Hessisches Finanzgericht: Landesgrundsteuergesetz Hessen ist verfassungsgemäß

Das Hessische Finanzgericht (FG Hessen) hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 (Az. 3 K 663/24) entschieden, dass die Neuregelung des Hessischen Grundsteuergesetzes (HGrStG) verfassungsgemäß ist. Damit wurde die Klage einer Grundstückseigentümerin abgewiesen, die gegen die Berechnung ihres Grundsteuermessbetrags vorgegangen war.

1. Hintergrund der Klage

Die Klägerin wandte sich gegen die Berechnung des Grundsteuermessbetrags für ihr Zweifamilienhaus und argumentierte, dass das neue HGrStG gegen das Bestimmtheitsgebot und das Leistungsfähigkeitsprinzip nach Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verstoße. Ihrer Ansicht nach vernachlässige das Gesetz die tatsächlichen Infrastrukturkosten der Kommunen und diene primär der Beibehaltung des bisherigen Messbetragsvolumens.

2. Entscheidung des FG Hessen

Das FG Hessen wies die Klage mit folgenden Begründungen ab:

  • Bestimmtheitsgebot: Das Bundesverfassungsgericht hält es für ausreichend, wenn die Größenordnung der Steuerlast vorhersehbar ist, auch wenn der genaue Steuerbetrag erst mit dem Hebesatz der Kommune feststeht.
  • Leistungsfähigkeitsprinzip: Die Grundsteuer knüpft an das Eigentum am Grundbesitz an. Eigentum an einem Grundstück stellt eine generelle Leistungsfähigkeit dar, sodass keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.
  • Bemessungsgrundlage: Die Grundstücks- und Gebäudegröße sind legitime Kriterien zur Berechnung der Steuer. Es sei zulässig, dass das Alter eines Gebäudes keine Rolle spielt.
  • Kommunale Infrastruktur: Die Grundsteuer dient der Finanzierung kommunaler Infrastruktur. Es sei sachgerecht, davon auszugehen, dass größere Grundstücke eine höhere Nutzungsmöglichkeit dieser Infrastruktur haben.
  • Differenzierung nach Nutzung: Es sei verfassungsrechtlich zulässig und notwendig, dass unbebaute Grundstücke anders behandelt werden als Wohn- und Gewerbeimmobilien.
  • Lagefaktor: Die Einbeziehung von Bodenrichtwerten als Faktor zur Bestimmung der Steuerlast ist zulässig, solange diese nicht das einzige Kriterium sind.
  • Objektsteuercharakter: Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, daher kann Art. 47 Abs. 1 der Hessischen Landesverfassung nicht verletzt sein.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Rechtssicherheit für Grundsteuerzahler: Das Urteil bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes und stellt sicher, dass es nicht zu einem verfassungswidrigen Systemwechsel kommt.
  • Kein Verstoß gegen EU- oder Bundesrecht: Das Gericht bestätigt, dass die Differenzierung zwischen verschiedenen Grundstückstypen sachgerecht und verfassungskonform ist.
  • Anwendung des Faktorverfahrens bleibt bestehen: Die Berücksichtigung von Bodenrichtwerten und Lageabstufungen zur Berechnung bleibt möglich.
  • Revision zugelassen: Aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

4. Hintergrund: Reform der Grundsteuer

Das Bundesverfassungsgericht erklärte 2018 die alte Einheitsbewertung für verfassungswidrig, da sie zu realitätsfernen Wertverzerrungen führte. Der hessische Landesgesetzgeber nutzte seine Befugnis zur eigenständigen Regelung und verabschiedete 2021 das neue Hessische Grundsteuergesetz.

5. Berechnung der Grundsteuer

Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags erfolgt nach folgender Formel:

Grundstücksfläche x Steuermesszahl x Faktorwert = Grundsteuermessbetrag

Dieser wird dann mit dem von der Gemeinde festgelegten Hebesatz multipliziert, um die endgültige Grundsteuer zu bestimmen.

6. Fazit

Das Urteil des FG Hessen bringt Klarheit und bestätigt die Verfassungsmäßigkeit des Hessischen Grundsteuergesetzes. Steuerpflichtige und Gemeinden können weiterhin mit der neuen Berechnungsmethode arbeiten. Die Entscheidung zeigt, dass das Gericht eine breite gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit akzeptiert, solange grundlegende verfassungsrechtliche Prinzipien eingehalten werden.

Quelle: Hessisches Finanzgericht Kassel

BFH-Urteil zur Gewinnhinzurechnung gemäß § 15a Abs. 3 EStG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16.01.2025 (Az. IV R 11/22) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen ist. Diese Entscheidung ist für Kommanditisten von besonderer Bedeutung, da sie die steuerliche Behandlung von Haftungssituationen konkretisiert.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG scheidet aus, wenn eine Außenhaftung des Kommanditisten besteht.
  • Dies gilt sowohl, wenn die Haftung durch eine Entnahme wieder auflebt („Wiederaufleben der Haftung“) als auch dann, wenn die Haftung allein durch die im Handelsregister eingetragene Haftsumme begründet wird („Bestehen der Haftung“).

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Klarstellung für Kommanditisten: Bisher war umstritten, ob eine Gewinnhinzurechnung nur durch das Wiederaufleben der Haftung vermieden werden kann oder ob auch die bloße Existenz einer eingetragenen Haftsumme dazu führt. Der BFH hat nun entschieden, dass beides gilt.
  • Auswirkungen auf steuerliche Gestaltung: Unternehmen sollten prüfen, wie sich ihre Handelsregistereintragungen auf die steuerliche Behandlung ihrer Kommanditisten auswirken können.
  • Erleichterung für Kommanditisten: Steuerpflichtige, die aufgrund der Eintragung einer Haftsumme haften, müssen nicht zusätzlich eine Gewinnhinzurechnung befürchten.

3. Praxisrelevanz

  • Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass eine eingetragene Haftsumme steuerliche Konsequenzen hat und nicht nur im gesellschaftsrechtlichen Sinne relevant ist.
  • Unternehmen können die Entscheidung nutzen, um ihre Gesellschaftsstrukturen steuerlich optimal anzupassen.
  • Die Finanzverwaltung wird künftig die Unterscheidung zwischen Wiederaufleben und Bestehen der Haftung in der steuerlichen Behandlung von Kommanditisten berücksichtigen müssen.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt Rechtssicherheit für Kommanditisten und klärt die Voraussetzungen für eine Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG. Unternehmen und Steuerberater sollten prüfen, ob die im Handelsregister eingetragene Haftsumme Auswirkungen auf ihre steuerliche Situation hat.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Keine Steuerbefreiung für Einbringung von Kommanditanteilen in kurzfristig erworbene Vorrats-GmbHs

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 46/22) entschieden, dass die Einbringung von Kommanditanteilen in eine kurz zuvor erworbene Vorrats-GmbH nicht von der Grunderwerbsteuer befreit ist. Damit präzisiert der BFH die Anforderungen an die Steuerbefreiung nach § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG).

1. Hintergrund des Falls

Eine grundbesitzende Kommanditgesellschaft (KG) erlebte einen Wechsel im Gesellschafterbestand, indem die Anteile der Kommanditisten in eine Vorrats-GmbH eingebracht wurden. Das Finanzamt unterwarf diese Transaktion der Grunderwerbsteuer nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Die Gesellschafter argumentierten hingegen, dass die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG anwendbar sei.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied, dass die Steuerbefreiung nur dann greift, wenn der Einbringende zum Zeitpunkt der Einbringung bereits mehr als fünf Jahre zu mindestens 95 % an der Vorrats-GmbH beteiligt war. Folgende Punkte wurden klargestellt:

  • Grundsätzliche Steuerbefreiung: Nach § 6a Satz 1 GrEStG kann ein steuerbarer Wechsel im Gesellschafterbestand grundstücksbesitzender Gesellschaften von der Grunderwerbsteuer befreit sein.
  • Einhaltung der Vorbehaltensfrist: Nach § 6a Satz 3 und 4 GrEStG muss der Einbringende mindestens fünf Jahre lang vor der Einbringung mehr als 95 % der Anteile an der Gesellschaft gehalten haben.
  • Kein Verzicht auf Vorbehaltensfrist: Die Einhaltung dieser Mindesthaltedauer ist zwingend; eine Verkürzung oder ein Verzicht darauf ist nicht möglich.

3. Bedeutung der Entscheidung

  • Gestaltungsmodelle mit Vorratsgesellschaften zur Steuervermeidung bei Grundbesitzübertragungen werden eingeschränkt.
  • Unternehmen, die Kommanditanteile in GmbHs einbringen wollen, müssen sicherstellen, dass sie die fünfjährige Beteiligungsfrist einhalten.
  • Steuerberater und Gesellschaftsrechtler sollten prüfen, ob geplante Umstrukturierungen die Anforderungen des § 6a GrEStG erfüllen, um unerwartete Steuerbelastungen zu vermeiden.

4. Fazit

Das BFH-Urteil verdeutlicht die strengen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 6a GrEStG bei der Einbringung von Kommanditanteilen in eine Vorrats-GmbH. Die fünfjährige Mindesthaltedauer der Anteile ist unabdingbar und lässt keine Ausnahmen zu.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG bei Ausgliederung eines Einzelunternehmens

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 2/22) entschieden, dass die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein kann. Die Entscheidung klärt wichtige Voraussetzungen zur steuerlichen Behandlung solcher Umstrukturierungen.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine neu gegründete Kapitalgesellschaft kann unter die Steuerbegünstigung des § 6a GrEStG fallen.
  • Falls die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden kann, steht dies der Begünstigung nicht entgegen.
  • Der frühere Einzelkaufmann, der nach Erlöschen des Einzelunternehmens Alleingesellschafter der Kapitalgesellschaft wird, muss seine Beteiligung in Höhe von mindestens 95 % fünf Jahre lang halten, um die Nachbehaltensfrist einzuhalten.

2. Bedeutung der Entscheidung

  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Unternehmer, die ihre Unternehmen in eine Kapitalgesellschaft ausgliedern möchten.
  • Das Urteil bestätigt, dass auch bei einer Neugründung die Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG möglich ist.
  • Die Finanzverwaltung muss die Besonderheiten der Umwandlungspraxis berücksichtigen, insbesondere wenn eine Vorbehaltensfrist umwandlungsbedingt nicht einhaltbar ist.

3. Auswirkungen für die Praxis

  • Unternehmer sollten sicherstellen, dass sie die Mindestbeteiligung von 95 % an der Kapitalgesellschaft fünf Jahre lang halten.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten bei Umstrukturierungen nach § 6a GrEStG auf die Nachbehaltensfrist aufmerksam machen.
  • Prüfung durch die Finanzbehörden: Die Finanzverwaltung muss sorgfältig prüfen, ob die formellen und materiellen Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung erfüllt sind.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bringt mehr Klarheit für Unternehmen, die Umstrukturierungen mit Steuerbegünstigungen planen. Die steuerliche Behandlung von Unternehmensumwandlungen wird durch diese Entscheidung praxisnah und flexibler gestaltet.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil zur Anwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen im Ausland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. II R 36/21) entschieden, dass die Verlängerung der Beteiligungskette bei ausländischen Gesellschaften grunderwerbsteuerpflichtig ist, wenn der Gesellschaft, deren Anteile übertragen werden, ein inländisches Grundstück gehört. Zudem wurden zentrale Fragen zur Vereinbarkeit des § 6a Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) mit dem EU-Recht geklärt.

1. Kernaussagen des Urteils

  • Die Verlängerung der Beteiligungskette, bei der der übertragende Alleingesellschafter zugleich Alleingesellschafter der erwerbenden Gesellschaft ist, unterliegt nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 und 4 GrEStG der Grunderwerbsteuer, sofern die grundbesitzende Gesellschaft ein inländisches Grundstück hält.
  • Ob eine ausländische Anteilsübertragung einer nach § 6a GrEStG begünstigten Umwandlung entspricht, muss das Finanzgericht anhand des maßgebenden ausländischen Rechts ermitteln.
  • Eine Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Finanzgericht ausländisches Recht fehlerhaft angewendet hat.

2. Vereinbarkeit mit EU-Recht

  • § 1 Abs. 3 GrEStG verstößt nicht gegen die Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12.02.2008, die indirekte Steuern auf Kapitalansammlungen regelt.
  • Die Nichtanwendung des § 6a GrEStG auf Anteilsübertragungen an eine ausländische Gesellschaft verstößt weder gegen die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) noch gegen die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 AEUV).
  • Es liegt keine unzulässige Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vor.

3. Bedeutung des Urteils

  • Unternehmen mit internationalen Beteiligungsstrukturen müssen beachten, dass auch grenzüberschreitende Anteilsübertragungen Grunderwerbsteuer auslösen können.
  • Die Entscheidung stellt klar, dass das Finanzgericht ausländisches Recht von Amts wegen zu prüfen hat.
  • Steuerliche Gestaltungen, die auf eine Anwendung von § 6a GrEStG bei Auslandsbeteiligungen abzielen, sollten sorgfältig geprüft werden, um unerwartete Steuerfolgen zu vermeiden.

4. Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil Rechtssicherheit in der grunderwerbsteuerlichen Behandlung von Anteilsübertragungen mit Auslandsbezug geschaffen. Unternehmen und Steuerberater sollten die Auswirkungen auf ihre Transaktionen sorgfältig analysieren und gegebenenfalls alternative Steuerplanungen in Betracht ziehen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Gewinnrücklage bei Übernahme von Pensionsverpflichtungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23.10.2024 (Az. XI R 24/21) entschieden, dass für den Gewinn aus der Übernahme einer Pensionsverpflichtung eine gewinnmindernde Rücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG gebildet werden kann. Die Entscheidung bringt Klarheit über die steuerliche Behandlung solcher Verpflichtungen und deren Bewertung.

1. Hintergrund des Falls

Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen übernehmen, stehen vor der Herausforderung, die bilanziellen und steuerlichen Auswirkungen richtig zu bewerten. Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Pensionsverpflichtung übernommen und diese nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG bewertet. Das Finanzamt war der Auffassung, dass diese Bewertung die Bildung einer gewinnmindernden Rücklage ausschließe. Das Unternehmen klagte gegen diese Sichtweise.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Klägers und stellte klar:

  • Die Bewertung der Pensionsverpflichtung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG führt nicht dazu, dass die Anwendung von § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG ausgeschlossen ist.
  • Unternehmen können somit eine gewinnmindernde Rücklage bilden, wenn sie eine Pensionsverpflichtung übernehmen und die Voraussetzungen des § 5 Abs. 7 EStG erfüllt sind.
  • Diese steuerliche Regelung bietet Unternehmen mehr Flexibilität in der Bilanzierung und kann zur Steuerstundung genutzt werden.

3. Auswirkungen der Entscheidung

  • Unternehmen, die Pensionsverpflichtungen übernehmen, können durch die Bildung einer Gewinnrücklage ihre Steuerlast in dem betreffenden Jahr senken.
  • Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit für Steuerpflichtige, da die Möglichkeit der Gewinnrücklage unabhängig von der Bewertung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG besteht.
  • Steuerberater sollten ihre Mandanten darauf hinweisen, dass sie von dieser Regelung profitieren können, um steuerliche Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen.

4. Fazit

Das BFH-Urteil bietet Unternehmen eine zusätzliche Möglichkeit zur Steueroptimierung bei der Übernahme von Pensionsverpflichtungen. Die Kombination aus Bewertung nach § 5 Abs. 7 Satz 4 EStG und der Bildung einer Gewinnrücklage nach § 5 Abs. 7 Satz 5 EStG kann ein wertvolles Instrument sein, um steuerliche Vorteile zu sichern.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil zur umsatzsteuerrechtlichen Bemessungsgrundlage bei Einziehung von Schmiergeldern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 25.09.2024 (Az. XI R 6/23) entschieden, dass strafrechtlich eingezogene Bestechungsgelder die umsatzsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage mindern. Diese Entscheidung hat weitreichende Folgen für die steuerliche Behandlung von illegalen Vorteilen.

1. Hintergrund des Falls

Ein Diplom-Ingenieur hatte von beauftragten Unternehmen kostenlose Leistungen erhalten, hauptsächlich für den privaten Hausbau. Diese Zahlungen erfolgten ohne Wissen seines Arbeitgebers und wurden als Bestechung im geschäftlichen Verkehr eingestuft. Das Landgericht verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe und ordnete die Einziehung der Bestechungsgelder nach §§ 73 ff. StGB an.

Das Finanzamt (FA) betrachtete die Schmiergeldzahlungen als steuerpflichtige Entgelte und unterwarf sie der Umsatzsteuer. Jedoch berücksichtigte das FA die eingezogenen Beträge nicht als Minderung der Bemessungsgrundlage. Dagegen wehrte sich der Kläger vor dem BFH.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH entschied zugunsten des Klägers und stellte klar, dass die eingezogenen Bestechungsgelder die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage mindern müssen. Die wichtigsten Argumente des Gerichts:

  • Schutz vor Doppelbelastung:
    • Die Einziehung der Bestechungsgelder durch das Strafgericht führt bereits zur Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils.
    • Würden die eingezogenen Beträge dennoch der Umsatzsteuer unterworfen, würde dies eine unzulässige doppelte Belastung des Klägers bedeuten.
  • Grundsatz der Gleichbehandlung:
    • Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) verlangen, dass steuerrechtliche Vorschriften nicht zu einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung führen dürfen.
    • Die Umsatzsteuer darf nicht auf Beträge erhoben werden, die der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mehr nutzen kann.
  • Kein Verweis auf Billigkeitsverfahren erforderlich:
    • Eine Minderung der Bemessungsgrundlage ist unmittelbar vorzunehmen.
    • Ein gesondertes Billigkeitsverfahren ist unionsrechtlich ohnehin fragwürdig.

3. Bedeutung des Urteils

  • Unternehmen und Einzelpersonen, die in Strafverfahren mit Einziehungen konfrontiert sind, können die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage reduzieren.
  • Finanzämter müssen in vergleichbaren Fällen zukünftig die eingezogenen Beträge steuerlich berücksichtigen.
  • Das Urteil schafft Rechtssicherheit und verhindert steuerliche Doppelbelastungen.

4. Fazit

Der BFH hat mit diesem Urteil klargestellt, dass strafrechtlich eingezogene Schmiergelder nicht doppelt besteuert werden dürfen. Die Entscheidung stärkt den steuerlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und verhindert unangemessene steuerliche Belastungen von Betroffenen.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil: Flugunterricht ist grundsätzlich nicht umsatzsteuerfrei

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 13.11.2024 (Az. XI R 31/22) entschieden, dass Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz (Private Pilot Licence) grundsätzlich nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Luftsportvereine und Flugschulen, die entsprechende Schulungen anbieten.

Neuen Beitrag erstellen

1. Hintergrund des Urteils

Ein Luftsportverein hatte Flugunterricht zur Ausbildung von Privatpiloten durchgeführt. Beim Erwerb des dafür genutzten Flugzeugs hatte der Verein Umsatzsteuer gezahlt und verlangte die Erstattung dieser Steuer als Vorsteuer vom Finanzamt (FA). Das FA verweigerte jedoch die Erstattung mit der Begründung, dass der Unterricht umsatzsteuerfrei sei und daher kein Vorsteuerabzug möglich sei. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung.

2. Entscheidung des BFH

Der BFH hob das Urteil des FG auf und stellte klar, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug grundsätzlich zusteht. In seiner Begründung verwies der BFH auf europarechtliche Vorgaben, die eine Steuerbefreiung für Schul- und Hochschulunterricht sowie Aus- und Fortbildung nur unter engen Voraussetzungen erlauben.

Nach Auffassung des BFH erfüllt Flugunterricht diese Voraussetzungen nicht, weil:

  • Er nicht der Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“ dient, wie es für den Schul- und Hochschulunterricht erforderlich wäre.
  • Er auf spezifische praktische Fähigkeiten fokussiert ist.
  • Die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine berufliche Ausbildung im Luftverkehrsgewerbe darstellt.

Eine Umsatzsteuerbefreiung wäre allenfalls möglich, wenn der Unterricht auf den Erwerb einer Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) abzielt, da diese eine berufliche Qualifikation darstellt.

3. Auswirkungen der Entscheidung

  • Flugschulen und Luftsportvereine müssen künftig Umsatzsteuer auf ihre Dienstleistungen erheben.
  • Unternehmen, die Flugzeuge für den Unterricht erwerben, können die gezahlte Vorsteuer grundsätzlich geltend machen.
  • Steuerpflichtige sollten ihre bisherigen Steuererklärungen und Vorsteuerabzüge überprüfen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.

4. Fazit

Das Urteil schafft Klarheit in der steuerlichen Behandlung von Flugunterricht für Privatpiloten. Es stellt sicher, dass die umsatzsteuerliche Behandlung mit den europäischen Vorgaben in Einklang steht und verhindert, dass steuerliche Vergünstigungen unberechtigt in Anspruch genommen werden.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH-Urteil zur Tarifierung von Kälberhütten: Rechtliche Einordnung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 07.11.2024 (Az. VII R 8/24, vormals VII R 25/20) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine Ware als „vorgefertigtes Gebäude“ im Sinne der Position 9406 der Kombinierten Nomenklatur (KN) eingereiht werden kann. Diese Entscheidung hat insbesondere für die Land- und Viehwirtschaft sowie für den Import von Kälberhütten steuerliche und zollrechtliche Relevanz.

1. Leitsätze des Urteils

Der BFH hat zwei wesentliche Punkte hervorgehoben:

  1. Eine Ware kann nur dann als „vorgefertigtes Gebäude“ nach Pos. 9406 KN klassifiziert werden, wenn sie von einem durchschnittlich großen Menschen in aufrechter Haltung betreten und genutzt werden kann.
  2. Die objektiven Merkmale und Eigenschaften einer Ware, insbesondere ihre Abmessungen, werden durch das Finanzgericht festgestellt und sind für den BFH bindend. Ob diese Merkmale die rechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Tarifposition erfüllen, ist jedoch eine reine Rechtsfrage, die der BFH selbst entscheidet.

2. Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung stellt klar, dass Kälberhütten, sofern sie nicht groß genug sind, um von einem Menschen betreten zu werden, nicht als „vorgefertigtes Gebäude“ im zollrechtlichen Sinne gelten. Damit können für sie andere Einfuhrabgaben und zollrechtliche Bestimmungen gelten. Dies ist insbesondere für Importeure und Hersteller solcher Hütten von Bedeutung, da eine fehlerhafte Tarifierung zu erheblichen steuerlichen Nachforderungen führen kann.

3. Praktische Auswirkungen

  • Unternehmen, die Kälberhütten importieren oder vertreiben, sollten ihre Einreihung in den Zolltarif genau prüfen.
  • Falls eine Ware nicht die Anforderungen der Pos. 9406 erfüllt, kann eine alternative Tarifierung notwendig sein.
  • Steuerberater und Zollexperten sollten ihre Mandanten auf diese Entscheidung hinweisen, um unerwartete steuerliche Belastungen zu vermeiden.

Quelle: Bundesfinanzhof

Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen: Steuerliche Vorteile für Eigentümer

Die steuerliche Förderung von Baudenkmalen ermöglicht es Eigentümern, einen erheblichen Teil der Sanierungskosten steuerlich geltend zu machen. Nach § 7i EStG können für Baumaßnahmen an Denkmalschutzgebäuden erhöhte Absetzungen in Anspruch genommen werden.

1. Voraussetzungen für erhöhte Abschreibungen

Eigentümer eines im Inland belegenen Baudenkmals können von erhöhten Abschreibungen profitieren, wenn die Maßnahmen:

  • Zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
  • In Abstimmung mit der zuständigen Denkmalbehörde durchgeführt wurden.
  • Nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln finanziert wurden.

2. Umfang der steuerlichen Vorteile

Die erhöhten Abschreibungen erfolgen nach folgendem Modell:

  • In den ersten acht Jahren: Jeweils 9 % der Herstellungskosten.
  • In den folgenden vier Jahren: Jeweils 7 % der Herstellungskosten.

Somit lassen sich insgesamt 100 % der Sanierungskosten steuerlich geltend machen.

3. Erforderliche Bescheinigungen

Um die erhöhten Absetzungen nutzen zu können, muss der Eigentümer eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalbehörde vorlegen. Diese muss nachweisen, dass:

  • Das Gebäude ein Baudenkmal ist.
  • Die Maßnahmen zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung notwendig waren.
  • Die Arbeiten vor Beginn mit der Behörde abgestimmt wurden.

4. Besonderheiten für Gebäudeteile und Gesamtanlagen

  • Auch einzelne Gebäudeteile können gefördert werden.
  • Wenn das Gebäude für sich kein Baudenkmal ist, aber Teil einer geschützten Gesamtanlage, sind ebenfalls erhöhte Absetzungen möglich.

5. Behandlung durch das Finanzamt

Das Finanzamt prüft:

  • Ob die Bescheinigung von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.
  • Ob die Aufwendungen steuerrechtlich zu den Herstellungskosten oder den Werbungskosten gehören.
  • Ob die erhöhten Absetzungen im richtigen Veranlagungszeitraum geltend gemacht wurden.

6. Wichtige Fristen und Hinweise

  • Fällt die Eigenschaft als Baudenkmal weg, können die erhöhten Absetzungen ab dem folgenden Jahr nicht weiter in Anspruch genommen werden.
  • Die Beantragung muss vor Beginn der Sanierung erfolgen.
  • Werden nachträglich öffentliche Zuschüsse bewilligt, muss die Bescheinigung geändert werden.

Fazit

Eigentümer von Baudenkmalen haben durch die erhöhten Abschreibungen nach § 7i EStG eine attraktive steuerliche Möglichkeit, Sanierungskosten geltend zu machen. Die enge Abstimmung mit den Denkmalbehörden ist dabei essenziell, um die Vorteile voll ausschöpfen zu können.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin