Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

Pauschalsteuer nach § 37b EStG: Neues Schreiben der Finanzverwaltung

Geschenke eines Unternehmers an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter oder sog. Incentives können dazu führen, dass der entsprechende Wert des Geschenks oder der Reise von den Geschäftsfreunden bzw. Mitarbeitern versteuert werden muss. Der Unternehmer kann aber diese Sachzuwendungen pauschal besteuern.

Die Vorschrift § 37b Einkommensteuergesetz (EStG) ermöglicht es dem zuwendenden Steuerpflichtigen, die Steuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Arbeitnehmer und Nichtarbeitnehmer pauschal mit 30 % zu erheben – zuzüglich Solidaritätszuschlag. Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen des Schenkers einschließlich Umsatzsteuer. Die Anwendung der Steuer ist ein Wahlrecht. Die Abführung erfolgt für alle Zuwendungen im Rahmen der Lohnsteueranmeldung.

Der Bundesfinanzhof hatte bereits 2013 den Anwendungsbereich des § 37b EStG eingegrenzt und entschieden, dass die Pauschalierung die Steuerpflicht der Sachzuwendungen beim Empfänger voraussetzt. Deshalb hat die Finanzverwaltung den bisherigen Anwendungserlass zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen überarbeitet.

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

1 %-Regelung: Keine Anwendung bei 100 % Privatnutzung eines betrieblichen Fahrzeugs

Wird ein betriebliches Fahrzeug ausschließlich für private Zwecke eines Gesellschafters genutzt, darf die 1 %-Regelung nicht angewendet werden.

Hintergrund

Der Gesellschafter-Geschäftsführer der X-GmbH überließ seiner Ehefrau ein Fahrzeug der X-GmbH zur ausschließlich privaten Nutzung. Das Fahrzeug wurde nicht betrieblich bei der GmbH genutzt. Aufgrund einer Kontrollmitteilung nach einer Betriebsprüfung bei der GmbH wurde der Einkommensteuerbescheid des Geschäftsführers geändert und die verdeckte Gewinnausschüttung statt mit 1 % der Anschaffungskosten des Fahrzeugs mit den erheblich höheren tatsächlichen Kosten bewertet. Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat das Finanzamt abgelehnt, die Entscheidung über den Einspruch steht noch aus.

Entscheidung

Eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids kommt nach Ansicht des Finanzgerichts nicht in Betracht. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind mit den üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen. Für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat 1 % des inländischen Listenpreises zzgl. der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen (sog. 1%-Regelung).

Dem Finanzgericht erscheint die Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung mit den bei der GmbH entstanden Kosten nicht überhöht. Denn bei diesen Kosten dürfte es sich um den üblichen Endpreis der Kfz-Nutzung am Abgabeort handeln, wobei nicht einmal ein Gewinnaufschlag berücksichtigt wurde.

Eine Bewertung mit der 1 %-Regelung scheidet aus. Dieses würde voraussetzen, dass das Fahrzeug auch dienstlich bzw. betrieblich genutzt wurde.

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Nachträgliche Einlage und verrechenbarer Verlust

Begleicht ein Kommanditist Verbindlichkeiten der GmbH & Co. KG, sollte er die steuerlichen Folgen bedenken. Denn eine Gutschrift des beglichenen Betrags auf einem Darlehenskonto und eine Umwandlung der Forderung in Eigenkapital führen nicht zwingend zur steuerlichen Berücksichtigung der nur verrechenbaren Verluste.

Hintergrund

Die beiden Kommanditisten einer GmbH & Co. KG hatten 2005 Verbindlichkeiten der KG beglichen. Die entsprechenden Beträge ließen sie sich auf Darlehenskonten gutschreiben, die nach dem Gesellschaftsvertrag verzinst wurden. 2010 beschloss die KG eine Änderung des Gesellschaftsvertrags; danach waren diese Darlehen auf ein nicht verzinsliches Kapitalkonto II umzubuchen. Die KG beantragte, wegen dieser Einlage einen Teil der verrechenbaren Verluste als ausgleichsfähig zu behandeln. Das Finanzamt hielt diesen Antrag für unbegründet.

Entscheidung

Das Finanzgericht schließt sich dem Finanzamt an und bestätigte dessen Rechtsauffassung. Denn nach der gesetzlichen Regelung führen nachträgliche Einlagen nicht dazu, dass verrechenbare Verluste aus Vorjahren als ausgleichsfähig zu behandeln sind.

Für den Verlust des Jahres der Einlage ergaben sich keine vorteilhaften Auswirkungen: Bei einem der Kommanditisten, weil sein Kapitalkonto auch nach der Einlage negativ blieb; bei dem anderen Kommanditisten war zu berücksichtigen, dass die Einlage wegen weitgehender Wertlosigkeit der Rückgriffsforderung gegen die nominal und real überschuldete KG nicht mit dem Nennwert zu bewerten war.

Vermietung an dem GmbH-Geschäftsführer: Welche Miete ist angemessen?

Vermietung an dem GmbH-Geschäftsführer: Welche Miete ist angemessen?

Unter welchen Voraussetzungen führt ein verlustbringendes Geschäft einer Kapitalgesellschaft zu einer verdeckten Gewinnausschüttung? Und wie ist diese zu bemessen? In der Praxis werfen diese Fragen Probleme auf.

Beispiel

Die X-GmbH hat Anfang 2014 ein aufwendig ausgestattetes Einfamilienhaus erworben, das sie ab 1.1.2014 ihrem Alleingesellschafter und alleinigen Geschäftsführer A zu privaten Wohnzwecken vermietet hat. Vereinbart wurde die ortsübliche Marktmiete von monatlich 2.500 EUR.

Die Vermietung zur ortsüblichen Marktmiete bringt jedoch Verluste. Das Finanzamt will den Ansatz der Marktmiete nicht akzeptieren. Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter hätte sich die entstandenen Kosten in voller Höhe über die sog. Kostenmiete erstatten lassen. Daher sei von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen.

Definition

Eine verdeckte Gewinnausschüttung ist eine (bei der Körperschaft eintretende) Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des steuerlichen Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht, also nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht.

Hintergrund

Im Rahmen von Vermietungsverhältnissen zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern ist von einer verdeckten Gewinnausschüttung auszugehen, wenn die Gesellschaft als Vermieter ein unangemessen niedriges Entgelt verlangt. Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer nur dann bereit, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu privaten Wohnzwecken des Gesellschafters zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden. Der Bundesfinanzhof verwirft deshalb den Ansatz der Marktmiete und gibt der sog. Kostenmiete plus Gewinnaufschlag den Vorzug. Im Urteilsfall handelte es sich um eine aufwendig gestaltete Immobilie.

Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

Klagebefugnis wird nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren begründet

Ein zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Gesellschafter ist nicht befugt, gegen einen Bescheid, der gegenüber der GmbH erging, Klage zu erheben.

Hintergrund

X war Gesellschafter einer Wirtschaftsprüfer-GmbH. Die Gesellschafter hatten neben dem Gesellschaftsvertrag einen Poolvertrag abgeschlossen. Danach halten die Gesellschafter jeweils einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 50.000 EUR, den sie als frühere Gesellschafter einer Aktiengesellschaft bei deren Umwandlung in die GmbH oder durch Kauf zum Nominalwert erworben hatten. Dementsprechend übertrug der in 2005 aus Altersgründen ausgeschiedene Gesellschafter X seinen Geschäftsanteil gegen einen Kaufpreis von 50.000 EUR auf den Pooltreuhänder.

Das Finanzamt war der Ansicht, die Übertragung unterliege bei der GmbH der Schenkungsteuer. Es ging von einem gemeinen Wert des Geschäftsanteils von 1,2 Mio. EUR aus, wovon es 50.000 EUR abzog, und setzte gegenüber der GmbH Schenkungsteuer fest.

