Vorsteuerabzug eines Generalmieters und steuerfreie Entschädigung für die Ablösung einer Mietgarantie

Leitsatz

  1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.
  2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder – bei Entgeltlichkeit – steuerfrei wäre.

Quelle: BFH, Urteil V R 46/13 vom 15.04.2015

Zinsen auf Investitionsabzugsbetrag heizen den BHKW-Betreibern ein

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) bezieht sich in seiner Stellungnahme S 09/15 auf den Beschluss der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder über die ertragsteuerliche Beurteilung von Aufwendungen für die Anschaffung eines BHKW und weist auf Fälle hin, die durch diesen Beschluss unverhältnismäßig benachteiligt werden.

Der DStV regt dabei für diese Fallgruppen den Erlass der Zinsen aus der Auflösung des Investitionsabzugsbetrags an. Zinsen auf eine Steuernachforderung fallen an, wenn im Rahmen der Anschaffung oder Herstellung eines Gebäudes für ein geplantes BHKW in vergangenen Wirtschaftsjahren ein Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG) in Anspruch genommen wurde. Auch wenn dessen Investitionszeitraum erst nach dem 31.12.2015 endet, wäre nach der Beschlusslage eine verbindliche Bestellung, Anschaffung oder Herstellung bis zum 31.12.2015 erforderlich. Viele der zukünftigen BHKW-Betreiber dürften die dafür überraschend notwendig gewordene Liquidität nicht aufbringen können. Außerdem konnten sie solche Aufwendungen bislang nicht in ihrer Finanzplanung berücksichtigen. Auch bei Hinnahme des verkürzten Investitionszeitraums geraten zukünftige BHKW-Betreiber in Bedrängnis. Denn die Tätigung einer verbindlichen Bestellung hängt auch von den fördermittelgewährenden Stellen wie der BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) sowie der Bearbeitung der Bestellung durch den Lieferanten ab. Eine fristgemäße verbindliche Bestellung kann somit ohne Verschulden des Steuerpflichtigen scheitern.

Für einige Steuerpflichtige ist die geänderte Verwaltungsauffassung erfreulich, weil das Bundeskabinett am 12.08.2015 die gesetzlichen Grundlagen zur Umsetzung des „nationalen Effizienzlabels für Heizungsaltanlagen“ beschlossen hat. Alte, wenig energieeffiziente Heizkessel sollen etikettiert und die Betreiber zum Austausch angeregt werden. Damit können austauschwillige Steuerpflichtige grundsätzlich sofort und in voller Höhe abzugsfähigen Erhaltungsaufwand bei Einbau eines BHKW in eine Bestandsimmobilie geltend machen.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 24.08.2015

 

Anwendung der Durchschnittssatz-besteuerung (§ 24 UStG) auf Umsätze an Nichtlandwirte

Konsequenzen der BFH-Urteile vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/13

Mit Urteilen vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/13 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt I veröffentlicht), hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert. Die bestehende Verwaltungsauffassung wurde insoweit bestätigt, als Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen. Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen den Aussagen in Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf sonstige Leistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. August 2015 – III C 2 – S-7333 / 08 / 10001 :004 (2015/0660238), BStBl I S. 624 geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschn. 12.2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Gleiches gilt für Pferde, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer), sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx).“

  2. Abschn. 24.3 wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Das Unionsrecht sieht für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf derartige land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen, zwar keine betragsmäßige Beschränkung vor.“

    2. In Abs. 4 Satz 3 wird vor dem abschließenden Punkt der folgende Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx)“

    3. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck liegt vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt. 4Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören auch Tätigkeiten der ersten Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte be- oder verarbeitet werden. 5Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Leistung nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt. 6Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 7Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind vom Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx).

      Beispiel 1:
      1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
      2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

      Beispiel 2:
      1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension. 2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.

      3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.

      8Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle – wie geplant – an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150).“

    4. Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Personen, die keiner Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen (z. B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten), unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

    5. Abs. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt(vgl. Abs. 5).“

    6. Abs. 12 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      “ – 1Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder gewerblichen Zwecken oder zu anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. 1. 2011, V R 65/09, BStBl II S. 465, vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx, und vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx). 2Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 3Die Pferdezucht oder Pferdehaltung ist seitens der Eigentümer der Pferde nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Pferdehaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt (vgl. Abs. 5).

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2015 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschn. 24.3 UStAE in der am 26. August 2015 geltenden Fassung anwendet.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 07 / 10005 vom 27.08.2015

 

Kirchensteuer wurde zu Recht erhoben

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Ehepaars gegen die Erhebung von Kirchensteuer abgewiesen. Mit ihrer Klage wenden sich die Eheleute gegen die Festsetzung der römisch-katholischen Kirchensteuer durch das beklagte Land. Sie sind der Auffassung, die Kirchensteuerpflicht verletze die vom Grundgesetz gewährleistete Religionsfreiheit sowie den Gleichbehandlungsgrundsatz. Gleichzeitig seien auch die entsprechenden Vorschriften der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verletzt. Die Erhebung von Kirchensteuer sei nicht Bestandteil der Religionsausübung innerhalb der römisch-katholischen Kirche. Auch müsse gesehen werden, dass immer weniger Menschen Mitglied einer der großen christlichen Kirchen seien. Diesem gesellschaftlichen Wandel müsse die Verfassung Rechnung tragen. Eine Kirchensteuerpflicht sei nicht mehr zeitgemäß.

Die Klage hatte keinen Erfolg. Die maßgebenden Vorschriften über die Erhebung von Kirchensteuer, so die Koblenzer Richter, stünden mit dem Grundgesetz und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Einklang. Die freie Entscheidung des Einzelnen für oder gegen die Mitgliedschaft in einer Religionsgemeinschaft mache den Wesensgehalt der Religionsfreiheit aus. Das Grundgesetz schütze den Kirchenangehörigen aber nicht generell vor der Erhebung von Kirchensteuern und sonstigen Abgaben. Ein Verständnis der Grundrechte, wonach niemand wegen der Grundrechtsausübung in irgendeiner Form finanziell belastet werden dürfe, ginge zu weit. Der gesellschaftliche Wandel ändere an diesen grundgesetzlichen Gewährleistungen nichts.

Auch die unterschiedliche Behandlung von Mitgliedern verschiedener Religionsgemeinschaften sei verfassungsrechtlich gerechtfertigt. In welcher Weise sie ihre Finanzverhältnisse gestaltet, habe jede Religionsgemeinschaft kraft ihrer verfassungsrechtlich garantierten Autonomie selbst zu entscheiden. Mache die Kirche aber von diesem Selbstverwaltungsrecht in der Weise Gebrauch, dass sie sich für die Erhebung einer Kirchensteuer entscheide, so könne das nicht zu einem Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz führen.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 28.08.2015 zum Urteil 5 K 1028/14 vom 21.08.2015

 

Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016

Das Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung für Lohnsteuer-Anmeldungszeiträume ab Januar 2016 ist gemäß § 51 Abs. 4 Nr. 1 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes bestimmt worden.

Das Vordruckmuster und die „Übersicht über die länderunterschiedlichen Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016“ werden hiermit bekannt gemacht.

Das Vordruckmuster ist auch für die Gestaltung der Vordrucke maßgebend, die mit Hilfe von Datenverarbeitungsanlagen hergestellt werden (vgl. BMF-Schreiben vom 3. April 2012, BStBl I Seite 522).

Das Muster der Lohnsteuer-Anmeldung 2016 und die Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2016 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Bekanntmachung IV C 5 – S-2533 / 15 / 10001 vom 27.08.2015

 

Aufteilung eines einheitlichen Sozial-versicherungsbeitrags (Globalbeitrag) bei Vorsorgeaufwendungen

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2016

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen aufzuteilen.

[Die Aufteilung im Einzelnen finden Sie auf der Homepage des BMF].

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2016 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

– Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG i. H. v. 516,50 Euro (= 51,65 % von 1.000 Euro),

– Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a und Buchst. b EStG i. H. v. 384,60 Euro (= 38,46 % von 1.000 Euro),

– Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i. H. v. 98,90 Euro (= 9,89 % von 1.000 Euro, darin enthalten 16,50 Euro = 1,65 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 82,40 Euro = 8,24 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Abs. 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 978,90 Euro (= 97,89 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2016 vorzunehmen (s. Abschn. I Tz. 13 Buchst. a des BMF-Schreibens vom 30. Juli 2015, BStBl I Seite 614).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 3 – S-2221 / 09 / 10013 :001 vom 28.08.2015

 

Einkommensteuererklärung muss in elektronischer Form abgegeben werden

Mit Urteil vom 15. Juli 2015 (1 K 2204/13) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass ein Steuerpflichtiger, der Gewinneinkünfte erzielt, auch dann verpflichtet ist, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn er nur geringfügige Gewinne (500 Euro) erzielt.

Der Kläger lebt in Rheinhessen und ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das beklagte Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Das Finanzamt lehnte seinen Antrag auf künftige Abgabe von Einkommensteuererklärungen in Papierform dennoch ab. Auch Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.

Zur Begründung führte das FG aus, nach dem Einkommensteuergesetz sei die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro betrage. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen. Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch „analog“ in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z. B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13. Juni 2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der Bundesfinanzhof (BFH) bereits entschieden, dass dies trotz „NSA-Affäre“ verfassungsmäßig sei.

Die Revision wurde vom FG nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 21.08.2015 zum Urteil 1 K 2204/13 vom 15.07.2015 (nrkr)

 

Vorzeitige Verrentung von SGB II-Leistungsbeziehern rechtmäßig

Der im März 1950 geborene Kläger bezog mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld II vom beklagten Jobcenter. Er konnte in den letzten Jahren nicht mehr in Arbeit vermittelt werden.

Seine rentenrechtliche Situation stellt sich wie folgt dar: Mit Vollendung seines 63. Lebensjahres kann der Kläger eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, die nach der gesetzlichen Regelung für jeden Kalendermonat einer vorzeitigen Inanspruchnahme um 0,3 % zu kürzen ist. Erst zum 1. August 2015 erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug einer abschlagsfreien Regelaltersrente. Diese beträgt nach einer Auskunft des Rentenversicherungsträgers vom 31. Mai 2011 monatlich 924,66 Euro.

Der Beklagte forderte den Kläger unter Hinweis auf dessen durch § 12a SGB II konkretisierte Selbsthilfeverpflichtung im September 2012 auf, einen Antrag auf vorzeitige Altersrente beginnend ab Vollendung seines 63. Lebensjahres beim Rentenversicherungsträger – Deutsche Rentenversicherung Rheinland – zu stellen. Klage und Berufung des Klägers blieben erfolglos. Die Vorinstanzen hielten seine Aufforderung zur Antragstellung, die als Verwaltungsakt erfolgt sei, durch das Jobcenter für rechtmäßig.

Während des gegen die Aufforderung zur Rentenantragstellung laufenden Klageverfahrens hat das Jobcenter am 8. Juli 2013 unter Berufung auf § 5 Abs. 3 Satz 1 SGB II für den Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf vorzeitige Altersrente gestellt. Gegen den wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers erteilten ablehnenden Bescheid des Rentenversicherungsträgers hat das Jobcenter während des Revisionsverfahrens Widerspruch eingelegt.

Der 14. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die Revision des Klägers am 19. August 2015 entschieden, dass die angefochtene Aufforderung zur Rentenantragstellung rechtmäßig ist. Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 5 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 12a SGB II) sind erfüllt. Danach kann der SGB II-Leistungsträger, kommt der Leistungsberechtigte seiner Verpflichtung zur Inanspruchnahme vorrangiger Leistungen eines anderen Trägers nicht nach, ihn zur Beantragung dieser Leistungen auffordern und bei unterbliebener Mitwirkung für den Leistungsberechtigten den Antrag stellen. Zu den vorrangigen Leistungen gehört grundsätzlich auch die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente nach Vollendung des 63. Lebensjahres trotz der mit ihr verbundenen dauerhaften Rentenabschläge. Die Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente durch den Kläger ist erforderlich, weil dies zur Beseitigung seiner Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II führt. Der Verpflichtung des Klägers steht die Verordnung zur Vermeidung unbilliger Härten durch Inanspruchnahme einer vorgezogenen Altersrente nicht entgegen, weil keiner der in der Unbilligkeitsverordnung abschließend geregelten Ausnahmetatbestände eingreift. Im Rahmen seiner Ermessensausübung hinsichtlich des Ob einer Aufforderung zur Antragstellung hat sich der Beklagte mit den vom Kläger gegen eine vorzeitige Renteninanspruchnahme vorgebrachten Argumenten auseinander gesetzt und andere Gründe für ein Abweichen vom gesetzlichen Regelfall der vorzeitigen Inanspruchnahme nicht erkennen können. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Sie drängen sich auch für den Senat nicht auf, zumal die vorzeitige Altersrente trotz der Abschläge erheblich höher als der Arbeitslosengeld-II-Bedarf des Klägers ist, weshalb er durch deren Bezug nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB XII würde.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 19.08.2015 zum Urteil B 14 AS 1/15 R vom 19.08.2015

 

Grenzen der Speicherung digitalisierter Steuerdaten aufgrund einer Außenprüfung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. Dezember 2014 VIII R 52/12 entschieden, dass § 147 Abs. 6 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) der Finanzverwaltung nicht das Recht gibt, die ihr im Rahmen einer Außenprüfung in digitaler Form überlassenen Daten über den Zeitraum der Prüfung hinaus auf Rechnern außerhalb der behördlichen Diensträume zu speichern.

Im Streitfall hatte das Finanzamt (FA) im Rahmen einer Außenprüfung bei dem Kläger (einem selbständig tätigen Steuerberater) mit der Prüfungsanordnung die Gewinnermittlungen sowie zu deren Prüfung die Steuerdaten in digitaler Form auf einem maschinell verwertbaren Datenträger angefordert. Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage: Das FA dürfe diese Daten nicht – wie angekündigt – über die Prüfung hinaus bis zur Bestandskraft von nach der Außenprüfung erlassenen Bescheiden auf dem (mobilen) Rechner des Prüfers speichern. Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Der BFH ist allerdings der Rechtsauffassung des Klägers gefolgt. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss der Gefahr missbräuchlicher Verwendung der Daten (z. B. wenn Daten außerhalb der Geschäftsräume des Steuerpflichtigen oder der Diensträume der Behörde infolge eines Diebstahls des Prüfer-Notebooks in fremde Hände geraten) angemessen Rechnung getragen werden. Dieser Anforderung ist ohne nennenswerte Beeinträchtigung einer rechnergestützten Außenprüfung nur dann entsprochen, wenn die Daten des Steuerpflichtigen nur in seinen Geschäftsräumen oder an Amtsstelle erhoben und verarbeitet werden sowie nach Abschluss der Außenprüfung nur noch in den Diensträumen der Finanzverwaltung gespeichert bzw. aufbewahrt werden, soweit und solange sie für Zwecke des Besteuerungsverfahrens (z. B. bis zum Abschluss etwaiger Rechtsbehelfsverfahren) benötigt werden.

Die räumliche Beschränkung des Datenzugriffs folgt zudem eindeutig aus dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 AO und des § 6 der Betriebsprüfungsordnung 2000, wonach der Steuerpflichtige die prüfungsrelevanten Unterlagen nur in seinen Geschäftsräumen, notfalls auch in seinen Wohnräumen oder an Amtsstelle vorzulegen hat und ein anderer Prüfungsort nur ausnahmsweise in Betracht kommt.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 58/15 vom 19.08.2015 zum Urteil VIII R 52/12 vom 16.12.2014

 

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer einer österreichischen Fluggesellschaft

Leitsatz

  1. Vergütungen für Dienstleistungen, die ein im Inland ansässiger Flugzeugführer eines in Österreich ansässigen Unternehmens an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr erbringt, werden in Deutschland nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. b Doppelbuchst. ee i. V. m. Art. 15 Abs. 5 DBA-Österreich 2000 abweichend von der im Abkommen ansonsten vereinbarten Freistellungsmethode nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 DBA-Österreich 2000 unter Anrechnung der österreichischen Steuer besteuert. Die Anwendung der Anrechnungs- statt der Freistellungsmethode ist nicht gleichheitswidrig.
  2. Die Zuweisung des Besteuerungsrechts an denjenigen Vertragsstaat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Luftverkehrsunternehmens befindet, umfasst auch den Teil der Tätigkeit des Flugzeugführers, den er nicht an Bord eines Luftfahrzeuges im internationalen Verkehr, sondern auf dem Boden erbringt, wenn die Tätigkeit am Boden der Arbeit an Bord dient oder der eigentlichen Arbeit an Bord inhaltlich verbunden ist.

Quelle: BFH, Urteil I R 47/14 vom 20.05.2015

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin