Anwendung der Durchschnittssatz-besteuerung (§ 24 UStG) auf Umsätze an Nichtlandwirte

Konsequenzen der BFH-Urteile vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/13

Mit Urteilen vom 10. September 2014, XI R 33/13, und vom 21. Januar 2015, XI R 13/13 (das Urteil wird zeitgleich im Bundessteuerblatt I veröffentlicht), hat sich der BFH zur Umsatzbesteuerung von Pferdepensionsleistungen geäußert. Die bestehende Verwaltungsauffassung wurde insoweit bestätigt, als Leistungen aus der Pensionshaltung von nicht zu land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gehaltenen Pferden weder der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG noch dem ermäßigten Umsatzsteuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 UStG unterliegen. Im Verfahren XI R 13/13 hat der BFH jedoch entgegen den Aussagen in Abschn. 24.3. Abs. 5 und Abs. 11 Satz 2 UStAE entschieden, dass die Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG auf sonstige Leistungen eines Land- oder Forstwirts nicht schon deshalb ausgeschlossen ist, weil der Leistungsempfänger kein Land- oder Forstwirt ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 864, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 3. August 2015 – III C 2 – S-7333 / 08 / 10001 :004 (2015/0660238), BStBl I S. 624 geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. Abschn. 12.2 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Gleiches gilt für Pferde, die zu gewerblichen Zwecken genutzt werden (z.B. durch Berufsreiter oder Reitlehrer), sowie für alle anderen Pferde, die ebenfalls nicht zu land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteil vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx).“

  2. Abschn. 24.3 wird wie folgt geändert:
    1. Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Das Unionsrecht sieht für die Anwendbarkeit der Durchschnittssatzbesteuerung auf derartige land- und forstwirtschaftliche Dienstleistungen an Personen, die einer Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen, zwar keine betragsmäßige Beschränkung vor.“

    2. In Abs. 4 Satz 3 wird vor dem abschließenden Punkt der folgende Klammerzusatz eingefügt:

      „(vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx)“

    3. Abs. 5 wird wie folgt gefasst:

      „(5) 1Ob eine sonstige Leistung normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt, ist aus der Sicht des Leistungsempfängers zu beurteilen. 2Ein solcher Zweck liegt vor, wenn die sonstige Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers unter planmäßiger Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren, d. h. für eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nach Anhang VII MwStSystRL, verwertet wird. 3Es ist jedoch nicht Voraussetzung, dass der Leistungsempfänger die Erzeugertätigkeit im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausübt. 4Zur landwirtschaftlichen Erzeugung gehören auch Tätigkeiten der ersten Verarbeitungsstufe, wenn im Wesentlichen selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte be- oder verarbeitet werden. 5Wird die sonstige Leistung an eine Person erbracht, die keine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung ausübt, ist davon auszugehen, dass die Leistung nicht zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt. 6Betreibt der Leistungsempfänger eine Tierzucht oder Tierhaltung außerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, ist diese nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung (vgl. Anhang VII Nr. 2 MwStSystRL) und in den Fällen der Tierhaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt. 7Sonstige Leistungen, die beim Leistungsempfänger nicht landwirtschaftlichen Zwecken dienen, sind vom Anwendungsbereich der Durchschnittssatzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. BFH-Urteil vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx).

      Beispiel 1:
      1Ein pauschalierender Landwirt vermietet Wohnmobilbesitzern für die Wintermonate Stellplätze in einer ansonsten für eigenbetriebliche Zwecke genutzten Lagerhalle.
      2Die Vermietung erfolgt zu außerlandwirtschaftlichen Zwecken. 3Die Umsätze fallen nicht unter die Durchschnittssatzbesteuerung.

      Beispiel 2:
      1Ein pauschalierender Landwirt nimmt ein Arbeitspferd eines Waldbesitzers in Pension. 2Der Waldbesitzer unterhält den Wald nicht im Rahmen eines Unternehmens, sondern ausschließlich zur Deckung seines privaten Bedarfs an Brennholz.

      3Die Pensionsleistung des Landwirts, die zur Holzerzeugung des Waldbesitzers beiträgt, unterliegt der Durchschnittssatzbesteuerung, sofern die bei Erbringung der Leistung verwendeten Wirtschaftsgüter der normalen Ausrüstung des landwirtschaftlichen Betriebs zuzurechnen sind.

      8Ein Unternehmer bezieht Bauleistungen für die Errichtung einer Lagerhalle auf einem vorher landwirtschaftlich genutzten Grundstück nicht im Rahmen seines der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegenden landwirtschaftlichen Betriebs, wenn die Halle – wie geplant – an einen außerlandwirtschaftlichen Unternehmer vermietet wird (vgl. BFH-Urteil vom 3. 12. 1998, V R 48/98, BStBl 1999 II S. 150).“

    4. Abs. 10 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      1Die Erbringung von Entsorgungsleistungen an Personen, die keiner Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung nachgehen (z. B. die Entsorgung von Klärschlamm oder Speiseresten), unterliegt nicht der Durchschnittssatzbesteuerung.“

    5. Abs. 11 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

      2Weitere Voraussetzung ist insbesondere, dass die Leistung in der Sphäre des Leistungsempfängers normalerweise zur landwirtschaftlichen Erzeugung beiträgt(vgl. Abs. 5).“

    6. Abs. 12 erster Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:

      “ – 1Umsätze aus der Pensionshaltung von Pferden, die von ihren Eigentümern zur Ausübung von Freizeitsport oder gewerblichen Zwecken oder zu anderen nicht land- und forstwirtschaftlichen Zwecken genutzt werden (vgl. BFH-Urteile vom 13. 1. 2011, V R 65/09, BStBl II S. 465, vom 10. 9. 2014, XI R 33/13, BStBl 2015 II S. xxx, und vom 21. 1. 2015, XI R 13/13, BStBl II S. xxx). 2Dies gilt entsprechend für die Vermietung von Pferden zu Reitzwecken. 3Die Pferdezucht oder Pferdehaltung ist seitens der Eigentümer der Pferde nur dann eine Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung, wenn sie jeweils in Verbindung mit der Bodenbewirtschaftung und in den Fällen der Pferdehaltung außerdem nicht lediglich aus privaten Gründen zu Freizeitzwecken erfolgt (vgl. Abs. 5).

Die Änderungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Für vor dem 1. Oktober 2015 ausgeführte Umsätze wird es auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers nicht beanstandet, wenn der Unternehmer Abschn. 24.3 UStAE in der am 26. August 2015 geltenden Fassung anwendet.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) III C 2 – S-7410 / 07 / 10005 vom 27.08.2015