich in Berufsausbildung. Ihr Ehemann erhält als Arbeitnehmer in der Schweiz für die Kinder Familienzulagen. Die Schweiz ist unter Berücksichtigung von Verordnungen der EU und des Freizügigkeitsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz vorrangig für die Gewährung von Familienleistungen zuständig, weil der Kindsvater in der Schweiz beschäftigt ist. Ist die Schweizer Familienzulage geringer als das deutsche Kindergeld, zahlt die inländische Familienkasse dem Kindergeldberechtigten (im Streitfall der Kindsmutter) den Unterschiedsbetrag. Im Streitfall betrugen die Schweizer Familienzulagen monatlich für die zwei jüngsten Kinder 200 CHF (165,43 Euro) und für die zwei ältesten Kinder 250 CHF (206,78 Euro). Die Familienkasse gewährte Kindergeld für die zwei ältesten Kinder von monatlich 184 Euro, für das dritte Kind 190 Euro und das vierte Kind 215 Euro, also insgesamt 773 Euro, und zog hiervon die Schweizer Familienzulage von insgesamt 744,42 Euro ab. Infolgedessen setzte die Familienkasse ein monatliches Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin in Höhe von 28,58 Euro fest.

Der 14. Senat berechnete das Differenzkindergeld kindbezogen und damit Differenzkindergeld zugunsten der Klägerin für das dritte Kind von monatlich 24,57 Euro und das vierte von 49,57 Euro, also insgesamt 74,14 Euro. Übersteige die Schweizer Familienzulage für das erste und das zweite Kind das Kindergeld, könne dieser übersteigende Betrag nicht mit dem Kindergeldanspruch für die beiden jüngeren Kinder verrechnet werden. Hierfür gebe es im nationalen Recht keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen bevorzuge die Berechnung der Familienkasse Anspruchsberechtigte mit maximal zwei Kindern, weil diesen der Überschuss der Schweizer Familienzulage verbleibe. Lediglich bei Anspruchsberechtigten mit mehr als zwei Kindern könne der Überschuss der Schweizer Familienzulage für die ersten beiden Kindern mit Kindergeld für weitere Kinder verrechnet werden. Dies sei aus Gleichheitsgründen bedenklich.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 02.12.2015 zum Urteil 14 K 982/13 vom 28.01.2015

 

Ende des Bankgeheimnisses in Liechtenstein

Am 02.12.2015 haben die Abgeordneten ein Abkommen über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten zwischen der EU und Liechtenstein gebilligt. Mit der im Oktober unterzeichneten Vereinbarung, die 2018 wirksam wird, sollen Steuerbetrug und Steuerhinterziehung bekämpft werden.

Nach dem Abkommen werden die EU und Liechtenstein automatisch Informationen über die Finanzkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen. Die auszutauschenden Informationen beziehen sich nicht nur auf Zinserträge und Dividenden, sondern auch auf Kontostände und Einkünfte aus dem Verkauf von finanziellen Vermögenswerten. Steuerpflichtige werden es so schwerer haben, Kapital am Fiskus vorbeizuschleusen.

Die Vereinbarung sieht vor, dass Liechtenstein schärfere Regeln einführt, die den im März 2014 in der EU eingeführten entsprechen. Das Abkommen steht auch im Einklang mit den globalen OECD-Standards für den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten von 2014.

Die Steuerverwaltungen in den Mitgliedstaaten und in Liechtenstein werden in der Lage sein,

  • die betreffenden Steuerpflichtigen korrekt und eindeutig zu identifizieren;
  • ihre Steuergesetze in grenzüberschreitenden Konstellationen anzuwenden und durchzusetzen;
  • die Wahrscheinlichkeit zu bewerten, ob eine Steuerhinterziehung begangen wird;
  • unnötige weitere Ermittlungen zu vermeiden.
Quelle: EU-Parlament, Pressemitteilung vom 02.12.2015

 

Gewerbesteuer: Geschäftsführerin einer Unternehmergesellschaft (UG) muss für Gewerbesteuerschulden der Gesellschaft haften

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage einer UG-Geschäftsführerin abgewiesen, mit der diese gegen ihre Inanspruchnahme für Gewerbesteuerschulden der von ihr geführten Firma vorgegangen ist. Während ihrer Zeit als Alleingeschäftsführerin hatte die Klägerin für die UG weder Steuererklärungen abgegeben, noch Steuern gezahlt. Auch die auf der Grundlage von Steuerschätzungen seitens der beklagten Ortsgemeinde festgesetzten Gewerbesteuern wurden nicht entrichtet. Mahnungen und Vollstreckungsversuche blieben fruchtlos. Deshalb nahm die Beklagte sie schließlich persönlich für die Gewerbesteuern der UG in Anspruch.

Nach erfolglosem Widerspruch hat die Klägerin dagegen Klage erhoben. Der Beklagten sei kein Schaden entstanden, weil die Gewerbesteuern auf der Grundlage unrealistischer Steuerschätzungen festgesetzt worden seien. Die UG habe im fraglichen Zeitraum lediglich Verluste erwirtschaftet und deshalb Insolvenz anmelden müssen. Sie habe das Gewerbe in der Hoffnung aufgenommen, wirtschaftlich erfolgreich tätig zu werden. Da das Geschäft aber von Anfang an nicht gelaufen sei, habe sie weder Rücklagen bilden, noch fachlichen Rat einholen können. Sie verfüge über keine Erfahrung in geschäftlichen Dingen, sodass sie letztlich mit der Situation überfordert gewesen sei.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach den einschlägigen steuerrechtlichen Bestimmungen, so die Koblenzer Richter, müsse die Klägerin für die Steuerschulden der UG haften. Als deren Alleingeschäftsführerin habe sie ihre Pflicht, Steuererklärungen abzugeben und Steuern zu entrichten, vorsätzlich verletzt. Hierdurch sei der Beklagten ein Schaden in Höhe der nicht entrichteten Gewerbesteuern entstanden, für den die Klägerin einstehen müsse. Dabei sei es unerheblich, dass die Gewerbesteuer auf der Grundlage von Steuerschätzungen festgesetzt worden sei. Denn auch geschätzte Steuern müssten gezahlt werden. Im Übrigen sei es zu den Schätzungen nur aufgrund des mangelnden Erklärungsverhaltens der Klägerin gekommen. Auch ihre angebliche Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen lasse keine andere Entscheidung zu.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 02.12.2015 zum Urteil 5 K 526/15 vom 13.11.2015

 

Vermeintlicher Steuerrückerstattungsanspruch: gefälschter Brief des NRW-Finanzministeriums

In den vergangenen Tagen sind gefälschte Schreiben im Namen des Finanzministeriums bundesweit an Bürgerinnen und Bürger versendet worden. Als Absender wird das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen vorgetäuscht, angebliches Versanddatum ist der 22. Oktober 2015. Der Betreff lautet „Steuerrückerstattungsanspruch“.

In diesem Schreiben wird behauptet, dass durch eine Expertenkommission festgestellt worden sei, dass die seit 1977 angewendete Abgabenordnung nie ratifiziert worden sei. Steuerbescheide seien daher von Amts wegen aufgehoben worden. Schließlich wird in den gefälschten Schreiben empfohlen, beim Finanzamt einen Rückforderungsanspruch geltend zu machen.

Absender dieser Briefe ist nicht das NRW-Finanzministerium, es handelt sich um Fälschungen. Das NRW-Finanzministerium rät, das Schreiben nicht weiter zu beachten. Das dort zitierte „Erstattungsformular“ existiert nicht. Eine Kontaktaufnahme mit dem Finanzamt ist nicht erforderlich.

Quelle: FinMin Nordrhein-Westfalen, Pressemitteilung vom 25.11.2015

 

BFH zur Steuererstattung nach Insolvenzeröffnung: Befreiende Wirkung der Zahlung trotz falschen Zahlungsempfängers

Mit Urteil vom 18. August 2015 VII R 24/13 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) darüber entschieden, welche Folgen es hat, wenn nur das ehemals örtlich zuständige Finanzamt (FA) Kenntnis von der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerpflichtigen hat und das aktuell zuständige FA deshalb eine Steuererstattung nicht auf das Konto des nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) empfangsberechtigten Insolvenzverwalters, sondern auf das Konto des Insolvenzschuldners leistet.

Im Streitfall war das FA unter Berufung auf § 82 InsO trotzdem von der befreienden Wirkung seiner Zahlung an den Insolvenzschuldner ausgegangen, da es sich die Kenntnis der ehemals örtlich zuständigen Finanzbehörde von der Insolvenzeröffnung nicht zurechnen lassen müsse. Das Finanzgericht hatte die hiergegen gerichtete Klage des Insolvenzverwalters abgewiesen.

Der VII. Senat des BFH hat nun die Revision gegen dieses Urteil als unbegründet zurückgewiesen, da es jedenfalls im Ergebnis richtig sei. Zwar trete die befreiende Wirkung der Zahlung gemäß § 82 InsO nur dann ein, wenn der Leistende keine positive Kenntnis von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehabt habe. Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die positive Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA von der Insolvenzeröffnung dem aktuell zuständigen FA zugerechnet werden könne, musste der BFH im Streitfall aber nicht entscheiden. Denn nach Auffassung des VII. Senats kann sich der Insolvenzverwalter jedenfalls dann nicht auf eine Zurechnung der Kenntnis des ehemals örtlich zuständigen FA berufen, wenn er selbst seine steuerlichen Mitwirkungspflichten verletzt hat. Diese Voraussetzung sei im Streitfall erfüllt, da der Insolvenzverwalter entweder von dem Wohnsitzwechsel des Insolvenzschuldners gewusst habe, ohne das FA über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu informieren, oder keine ausreichenden Vorkehrungen getroffen habe, den Wohnsitz des Insolvenzschuldners nachzuverfolgen. Darüber hinaus habe der Insolvenzverwalter über mehrere Jahre weder die erforderlichen Einkommensteuererklärungen abgegeben noch den Finanzbehörden die Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt.

BFH, Pressemitteilung Nr. 81/15 vom 02.12.2015 zum Urteil VII R 24/13 vom 18.08.2015

 

BFH: Lohnsteuerpauschalierung bei geldwerten Vorteilen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Ausübung des Wahlrechts

Leitsatz

  1. Hat das FA einen Haftungsbescheid erlassen, darf das FG diesen Bescheid nicht aufheben und stattdessen einen (niedrigeren) Nachforderungsbetrag festsetzen.
  2. Das Wahlrecht des Arbeitgebers, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG zu pauschalieren, wird nicht durch einen Antrag, sondern durch Anmeldung der mit einem Pauschsteuersatz erhobenen Lohnsteuer ausgeübt.
  3. Ein dahingehender Antrag, der im finanzgerichtlichen Verfahren gestellt wird, ist unbeachtlich.

BFH zur Buchführungspflicht einer ausländischen Immobilienkapitalgesellschaft

Leitsätze

Es ist ernstlich zweifelhaft, ob eine ausländische Kapitalgesellschaft, die nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 i.V.m. § 2 Nr. 1 KStG 2002 mit ihren inländischen Vermietungseinkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist, zu den gewerblichen Unternehmern i.S. von § 141 AO gehört und deshalb nach dieser Vorschrift buchführungspflichtig ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 16. Juli 2015  3 V 172/12 aufgehoben und die Vollziehung der Mitteilung vom 1. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 ist bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsachverfahrens (Az.: 3 K 1521/11) ausgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Tatbestand

1
I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) ist eine Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts mit Sitz in … Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat sie im Inland keinen ständigen Vertreter und ist deshalb nur mit ihren aus der Vermietung des in M belegenen Grundstücks R erzielten Einkünften beschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 2002 –KStG 2002–). Da die Antragstellerin für das Jahr 2010 aus der Vermietung dieses Grundstücks einen nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f des Einkommensteuergesetzes 2009 (EStG 2009) i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG 2002 als gewerbliche Einkünfte zu erfassenden Gewinn in Höhe von 133.131,82 EUR erklärt hatte, erließ der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt –FA–) ihr gegenüber mit Bescheid vom 1. September 2011 die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) über den Beginn der Buchführungspflicht für den Gewerbebetrieb „Vermietung und Verwaltung von Grundbesitz“. Der hiergegen erhobene Einspruch wurde vom FA mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Über die daraufhin erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) noch nicht entschieden. Auch der beim FA gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) blieb ohne Erfolg; der hiergegen gerichtete Einspruch wurde gleichfalls mit Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 zurückgewiesen.
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Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der gerichtliche Antrag nach § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO), die Vollziehung der Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht auszusetzen. Er wurde vom FG des Landes Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 16. Juli 2015  3 V 172/12 abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom FG zugelassene Beschwerde.

Entscheidungsgründe

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II. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschluss der Vorinstanz ist aufzuheben und die Vollziehung der Mitteilung vom 1. September 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Dezember 2011 ist bis zum Abschluss des finanzgerichtlichen Hauptsacheverfahrens (Az.: 3 K 1521/11) auszusetzen.
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1. Die Beschwerde gegen die Entscheidung des FG über die AdV nach § 69 Abs. 3 FGO ist statthaft, weil sie vom FG ausdrücklich zugelassen wurde (§ 128 Abs. 3 Satz 1 FGO). Auf die Schlüssigkeit des Beschwerdevortrags ist nicht einzugehen, da es einer Beschwerdebegründung der Antragstellerin nicht bedarf, wenn –wie vorliegend– ihr Begehren ohne Weiteres dem erstinstanzlichen Antrag entnommen werden kann und damit ausreichend erkennbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 21. Juli 2009 II B 8/09, BFH/NV 2009, 1845; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 129 Rz 6, m.w.N.).
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2. Der gerichtliche AdV-Antrag ist –wovon auch die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist– nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 FGO zulässig. Die Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO, durch die das FA auf die Verpflichtung hinweist, ab Beginn des nächsten Wirtschaftsjahrs Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, ist ein rechtsgestaltender Verwaltungsakt, dessen Vollziehung gemäß § 69 FGO ausgesetzt werden kann (so bereits BTDrucks VI/1982, S. 124, rechte Spalte; BFH-Beschluss vom 6. Dezember 1979 IV B 32/79, BFHE 129, 300, BStBl II 1980, 427; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 141 AO Rz 44; Gosch in Bermann/Gosch, FGO § 69 Rz 41, jeweils m.w.N.).
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3. Entgegen der Ansicht des FG hat der Antrag auch in der Sache Erfolg, weil ernstliche Zweifel an der gegenüber der Antragstellerin ergangenen Mitteilung nach § 141 Abs. 2 AO bestehen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO).
7
a) Ernstliche Zweifel i.S. von § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO liegen u.a. dann vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen bewirken. Die AdV setzt nicht voraus, dass die gegen die Rechtmäßigkeit sprechenden Gründe überwiegen. Ist die Rechtslage nicht eindeutig, so ist im summarischen Verfahren nicht abschließend zu entscheiden, sondern im Regelfall die Vollziehung auszusetzen (ständige Rechtsprechung, Senatsbeschluss vom 18. Dezember 2013 I B 85/13, BFHE 244, 320, BStBl II 2014, 947, m.w.N.).
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b) Hiervon ist vorliegend auszugehen.
9
aa) Nach § 141 Abs. 1 Satz 1 AO sind „gewerbliche Unternehmer“, für die sich die Buchführungspflicht nicht aus § 140 AO ergibt, u.a. dann verpflichtet, für diesen „Betrieb“ Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sie nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb einen Gewinn aus „Gewerbebetrieb“ von mehr als 50.000 EUR im Wirtschaftsjahr gehabt haben. Es unterliegt im vorgenannten Sinne ernstlichen Zweifeln, ob zu dem von § 141 AO angesprochenen Personenkreis auch die Antragstellerin gehört, die nach den bisherigen Feststellungen keine originäre gewerbliche Tätigkeit entfaltet hat, aber als Aktiengesellschaft liechtensteinischen Rechts (vgl. zum sog. Typenvergleich z.B. BFH-Urteil vom 23. Juni 1992 IX R 182/87, BFHE 168, 285, BStBl II 1992, 972) nach § 2 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG 2002 und § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG 2009 beschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist. Während Satz 1 der zuletzt genannten Bestimmung nicht nur das Erzielen von Vermietungs- oder Veräußerungseinkünften (u.a.) aus inländischen unbeweglichem Vermögen (z.B. Grundstücken), sondern darüber hinaus auch die Gewerblichkeit dieser Einkünfte i.S. von § 15 EStG erfordert (BRDrucks 612/93, S. 66; Gosch in Kirchhof, EStG, 14. Aufl., § 49 Rz 43, m.w.N.), dehnt § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 den Tatbestand der „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ im Wege der Fiktion auf lediglich vermögensverwaltend tätige ausländische Kapitalgesellschaften aus (BRDrucks, a.a.O., S. 66); die Gewerblichkeit wird m.a.W. kraft Rechtsform fingiert (BTDrucks 12/6078, S. 125 und 16/10189, S. 58). Hieraus ergibt sich zwar, dass auch diese gewerblich fingierten Einkünfte nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 4 ff. EStG über die Bestimmung des Gewinns zu ermitteln sind (Senatsurteil vom 5. Juni 2002 I R 81/00, BFHE 199, 300, BStBl II 2004, 344 zu § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 1990/1994); auch mag es zutreffen, dass dieser Einkunftsermittlung ein inländisches gewerbliches Betriebsvermögen zugrunde liegt (vgl. zum Streitstand Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 49 Rz 47). Gleichwohl ist zweifelhaft, ob durch die aufgezeigten Regelungszusammenhänge eine Buchführungspflicht nach § 141 AO begründet wird, da letztere Vorschrift –wie eingangs erwähnt– tatbestandlich an das Vorliegen eines tatsächlichen „(Gewerbe-)Betriebs“ sowie in personeller Hinsicht an die Einkunftserzielung durch einen „gewerblichen Unternehmer“ anknüpft und nach der Rechtsprechung des Senats hierdurch auf die Gewerblichkeit i.S. von § 15 Abs. 2 EStG Bezug genommen wird (Senatsurteil vom 21. Januar 1998 I R 3/96, BFHE 185, 262, BStBl II 1998, 468; vgl. auch Märtens in Beermann/Gosch, AO § 141 Rz 11, m.w.N.: § 15 Abs. 2 und 3). Demgemäß muss es der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, ob der Tatbestand des § 141 AO auch für die in § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 2 EStG 2009 genannte Fiktion geöffnet werden kann und insbesondere der Zweck dieser Vorschrift eine solche Auslegung erfordert (vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs in § 14 AO Senatsurteil vom 25. Mai 2011 I R 60/10, BFHE 234, 59, BStBl II 2011, 858). Erwägungen hierzu erübrigen sich nicht deshalb, weil sich nach der Rechtsprechung des Senats die Buchführungspflichten des § 141 AO ausschließlich auf die im Inland steuerbaren Einkünfte beziehen (Urteil vom 17. Dezember 1997 I R 95/96, BFHE 185, 16, BStBl II 1998, 260). Dies steht auch vorliegend nicht im Streit, gibt jedoch keine Antwort auf die weitergehende –und vorliegend streitige– Frage danach, ob die steuerbaren inländischen Einkünfte der Antragstellerin im Wege der Überschussrechnung oder –gestützt auf die Regelungen des § 141 AO– durch einen Betriebsvermögensvergleich zu ermitteln sind.
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bb) Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Mitteilung gemäß § 141 AO bestehen ferner insoweit, als die zuletzt genannte Bestimmung eine originäre steuerrechtliche Buchführungspflicht begründet und ihr gegenüber den in § 140 AO angesprochenen (d.h. aus anderen als den Steuergesetzen sich ergebenden) Buch- und Aufzeichnungspflichten nur subsidiäre Bedeutung zukommt. Da demnach § 141 AO nur den über § 140 AO hinausgehenden Kreis von Buchführungspflichtigen erfasst (so ausdrücklich BTDrucks VI/1982, S. 124; s. auch BTDrucks 7/79, S. 93) und der Senat mit Urteil vom 25. Juni 2014 I R 24/13 (BFHE 246, 404, BStBl II 2015, 141) ausdrücklich offengelassen hat, ob ausländische Buchführungspflichten nach § 140 AO materiell-rechtlich die Art der Gewinnermittlung nach deutschem Ertragsteuerrecht bestimmen, hätte es –was im Hauptsacheverfahren nachzuholen sein wird– der Aufklärung bedurft, ob die Antragstellerin nach liechtensteinischem Recht Bücher zu führen hatte. Der Senat hat mit dem zuletzt genannten Urteil des Weiteren erkannt, dass eine ausländische Buchführungspflicht ebenso wie eine tatsächliche (freiwillige) Buchführung jedenfalls das Wahlrecht zur Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ausschließt. Angesichts dessen wird im Hauptsacheverfahren ggf. auch unter diesem Blickwinkel darüber zu entscheiden sein, ob angesichts dieser materiell-rechtlichen Beurteilung und der hiermit verbundenen bilanziellen Gewinnermittlung noch Raum für die Begründung einer Buchführungspflicht gemäß § 141 AO besteht.
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cc) Die Antragstellerin ist durch den Bescheid vom 1. September 2011 (Mitteilung nach § 141 Abs. 2 Satz 1 AO) selbst dann beschwert, wenn man ihre Bilanzierungspflicht nach liechtensteinischem Recht bejaht. Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine auf § 141 AO gestützte Buchführungspflicht nicht allein durch ein Unterschreiten der Grenzwerte des § 141 Abs. 1 AO, sondern erst nach einer entsprechenden Feststellung der Finanzbehörden mit Ablauf des darauf folgenden Wirtschaftsjahrs endet (§ 141 Abs. 2 Satz 2 AO; dazu Märtens, a.a.O., § 141 Rz 45).

BFH, Beschluss I B 93/15 vom 15.10.2015

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Fehler des Steuerpflichtigen: Wann diese korrigiert werden können

Offenbare Unrichtigkeiten im Steuerbescheid können vom Finanzamt geändert werden. Die Berichtigung von Fehlern, die auf einer unzutreffenden Rechtsanwendung beruhen, ist jedoch nicht möglich.

Hintergrund

X ordnete für das Jahr 2005 – entgegen einer vorgelegten Bankbestätigung – Einkünfte aus Stillhaltergeschäften den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften statt richtigerweise den Einkünften aus sonstigen Leistungen zu. Dem folgte das Finanzamt. Dadurch kamen die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften mit einem Verlustvortrag aus Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zur Verrechnung. Bei der Berücksichtigung als sonstige Leistung wären hierauf keine Verlustvorträge verrechnet worden.

Im Anschluss an eine Außenprüfung änderte das Finanzamt den Einkommensteuer-Bescheid wegen offenbarer Unrichtigkeit und berücksichtigte die Einkünfte aus den Stillhaltergeschäften bei den Einkünften aus sonstigen Leistungen. Dem folgte das Finanzgericht. Es vertrat die Auffassung, eine Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit sei möglich.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof widerspricht dieser Ansicht des Finanzgerichts und gab der Klage des X statt.

Zum einen ist X kein Fehler unterlaufen, der zu einer Änderung wegen einer offenbaren Unrichtigkeit berechtigt. Denn der steuerliche Berater des X hat im Rahmen der Zuordnung der Stillhaltergeschäfte zu den privaten Veräußerungsgeschäften umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Er hat die Zuordnungsfrage intern in der Kanzlei mit seiner Sachbearbeiterin eingehend erörtert. Es fehlt daher an offenbar fehlerhaften Angaben, die das Finanzamt als eigene mechanische Fehler hätte übernehmen können.

Zum anderen ist auch der Veranlagungssachbearbeiterin des Finanzamts kein mechanisches Versehen unterlaufen. Denn aus ihren Prüfvermerken ergibt sich, dass sie den von X eingetragenen Betrag durch Saldierung der von X in einer Anlage zur Einkommensteuer-Erklärung aufgeführten Gewinne und Verluste nachvollzogen hat. Da eine Saldierung nur in Betracht kommt, wenn die saldierten Geschäftsvorfälle das gleiche steuerrechtliche Schicksal teilen, kann nicht verneint werden, dass die Sachbearbeiterin einem sachverhalts- oder rechtsfolgenbezogenen Denkfehler unterlegen ist.

Gesellschafterdarlehen ist abzuzinsen

Gesellschafterdarlehen ist abzuzinsen

Wird ein Darlehen zunächst unverzinslich einer Kapitalgesellschaft gewährt, ist die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag abzuzinsen. Das gilt auch dann, wenn bei der Bilanzaufstellung bereits feststeht, dass ab dem Folgejahr das Darlehen verzinst wird.

Hintergrund

Einer Kapitalgesellschaft waren von ihren Gesellschaftern Darlehen mit einer unbefristeten Laufzeit gewährt worden, die teilweise schon seit Jahren unverzinslich waren. Im März wurde rückwirkend zum 1.1. eine Verzinsung vereinbart. Das Finanzamt zinste die Darlehensverbindlichkeit zum Bilanzstichtag ab.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Unverzinsliche Verbindlichkeiten sind am Bilanzstichtag abzuzinsen, es sei denn, ihre Laufzeit am Bilanzstichtag beträgt weniger als 12 Monate. Ein Darlehen, das zunächst unverzinslich gewährt wird, aber auf Grund eines bestimmten Ereignisses verzinslich wird, ist bis zu dem späteren Ereignis (Vereinbarung von Zinsen) als unverzinslich zu behandeln. Erst ab dem Bilanzstichtag, der dem Ereignis folgt, ist entsprechend der veränderten Verhältnisse neu zu bewerten. Es besteht kein Grund, ein zunächst einschränkungslos unverzinslich gewährtes Darlehen von der Abzinsungspflicht auszunehmen, nur weil in späteren Jahren eine Verzinsung vereinbart wird.

Die Vereinbarung über die Verzinsung der Darlehen ist eine wertbegründende und keine wertaufhellende Tatsache. Objektiv hat die Verzinslichkeit zum Bilanzstichtag nicht vorgelegen. Das Stichtagsprinzip lässt insoweit keine andere Wertung zu.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin