Alterseinkünftegesetz: Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

Mit am 01.12.2015 veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen. Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend – besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.

 

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit Urteil vom 6. März 2002 (BVerfGE 105, 73) entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten nichtselbständig Tätiger aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1996 mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar war. Der Gesetzgeber hat daraufhin mit dem Alterseinkünftegesetz vom 5. Juli 2004 eine Neuregelung geschaffen.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 2683/11 war rund drei Jahre lang als angestellter Wirtschaftsprüfer nichtselbständig und im Übrigen selbständig tätig. Er bezahlte Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung; für insgesamt 17 Jahre lagen diese oberhalb der Höchstbeiträge. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte er, seine Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Maßgabe der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nur in Höhe des Ertragsanteils zu besteuern. Dem folgten die Finanzgerichte nur für die 4,05 % der Renteneinkünfte, die auf Beiträgen oberhalb des Höchstbeitrages beruhen, nicht jedoch im Übrigen.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1066/10 war aufgrund einer vorhergehenden rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Als pensionierter Beamter bezieht er seit 2005 Versorgungsbezüge und daneben eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Er beantragte, die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern. Hiervon abweichend legte das Finanzamt einen Besteuerungsanteil von 50 % zugrunde. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ohne Erfolg.

Der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1961/10 war aufgrund einer vorherigen rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit auch als Beamter berechtigt, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung bei der Ärzteversorgung zu leisten. Seine Altersruherente der Ärzteversorgung, die er neben Versorgungsbezügen als pensionierter Beamter bezieht, wurde bis 2004 mit einem Ertragsanteil von 27 % und ab 2005 mit einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert. Einspruch und Klage des Beschwerdeführers blieben ebenfalls ohne Erfolg.

Wesentliche Erwägungen der Kammer:

1. Die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes, die den angegriffenen Entscheidungen zugrunde liegen, verletzen die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG.

a) Der Bundesfinanzhof hat zu Recht angenommen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Ausrichtung auf die nachgelagerte Besteuerung, soweit sie in der endgültigen Ausgestaltung zu einer die gesamten Renteneinnahmen umfassenden Besteuerung führt, grundsätzlich eine den Gleichheitssatz nicht verletzende Regelung geschaffen hat. Die unterschiedslose Besteuerung der Alterseinkünfte von vormaligen Arbeitnehmern und vormals selbständig Tätigen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG führt nicht zu einer Ungleichbehandlung dieser beiden Personengruppen, weil die Rentenanwartschaften beider in der aktiven Phase unter vergleichbaren Bedingungen aus nicht versteuertem Einkommen gebildet werden können. Dadurch unterscheiden sich beide gleichermaßen von den Renten aus privaten Renten- oder Lebensversicherungen, die – aufgrund ihrer „vorgelagerten“ Besteuerung in der Aufbauphase – in der Auszahlungsphase nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG nur mit einem Ertragsanteil der Besteuerung unterliegen.

Vorliegend bedarf keiner Entscheidung, ob und inwieweit die Begrenzung der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten für Altersvorsorgeaufwendungen auf einen Höchstbetrag von 20.000 Euro beziehungsweise 40.000 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht wird, weil hier nur die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften zu beurteilen ist, die auf Beitragsleistungen in der Zeit vor Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes beruhen. b) Auch die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG verletzt die Beschwerdeführer nicht in ihrem Gleichheitsrecht. Diese sieht vor, dass auch Leibrenten und andere Leistungen aus der Basisversorgung, die vor dem oder im Jahr 2005 begonnen haben, mit einem einheitlichen Besteuerungsanteil in die einkommensteuerlicheBemessungsgrundlage eingehen, obwohl in der Aufbauphase die korrespondierenden Altersvorsorgeaufwendungen je nach der Art der ausgeübten Erwerbstätigkeit in unterschiedlichem Maße steuerlich entlastet wurden.

aa) Im Verhältnis zwischen vormaligen Arbeitnehmern und Selbständigen ist diese Gleichbehandlung in der Auszahlungsphase verfassungsrechtlich hinzunehmen. Auch wenn die Strukturunterschiede zwischen den einzelnen Altersvorsorgeeinrichtungen nicht jede einkommensteuerliche Ungleichbehandlung von Altersvorsorgeaufwendungen ehemals selbständig und ehemals nichtselbständig Versicherter bei gleicher Besteuerung der Alterseinkünfte rechtfertigen, bewegt sich die Übergangsregelung noch innerhalb des weiten Gestaltungsspielraums, der dem Gesetzgeber bei der angestrebten umfassenden Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen zukommt. Der Gesetzgeber durfte für die Übergangszeit die Notwendigkeit einfacher, praktikabler und gesamtwirtschaftlich tragfähiger Lösungen in eine Abwägung mit den Erfordernissen einer folgerichtigen Ausrichtung der Einkommensbesteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen einstellen. Die Festlegung individueller Besteuerungsanteile für jeden einzelnen Steuerpflichtigen in Abhängigkeit vom Umfang oder der Dauer seiner früheren Tätigkeit hätte zur Folge gehabt, dass die frühere steuerliche Behandlung der eingezahlten Beiträge eines jeden Steuerpflichtigen hätte ermittelt werden müssen.

Im Verhältnis zwischen vormals Pflichtversicherten und Beamten, die zusätzlich zu ihrer Beamtenversorgung freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet haben, gilt im Ergebnis nichts anderes. Die unterschiedliche steuerliche Behandlung in der Aufbauphase war vor allem dadurch gekennzeichnet, dass einerseits zwar die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für Arbeitnehmer teilweise, jedoch nicht vollständig steuerbefreit waren oder als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden konnten, dass aber andererseits die nicht für ihre Altersvorsorge beitragsbelasteten Beamten in weitergehendem Umfang als die Pflichtversicherten sonstige Vorsorgeaufwendungen und damit auch freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung von der einkommensteuerlichen Bemessungsgrundlage abziehen konnten. Vor diesem Hintergrund durfte der Gesetzgeber – ebenso wie bei Selbständigen – dem Gesichtspunkt der einfachen und praktikablen Handhabbarkeit der Übergangsregelung eine maßgebliche Bedeutung zumessen.

bb) Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung entsteht auch nicht deshalb, weil bestimmte Renten aus privaten Leibrentenversicherungen im Gegensatz zu auf freiwilligen Beiträgen beruhenden Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung übergangsweise weiterhin nur einer Ertragsanteilsbesteuerung unterworfen bleiben, obwohl die Vorsorgeaufwendungen dafür in der Ansparphase steuerlich begünstigt waren oder noch sind. Die Übergangsregelung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG dient dazu, einen schrittweisen Übergang vom bisherigen Recht in das neue steuerliche System der nachgelagerten Besteuerung zu bewerkstelligen. Vor diesem Hintergrund war es folgerichtig, Leistungen aus solchen Leibrentenversicherungen nicht in das neue System zu überführen, die nach neuem Recht – abgesehen von einer Übergangsphase – nicht durch einen Sonderausgabenabzug steuerlich begünstigt sind und daher auch nicht einer nachgelagerten Besteuerung unterworfen werden können. Das unterscheidet sie von auf freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung beruhenden Leibrenten, die auch nach neuem Recht als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können.

c) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verlangt auch nicht, die auf freiwilligen Beiträgen an die Ärzteversorgung beruhende Rente des Beschwerdeführers im Verfahren 2 BvR 1961/10 – wie von ihm geltend gemacht – nach der Öffnungsklausel des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 2 EStG zu besteuern. Die Öffnungsklausel soll der Gefahr einer Doppelbesteuerung begegnen in Fällen, in denen vor Inkrafttreten der Neuregelung für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren Beiträge oberhalb des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet worden sind. Wegen der bereits genannten steuerlichen Abzugsmöglichkeiten besteht eine vergleichbare Gefahr bei einer auf freiwilligen Beiträgen eines Beamten zur berufsständischen Versorgung beruhenden zusätzlichen Rente nicht.

2. In den vorliegenden Fällen liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor.

a) Die Summe der Renteneinkünfte, die die Beschwerdeführer der Verfahren 2 BvR 2683/11 und 2 BvR 1961/10 jeweils bereits steuerfrei bezogen haben, übersteigt die Summe der von ihnen geleisteten Beiträge. Auch der Beschwerdeführer des Verfahrens 2 BvR 1066/10 wird nach den Feststellungen der Fachgerichte – unter Zugrundelegung einer statistischen Lebenserwartung von 20 Jahren ab Renteneintritt – steuerfreie Rentenleistungen in einer Höhe erhalten, die die Summe seiner geleisteten Rentenversicherungsbeiträge um die Hälfte übersteigt.

b) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer begegnet die Anwendung des Nominalwertprinzips bei der Gegenüberstellung der Beitragszahlungen mit dem nicht steuerbaren Rentenzufluss keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Bundesverfassungsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass es aus Gründen der Klarheit und Handhabbarkeit des Rechts wie auch aus währungspolitischen Gründen nicht zu beanstanden ist, dass das Einkommensteuerrecht vom Nominalwertprinzip ausgeht, das ein tragendes Ordnungsprinzip der geltenden Währungsordnung und Wirtschaftspolitik darstellt.

3. Die Anhebung des Besteuerungsanteils von der früheren Ertragsanteilsbesteuerung auf 50 % sämtlicher Rückflüsse in der Auszahlungsphase verletzt nicht die rechtsstaatlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und des Rückwirkungsverbots.

Das Alterseinkünftegesetz regelt weder die Besteuerung der vor dem 1. Januar 2005 ausgezahlten Renten rückwirkend neu noch verändert es die steuerliche Behandlung bereits vor seinem Inkrafttreten getätigter Altersvorsorgeaufwendungen. Es erfasst aber Tatbestände, die bereits vor Verkündung in Gang gesetzt worden sind, und wirkt auf diese für die Zukunft ein. Daher handelt es sich um eine unechte Rückwirkung. Die sofortige Anhebung des Besteuerungsanteils auf 50 % war zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich. Sie wahrt auch die Grenze der Zumutbarkeit.

Es ist schon fraglich, ob der rückwirkenden Änderung der Rentenbesteuerung überhaupt ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführer in eine Fortgeltung der früheren Rechtslage entgegensteht. Bereits seit einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 1980 (BVerfGE 54, 11) war für die Beschwerdeführer erkennbar, dass die für sie günstige Ertragsanteilsbesteuerung rechtlich angreifbar war. Die Entscheidung vom 6. März 2002 stellt insoweit eine konsequente Fortführung der Rechtsprechung dar.

Selbst wenn man das Vertrauen der Beschwerdeführer an einer Fortgeltung der Ertragsanteilsbesteuerung als grundsätzlich schutzwürdig erachtet, rechtfertigt der dadurch entstandene Änderungsbedarf die nachträgliche Belastung der Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem höheren Besteuerungsanteil. Gegenüber dem Vertrauen der Beschwerdeführer fällt hier entscheidend ins Gewicht, dass der Gesetzgeber mit der Verabschiedung des Alterseinkünftegesetzes dem verfassungsrechtlichen Auftrag nach einer Neuordnung der Regelungen zur Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Alterseinkünften nachgekommen ist. Eine Neuordnung nur für die Zukunft, also eine nachgelagerte Besteuerung erst solcher Renten, die ganz oder überwiegend auf Beitragsleistungen in der Zeit nach Inkrafttreten der Neuregelung beruhen, hätte bedeutet, dass die verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Versorgungsempfängern über einen erheblichen Zeitraum fortgedauert hätte.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 01.12.2015 zu den Beschlüssen 2 BvR 2683/11 vom 29.09.2015 sowie 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10 vom 30.09.2015

 

Sozialversicherungsrecht: Neue Bemessungsgrenzen für 2016

Die Löhne und Gehälter in Deutschland sind im vergangenen Jahr wieder gestiegen. Deshalb ändern sich 2016 die Beitragsbemessungsgrenzen der Kranken- und Rentenversicherung. Die Verordnung passierte nach dem Kabinett auch den Bundesrat.

Die neue monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung (West) steigt von 6.050 Euro (2015) auf 6.200 Euro pro Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) steigt von 5.200 Euro (2015) auf 5.400 Euro pro Monat.

In der knappschaftlichen Rentenversicherung werden folgende neue monatliche Beträge gelten: Beitragsbemessungsgrenze (West): 7.650 Euro im Monat, Beitragsbemessungsgrenze (Ost): 6.650 Euro im Monat. Das vorläufige Durchschnittsentgelt in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2016 bundeseinheitlich auf 36.267 Euro im Jahr festgesetzt.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Bundeseinheitlich wird die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung festgesetzt. Sie erhöht sich gegenüber 2015 (54.900 Euro) auf 56.250 Euro jährlich. Die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 50.850 Euro im Jahr (2015: 49.500 Euro).

Bezugsgröße in der Sozialversicherung neu festgelegt

Die Bezugsgröße ist für viele Werte der Sozialversicherung wichtig. Sowohl in der Gesetzlichen Krankenversicherung als auch in der Gesetzlichen Rentenversicherung ist sie die Grundlage der Beitragsberechnung.

Die Bezugsgröße 2016 beträgt 2.905 Euro pro Monat in den alten Bundesländern (2015: 2.835 Euro im Monat). In den neuen Bundesländern beträgt sie 2.520 Euro (2015: 2.415 Euro im Monat).

Rechengrößen in der Sozialversicherung: Es handelt sich um Werte, die jährlich neu ermittelt und festgesetzt werden. Sie beeinflussen die Beiträge zur Sozialversicherung. Das betrifft die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

Vorläufiges Durchschnittsentgelt: In der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht es dem durchschnittlichen Brutto-Lohn- oder -Gehalt eines beschäftigten Arbeitnehmers. Für 2015 wird der Wert so ermittelt: Das Durchschnittsentgelt 2013 wird um das Doppelte des Prozentsatzes erhöht, um den sich das Durchschnittsentgelt 2012 zum Jahr 2013 erhöht hat.

Bezugsgröße: Sie hat für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung. In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird danach die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder sowie für das Mindestarbeitsentgelt festgelegt. In der gesetzlichen Rentenversicherung hängt von ihr ab, wie viel Beitrag Selbstständige oder Pflegepersonen zahlen müssen.

Beitragsbemessungsgrenze: Sie markiert das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil eines Einkommens ist beitragsfrei.

Versicherungspflichtgrenze: Wer über diese Grenze hinaus verdient, kann sich, wenn er möchte, bei einer privaten Krankenversicherung versichern. Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung ist zugleich die Jahresarbeitsentgeltgrenze.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 27.11.2015

Tabellarische Übersicht der Rechengrößen von West- und Ostdeutschland für das Jahr 2016

Neuregelungen zum Dezember 2015

Ab Dezember gelten zahlreiche Neuregelungen: Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern arbeiten künftig besser zusammen. Die Qualität des Trinkwassers wird noch strenger kontrolliert. Und beim Bundesfreiwilligendienst können auch Asylbewerber mitmachen.

Inneres und Justiz

Reform des Verfassungsschutzes

Die Bundesregierung ordnet die Zusammenarbeit der Verfassungsschutzbehörden von Bund und Ländern neu. So können Informationen leichter ausgetauscht werden. Ziel der Reform ist der Schutz vor Extremismus und Terrorismus. Das Gesetz ist in wesentlichen Teilen am 21. November 2015 in Kraft getreten.

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Kampf gegen Korruption

Seit dem 26. November 2015 gilt eine erweiterte Strafbarkeit der Korruption im geschäftlichen und privaten Sektor. Insbesondere grenzüberschreitende Korruption wird stärker bekämpft. Gleiches gilt für die Strafbarkeit der Bestechung und Bestechlichkeit von internationalen Amtsträgern. Deutsches Strafrecht wird an EU-Vorgaben angepasst.

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Verbesserungen für gleichgeschlechtliche Paare

Das Gesetz zur „Bereinigung des Rechts der Lebenspartner“ sieht Änderungen in vielen Gesetzen und Verordnungen vor. Die Anpassungen betreffen besonders das Zivilrecht sowie das Sozial- und Verfahrensrecht. Es ist am 26. November 2015 in Kraft getreten.

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Gesundheit

Trinkwasser noch strenger überwacht

Seit 1. Dezember 2015 wird Trinkwasser umfassend auf radioaktive Stoffe untersucht. Vorgegeben sind Parameterwerte für Radon, für Tritium und für die Richtdosis einschließlich der Radonfolgeprodukte Blei-210 und Polonium-210. Belastungen mit Radionukliden, die im Einzelfall auftreten können, werden erkannt und beseitigt. Die Strahlenbelastung durch radioaktive Stoffe im Trinkwasser ist in Deutschland im Durchschnitt sehr gering.

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Mehr Pflege und bessere Hygiene im Krankenhaus

Seit dem 5. November gelten im Krankenhausstrukturgesetz folgende Neuregelungen:

  • Das Pflegestellen-Förderprogramm ermöglicht die Neueinstellung von Pflegepersonal sowie die Aufstockung von Teilzeitstellen.
  • Das Hygieneförderprogramm zum Schutz vor Krankenhausinfektionen wird fortgeführt und erweitert.

Weitere Regelungen treten am 1. Januar 2016 in Kraft.

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Weitere psychoaktive Stoffe verboten

Seit dem 21. November 2015 gilt das Verbot von sechs weiteren gesundheitsgefährdenden psychoaktiven Stoffen im Betäubungsmittelgesetz: Clephedron (4-CMC, 4-Chlormethcathinon), Diclazepam (2′-Chlordiazepam), Flubromazepam, MDMB-CHMICA, 3-Methoxyphencyclidin (3-MeO-PCP), NM-2201 (CBL-2201).

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Verbraucherschutz

Bezahlen im Onlineshop sicherer

Beim Bezahlen im Internet mit Kreditkarte, Lastschriftverfahren oder Überweisung müssen Bankinstitute seit November ab einem Betrag von 30 Euro die Identität doppelt prüfen. Etwa mit einem Passwort und einer zusätzlichen TAN-Nummer, die ans Handy geschickt wird, oder einem Fingerabdruck-Scan.

Weitere Informationen

Umwelt

Neues Atommüll-Entsorgungsprogramm

Mit dem „Nationalen Entsorgungsprogramm“ hat die Bundesregierung ein umfassendes Konzept für die verantwortungsvolle und sichere Entsorgung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle vorgelegt. Grundlage ist eine Aufstellung aller Arten radioaktiver Abfälle, die in Deutschland endgelagert werden müssen. Das 14. Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes ist am 21. November 2015 in Kraft getreten.

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Bundesfreiwilligendienst

Mehr Stellen für Flüchtlingsarbeit

Ab Dezember können Teilnehmer des Bundesfreiwilligendienstes auch gezielt in der Flüchtlingsarbeit eingesetzt werden. Dazu werden 10.000 neue Stellen geschaffen. Flüchtlinge und Asylbewerber mit einer guten Bleibeperspektive können sich ebenfalls bewerben.

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Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 26.11.2015

 

Umzugskostenerstattung für Berufssoldaten nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand

Begründet ein vorzeitig in den Ruhestand getretener Berufssoldat einen neuen Beruf, können auf Grund einer Ermessensentscheidung der Wehrverwaltung Leistungen nach dem Bundesumzugskostengesetz bewilligt werden. Voraussetzung ist, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit der Grund für seinen Umzug ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 26.11.2015 entschieden.

Der im Januar 1953 geborene Kläger war Berufssoldat der Bundeswehr, zuletzt im Rang eines Oberstleutnants. Er trat mit Ablauf des 31. Januar 2012 und damit vor Erreichen der für Berufssoldaten seines Ranges geltenden allgemeinen Altersgrenze (Vollendung des 62. Lebensjahres) in den Ruhestand. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er in Köln. Ende Februar 2012 zog er nach Sylt, um nach eigenen Angaben als Rechtsanwalt auf freier Mitarbeiterbasis in einer dortigen Anwaltskanzlei tätig zu werden. Seinen Antrag, ihm die voraussichtlichen Kosten des mit dem Umzug beauftragten Unternehmens von etwa 7.600 Euro zu erstatten, lehnte die Beklagte ab. Die hiergegen gerichtete Klage war in erster Instanz erfolgreich. Das Oberverwaltungsgericht änderte das Urteil des Verwaltungsgerichts ab und wies die Klage ab. Nach dem Soldatenversorgungsgesetz sei die Erstattung der notwendigen Auslagen für das Befördern des Umzugsgutes von der bisherigen zur neuen Wohnung nur zulässig, wenn der Umzug an einen anderen Ort als den bisherigen Wohnort zur Begründung eines neuen Berufs erforderlich sei. Die Erforderlichkeit fehle, wenn es möglich und zumutbar sei, die neue berufliche Tätigkeit auch am bisherigen Wohnort aufzunehmen. Davon sei im Fall des Klägers auszugehen. Er hätte eine Tätigkeit als Rechtsanwalt auch in Köln aufnehmen können.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. Für die nach dem Soldatenversorgungsgesetz vorausgesetzte Erforderlichkeit des Umzugs ist unerlässlich, aber auch ausreichend, dass der Umzug einen berufsbezogenen Charakter aufweist. Hierfür genügt, dass die Aufnahme der neuen beruflichen Tätigkeit nach Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die maßgebliche Ursache für den Umzug des vormaligen Berufssoldaten ist. Die Erforderlichkeit ist zu verneinen, wenn der Umzug erkennbar auf eine andere nicht berufsbezogene Motivation zurückgeht oder die berufsbezogene Motivation objektiv in den Hintergrund tritt. Ein Indiz hierfür kann beispielsweise der Umfang der zeitlichen Beanspruchung durch die berufliche Tätigkeit und/oder deren finanzieller Ertrag sein. Da das Oberverwaltungsgericht auf Grund seiner abweichenden Rechtsauffassung insoweit keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, konnte das Bundesverwaltungsgericht nicht selbst abschließend entscheiden.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 26.11.2015 zum Urteil BVerwG 5 C 14.14 vom 26.11.2015

 

Keine versorgungsrechtliche Besserstellung von Beamten mit langen Vordienstzeiten außerhalb eines Beamtenverhältnisses gegenüber „Nur-Beamten“

Außerhalb des Beamtenverhältnisses verbrachte Arbeitsjahre dürfen dann nicht zugunsten des Beamten als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, wenn die aus diesen Arbeitsverhältnissen erworbenen und gezahlten Altersversorgungsansprüche zusammen mit der Pension höher sind als die Pension, die der Beamte erhielte, wenn er von Anfang an Beamter gewesen wäre. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig am 19.11.2015 entschieden.

Der Kläger war bis zu seinem Ruhestand ca. 19 Jahre lang verbeamteter Professor. Zuvor war er ca. 20 Jahre lang an Universitäten in den USA tätig und hat in dieser Zeit Altersversorgungsansprüche erworben. Bei der Festsetzung seiner Pensionsansprüche wurden fünf seiner Arbeitsjahre in den USA berücksichtigt. Der Kläger begehrt die Berücksichtigung der übrigen 15 Jahre. Sein Begehren ist bei seinem Dienstherrn und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben, weil die Pension und die Altersversorgungsbezüge aus den USA nebeneinander gezahlt würden und er in der Summe dieser Beträge schon ohne Berücksichtigung der Arbeitsjahre in den USA mehr erhalte, als wenn er in seinem gesamten Berufsleben als Beamter tätig gewesen wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts zurückgewiesen. Zur Begründung hat es auf den Zweck der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes abgestellt, die eine Berücksichtigung von Vordienstzeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses bei der Beamtenpension ermöglichen (§§ 10 ff., § 67 Abs. 2 BeamtVG). Dieser Zweck besteht darin, Personen, die nach Tätigkeiten außerhalb des Beamtenverhältnisses erst im vorgerückten Lebensalter Beamte werden, unter bestimmten Voraussetzungen versorgungsrechtlich „Nur-Beamten“ gleichzustellen; der betroffene Personenkreis soll nicht schlechter-, aber auch nicht bessergestellt werden. Wenn die Berücksichtigung von Vordienstzeiten zu einem höheren Pensionsanspruch als bei einem „Nur-Beamten“ führen würde, hat sie zu unterbleiben. Das gilt auch dann, wenn die Altersversorgungsbezüge von einem ausländischen Versicherungsträger gezahlt werden und nur deshalb nicht zu einer entsprechenden Verringerung der auszuzahlenden Beamtenpension führen, weil sie nicht auf der Grundlage eines für die Bundesrepublik Deutschland wirksamen Abkommens gezahlt werden (§ 55 Abs. 8 BeamtVG). Auch in diesem Fall ist eine Besserstellung des betreffenden Beamten gegenüber dem „Nur-Beamten“ nicht gerechtfertigt.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung vom 19.11.2015 zum Urteil 2 C 22.14 vom 19.11.2015

 

Ermäßigter Umsatzsteuersatz für die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen

Bekanntmachung des Gold- und Silberpreises für das Kalenderjahr 2016

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7246 / 14 / 10002 vom 01.12.2015

(1) Auf die steuerpflichtigen Einfuhren von Sammlermünzen aus Edelmetallen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für die Umsätze dieser Gegenstände mehr als 250 Prozent des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt (§ 12 Abs. 2 Nr. 12 UStG i. V. m. Nr. 54 Buchst. c Doppelbuchst. cc der Anlage 2 zum UStG).

Für die Anwendung der Umsatzsteuerermäßigung im Kalenderjahr 2016 gilt Folgendes:

1. Goldmünzen

Für steuerpflichtige Einfuhren von Goldmünzen muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Feinunze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in Euro umgerechnet werden.

Nach Tz. 174 Nummer 1 des Bezugsschreibens kann der Unternehmer aus Vereinfachungsgründen jedoch auch den letzten im Monat November festgestellten Goldtagespreis für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Metallwertermittlung dabei nach einem Goldpreis (ohne Umsatzsteuer) von 32.308 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

2. Silbermünzen

Bei der Ermittlung des Metallwerts von Silbermünzen kann der Unternehmer nach Tz. 174 Nummer 2 des Bezugsschreibens statt der jeweiligen Tagesnotierung aus Vereinfachungsgründen den letzten im Monat November festgestellten Preis je Kilogramm Feinsilber für das gesamte folgende Kalenderjahr zu Grunde legen. Für das Kalenderjahr 2016 ist die Wertermittlung dabei nach einem Silberpreis (ohne Umsatzsteuer) von 416 Euro je Kilogramm vorzunehmen.

(2) Die Liste der dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Silbermünzen (Anlage des Bezugsschreibens) gilt grundsätzlich auch für das Kalenderjahr 2016. Etwaige Änderungen der Liste werden ggf. besonders bekannt gegeben werden.

Quelle: BMF

Arbeitsrecht: Mindestlohn für Dachdecker steigt

Ab 1. Januar 2016 gelten für Dachdecker höhere Mindestlöhne: bundeseinheitlich 12,05 Euro. Ab Januar 2017 steigen sie auf 12,25 Euro. Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt.

Die Tarifparteien im Dachdeckerhandwerk haben im Juni 2015 einen Änderungstarifvertrag mit höheren Mindestlöhnen beschlossen. Sie beantragten, den neuen Mindestlohntarifvertrag per Verordnung auf die ganze Branche zu erstrecken.

Die achte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk soll zum 1. Januar in Kraft treten. Damit müssen auch Betriebe den Mindestlohn zahlen, die nicht tariflich gebunden sind. Im Dachdeckerhandwerk arbeiten gut 63.000 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Der Mindestlohn gilt auch für Dachdecker, die in Betrieben anderer Baubranchen arbeiten, sofern dort kein anderer Tarifvertrag gilt. Sie werden erstmals in den Geltungsbereich des Dachdecker-Tarifmindestlohnes und der Mindestlohnverordnung einbezogen.

Der Mindestlohn gilt ebenfalls für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden.

Über gesetzlichem Mindestlohn

Der Mindeststundenlohn in Euro für Dachdecker beträgt:

  • ab 01.01.2016 bis 31.12.2016: 12,05 Euro
  • ab 01.01.2017 bis 31.12.2017: 12,25 Euro

Damit liegt der Mindestlohn für Dachdecker über dem seit 2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro pro Zeitstunde.

Die siebte Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk läuft zum 31. Dezember 2015 aus. Bis dahin beträgt der Mindeststundenlohn 11,85 Euro.

In 18 Branchen verbindliche Mindestlöhne

In Deutschland gilt seit 1. Januar 2015 der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 Euro brutto je Zeitstunde. Mindestlöhne unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns sind bis längstens 31. Dezember 2016 erlaubt.

Aktuell gelten in 18 Branchen allgemeinverbindliche Mindestlöhne. Die Bundesregierung hat sie gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für diese Branchen für verbindlich erklärt. So kann der individuellen Situation der jeweiligen Branchen Rechnung getragen werden. Die meisten Branchenmindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Mitteilung vom 01.12.2015

 

Arbeitsrecht: Mehr Mindestlohn in der Aus- und Weiterbildung

Ab 1. Januar 2016 steigt der Mindestlohn für das pädagogische Personal in der Aus- und Weiterbildung: in den alten Bundesländern auf 14 Euro, in den neuen Bundesländern auf 13,50 Euro. Ab Januar 2017 gelten 14,60 Euro bundesweit.

Das Kabinett hat die Mindestlohnverordnung für die Branche gebilligt. Der Mindestlohn gilt auch für Beschäftigte, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland entsendet werden. Der Branchenlohn geht dem allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 Euro vor.

Die Tarifparteien hatten nach Abschluss ihres Änderungstarifvertrages vom 27. August 2015 beantragt, den ausgehandelten Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären zu lassen. Damit gilt er auch in Aus- und Weiterbildungsunternehmen, die nicht tariflich gebunden sind.

Die vorherige Mindestlohnverordnung für die Branche wird am 31. Dezember 2015 außer Kraft treten.

Mindestens 29 Tage Urlaub

Auch der jährliche Urlaubsanspruch wird neu geregelt: Er beträgt bei einer 5-Tage-Woche mindestens 29 Arbeitstage.

Nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz sind weiterhin branchenbezogene Mindestlöhne möglich. Damit kann der individuellen Situation der jeweiligen Branche Rechnung getragen werden. Tarifpartner können gemeinsam beantragen, branchenbezogene Mindestlöhne für allgemeinverbindlich zu erklären, um sicherzustellen, dass dieser flächendeckend für in- und ausländische Arbeitnehmer angewendet wird.

Aktuell gelten in 18 Branchen Mindestlöhne, die die Bundesregierung gemäß Arbeitnehmer-Entsendegesetz, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder Tarifvertragsgesetz für allgemeinverbindlich erklärt hat. Die meisten dieser Mindestlöhne liegen über dem gesetzlichen Mindestlohn.

Quelle: Bundesregierung, Pressemitteilung vom 01.12.2015

 

Bewertung von Immobilien: Kaufpreisaufteilungen mit dem neuen Tool des BMF nicht sachgerecht

Ob als Eigenheim oder Kapitalanlage, Immobilien stehen bei Steuerpflichtigen zurzeit nicht nur wegen der Turbulenzen der Kapitalmärkte in den vergangenen Jahren hoch im Kurs. Der aufgeheizte Immobilienmarkt, insbesondere in Ballungsgebieten, verspricht Schutz vor Inflation und gute Renditen.

Ertragsteuerlich ist nach der Anschaffung der Immobilie für Zwecke der AfA eine Aufteilung des Kaufpreises in einen Teil für das abschreibungsfähige Gebäude und einen Teil für den Grund und Boden, der keiner Abschreibung unterliegt, erforderlich. Das dafür vom BMF auf seiner Homepage bereitgestellte Tool bedient sich einer weitreichenden Typisierung und Indexierung, die zu nicht sachgerechten Aufteilungen führt.

Ursächlich für nicht sachgerechte Ergebnisse ist die Ausgestaltung der in der Berechnungssystematik verwendeten Parameter: Danach bedürfen die Einzelwerte des Grund und Bodens sowie des Gebäudes laut BMF keiner Marktanpassung, da sich diese im gleichen Verhältnis auf vorgenannte Teile des Kaufpreises auswirken würden. Tatsächlich werden jedoch im Wert des Grund und Bodens Entwicklungen des Immobilienmarkts eingepreist, weil die dafür verwendeten Bodenrichtwerte von Gutachterausschüssen regelmäßig aktualisiert werden. Stark steigende Bodenrichtwerte schlagen sich somit in der Bewertung des Grund- und Bodenanteils nieder.

Darüber hinaus beinhaltet dieses Sachwertverfahren Vereinfachungen hinsichtlich der Gebäudebewertung, die zulasten der Genauigkeit gehen: Bei diesen handelt es sich beispielsweise um die Indexierung von Baukosten, wodurch zudem regionale Preisunterschiede unberücksichtigt bleiben. Für die Ermittlung der Wertminderung wegen Alters wird lediglich das Baujahr herangezogen, wodurch Wertsteigerungen durch später durchgeführte Sanierungen unbeachtet bleiben.

Da die Finanzverwaltung aktuell die Ergebnisse des Serviceprogramms ohne kritische Würdigung im Besteuerungsverfahren verwendet, fordert der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV e.V.) in seiner Stellungnahme S 14/15 eine sachgerechte und individuelle Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen durch entsprechend ausgebildetes Personal.

Steuerpflichtigen, die diese Problematik umgehen wollen, empfiehlt der DStV e.V., im notariellen Kaufvertrag eine sachgerechte Aufteilung des Kaufpreises wirksam zu vereinbaren.

Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.

Einkommensteuer: BFH zur haushaltsnahen Dienstleistung: Versorgung und Betreuung eines Haustieres begünstigt

Mit Urteil vom 3. September 2015 VI R 13/15 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) begünstigt sein kann.

Die Kläger ließen während des Urlaubs ihre Hauskatze von der „Tier- und Wohnungsbetreuung A“ in ihrer Wohnung betreuen. Hierfür wurde ihnen ein Betrag in Höhe von 302,90 Euro in Rechnung gestellt. Die Rechnungen beglichen die Kläger im Streitjahr (2012) per Überweisungen.

In ihrer Einkommensteuererklärung beantragten sie für diese Aufwendungen eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG. Danach ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer um 20 %, höchstens 4.000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen. Das Finanzamt versagte der Klägerin den beantragten Steuervorteil. Es berief sich auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums für Finanzen (Schreiben vom 10. Januar 2014, BStBl I 2014, 75). Danach sei u. a. für Tierbetreuungskosten keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren.

Dem ist wie zuvor das Finanzgericht, nun der BFH entgegen getreten. Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG sei zu gewähren, wenn die in Anspruch genommene Leistung eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweise oder damit im Zusammenhang stehe. Davon sei insbesondere bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechend Beschäftigte erledigt würden und in regelmäßigen Abständen anfielen, auszugehen. Deshalb sei auch die Versorgung und Betreuung eines im Haushalt des Steuerpflichtigen aufgenommenen Haustieres eine haushaltsnahe Dienstleistung. Denn Tätigkeiten wie das Füttern, die Fellpflege, das Ausführen und die sonstige Beschäftigung des Tieres oder im Zusammenhang mit dem Tier erforderliche Reinigungsarbeiten fielen regelmäßig an und werden typischerweise durch den Steuerpflichtigen selbst oder andere Haushaltsangehörige erledigt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 79/15 vom 25.11.2015 zum Urteil VI R 13/15 vom 03.09.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin