Banken für Erhalt der Abgeltungsteuer

Die deutschen Banken setzen sich für den Erhalt der Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge ein. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am 02.11.2015 erklärte die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Spitzenverbände der deutschen Finanzinstitute, die von Kapitalerträgen pauschal einbehaltene Steuer in Höhe von 25 Prozent sorge in einem millionenfachen Massenverfahren in den weit überwiegenden Fällen für eine definitive Besteuerung und sorge für ein funktionierendes Steuerregime für Kapitaleinkünfte. Auch die Kunden seien zufrieden. Zum Steuersatz von 25 Prozent kommen noch der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer dazu.
Damit nahmen die Banken Stellung zu zwei Oppositionsanträgen. Die Fraktion Die Linke fordert die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von Kapitalerträgen soll stattdessen wieder mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen erfolgen, heißt es in einem Antrag (18/2014) der Fraktion. Die Einführung der im Vergleich zum persönlichen Steuersatz niedrigen Abgeltungsteuer sei mit Eindämmung der Steuerflucht begründet worden. Diese Begründung sei aber durch das faktische Ende des Bankgeheimnisses auf internationaler Ebene hinfällig geworden. Auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in ihrem Antrag (18/6064), dass sämtliche Kapitalerträge im Rahmen der jährlichen Steuererklärung beim Finanzamt anzugeben sind. Veräußerungsgewinne sollen grundsätzlich progressiv besteuert werden.

Eine Abschaffung der Abgeltungsteuer würde ein „bewährtes, transparentes Besteuerungssystem zerstören“, argumentierten die Banken, die auch darauf hinwiesen, dass die deutsche Steuerhöhe im Vergleich mit anderen EU-Mitgliedsstaaten an der oberen Grenze liege. Außerdem würden Kapitalerträge in Deutschland „brutto“ besteuert: Kosten wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungskosten, und Fahrtkosten zur Hauptversammlungen seien nicht absetzbar, Veräußerungsverluste könnten mit anderen Kapitalerträgen nur eingeschränkt verrechnet werden. Die Banken rechneten in ihrer schriftlichen Stellungnahme vor, dass die tatsächliche Besteuerung der Kapitalerträge bei Berücksichtigung einer Inflationsrate von zwei Prozent in Normalzinszeiten 61,53 Prozent betrage. In Niedrigzinszeiten bei 0,8 Prozent Inflation würden die Sparer sogar Geld verlieren (Substanzbesteuerung). Dividenden für Aktionäre würden bereits heute wegen steuerlicher Vorbelastungen auf Unternehmensebene mit 48,33 Prozent besteuert.

Die Deutsche Steuergewerkschaft schloss sich dagegen den Forderungen der Opposition an. Zwar entlaste die Abgeltungsteuer die Verwaltung, aber der Preis sei die Gerechtigkeit, wenn aktive Erwerbstätigkeit mit Höchststeuersätzen belegt würden und passive Kapitalnutzung nur mit 25 Prozent. Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezeichnet die Abschaffung der Abgeltungsteuer als „sinnvolle Reformoption“. Ihre Geschäftsgrundlage falle zunehmend weg und Kleinanleger würden diskriminiert, weil für sie das Halb- und Teileinkünfteverfahren nicht gelte.

Wie die Banken zeigte sich dagegen auch der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft skeptisch. Erst wenn ein echter Gleichklang der Verfahren zum internationalen Datenaustausch hergestellt sei, könne eine Diskussion über die Zukunft der Abgeltungsteuer geführt werden. In der Anhörung ging es auch um den geplanten Datenaustausch. Grundlage war der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen und zur Änderung weiterer Gesetze (18/5920, 18/6290). Finanzinstitute müssen danach künftig einmal im Jahr bestimmte Daten von Konten übermitteln, damit die Bundesrepublik Deutschland ihrer Verpflichtung zum Austausch von Informationen über Finanzkonten mit anderen Ländern nachkommen kann. Zur Begründung heißt es, in den zurückliegenden Jahren hätten sich grenzüberschreitender Steuerbetrug und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu einer erheblichen Herausforderung für die Steuerverwaltungen der einzelnen Staaten entwickelt. „Der gestiegenen Anzahl von Möglichkeiten, international investieren und sich aufgrund fehlender steuerrechtlicher Transparenz einer korrekten Besteuerung entziehen zu können, kann mit einem zeitnahen Austausch steuerrelevanter Informationen zwischen den Finanzverwaltungen der einzelnen Staaten begegnet werden“, erwartet die Bundesregierung. Zudem ging es in der Anhörung um einen Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/6065), die fordert, dass die Banken alle Kapitalerträge für das Besteuerungsverfahren ab 2016 an das Bundeszentralamt für Steuern beziehungsweise an die zuständigen Finanzbehörden melden müssen – und zwar unabhängig von Wohnsitz und Steuerpflicht des Anlegers. Zugleich wird gefordert, dass die gemeldeten Daten durch das „strikte deutsche Steuergeheimnis“ geschützt werden, „um sicherzustellen, dass diese Daten nicht für andere Zwecke verwendet werden oder an andere Stellen weitergeleitet werden“.

Die Deutsche Steuergewerkschaft begrüßte den geplanten Datenaustausch, der von ihr seit vielen Jahren gefordert werde. Sie sprach sich aber für regelmäßige Prüfungen der Banken durch das Bundeszentralamt für Steuern aus. Eine „Prüfungsberechtigung“ sei zu wenig. Professor Heribert Anzinger (Universität Ulm) erklärte, in der Gesamtschau erweise sich der automatische Informationsaustausch im Verhältnis zu den bisher entdeckten Quellensteuermodellen „als das zur Verwirklichung der mit ihm verbundenen Ziele wirksamere und gegenüber den Finanzinstituten mildere Mittel“. Allerdings würden riesige Datenmengen zusammengetragen. Es würden Fehler entstehen, und daher sei ein Auskunftsrecht für die Betroffenen notwendig. Auch das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung bezeichnete den Informationsaustausch als wichtigen Erfolg für die internationale Steuerpolitik: „Unlauterer“ Steuerwettbewerb durch kleinere Länder und Steueroasen werde unterbunden.

Professor Michael Hendricks (Flick-Gocke-Schaumburg) zeigte sich besorgt, dass übermittelte Daten in falsche Hände geraten könnten. Es müsse zudem sichergestellt werden, dass die Daten nicht durch den Empfängerstaat selbst für Zwecke genutzt werden, die mit den grundlegenden Ordnungsvorstellungen Deutschlands nicht zu vereinbaren seien. Insgesamt bewertete Hendricks den Entwurf als „wichtige und sachgerecht ausformulierte Initiative im Kampf gegen Steuerhinterziehung und für eine höhere Transparenz“. Markus Henn (Netzwerk Steuergerechtigkeit und WEED – Weltwirtschaft, Ökologie und Entwicklung) begrüßte den Informationsaustausch als längst überfälliges Mittel, ernsthaft international gegen Steuerhinterziehung vorzugehen. Er wies darauf hin, dass es in Deutschland riesige Finanzvermögen (2,5 bis 3 Billionen Euro) gebe, „die potenziell auch der Steuerhinterziehung dienen, da sie in Deutschland nicht besteuert und auch bislang nicht an die Heimatländer der Steuerausländer/innen gemeldet werden“. Im Unterschied von Hendricks, der sich strikt für das Prinzip gegenseitiger Meldungen als Voraussetzung für den Informationsaustausch ausgesprochen hatte, sprach sich Henn für einen Verzicht zum Beispiel bei Entwicklungsländern aus. Auf die Gegenseitigkeit könne dann verzichtet werden, wenn diese Länder nicht in der Lage seien, selbst Daten zu melden.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 02.11.2015

Automatischer Informationsaustausch mit den Vereinigten Staaten von Amerika

Anwendungsfragen im Zusammenhang mit dem FATCA-Abkommen

Mit Schreiben vom 3. November 2015 hat das BMF ein Anwendungsschreiben im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 31. Mai 2013 geschlossenen FATCA-Abkommen an die obersten Finanzbehörden der Länder übersandt.

Im Einzelnen werden dort folgende Punkte behandelt:

I. Anwendungsbereich
II. Finanzinstitute
III. Finanzkonten
IV. Kontoinhaber
V. Meldepflichtige Kontoinhaber
VI. Sorgfaltspflichten
VII. Meldung
VIII. Übergangsregelung bei der Berichtspflicht bei Zahlung nicht teilnehmender Finanzinstitute für 2014 und 2015 (NPFFI)
IX. Anwendung des Artikels 7 des FATCA-Abkommens (Meistbegünstigung)
X. Anwendungsregelung
XI. Amtlich vorgeschriebener Datensatz

Das vollständige Anwendungsschreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 6 – S-1316 / 11 / 10052 :133 vom 03.11.2015

 

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Bearbeitungsgebühr für Kredit: Bei Geschäftskunden zulässig

Verlangt eine Bank für die Bearbeitung eines Kredits Gebühren, kann dies gegenüber Geschäftskunden zulässig sein.

Hintergrund

Die Bank hatte mit einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft im Jahr 2005 einen Kreditrahmen über 900.000 EUR vereinbart. Diesen Kreditrahmen konnte die Gesellschaft nach ihrer Wahl über 2 Kontokorrentlinien sowie über eine Avallinie in Anspruch nehmen. In dem Vertragsformular wurde eine nicht laufzeitabhängige, sofort fällige Bearbeitungsgebühr in Höhe von 9.000 EUR festgeschrieben.

Im Jahr 2015 forderte die Klägerin die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr. Diese sei nicht rechtsverbindlich vereinbart worden, weil es sich nicht um eine individuelle Absprache, sondern um eine einseitige Bestimmung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen handle. Die Regelung beinhalte eine unangemessene Benachteiligung der Kundin, sodass sie unwirksam sei. Der Bundesgerichtshof habe im Jahr 2014 abschließend geklärt, dass die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten durch Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht zulässig sei.

Entscheidung

Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts gelten die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze in erster Linie für Verbraucher und sind auf AGB, die gegenüber Kaufleuten benutzt werden, nicht ohne weiteres übertragbar.

Im vorliegenden Fall komme hinzu, dass ein Teil des Kredits als Avallinie ausgewiesen sei. Ein solcher Avalkredit sei rechtlich als Kreditleihe zu qualifizieren. Hierfür könne die Bank auch ohne entsprechende Vereinbarung Zinsen und eine angemessene Provision verlangen.

Die Bearbeitungsgebühr sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Bank Bearbeitungsaufwand auch im Interesse des Kunden entstehe. Bei einem Kredit im Rahmen eines Handelsgeschäfts prüfe die Bank beispielsweise die Bonität des Kunden nicht nur im eigenen Interesse, sondern auch im Interesse des Kunden. Dieser sei zur Buchführung und Bilanzierung verpflichtet. Die Bonitätskontrolle durch die Bank diene daher auch der Selbstkontrolle des Kunden. Auch insoweit sei hier die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nicht mit einer Bearbeitungsgebühr gegenüber einem Verbraucher zu vergleichen, bei dem die Bank die Bonitätsprüfung allein im eigenen Interesse vornehme.

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Übernahme einer Bürgschaft: Achtung Fremdvergleich

Wann ist bei einer Bürgschaft von einer Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis auszugehen? Das entscheidet sich nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme.

Hintergrund

Die klagende K-GmbH, die zu 90 % von M (= Mutter) gehalten wird, betreibt den Handel mit iranischen Firmen. Geschäftsführer ist V (= Vater). S-1 (= Sohn von M und V) wurde Einzelprokura erteilt. In 2000 gründete V mit S-2 (= Sohn von M und V) die F-GmbH mit gleichem Unternehmenszweck. S-2 und S-1 waren die Geschäftsführer. In 2004 bürgte die K-GmbH für 2 durch die F-GmbH ausgestellte Wechsel über 230.000 EUR, ohne hierfür eine Gegenleistung zu erhalten. Seit 2003 gewährte die K-GmbH der F-GmbH verzinste Darlehen. Diese wurden bei Fälligkeit nur teilweise zurückgezahlt, vielfach wurden die Verträge verlängert. In 2009 meldete die F-GmbH Insolvenz an. Daraufhin wurde die K-GmbH aus der Bürgschaft in Anspruch genommen.

Bei einer Betriebsprüfung der K-GmbH wurde der Aufwand aus der Bürgschaft in 2009 i. H. v. 230.000 EUR aufgrund des fehlenden betrieblichen Bezugs als verdeckte Gewinnausschüttung dem Gewinn hinzugerechnet. Dagegen wendete sich die K-GmbH.

Entscheidung

Die Klage ist unbegründet. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Darlehensgewährung sind aufgrund der wirtschaftlichen Vergleichbarkeit sinngemäß anwendbar. Bei einer Bürgschaftsübernahme für einen von einem Dritten an einen Gesellschafter oder eine diesem nahe stehende Person gewährten Kredit entscheidet sich die Frage nach der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis nach den vereinbarten Bedingungen der Bürgschaftsübernahme, insbesondere nach Vergütung, Sicherheiten und Inanspruchnahmerisiko.

Im vorliegenden Fall findet die Vermögensminderung durch die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ihre Veranlassung im Gesellschaftsverhältnis. Die Übernahme der Bürgschaft ohne Besicherung lässt sich nur durch die familiäre Verbundenheit der Gesellschafter der Klägerin und der F-GmbH erklären. Die Existenzsicherung der F-GmbH war für die Klägerin in 2004 wirtschaftlich auch nicht derart bedeutend, dass sie deren Zusammenbruch unbedingt vermeiden musste. Darüber hinaus hätte ein fremder Dritter beim Bestehen von Darlehensforderungen zunächst auf deren Ausgleich bestanden.

Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2016 bei 1,1 Prozent

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) für das Jahr 2016 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Aus der Differenz der prognostizierten Einnahmen und Ausgaben der GKV im kommenden Jahr (rund 14 Milliarden Euro ohne Berücksichtigung von Finanz-Reserven) ergibt sich ein durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz in Höhe von 1,1 Prozent, der um 0,2 Prozentpunkte moderat höher liegt als im laufenden Jahr. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz einer Krankenkasse ab 2016 für ihre Mitglieder tatsächlich ausfällt, legt die jeweilige Krankenkasse selbst fest und richtet sich unter anderem danach, wie wirtschaftlich eine Krankenkasse arbeitet und inwieweit die Krankenkassen ihre zum Teil erheblichen Finanz-Reserven im Sinne der Versicherten einsetzen. Die derzeit 123 Krankenkassen verfügen insgesamt über Finanz-Reserven von rund 15 Milliarden Euro, die sich unterschiedlich auf die einzelnen Versicherungsträger verteilen.

„Angesichts unserer älter werdenden Gesellschaft und des medizinischen Fortschritts müssen wir mit steigenden Gesundheitskosten rechnen und zugleich die Beitragsentwicklung in Schach halten. Deshalb werden wir die Zusatzbeiträge, die die Kassen jetzt festlegen, weiter im Auge behalten. Eine gute Versorgung gibt es aber nicht zum Nulltarif. Bei all unseren Gesetzesvorhaben geht es daher immer darum, Patientinnen und Patienten auch in Zukunft Spitzenmedizin und gute Pflege zur Verfügung zu stellen und unser Gesundheitswesen zugleich nachhaltig finanzierbar zu gestalten“, bekräftigte Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe seine Ankündigung vom 23.10.2015.

Das vollständige Interview mit Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe über Leistungsverbesserungen für Patienten und die Beitragsentwicklung in der gesetzlichen Krankenversicherung finden Sie auf der Homepage des Bundesgesundheitsministeriums.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz wurde nach Auswertung der Prognose des Schätzerkreises zur Einnahmen- und Ausgabenentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) errechnet. Für das Jahr 2016 geht der Schätzerkreis insgesamt von Einnahmen in Höhe von 206,2 Milliarden Euro aus. Dem werden die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen von 220,6 Milliarden Euro gegenübergestellt. Die Finanz-Reserven der Krankenkassen in Höhe von derzeit gut 15 Milliarden Euro fließen in diese Rechnung nicht ein und stehen damit zum Teil für Spielräume bei der Festlegung ihres kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes zur Verfügung.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist ein wichtiger Gradmesser für die Haushaltsplanungen und individuellen Beitragssatzentscheidungen der Krankenkassen, die in den nächsten Wochen anstehen. Zugleich trägt er zur Transparenz für die Mitglieder der GKV bei: Die Krankenkassen sind im Falle der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags gesetzlich verpflichtet, ihre Mitglieder vorab in einem gesonderten Schreiben auf das bestehende Sonderkündigungsrecht hinzuweisen sowie auf die Höhe des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes und die Übersicht des GKV-Spitzenverbands zu den Zusatzbeitragssätzen aller Krankenkassen. Krankenkassen, deren kassenindividueller Zusatzbeitragssatz den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz übersteigt, müssen dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit hinweisen, in eine günstigere Krankenkasse zu wechseln.

Weitere Informationen finden Sie unter www.bundesversicherungsamt.de undwww.bundesgesundheitsministerium.de.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium, Pressemitteilung vom 28.10.2015

 

Zum Weltspartag: Erhöhung des Sparerfreibetrags geboten

Es wird Zeit für eine Entlastung der Sparer! Das fordert der Bund der Steuerzahler zum Weltspartag. In einem ersten Schritt sollte der Sparerfreibetrag von derzeit 801 Euro auf mindestens 1.050 Euro angehoben werden. Das wäre schnell und unbürokratisch möglich! Die Sparer brauchen ein Signal, dass sich Sparen und private Altersvorsorge auch in einem schwierigen Umfeld noch lohnt.

Denn am Weltspartag 2015 gibt es für Sparer keinen Grund zum Feiern. Im Gegenteil: Die extrem niedrigen Zinsen haben die Bundesbürger viel Geld gekostet. Häufig reichen die Erträge nicht einmal aus, um den Wert des Gesparten zu erhalten. Statt Vermögen aufzubauen, schrumpft sogar der Kapitalstock. Der Staat allerdings profitiert vom billigen Geld der Notenbanken. Seit 2010 haben die öffentlichen Haushalte rund 100 Milliarden Euro Zinsausgaben gespart.

Bei dieser Schieflage erschwert der Staat die Situation der Sparer noch zusätzlich. Denn Kapitalerträge, die 801 Euro im Jahr übersteigen, sind in voller Höhe zu versteuern. Auch Kursgewinne sind davon nicht ausgenommen: Werden Aktien oder Wertpapiere mit Gewinn verkauft, greift der Fiskus ebenfalls zu. Früher war das nur bei Verkäufen im ersten Jahr der Fall.

Besonders beim Sparerfreibetrag besteht Handlungsbedarf. Waren 1999 noch Kapitalerträge bis 3.119 Euro pro Jahr von der Steuer befreit, sind es heute lediglich 801 Euro. Zudem ist der Sparerfreibetrag seit 2009 nicht mehr an die Inflation angepasst worden. Die Politik muss die Sparer endlich ernst nehmen und handeln!

Zum Hintergrund:
Der Sparerfreibetrag bzw. Sparerpauschbetrag beläuft sich auf derzeit 801 bzw. 1.602 Euro pro Jahr (Ledige/Verheiratete). Kapitalerträge, die den Sparerpauschbetrag übersteigen, werden mit Abgeltungsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag belastet. Der effektive Steuersatz liegt damit in der Regel bei 26,4 Prozent. Wenn zusätzlich noch Kirchensteuer anfällt, steigt die Steuerlast auf rund 29 Prozent.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 30.10.2015

 

Ermäßigter Steuersatz neben steuerfreier Rücklage

Mit Urteil vom 23.09.2015 (Az. 10 K 4079/14 F) hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass der ermäßigte Steuersatz für Betriebsaufgabegewinne (sog. Fünftelregelung) auch dann Anwendung findet, wenn für den Teil des Gewinns, der auf die Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils entfällt, eine steuerfreie Rücklage gebildet wird.

Geklagt hatte der Gesellschafter einer GbR, die ein Grundstück an eine GmbH verpachtet hatte, zu deren Gesellschaftern ebenfalls der Kläger gehörte. Nach den Grundsätzen der sog. Betriebsaufspaltung gehörten das Grundstück und die GmbH-Beteiligung zum (Sonder-) Betriebsvermögen. Im Streitjahr wurde die GbR aufgelöst und der Kläger veräußerte seine GmbH-Beteiligung. Für den Teil des hierdurch entstandenen Betriebsaufgabegewinns, der auf die GmbH-Beteiligung entfiel, bildete der Kläger eine gewinnmindernde Rücklage und beantragte für den verbleibenden Gewinn die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes, was das Finanzamt ablehnte.

Der 10. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt. Die Rücklagenbildung stehe, so der Senat, der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf den verbleibenden Teil des Aufgabegewinns nicht entgegen, denn der anteilige Gewinn aus der Veräußerung der GmbH-Beteiligung werde nach der einschlägigen gesetzlichen Regelung ohnehin nicht ermäßigt besteuert. Zu einer „Doppelbegünstigung“ durch Anwendung des ermäßigten Steuersatzes einerseits und Bildung einer steuerfreien Rücklage andererseits könne es deshalb nicht kommen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 02.11.2015 zum Urteil 10 K 4079/14 vom 23.09.2015

 

Jährliche Inflation im Euroraum auf 0,0 % gestiegen

Schnellschätzung – Oktober 2015

Die jährliche Inflation im Euroraum im Oktober 2015 wird auf 0,0 % geschätzt, ein Anstieg gegenüber -0,1 % im September 2015. Dies geht aus einer von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlichten Schnellschätzung hervor.

Im Hinblick auf die Hauptkomponenten der Inflation im Euroraum wird erwartet, dass Nahrungsmittel, Alkohol & Tabak im Oktober die höchste jährliche Rate aufweisen (1,5 % gegenüber 1,4 % im September), gefolgt von Dienstleistungen (1,3 % gegenüber 1,2 % im September), Industriegütern ohne Energie (0,4 % gegenüber 0,3 % im September) und Energie (-8,7 % gegenüber -8,9 % im September).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

Quelle: Eurostat, Pressemitteilung vom 30.10.2015

 

Bekämpfung der Steuerhinterziehung – EU und Liechtenstein unterzeichnen neues Steuertransparenzabkommen

Die EU und Liechtenstein haben am 28.10.2015 ein neues Steuertransparenzabkommen unterzeichnet, das einen weiteren wichtigen Schritt bei der Bekämpfung der Steuerhinterziehung darstellt.

Im Rahmen des neuen Abkommens werden Liechtenstein und die EU-Mitgliedstaaten ab 2017 automatisch Informationen über die Finanzkonten ihrer jeweiligen Gebietsansässigen austauschen. Die Regelung gilt damit ab dem Jahr, in dem der automatische Austausch nach demselben Standard auch zwischen den Mitgliedstaaten erfolgt.

Pierre Moscovici, EU-Kommissar für Wirtschafts- und Finanzangelegenheiten, Steuern und Zoll erklärte hierzu: „Die EU und Liechtenstein senden heute ein klares Signal: Wir arbeiten Hand in Hand, um die Steuertransparenz auf internationaler Ebene zu verbessern. Wir ziehen an einem Strang, um für mehr Offenheit und Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden zu sorgen und der Steuerhinterziehung ein Ende zu setzen.“

Im Rahmen des neuen Abkommens erhalten die Mitgliedstaaten die Namen, Anschriften, Steuer-Identifikationsnummern und Geburtsdaten ihrer Gebietsansässigen mit Konten in Liechtenstein sowie andere Finanzdaten und Informationen über Kontensalden. Diese Regelung steht im Einklang mit dem neuen weltweiten Standard der OECD/G20 für den automatischen Informationsaustausch.

Der verstärkte Informationsaustausch wird es den Steuerbehörden erleichtern, Steuerhinterzieher aufzuspüren, und gleichzeitig davor abschrecken, Einkünfte und Vermögen im Ausland zu verbergen. Im Mai dieses Jahres hat die EU bereits ein ähnliches Abkommen mit der Schweiz unterzeichnet. Verhandlungen mit Andorra, San Marino und Monaco stehen vor dem Abschluss.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 28.10.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin