Überschreitung der Gewinngrenze für den Anspruch auf einen Investitionsabzugsbetrag durch Auflösung von Ansparabschreibungen

Leitsatz

Der Investitionsabzugsbetrag gemäß § 7g Abs. 1 EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 kann nach § 7g Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. c EStG i. d. F. des UntStRefG 2008 nicht in Anspruch genommen werden, wenn der Betrieb, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, am Schluss des Wirtschaftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, ohne Berücksichtigung des Investitionsabzugsbetrags einen Gewinn von 100.000 Euro durch die gewinnwirksame Auflösung früherer Ansparabschreibungen überschreitet.

Quelle: BFH, Urteil VIII R 29/13 vom 15.04.2015