Dagegen erhob die GmbH Einspruch. Das Finanzamt zog X zum Einspruchsverfahren hinzu. Die Hinzuziehung erfolgte zwecks Berücksichtigung der steuerlichen Folgen aus einem unrichtigen Steuerbescheid bei einem Dritten. Das Finanzamt wies den Einspruch der GmbH als unbegründet zurück. Gegen diese Einspruchsentscheidung erhob X Klage, der das Finanzgericht stattgab.

Entscheidung

Die Klage des X ist jedoch nach Ansicht des Bundesfinanzhofs unzulässig. X hat als zum Einspruchsverfahren hinzugezogener Dritter zwar für das Einspruchsverfahren die Stellung eines Verfahrensbeteiligten erlangt. Die Hinzuziehung begründet für sich betrachtet jedoch nicht die Klagebefugnis des Hinzugezogenen.

Zum einen liegt keine formelle Beschwer des X vor. Denn X hatte im Einspruchsverfahren der GmbH keine Anträge gestellt, die zurückgewiesen worden wären.

Auch eine materiell-rechtliche Beschwer ist nicht ersichtlich. Denn das Finanzamt hat in der Einspruchsentscheidung die Steuerschuldnerschaft der GmbH bejaht und während des Klageverfahrens die Steuerschuld lediglich herabgesetzt. Folgerungen zu Lasten des X kann das Finanzamt somit weder aus der Einspruchsentscheidung noch aus dem Änderungsbescheid ziehen.

Bonuszahlungen der Krankenkasse mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht

Mit Urteil vom 28. April 2015 (Az. 3 K 1387/14) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz als bundesweit erstes Finanzgericht entschieden, dass der für Krankenversicherungsbeiträge vorzunehmende Sonderausgabenabzug nicht um Zahlungen zu kürzen ist, die von der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“ geleistet werden. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache wurde die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen.

Die Kläger machten in ihrer Einkommensteuererklärung für 2012 Arbeitnehmerbeiträge der Klägerin zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung (Basisabsicherung) als Sonderausgaben geltend (2.663 Euro). Im Einkommensteuerbescheid wurden diese Beiträge vom beklagten Finanzamt gekürzt, weil die Klägerin im Rahmen eines Bonusprogramms von ihrer Krankenkasse 150 Euro erhalten hatte.

Dagegen legten die Kläger Einspruch ein und machten geltend, bei der Zahlung handle es sich nicht um eine Beitragsrückerstattung. Es handle sich vielmehr um einen Zuschuss der Krankenkasse, weil die Klägerin an dem Bonusmodell „Vorsorge PLUS“ teilgenommen habe. Danach erhalte derjenige, der bestimmte Vorsorgemaßnahmen (z. B. Krebsvorsorgeuntersuchung) durchgeführt habe, am Jahresende einen Zuschuss der Krankenkasse von bis zu 150 Euro jährlich zu seinen Kosten für Gesundheitsmaßnahmen, die privat zu zahlen und nicht im Versicherungsumfang enthalten seien (z. B. Massagen, homöopathische Arzneimittel, Nahrungsergänzungsmittel, Gesundheitsreisen, Eigenleistungen zur Gesundheitsvorsorge wie z. B. Fitness-Studio oder Sportverein).

Das Finanzamt wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 20. Februar 2014 als unbegründet zurück. Die dagegen erhobene Klage der Kläger hatte Erfolg. Das FG kam zu dem Ergebnis, dass die Krankenversicherungsbeiträge der Klägerin zur Basisabsicherung in voller Höhe als Sonderausgaben abzugsfähig sind und nicht um den von der Krankenkasse gezahlten Bonus gekürzt werden dürfen.

Zur Begründung führte das Gericht Folgendes aus:

Nach der seit Januar 2010 geltenden Neuregelung zur Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen seien die Beiträge zur privaten oder gesetzlichen Krankenversicherung für eine Absicherung auf sozialhilfegleichem Versorgungsniveau (Basisabsicherung) in vollem Umfang als Sonderausgaben abziehbar.

Zwar dürften nur solche Ausgaben als Sonderausgaben berücksichtigt werden, durch die der Steuerpflichtige tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet sei. Eine Verrechnung von Krankenversicherungsbeiträgen mit Erstattungen oder Zuschüssen setze allerdings deren „Gleichartigkeit“ voraus. Eine solche „Gleichartigkeit“ bestehe zwischen den Krankenversicherungsbeiträgen der Klägerin und der Bonuszahlung der Krankenkasse nicht. Die Krankenversicherungsbeiträge dienten der Absicherung des Risikos, Kosten im Krankheitsfall selbst tragen zu müssen, allerdings nur in Bezug auf solche Kosten, die die Basisversorgung betreffen würden, weil nur diese versichert sei. Mit diesem (begrenzten) Versicherungsschutz stehe die Bonuszahlung nicht im Zusammenhang. Da nämlich alle Versicherungsmitglieder – ob sie nun an dem Bonusmodell teilnehmen würden oder nicht – Anspruch auf sämtliche Versicherungsleistungen (zur Basisversorgung) hätten, sei der Versicherungsschutz (Basisabsicherung) unabhängig von der Teilnahme am Bonusprogramm gegeben. Es fehle daher an der erforderlichen „Gleichartigkeit“ zwischen der Bonuszahlung und den Beiträgen der Klägerin zu ihrer Basis-Krankenversicherung, weil die Bonuszahlung nicht der Erlangung des Versicherungsschutzes diene. Außerdem könnten die Bonuszahlungen der Krankenkasse auch deshalb nicht als Rückerstattung von Beiträgen zur Basis-Krankenversicherung qualifiziert werden, weil mit dieser Zahlung lediglich solche Krankheitskosten erstattet worden seien, die außerhalb des Versicherungsschutzes angefallen und daher von der Klägerin selbst zu tragen gewesen seien. Eine Gleichartigkeit von solchen Bonuszahlungen mit Sonderausgaben würde voraussetzen, dass der Versicherungsschutz auch die selbst getragenen Aufwendungen umfasst hätte. Dies sei hier nicht der Fall.

Im Übrigen sei auch das Bundesministerium der Finanzen der Auffassung, dass Basis-Krankenversicherungsbeiträge nur durch Beitragsrückerstattungen bzw. Bonuszahlungen gemindert werden könnten, „soweit sie auf die Basis-Absicherung entfallen“ würden. Da die Bonuszahlung im vorliegenden Fall allerdings keine Aufwendungen erstattet habe, die von der Basis-Absicherung umfasst würden (s. o.), könnten die Bonuszahlungen die abziehbaren Basis-Krankenversicherungsbeiträge nicht mindern.

Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil noch keine Entscheidung des BFH dazu vorliegt, ob der Sonderausgabenabzug für Beiträge eines Steuerpflichtigen zur Basis-Krankenversicherung um Bonuszahlungen der hier vorliegenden Art (Zahlung der Krankenkasse im Rahmen eines „Bonusprogramms“) gekürzt werden darf.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 22.06.2015 zum Urteil 3 K 1387/14 vom 28.04.2015

 

Zweites Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und des Versicherungsteuergesetzes

Zweites Verkehrsteueränderungsgesetz – 2. VerkehrStÄndG

Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) und des Versicherungsteuergesetzes vom 8. Juni 2015 (BGBl I S. 901) wird das Kraftfahrzeugsteuergesetz geändert und das Versicherungsteuergesetz wird hinsichtlich eines Verkündungsfehlers berichtigt.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz wurden Rechtsbereinigungen durchgeführt, die nach Übernahme der Verwaltung durch den Zoll erforderlich waren. So wurden Ermächtigungsgrundlagen für die Landesregierungen und Regelungen für den abgelaufenen Zeitraum der Organleihe gestrichen.

Die Beantragung der Ermäßigung für schwerbehinderte Fahrzeughalter (§ 3a KraftStG) wird erleichtert, da die Ermäßigung nicht mehr auf dem Schwerbehindertenausweis vermerkt und der Vermerk bei Wegfall der Ermäßigung nicht mehr gelöscht werden muss.

Zudem wird ein bei der Verkündung des Verkehrsteueränderungsgesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2431) aufgetretener Fehler bereinigt, der das Versicherungsteuergesetz betrifft.

Die vorstehenden Regelungen traten am 12. Juni 2015 in Kraft.

Im Kraftfahrzeugsteuergesetz wird eine Steuerermäßigung durch Berücksichtigung eines Entlastungsbetrages aufgenommen werden, die es vermeiden soll, dass die Steuerpflichtigen durch die Einführung einer Infrastrukturabgabe doppelt belastet werden.

Die Steuerermäßigung wird für in- und ausländische Kraftfahrzeugsteuerpflichtige gelten, die in den Anwendungsbereich der Infrastrukturabgabe fallen. Die Steuerermäßigung tritt erst ab dem Beginn der Erhebung der Infrastrukturabgabe in Kraft. Hierzu wird zu gegebener Zeit eine gesonderte Bekanntmachung des Bundesministeriums der Finanzen im Bundesanzeiger erfolgen.

Das Gesetz im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 18.06.2015

Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglich

Veröffentlichung von Bildern: Widerruf der Einwilligung nicht so einfach möglich

Ein Arbeitgeber darf Bilder eines Arbeitnehmers nur veröffentlichen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich einwilligt. Hat der Arbeitnehmer die schriftliche Einwilligung unbefristet erteilt, kann er sie nicht ohne Weiteres widerrufen.

Hintergrund

Der klagende Arbeitnehmer war bis Januar 2011 bei der Beklagten beschäftigt. Bereits im Oktober 2008 hatte er sich schriftlich damit einverstanden erklärt, dass der Arbeitgeber Filmaufnahmen von ihm für die eigene Öffentlichkeitsarbeit verwendet. In dem daraufhin angefertigten Werbefilm war der Arbeitnehmer jedenfalls nur 2-mal für wenige Sekunden zu erkennen, davon einmal bei einem Gruppenbild. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Kläger von der Beklagten, die ihn darstellenden Videoaufnahmen nicht mehr zu verwenden und ihm für die Verwendung ein Schmerzensgeld zu zahlen.

Entscheidung

Nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts ist eine Veröffentlichung von Bildern eines Arbeitnehmers nur zulässig, wenn eine schriftliche Einwilligung vorliegt. Dies ist hier der Fall. Für die Frage, ob die Einwilligung zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden kann, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. Hierbei muss, neben dem Persönlichkeitsinteresse des Arbeitnehmers, auch das Interesse des Arbeitgebers an einer kostendeckenden Verwertung der Bilder berücksichtigt werden. Maßgeblich für die Abwägung ist insbesondere, ob die Person des Arbeitnehmers hervorgehoben dargestellt wird oder ob es sich vielmehr um eine allgemeine Darstellung des Unternehmens handelt. Eine einmal erteilte Einwilligung kann jedenfalls nicht ohne Grund widerrufen werden.

Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss

Scheidung: Wann der Ehepartner von Verbindlichkeiten freigestellt werden muss

Hat ein Ehegatte eine Grundschuld am eigenen Grundstück bestellt, um damit Kredite des anderen Ehegatten zu sichern, hat er nach dem Scheitern der Ehe einen Freistellungsanspruch bzw. kann Aufwendungsersatz verlangen.

Hintergrund

Der beklagte Ex-Ehemann ist Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke. Auf dem einen befindet sich die Zahnarztpraxis des Beklagten, auf dem anderen, das früher der Klägerin gehörte, das gemeinsame Familienhaus.

Zur Baufinanzierung nahmen die Parteien bei der Kreissparkasse mehrere Darlehen auf. Die Klägerin bestellte zugunsten der Bank an dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück 2 Grundschulden. Später schlossen die Parteien gemeinschaftlich 3 weitere Darlehensverträge ab. Weitere Darlehen nahm der Beklagte alleine auf.

2005 wurde von der Klägerin der Scheidungsantrag zugestellt. Sämtliche Darlehen wurden am 30.12.2006 fällig. Für eine Verlängerung der Darlehen, verlangte die Sparkasse dass die eingetragenen Grundschulden weiterhin zur Sicherung aller Darlehen dienen sollten. Da die Klägerin nur die Sicherheiten für die gemeinsamen Darlehen stellen wollte, kündigte die Bank die 3 gemeinsamen Darlehen. In der Zwangsversteigerung erhielt der Beklagte den Zuschlag. Nachdem die Klägerin zunächst die Freistellung von der erstrangigen Grundschuld beantragt hatte, begehrte sie nach der Zwangsversteigerung die Zahlung des entsprechenden Betrags von rund 93.000 EUR.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin von der Grundschuld freizustellen bzw. nach der Zwangsversteigerung den aus der Grundschuld erlösten Betrag als Aufwendungsersatz zu zahlen.

Gibt es keine besonderen Abreden der Ehepartner, kann das durch die Sicherung von Krediten zugunsten des anderen Ehegatten familienrechtlich begründete besondere Schuldverhältnis unter Heranziehung der Regeln des Auftragsrechts abgewickelt werden.

Das bedeutet: Scheitert die Ehe, kann das Auftragsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt werden und der Beauftragte kann Ersatz seiner Aufwendungen oder die Befreiung von diesen verlangen. Einschränkungen können sich aus Treu und Glauben und nachwirkender ehelicher Solidarität ergeben, was vorliegend aber nicht der Fall war.

Beim Autofahren ist Hellsehen nicht erforderlich

Beim Autofahren ist Hellsehen nicht erforderlich

Das lernt man in der Fahrschule gleich in der ersten Stunde: Beim Öffnen der Autotür muss auf den vorbeifahrenden Verkehr geachtet werden. Wer die Tür einfach aufreißt und dadurch einen Unfall verursacht, trägt die alleinige Schuld.

Die Frage, ob im Fall eines Unfalls demjenigen, der in die unvorsichtiger Weise geöffnete Tür hineinfährt, eine Mitschuld an dem Unfall zugerechnet werden kann, beantwortete das Landgericht Stuttgart ganz eindeutig mit „Nein“.

Im vorliegenden Fall ist der Unfall von der Klägerin, die die Tür geöffnet hatte, in so überwiegendem Teil fahrlässig verursacht, dass im Verhältnis dazu die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten kein anspruchsminderndes Eigengewicht hat.

Die Stuttgarter Richter gingen von einem schweren Verschulden der Parkenden aus. Denn schließlich ist das Fließen des Verkehrs nur dann gewährleistet, wenn sich die mit angemessener Geschwindigkeit und regelgerechtem Abstand Vorbeifahrenden darauf verlassen könnten, dass nicht unerwartet eine Fahrzeugtür in den Fahrbereich hinein geöffnet wird.

Dass an der Unfallstelle regelmäßig und auch zum Unfallzeitpunkt viele Autos auf der Suche nach einem Parkplatz waren, ändert daran nichts. Auch bei regem Parksuchverkehr muss ein Aussteigender extrem vorsichtig sein und der vorbeifahrende Verkehr darf sich darauf verlassen, dass nicht unvermittelt eine Autotür geöffnet wird.

Eine Vermutung, dass Personen auf dem Gehweg bedeuten, dass demnächst jemand aus dem Fahrzeug steigen werde, neben dem sie sich befinden, gibt es nicht. Insoweit sind also keine hellseherischen Fähigkeiten erforderlich.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin