Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag durch Auflösung von Ansparabschreibungen

Leitsatz

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 29/13 vom 15.04.2015

Gleitende Vermögensübergabe – Anwendung des neuen Rechts

Leitsatz

  1. Versorgungsleistungen im Zusammenhang mit der gleitenden Übergabe von Privatvermögen können grundsätzlich auch weiterhin als Rente oder dauernde Last abgezogen werden, wenn die Vermögensübertragung vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden ist und wenn die Voraussetzungen von § 52 Abs. 23e Satz 2 EStG i. d. F. durch das JStG 2008 nicht vorliegen.
  2. Es kommt insofern nicht darauf an, in welchem Zeitpunkt der Nießbrauch abgelöst und die Versorgungsleistung vereinbart worden sind. Unerheblich ist auch, ob die Ablösung des Nießbrauchs und der Zeitpunkt bereits im Übergabevertrag verbindlich vereinbart waren (entgegen BMF-Schreiben vom 11. März 2010, BStBl I 2010, 227, Rz 85).

Quelle: BFH, Urteil IX R 32/14 vom 12.05.2015

Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugzeugführer der britischen Zweigniederlassung einer US-amerikanischen Fluggesellschaft

Leitsatz

  1. Für Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind (hier für Arbeitslohn eines Flugzeugführers nach Art. XVIII Abs. 2 Buchst. a Satz 1 DBA-Großbritannien 1964/1970), wird die Freistellung der Einkünfte unbeschadet des in § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG 2002 i. d. F. des JStG 2007 angeordneten Besteuerungsrückfalls auch dann gewährt, wenn der andere Vertragsstaat (hier Großbritannien) das ihm abkommensrechtlich zugewiesene Besteuerungsrecht an den Einkünften im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht des Flugzeugführers nur für einen Teil der Einkünfte wahrnimmt (entgegen BMF-Schreiben vom 12. November 2008, BStBl I 2008, 988; Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2013 I B 109/13, BFHE 244, 40).
  2. Vergütungen für Dienstleistungen, die an Bord eines Luftfahrzeugs im internationalen Verkehr erbracht werden, können nach Art. XI Abs. 5 DBA-Großbritannien 1964/1970 in dem Gebiete besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet. An die Stelle der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens kann der Ort einer Zweigniederlassung eines solchen Unternehmens treten, wenn die betreffenden Luftfahrzeuge von dort aus selbständig in Dienst gestellt werden und dort die entsprechenden Leitungsaufgaben wahrgenommen werden. Für die Zwecke der Freistellung solcher Vergütungen gelten die Dienstleistungen nach Art. XVIII Abs. 3 Buchst. b DBA-Großbritannien 1964/1970 aber nur als in dem Gebiet erbracht, in dem eine dort ansässige Person die Luftfahrzeuge betreibt.

Quelle: BFH, Urteil I R 68/14 vom 20.05.2015

Wiedereinsetzung von Amts wegen aufgrund fehlerhafter Hinweise in einem amtlichen Vordruck

Altersvorsorgezulage für beurlaubte Beamte

Leitsatz

  1. Beamte, die ohne Besoldung beurlaubt sind, deren Versorgungsanwartschaft aber auf die zwischenzeitliche Beschäftigung bei einem privaten Arbeitgeber erstreckt wird, können Altersvorsorgezulage nur erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Beitragsjahr gegenüber dem privaten Arbeitgeber schriftlich in die Übermittlung bestimmter Daten einwilligen.
  2. Erteilt der Beamte in diesen Fällen die Einwilligung gegenüber seinem – hierfür unzuständigen – öffentlich-rechtlichen Dienstherrn, ist wegen der Versäumung der Einwilligungsfrist von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil der amtliche Antragsvordruck jedenfalls für die Jahre 2005 bis 2007 den fehlerhaften Hinweis enthielt, die Einwilligung sei auch in diesen Fällen gegenüber dem Dienstherrn zu erklären

Quelle: BFH, Urteil X R 14/14 vom 09.06.2015

Analoge Anwendung der Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 bei in der Schweiz beschäftigtem Grenzgänger

Leitsatz

Die Härteausgleichsregelungen in § 46 Abs. 3 und 5 EStG 2009 sind aus Gleichbehandlungsgründen analog bei solchen Arbeitnehmern anzuwenden, die mit ihrem von einem ausländischen Arbeitgeber bezogenen Arbeitslohn im Inland unbeschränkt steuerpflichtig sind und mangels Vornahme eines Lohnsteuerabzugs nicht gemäß § 46 EStG 2009, sondern nach der Grundnorm des § 25 Abs. 1 EStG 2009 zu veranlagen sind (Anschluss an BFH-Urteile vom 7. August 1959 VI 299/57 U, BFHE 69, 538, BStBl III 1959, 462, und vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BFHE 167, 52, BStBl II 1992, 720, jeweils zu einem in der Schweiz beschäftigten Grenzgänger).

Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 04.03.2015 als NV-Entscheidung abrufbar.

Quelle: BFH, Beschluss I R 69/13 vom 27.11.2014

 

Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Maßnahmen der Arbeitsmarktförderung

Leitsatz

  1. Führt ein Verein u. a. für Langzeitarbeitslose Arbeitsförderungs-, Qualifizierungs- und Weiterbildungsmaßnahmen durch, die durch Zahlungen eines Landkreises, eines Bundeslandes bzw. der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden, handelt es sich um umsatzsteuerbare Leistungen des Vereins, wenn dessen Leistungen derart mit den Zahlungen verknüpft sind, dass sie sich auf die Erlangung der Zahlungen richten.
  2. Für die Annahme eines Leistungsaustauschs ist ohne Bedeutung, ob der (gemeinnützige) Unternehmer damit auch einen seiner Satzungszwecke verwirklicht; die wirtschaftliche Tätigkeit wird nicht durch eine gleichzeitig verfolgte ideelle Betätigung verdrängt.
  3. Zu dem bei einer Vorsteueraufteilung zwischen steuerbaren und nicht steuerbaren Tätigkeiten im Rahmen einer Schätzung maßgeblichen „Gesamtumsatz“ gehören auch Zuschüsse.

Quelle: BFH, Urteil XI R 10/14 vom 22.04.2015

 

Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 III R 26/14 entschieden, dass auch nach der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Rechtslage ein Einspruch mit einfacher E-Mail, d. h. ohne eine qualifizierte elektronische Signatur, eingelegt werden konnte, wenn die Finanzbehörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat.

Die Familienkasse hatte im Januar 2013 eine zugunsten der Klägerin erfolgte Kindergeldfestsetzung aufgehoben und in dem Bescheid die E-Mail-Adresse der Familienkasse angegeben. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin mit einfacher E-Mail Einspruch ein, den die Familienkasse als unbegründet zurückwies. Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage ab: Da der Einspruch mangels qualifizierter elektronischer Signatur nicht wirksam eingelegt worden sei, liege ein bereits bestandskräftiger Aufhebungsbescheid vor.

Der BFH widersprach der Auffassung des FG. Er hatte sich dabei noch mit der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung des § 357 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) auseinanderzusetzen. Danach ist der Einspruch schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären. Bereits nach bisheriger Rechtsprechung des BFH erfordert die „schriftliche“ Einspruchseinlegung nicht, dass der Einspruch im Sinne der strengeren „Schriftform“ vom Einspruchsführer eigenhändig unterschrieben wird. Es reicht aus, wenn aus dem Schriftstück hervorgeht, wer den Einspruch eingelegt hat. Entsprechendes hat der BFH nun für einen elektronisch eingelegten Einspruch entschieden. Insoweit ist ein einfaches elektronisches Dokument ohne qualifizierte elektronische Signatur (z. B. eine einfache E-Mail) geeignet, einen papiergebundenen, schriftlich eingelegten Einspruch zu ersetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass die Behörde einen Zugang für die Übermittlung elektronischer Dokumente eröffnet hat. Dies ergab sich im Streitfall daraus, dass die Familienkasse in dem angegriffenen Bescheid ihre E-Mail-Adresse angegeben hatte.

Ab 1. August 2013 wurde § 357 Abs. 1 Satz 1 AO dahingehend ergänzt, dass der Einspruch auch „elektronisch“ eingereicht werden kann. Damit wollte der Gesetzgeber klarstellen, dass ein einfaches elektronisches Dokument zur Einspruchseinlegung ausreicht und es nicht der Einhaltung der strengeren „elektronischen Form“ bedarf, die eine qualifizierte elektronische Signatur erfordert. Diese bürgerfreundliche Erleichterung gilt allerdings für eine eventuell nachfolgende Klageerhebung nicht: § 52a der Finanzgerichtsordnung ist formstrenger; Einzelheiten zur Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung lassen sich der Rechtsbehelfsbelehrung der jeweiligen Einspruchsentscheidung entnehmen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 57/15 vom 19.08.2015 zum Urteil III R 26/14 vom 13.05.2015

 

DStV zur Erbschaftsteuer „3.0“

Wochenlang sah es so aus, als könnten sich die Koalitionäre auf Basis des Referentenentwurfsdes BMF, den der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) in seiner Stellungnahme S 06/15 kritisch beleuchtet hat, nicht einigen. Allen Unkenrufen zum Trotz hat das Bundeskabinett dann doch wie geplant am 08.07.2015 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erbschaftsteuerreform beschlossen, den das BMF auf seiner Internetseite in einer tabellarischen Übersicht darstellt. Nicht alles hat sich dabei zum Guten gewendet.

Der DStV unterstützt das Anliegen, das Erbschaftsteuerrecht lediglich „minimalinvasiv“ und verfassungsfest zu reformieren, da erneute Rechts- und Planungsunsicherheiten die Praxis unzumutbar belasten würden. Sowohl der Referenten- als auch der Regierungsentwurf enthalten insoweit positive Ansätze. Allerdings sah der DStV bereits im Referentenentwurf deutlichen Nachjustierungsbedarf, der im Regierungsentwurf nicht geglättet wurde. Im Rahmen des im Juli geführten fachlichen Austausches mit MdB Antje Tillmann, finanzpolitische Sprecherin der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, setzte er erneut Impulse für die im Herbst anstehenden Erörterungen. Entsprechend seiner Stellungnahme adressierte der DStV dabei unter anderem die folgenden Anregungen.

  • Lohnsummenregelung: Die Mitarbeiteranzahl sollte künftig nach Vollzeitäquivalenten, wie beispielsweise in § 23 Kündigungsschutzgesetz vorgesehen, bestimmt werden. Dies würde kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) das Einhalten der Lohnsummenregelung weiter erleichtern. Zudem würde die Beschäftigtenstruktur in Unternehmen realitätsgerechter abgebildet. Die geltende Berechnungsmethode nach Köpfen benachteiligt Unternehmen, die – anstatt weniger Vollzeitarbeitnehmer – eine Vielzahl von Teilzeitkräften beschäftigen.
  • Neudefinition des begünstigten Vermögens: Die Neudefinition des begünstigten Vermögens sowie die vollständige Besteuerung des nicht begünstigten Vermögens bilden einen grundlegenden Systemwechsel, der für die künftige Beratungspraxis sowie für die Steuerlast von Unternehmen von weitreichender Bedeutung ist. Mit ihm könnten sowohl eine Vielzahl von Abgrenzungsfragen als aber auch – im Unterschied zum geltenden Verwaltungsvermögenstest – eine nicht abschätzbare Steuermehrbelastung sowohl für KMU als auch für Großunternehmen einhergehen. Der DStV plädiert für eine Ausgestaltung, die streitanfällige Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis zwar weitestgehend vermeidet. Die künftige Regelung darf jedoch nicht dazu führen, dass Wirtschaftsgüter der vollständigen Besteuerung unterworfen werden, die aus originär wirtschaftlichen Gründen dem Unternehmen zugeordnet sind und in dessen Struktur notwendiges Betriebsvermögen darstellen. Der geplante Gesetzeswortlaut stellt einen guten Ausgangspunkt dar, bietet aber im Detail noch einigen Anlass zur Kritik. Eine an den Kriterien zur Bestimmung des ertragsteuerlichen notwendigen Betriebsvermögens orientierte Anpassung wäre der Schritt in die richtige Richtung. Ausgehend von seinen Überlegungen in der Stellungnahme S 05/15 zu den BMF-Eckpunkten hat der DStV insoweit einen Vorschlag für eine Gesetzesformulierung angeboten.
  • Höhe der Prüfschwelle: Den Betrag von 26 Mio. Euro erachtet der DStV als zu niedrig, insbesondere da durch die bewertungsrechtlichen Vorschriften das Betriebsvermögen regelmäßig überbewertet wird. Im Zuge der anstehenden Erbschaftsteuerreform sollten aus Sicht des DStV dringend die seit Jahren von der Wirtschaft, der Beratungspraxis sowie der Fachliteratur an den Gesetzgeber adressierten Problemfelder bei der realitätsgerechten Bewertung behoben werden. So mindern gesellschaftsvertragliche Verfügungsbeschränkungen den Verkehrswert von Unternehmensanteilen im Vergleich zu den klassischen Anteilen an börsennotierten Kapitalgesellschaften, die frei handelbar sind, erheblich. Darüber hinaus entspricht eine Bewertung auf der Grundlage des anhaltenden niedrigen Zinsniveaus in keiner Weise den Marktgegebenheiten und damit einer realitätsgerechten Bewertung. Im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens liegt der Vervielfältiger aufgrund der niedrigen Zinsen für das Jahr 2015 bei rund 18, für 2016 voraussichtlich bei 22. Der Wert des Unternehmens erfährt dadurch eine Höhe, die fern jeder Realität liegt. Der DStV spricht sich daher nachdrücklich für eine gesetzliche Nachjustierung der Bewertungsvorschriften im Rahmen der laufenden Erbschaftsteuerreform aus.
  • Anhebung des Betrags der Prüfschwelle auf 52 Mio. Euro aufgrund von wertmindernden Verfügungsbeschränkungen: Die geplante gesetzliche Berücksichtigung der Verfügungsbeschränkungen ist aufgrund der gewählten unbestimmten Rechtsbegriffe von hoher Rechtsunsicherheit geprägt. Zur Steigerung der Praktikabilität muss sie im weiteren Gesetzgebungsverfahren dringend präzisiert werden.

Angesichts des nicht endenden steuerpolitischen Aufruhrs nach dem Kabinettsbeschluss dürfte in dem sich ab September fortsetzenden parlamentarischen Gesetzgebungsverfahren noch so manche Wendung zu erwarten sein. Der DStV wird auch die weitere Entwicklung konstruktiv begleiten.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des DStV.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 18.08.2015

 

Umsatzsteuerrechtliche und gemeinnützigkeitsrechtliche Behandlung der Leistungen nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz (ZDG)

Veröffentlichung des BFH-Urteils V R 93/07 vom 23.07.2009

Mit Urteil vom 23. Juli 2009, V R 93/07, hat der Bundesfinanzhof (BFH) zum einen entschieden, dass Leistungen, die ein Verein aufgrund eines nach § 5a Abs. 2 Zivildienstgesetz abgeschlossenen Vertrages erbringt und die dazu dienen, dass Zivildienstleistende für amtliche Beschäftigungsstellen im sozialen Bereich tätig sind, nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der 6. EG-Richtlinie (seit 1. Januar 2007: Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL) als eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienst-leistungen steuerfrei sein können.

Eine Steuerfreiheit auf der Grundlage von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL ist nach der Urteilsbegründung nur insoweit möglich, als die Beschäftigungsstellen mit den Zivildienstleistenden Aufgaben im sozialen Bereich durchführen, nicht aber auch bei einer Aufgabenerfüllung in den Bereichen Umwelt- oder Naturschutz oder Landschaftspflege, die nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 ZDG gleichfalls als Einsatzstellen für Zivildienstleistende in Betracht kommen.

Zum anderen hat sich der BFH zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen die Übernahme von Verwaltungsaufgaben für das Bundesamt für Zivildienst die Voraussetzungen des § 65 Nr. 2 AO erfüllen kann und dass damit derartige Leistungen auch dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG unterliegen können. Die gemeinnützigkeitsrechtliche Beurteilung dieser Tätigkeiten sei unter Einbeziehung der Tätigkeiten der vom Verein betreuten Beschäftigungsstellen zu prüfen. Es sei nicht erforderlich, dass die Zivildienstleistenden für den Verein selbst als Beschäftigungsstelle tätig werden. Der BFH verweist insoweit auf das BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01 (BStBl II S. 798), wonach ein steuerbegünstigter Satzungszweck auch in Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Körperschaften erreicht werden kann.

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

In Anwendung der Urteilsgrundsätze können auch Verwaltungsleistungen aufgrund von Verträgen nach § 5a Abs. 2 ZDG bzw. § 16 Bundesfreiwilligendienstgesetz (BFDG), die auf Einsatzstellen im Sport gerichtet sind, nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei sein. Die Verwaltungsleistungen sind insoweit umsatzsteuerfrei, als zum einen der Sportverein mit den Zivildienstleistenden tatsächlich Aufgaben im sozialen Bereich wahr-nimmt, z. B. mit Leistungen im Rahmen der Betreuung und Begleitung von Menschen mit Behinderungen oder älteren Menschen. Zum anderen erfordert die Steuerbefreiung, dass die Einsatzstelle selbst als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannt ist, d. h. die Vorausset-zungen für die Steuerbefreiung u. a. nach § 4 Nr. 16 oder 18 UStG erfüllt.

Soweit der BFH im Leitsatz 2 sowie in den Urteilsgründen zu § 65 AO Stellung nimmt, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Die entgeltliche Übernahme von Verwaltungstätigkeiten für das Bundesamt für Zivildienst begründet einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Der BFH hält an dem Grundsatz fest, dass die entgeltliche Übernahme von allgemeinen Geschäftsführungs- und Verwaltungsleistungen steuerpflichtig ist (BFH-Urteil vom 29. Januar 2009, V R 46/06 (BStBl II S. 560). Er begründet das Vorliegen eines Zweckbetriebs mit dem Verweis auf das BFH-Urteil vom 18. März 2004, V R 101/01 (sog. DRK-Urteil). In diesem Urteil werden aber reine Verwaltungstätigkeiten gerade nicht thematisiert, sodass die Urteilsbegründung insoweit nicht trägt, weil es sich bei diesen Tätigkeiten nicht um Tätigkeiten handelt, die ihrer Art nach geeignet sind, den steuerbegünstigten Zweck unmittelbar zu verwirklichen (z. B. Betreuung der Spender). Selbst wenn die Zivildienstleistenden bei der Dachorganisation als Beschäftigungsstelle eingesetzt worden wären, verwirklicht die Dachorganisation insoweit keine eigenen steuerbegünstigten Zwecke.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-0184 / 11 / 10001 :001 vom 18.08.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin