Grundstückskaufverträge: BMF akzeptiert nur unbedingte Option

Grundstückskaufverträge: BMF akzeptiert nur unbedingte Option

Kernaussage

Grundstücksverkäufe an Unternehmer können als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) oder als „normale“ steuerfreie Veräußerung zu behandeln sein. Von Bedeutung ist diese Differenzierung im Hinblick auf eine mögliche Berichtigung der im Zusammenhang mit dem Objekt geltend gemachten Vorsteuer (nach § 15a UStG). Bei der Geschäftsveräußerung im Ganzen ergibt sich keine Vorsteuerberichtigung für den Verkäufer, da der Erwerber in dessen „Fußstapfen“ tritt und das Vorsteuerkorrekturpotential fortführt. Liegt hingegen keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, ist der Verkauf steuerfrei. Eine Korrektur der Vorsteuer zuungunsten des Verkäufers kann dann nur durch eine Option zur Umsatzsteuer vermieden werden (§ 9 Abs. 1 UStG). Gehen die Vertragsparteien davon aus, dass der Verkauf als Geschäftsveräußerung im Ganzen zu behandeln ist, wird häufig zusätzlich eine Umsatzsteuerklausel vereinbart, wonach zur Umsatzsteuer optiert wird, um eine Vorsteuerberichtigung zu vermeiden, falls die Finanzverwaltung den Verkauf nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen qualifiziert.

Aktuelle Rechtslage

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist eine Option zur Umsatzsteuer nur noch bis zur formellen Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Jahr des Vertragsabschlusses zulässig. Diese tritt mit Ablauf der Einspruchsfrist des entsprechenden Umsatzsteuerbescheides ein. Bisher beinhalteten die Umsatzsteuerklauseln häufig nur eine bedingte Option zur Umsatzsteuer, die dann eintrat, wenn die Finanzverwaltung die Geschäftsveräußerung im Ganzen endgültig abgelehnt hatte. Aufgrund der geänderten Rechtslage wurde nunmehr zu einer unbedingten Option geraten, da befürchtet wurde, dass die bedingte Option ins Leere läuft. Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt a. M. hatte diese Auffassung bestätigt, eine Stellungnahme des BMF fehlte hierzu allerdings noch.

Neue Verwaltungsanweisung

Das BMF bestätigt nun die Auffassung der OFD Frankfurt a. M.

Konsequenzen

Nur unbedingte Optionen sind nach Ansicht des BMF wirksam. Bei entsprechenden Grundstückskaufverträgen muss die Option daher unbedingt erklärt werden. Da eine fehlerhafte Option richtig Geld kosten kann, bietet es sich an, hier externen Rat einzuholen. Auf jeden Fall ist davon abzuraten, Formulierungen aus alten Verträgen o. ä. als Muster zu nutzen. Denn diese beruhen in der Regel noch auf der alten und inzwischen überholten Rechtslage.

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Einkunftsberechnung für Unterhalt abziehbar?

Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge bei Einkunftsberechnung für Unterhalt abziehbar?

Kernproblem

Werden unterhaltsberechtigte Personen bei Ausbildung oder Unterhalt unterstützt, kann ein Abzug als außergewöhnliche Belastung (agB) bei der Einkommensteuer in Betracht kommen. Der dafür geltende Höchstbetrag von 8.004 EUR wird gekürzt um eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person, soweit diese einen unschädlichen Betrag von 624 EUR übersteigen. Das gilt auch bei Unterstützung der eigenen Kinder, für die kein Kindergeld/Kinderfreibetrag mehr gewährt wird (z. B. nach dem Überschreiten der Altersgrenze). Werden für das Kind Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung übernommen, erhöht sich der Betrag von 8.004 EUR um die Beiträge, soweit sie sich nicht bereits bei den Eltern als Sonderausgabe ausgewirkt haben (das sind bei gesetzlicher Krankenversicherung i. d. R. 4 % der Beiträge). Verdient das Kind eigenes Geld, ist der Höchstbetrag wegen der geringen Unschädlichkeitsgrenze schnell aufgebraucht. Ob dann zumindest die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung die Einkünfte des Kindes mindern, war Gegenstand einer Klage beim Finanzgericht Baden-Württemberg.

Sachverhalt

Eltern hatten ihren in Ausbildung befindlichen Sohn unterstützt, der eine Ausbildungsvergütung von 7.944 EUR bezog. Von dessen Einkünften wollten Sie bei Beantragung der außergewöhnliche Belastung neben dem Werbungskosten-Pauschbetrag die kompletten Pflichtversicherungsbeiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung zum Abzug bringen. Zur Begründung trugen sie vor, dass die Beiträge dem Sohn tatsächlich für den Lebensunterhalt nicht zur Verfügung gestanden hätten und deshalb durch ihre Unterhaltsaufwendungen abgedeckt werden müssten. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, weil die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (zumindest zum Teil) auch den abzugsfähigen Höchstbetrag erhöhten und sich damit doppelt auswirken würden; den Abzug der Renten- und Arbeitslosenversicherung sehe das Gesetz nicht vor. Gegen die Einspruchsentscheidung klagten die Eltern vor dem Finanzgericht.

Entscheidung

Der Sichtweise der Eltern ist das Finanzgericht nicht gefolgt. Die Richter argumentierten mit dem Wortlaut des Gesetzes, das weder eine Erhöhung des Höchstbetrages noch einen Abzug von den Einkünften des Kindes über das gesetzlich bestimmte Maß zuließe. Die Berücksichtigung sei auch verfassungsrechtlich nicht geboten, weil zum einen ein Teilbetrag von 624 EUR anrechnungsfrei bliebe, zum anderen der abziehbare Höchstbetrag der außergewöhnlichen Belastungen deutlich über dem Existenzminimum liege.

Konsequenz

Obwohl das Finanzgericht eine Revision nicht zulassen wollte, ist das Verfahren beim BFH anhängig geworden. Und hoffnungslos sollten die Aussichten nicht sein, denn schließlich wurden bis zum Jahr 2011 bei einkommensabhängiger Zahlung des Kindergelds nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auch Sozialversicherungsbeiträge des Kindes abgezogen. Daher sollten eigene Verfahren offen gehalten werden.

Können Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (Weihnachtsgeld) von Stichtagsregelungen abhängig gemacht werden?

Können Sonderzahlungen an Arbeitnehmer (Weihnachtsgeld) von Stichtagsregelungen abhängig gemacht werden?

Kernaussage

Wird in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Sonderzahlung mit Mischcharakter, die auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am 31.12. des Jahres abhängig gemacht, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, ist eine solche Stichtagsregelung unwirksam.

Sachverhalt

Seit 2006 war der Kläger als Controller bei dem beklagten Verlagsunternehmen beschäftigt. Er erhielt jährlich mit dem Novembergehalt eine als Gratifikation bezeichnete Sonderzahlung in Höhe des jeweiligen Novemberentgelts. Diese wurde ab dem Jahr 2007 als Weihnachtsgratifikation bezeichnet. Jeweils im Herbst eines Jahres übersandte die Beklagte ein Schreiben an alle Arbeitnehmer, in dem „Richtlinien“ der Auszahlung aufgeführt waren. In dem Schreiben für das Jahr 2010 hieß es u. a., die Zahlung erfolge „an Verlagsangehörige, die sich am 31.12.2010 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis“ befänden. Für jeden Kalendermonat mit einer bezahlten Arbeitsleistung sollten Verlagsangehörige 1/12 des Bruttomonatsgehalts erhalten. Nach den Richtlinien erhielten im Lauf des Jahres eintretende Arbeitnehmer die Sonderzahlung anteilig. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete aufgrund seiner Kündigung am 30.9.2010. Mit seiner Klage beanspruchte der Kläger anteilige (9/12) Zahlung der Sonderleistung. Die Klage wurde von den Vorinstanzen abgewiesen.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat das Verlagsunternehmen zur Zahlung verurteilt. Nach den Richtlinien soll die Sonderzahlung einerseits den Arbeitnehmer über das Jahresende hinaus an das Unternehmen binden und damit die Betriebstreue belohnen, zugleich aber auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit dienen. In derartigen Fällen sind Stichtagsregelungen, wie sie in den Richtlinien vereinbart sind, nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) unwirksam, denn die Klausel benachteiligt den Kläger unangemessen. Sie steht im Widerspruch zum Grundgedanken der dort ebenfalls geregelten arbeitsrechtlichen Vorschriften, weil sie dem Arbeitnehmer bereits erarbeiteten Lohn entzieht. Der Vergütungsanspruch wurde nach den Richtlinien monatlich anteilig erworben. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Sonderzahlung Gegenleistung vornehmlich für Zeiten nach dem Ausscheiden des Klägers oder für besondere – vom Kläger nicht erbrachte – Arbeitsleistungen sein sollte.

Konsequenz

Dient die Sonderzahlung auch der Vergütung der im Laufe des Jahres geleisteten Arbeit, darf dem Arbeitnehmer ein solcher bereits erarbeiteter Lohn nicht durch eine Stichtagsregelung in AGB wieder entzogen werden.

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Kindergeld auch für Kinder einer eingetragenen Lebenspartnerin

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass einer Lebenspartnerin ein Kindergeldanspruch auch für die in den gemeinsamen Haushalt aufgenommenen Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin zusteht. Der BFH hat damit die für Ehegatten geltende Regelung auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewandt, nach der im Haushalt lebende gemeinsame Kinder der Ehegatten zusammengezählt werden. Sobald beide Lebenspartner oder Ehegatten zusammen mehr als 2 Kinder haben, ist diese Regelung günstiger, als wenn jeder einzelne Ehegatte oder Lebenspartner für seine Kinder Kindergeld beantragt. Denn das Kindergeld steigt ab dem dritten Kind von 184 EUR auf 190 EUR an und beträgt für das vierte und jedes weitere Kind 215 EUR.

Sachverhalt

Im Streitfall lebt die Klägerin in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Sie wohnt gemeinsam mit ihren beiden minderjährigen Kindern, ihrer eingetragenen Lebenspartnerin sowie mit deren beiden minderjährigen Kindern in einem Haushalt. Für ihre Kinder erhält sie Kindergeld. Darüber hinaus begehrte sie für den Zeitraum ab Dezember 2009 vergeblich Kindergeld für die in dem gemeinsamen Haushalt versorgten Kinder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin (§ 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Das Finanzgericht wies die Klage ab.

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage statt. Nach seiner Meinung ist zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen zwischen Einkommensteuer- und Kindergeldfestsetzungen die Gleichbehandlung von Lebenspartnern und Lebenspartnerschaften mit Ehegatten und Ehen auch insoweit geboten, als Kindergeldfestsetzungen noch nicht bestandskräftig sind. Der Gesetzgeber habe mit Gesetz vom 15.7.2013 eine Gleichbehandlung von Ehegatten und Lebenspartnern für das gesamte Einkommensteuergesetz mithin auch für das dort im 10. Abschnitt geregelte Kindergeldrecht bezweckt.

Konsequenz

Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7.5.2013 entschieden hatte, dass der Ausschluss eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren sei, sind nunmehr die Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden (§ 2 Abs. 8 EStG). Die Neuregelung des Gesetzes vom 15.7.2013 findet auch bei noch nicht bestandskräftigen Einkommensteuerfestsetzungen Anwendung (§ 52 Abs. 2a EStG). Der BFH hat mit seinem Urteil entschieden, dass diese Anwendungsregelung auch für Kindergeldfestsetzungen gilt.

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Anerkennung eines Arbeitsverhältnisses zwischen nahen Angehörigen

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich die Maßstäbe präzisiert, die für den steuermindernden Abzug von Betriebsausgaben für die Vergütung von Arbeitsleistungen naher Angehöriger gelten.

Sachverhalt

Der Kläger betrieb als Einzelunternehmer eine in den Streitjahren stetig wachsende Werbeagentur. Er schloss zunächst mit seinem in Frührente befindlichen Vater, später auch mit seiner Mutter einen Arbeitsvertrag ab. Die Eltern sollten für den Kläger Bürohilfstätigkeiten im Umfang von 10 bzw. 20 Wochenstunden erbringen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug mit der Begründung, es seien keine Aufzeichnungen über die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden geführt worden. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung und führte aus, die Arbeitsverträge seien nicht entsprechend der Vereinbarung durchgeführt worden, weil beide Elternteile tatsächlich mehr als die vertraglich festgelegten 10 bzw. 20 Wochenstunden gearbeitet hätten. Darauf hätten sich fremde Arbeitnehmer nicht eingelassen.

Entscheidung

Dem ist der BFH nicht gefolgt. Ob ein Vertrag zwischen nahen Angehörigen steuerlich anzuerkennen ist, wird anhand eines Fremdvergleichs beurteilt. Dabei hängt die Intensität der Prüfung auch vom Anlass des Vertragsschlusses ab. Hätte der Steuerpflichtige im Falle der Nichtbeschäftigung seines Angehörigen einen fremden Dritten einstellen müssen, ist der Fremdvergleich weniger strikt durchzuführen.

Konsequenz

Vor allem war für den BFH der Umstand, dass beide Elternteile „unbezahlte Mehrarbeit“ geleistet haben sollen, für die steuerrechtliche Beurteilung nicht von wesentlicher Bedeutung. Entscheidend für den Betriebsausgabenabzug ist, dass der Angehörige für die an ihn gezahlte Vergütung die vereinbarte Gegenleistung (Arbeitsleistung) tatsächlich erbringt. Dies ist auch dann der Fall, wenn er seine arbeitsvertraglichen Pflichten durch Leistung von Mehrarbeit übererfüllt. Ob Arbeitszeitnachweise geführt worden sind, betrifft hier nicht die Frage der Fremdüblichkeit des Arbeitsverhältnisses, sondern hat allein Bedeutung für den – dem Steuerpflichtigen obliegenden – Nachweis, dass der Angehörige die vereinbarten Arbeitsleistungen tatsächlich erbracht hat.

Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung rückkehrwilliger Arbeitnehmer?

Wann besteht Anspruch auf Wiedereinstellung rückkehrwilliger Arbeitnehmer?

Kernfrage

Wechselt ein Arbeitnehmer im Zuge der Ausgliederung eines Geschäftsbereichs zu einem anderen Arbeitgeber, steht ihm, wenn er dem Übergang auf den neuen Arbeitgeber zugestimmt hat, dem Grunde nach kein Recht auf Wiedereinstellung beim alten Arbeitgeber zu. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der alte Arbeitgeber beim Ausscheiden eine Rückkehrzusage gemacht hat. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte nunmehr über die Auslegung einer solchen Wiedereinstellungszusage zu entscheiden.

Sachverhalt

Ein Mitarbeiter einer Krankenkasse hatte auf Wiedereinstellung gegen das Land Berlin geklagt. Er war bei Ausgliederung der Krankenversicherung 1992 aus dem hoheitlichen Bereich zur damals neu gegründeten BKK Berlin gewechselt. Das Land hatte ihm dabei schriftlich ein Rückkehrrecht für den Fall der Auflösung/Schließung der BKK Berlin zugesagt. Aus der BKK Berlin war über die Jahre durch Zusammenschlüsse die sog. City BKK entstanden, die schließlich im Juni 2011 durch das Bundesversicherungsamt geschlossen wurde. Vor Schließung machte der Mitarbeiter von seinem Rückkehrrecht Gebrauch, das vom Land damit zurückgewiesen wurde, dass die BKK Berlin nicht mehr existiere.

Entscheidung

Das BAG gab dem Mitarbeiter recht. Dieser hat einen Anspruch auf Wiedereinstellung beim beklagten Land und zwar dergestalt, dass der Arbeitnehmer zum einen zu den Konditionen (wieder) eingestellt werden muss, wie der Arbeitnehmer dies anbietet, und zum anderen auch unter Anerkennung der Betriebszugehörigkeitszeiten, die der Arbeitnehmer bei dem anderen Arbeitgeber geleistet hat. Hier war das eingeräumte Rückkehrrecht dahingehend zu verstehen, dass den seinerzeit zu dem neuen Arbeitgeber gewechselten Mitarbeitern, ihre sichere Rechtsposition beim beklagten Land erhalten bleiben sollte. Der Mitarbeiter war mithin so zu stellen, als wäre er durchgehend beim beklagten Land beschäftigt gewesen. Die Tatsache, dass der neue Arbeitgeber zwischenzeitlich durch Zusammenschlüsse neu organisiert war, spielte keine Rolle für das gewährte Rückkehrrecht.

Konsequenz

Die Entscheidung gilt außerhalb des öffentlichen Sektors wohl für alle Fälle eines (Teil)Betriebsübergangs, in denen eine Rückkehrgarantie gewährt wird. Sie macht deutlich, dass solche Rückkehrgarantien sorgsam und unter Einbeziehung aller denkbaren Eventualitäten formuliert werden müssen. Formulierungsschwächen gehen zu Lasten des Arbeitgebers.

Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Keine Witwenrente bei neuer Ehe mit Exfrau nach Eintritt in Ruhestand

Kernaussage

Sagt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu, kann er auch den Umfang seiner Leistungen festlegen (z. B. Invaliditätsrente, Witwenrente). Betriebsrentenzusagen, die den Anspruch auf Hinterbliebenenrente davon abhängig machen, dass die Ehe vor dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis geschlossen wurde, sind grundsätzlich zulässig (Spätehenklausel). Eine erneute Ehe mit der Ex-Ehefrau führt nicht dazu, dass die Anwartschaft auf eine Hinterbliebenenrente wiederauflebt.

Sachverhalt

Der Kläger ist zum Ablauf des Jahres 1992 aus seinem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und in den Ruhestand eingetreten. Seitdem bezieht er von der beklagten Unterstützungskasse Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach deren Versorgungsordnung. Im gleichen Jahr ließ er sich von seiner langjährigen Ehefrau scheiden. Ein Versorgungsausgleich (Übertragung von Rentenanwartschaften) wurde nicht durchgeführt. Im Jahr 1996 ging der Kläger eine neue Ehe ein. Nachdem auch diese Ehe geschieden wurde, heiratete der Kläger erneut seine erste Ehefrau im Jahr 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit, dass die Ehefrau im Falle seines Ablebens keinen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung habe, da die Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls (Rentenbeginn) geschlossen wurde. Hiergegen richtet sich die Klage, die in allen Instanzen erfolglos blieb.

Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellte fest, dass nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf Witwenrente besteht, weil die aktuelle Ehe erst nach Eintritt des Versorgungsfalls geschlossen wurde (Spätehenklausel). Unerheblich ist, dass der Kläger bereits während des Arbeitsverhältnisses in erster Ehe mit seiner jetzigen Ehefrau verheiratet war. Die Späteheklausel ist grundsätzlich wirksam. Sie führt weder zu einer Altersdiskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) noch verstößt sie gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Zudem führt sie auch unter Beachtung grundrechtlicher Wertungen (Ehefreiheit) nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung.

Konsequenz

Ursprünglich hätte die Ehefrau eine Anwartschaft auf eine Witwenrente gehabt. Nach der Scheidung führt eine erneute Ehe mit der Ehefrau nicht nur zu einem „Unterbrechen“ und damit nicht zu einem Wiederlaufleben der Anwartschaft.

BdSt fordert Fortsetzung des bisherigen Konsolidierungskurses

Resolution an die neue Bundesregierung

BdSt, Pressemitteilung vom 28.11.2013

Die 174. Mitgliederversammlung des Bundes der Steuerzahler hat anlässlich der Unterzeichnung des Koalitionsvertrages zwischen Union und SPD eine Resolution an die kommende Bundesregierung verabschiedet. Darin fordert der BdSt die Große Koalition auf, ihrer Verantwortung für die Zukunft unseres Landes gerecht zu werden. Dafür sei es notwendig, dass die öffentlichen Haushalte sich nicht weiter verschulden. In dieser Hinsicht findet der Bund der Steuerzahler den Koalitionsvertrag enttäuschend.

Die Resolution finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Steuerliche Maßnahmen zur Unterstützung der Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0015 :010 vom 28.11.2013

Durch den Taifun „Haiyan“ sind auf den Philippinen beträchtliche Schäden entstanden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die zur Unterstützung der Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen getroffenen Verwaltungsregelungen in diesem Schreiben zusammengefasst.

Sie gelten vom 9. November 2013 bis 31. März 2014.

Im Einzelnen behandelt das Schreiben folgende Punkte:

  1. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
    1. Zuwendungen an Geschäftspartner
    2. Sonstige Zuwendungen
  2. Lohnsteuer
    1. Unterstützung an Arbeitnehmer
    2. Arbeitslohnspende
  3. Spenden
  4. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch den Taifun „Haiyan“ geschädigte Personen
  5. Umsatzsteuer

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF

Sie gelten vom 9. November 2013 bis 31. März 2014.

I. Steuerliche Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
1. Zuwendungen an Geschäftspartner
Wendet der Unternehmer seinen von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen unmittelbar betroffenen Geschäftspartnern zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen unentgeltlich Leistungen aus seinem Betriebsvermögen zu, sind die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG ist insoweit aus Billigkeitsgründen nicht anzuwenden.
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2. Sonstige Zuwendungen
Erfüllt die Zuwendung des Unternehmers unter diesen Gesichtspunkten nicht die Voraus-setzungen für den Betriebsausgabenabzug, so ist aus allgemeinen Billigkeitserwägungen die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen (nicht hingegen Geld) des Unternehmers aus einem inländischen Betriebsvermögen an den durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen unmittelbar geschädigten Unternehmen als Betriebsausgabe zu behandeln, die ohne Rücksicht auf § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG abgezogen werden darf.
II. Lohnsteuer
Aus Billigkeits- und Vereinfachungsgründen gilt Folgendes:
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 LStR steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 LStR ist auf Unterstützungen, die von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffene Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
– Die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 LStR genannten Voraussetzungen brauchen
nicht vorzuliegen,
– die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr steuerfrei.
Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffenen Arbeitnehmern von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.
Auf Unterstützungen, die in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen (BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2008 – IV C 5 – S 2334/07/0009 -, BStBl I Seite 892) oder in Form von Zinszuschüssen gewährt werden, ist die vorstehende Regelung ebenfalls anzuwenden. Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Schäden durch den Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen aufgenommen worden sind, sind deshalb ebenfalls nach R 3.11 Absatz 2 LStR steuerfrei, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist, dass das Darlehen die Schadenshöhe nicht übersteigt. Bei längerfristigen Darlehen sind Zinszuschüsse und Zinsvorteile insgesamt nur bis zu einem
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Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV); dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Arbeitnehmer durch den Taifun „Haiyan“ zu Schaden gekommen ist.
2. Arbeitslohnspende
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens
a) zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an von dem Taifun „Haiyan“ auf den Philippinen betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens (Nummer 1) oder
b) zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangs-berechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert. Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 LStDV). Auf die Aufzeichnung kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erklärt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen worden ist.
Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 EStG) anzugeben. Die steuerfrei belassenen Lohnteile dürfen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nicht als Spende berücksichtigt werden.
Das Sozialversicherungsrecht sieht nach der geltenden Rechtslage für Arbeitslohnspenden ins Ausland keine Freistellung von der Beitragspflicht vor.
III. Spenden
Vereinfachter Zuwendungsnachweis
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von den amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a EStDV genügt in diesen Fällen als Nachweis der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. Kontoauszug) eines Kreditinstitutes oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1 EStDV gilt der vereinfachte Zuwendungsnachweis auch, soweit bis zur Errichtung eines Sonderkontos Zuwendungen auf ein anderes Konto der genannten Zuwendungs-empfänger geleistet wurden.
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Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend entweder an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle weitergeleitet werden. Zur Erstellung von Zuwendungsbestätigungen muss dem Zuwendungsempfänger auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.
Unter folgenden Voraussetzungen ist bei Spendensammlungen nicht steuerbegünstigter Spendensammler über ein als Treuhandkonto geführtes Spendenkonto auch ein vereinfachter Zuwendungsnachweis möglich:
Die gesammelten Spenden werden auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitglieds-organisationen überwiesen. Nach § 50 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b Satz 2 EStDV genügt als Nachweis in diesen Fällen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des Spenders zusammen mit einer Kopie des Barzahlungsbelegs oder der Buchungsbestätigung des Kreditinstituts des nicht steuerbegünstigten Spendensammlers.
IV. Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften für durch den Taifun „Haiyan“ geschädigte Personen
Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 AO). Ruft eine gemeinnützige Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine hier in Betracht kommende Zwecke – wie insbesondere mildtätige Zwecke -verfolgt (z. B. Sportverein, Musikverein, Kleingartenverein oder Brauchtumsverein), zu Spenden zur Hilfe für die Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen auf und kann sie die Spenden nicht zu Zwecken, die sie nach ihrer Satzung fördert, verwenden, gilt Folgendes: Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung keine zum Beispiel mildtätigen Zwecke fördert oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet. Hierzu reicht es aus, wenn die Spenden entweder an eine steuerbegünstigte Körperschaft, die zum Beispiel mildtätige Zwecke verfolgt, oder an eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. eine inländische öffentliche Dienststelle zu diesem Zweck
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weitergeleitet werden. Die gemeinnützige Einrichtung, die die Spenden gesammelt hat, muss entsprechende Zuwendungsbestätigungen für Spenden, die sie für die Hilfe für Opfer des Taifuns „Haiyan“ auf den Philippinen erhält und verwendet, bescheinigen. Auf die Sonderaktion ist in der Zuwendungsbestätigung hinzuweisen.
V. Umsatzsteuer
Das Umsatzsteuerrecht ist in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union insbesondere durch die Vorschriften der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie) weitgehend harmonisiert. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die dort getroffenen Regelungen in nationales Recht umzusetzen. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie kennt keine Möglichkeit, die es einem Mitgliedstaat zur Bewältigung von Naturkatastrophen, wenn auch nur zeitlich und sachlich begrenzt, gestatten würde, von den verbindlichen Richtlinienvorschriften abzuweichen.
Sachliche Billigkeitsmaßnahmen bei unentgeltlichen Zuwendungen aus einem Unternehmen nach § 3 Absatz 1b UStG sind daher ebenso wenig möglich wie eine Ausweitung der Steuer-vergütung nach § 4a UStG.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Im Auftrag
Dieses Dokument wurde elektronisch versandt und ist nur im Entwurf gezeichnet.

Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7200 / 13 / 10004 vom 28.11.2013

I. Trennung der Entgelte bei Abgabe mehrerer unterschiedlich zu besteuernder Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis

Erbringt ein Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist der einheitliche Preis, der unter oder über der Summe der Einzelveräußerungspreise liegen kann, zur zutreffenden Besteuerung der einzelnen Leistungen aufzuteilen.

Mit dem o. a. Beschluss vom 3. April 2013, V B 125/12, hat der BFH entschieden, dass die Aufteilung eines Gesamtverkaufspreises nach der „einfachstmöglichen“ Aufteilungsmethode zu erfolgen hat. Liefert der Unternehmer die im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises gelieferten Gegenstände auch einzeln, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach Maßgabe der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung ist wie folgt zu verfahren:

Erbringt der Unternehmer mehrere unterschiedlich zu besteuernde Leistungen zu einem pauschalen Gesamtverkaufspreis, ist das einheitliche Entgelt sachgerecht aufzuteilen. Die Aufteilung ist dabei nach der einfachstmöglichen Berechnungs- oder Bewertungsmethode vorzunehmen, die zu sachgerechten Ergebnissen führt. Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen.

Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Leistungen aufzuteilen, weil es sich hierbei im Regelfall um die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode handelt. Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig.

Führt die vom Unternehmer gewählte Berechnungs- oder Bewertungsmethode nicht zu einem sachgerechten Aufteilungsergebnis, kann nach § 162 der Abgabenordnung (AO) eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen werden.

Die Aufteilung des Gesamtverkaufspreises auf unterschiedlich zu besteuernde Leistungen ist eine Pflichtangabe der Rechnungslegung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 des Umsatzsteuergesetzes – UStG). Für Kleinbetragsrechnungen (§ 33 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV) gilt dies für den in der Rechnung anzugebenden Steuerbetrag entsprechend.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird in Abschnitt 10.1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I, S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. November – IV D 3 – S-7172 / 13 / 10001 (2013/1007334), geändert worden ist, folgender Absatz 11 angefügt:

„(11) 1Erbringt ein Unternehmer im Rahmen eines Gesamtverkaufspreises zwei oder mehrere unterschiedlich zu besteuernde Lieferungen oder sonstige Leistungen, ist der einheitliche Preis sachgerecht auf die einzelnen Leistungen aufzuteilen. 2Dabei hat der Unternehmer grundsätzlich die einfachstmögliche sachgerechte Aufteilungsmethode zu wählen (vgl. BFH-Beschluss vom 03.04.2013, V B 125/12, BStBl II 2013, S. … und BFH-Urteil vom 30.06.2011, V R 44/10, BStBl II, S. 1003). 3Bestehen mehrere sachgerechte, gleich einfache Aufteilungsmethoden, kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. 4Bietet der Unternehmer die im Rahmen des Gesamtverkaufspreises erbrachten Leistungen auch einzeln an, ist der Gesamtverkaufspreis grundsätzlich nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise aufzuteilen.5Daneben sind auch andere Aufteilungsmethoden wie das Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig, sofern diese gleich einfach sind und zu sachgerechten Ergebnissen führen. 6Die Aufteilung nach den betrieblichen Kosten ist keine gleich einfache Aufteilungsmethode und danach nicht zulässig. 7Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch zu verfahren, wenn das Entgelt für eine einheitliche Leistung für Zwecke der Umsatzsteuer auf unterschiedlich besteuerte Leistungsbestandteile aufzuteilen ist, z. B. bei grenzüberschreitenden Personenbeförderungen i. S. von § 3b Abs. 1 Satz 2 UStG oder bei der Vermietung von Grundstücken mit aufstehenden Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. 8Zur Aufteilung eines pauschalen Gesamtpreises/Gesamtentgelts

  • für unterschiedlich besteuerte Dienstleistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation siehe Abschnitt 3a.10 Abs. 7 und 8,
  • für grenzüberschreitende Personenbeförderungen siehe Abschnitt 3b.1 Abs. 6,
  • für die Vermietung von Sportanlagen zusammen mit den darauf befindlichen Betriebsvorrichtungen siehe Abschnitt 4.12.11 Abs. 3 und
  • für die Vermittlung von grenzüberschreitenden Personenbeförderungsleistungen im Luftverkehr durch Reisebüros siehe Abschnitt 10.1 Abs. 9.

9Zu den Aufzeichnungspflichten vgl. Abschnitt 22.2 Abs. 6.“

III. Anwendung

Die Regelung ist auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer bei vor dem 1. Juli 2014 ausgeführten Umsätzen aus Leistungen zu einem Gesamtverkaufspreis, die jeweils auch einzeln erhältlich sind, eine abweichende Berechnungs- oder Bewertungsmethode verwendet, soweit die Aufteilung auf die unterschiedlichen Steuersätze nicht missbräuchlich im Sinne des § 42 AO erfolgt.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin