Grundfreibetrag und Kindergeld steigen

Berlin: (hib/HLE) Der steuerliche Grundfreibetrag und die Leistungen für Kinder sollen erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags (18/4649) vor. Die Haushaltsausgaben für Bund, Länder und Gemeinden sollen jährlich etwa 3,745 Milliarden Euro (volle Jahreswirkung) betragen.

Im Einzelnen ist vorgesehen, dass der steuerliche Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro) rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro erhöht werden soll. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine weitere Anhebung um weitere 180 Euro auf dann 8.652 Euro vorgesehen.

Der steuerliche Kinderfreibetrag beträgt aktuell 7.008 Euro (einschließlich Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung) und soll rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro je Kind erhöht werden. Ab 1. Januar 2016 ist eine erneute Anhebung um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro vorgesehen.

Das Kindergeld beträgt derzeit monatlich 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder. Es soll rückwirkend ab 1. Januar 2015 um vier Euro monatlich je Kind erhöht werden. Ab dem 1. Januar 2016 ist eine Erhöhung um weitere zwei Euro monatlich je Kind vorgesehen.

Der aktuell maximal 140 Euro monatlich betragende Kinderzuschlag soll ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich steigen. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken.

Mit dem Gesetz werde die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für dieses und das nächste Jahr entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sichergestellt, erläutert die Bundesregierung.

Quelle: Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 21.04.2015, hib-Nr. 204/2015

Gewinnminderung bei Holzeinschlag im Forstbetrieb

Der IV. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat am 18. Februar 2015 darüber entschieden, wie sich aus unterschiedlichen Gründen vorgenommene Holzeinschläge im Forstbetrieb auf die Gewinnermittlung auswirken können. Es handelt sich dabei um ein Musterverfahren, das den Erwerb von Wald in Ostdeutschland nach der Wiedervereinigung betraf.

Der Kläger hatte einen Wald in Thüringen erworben, in dem notwendige Durchforstungsmaßnahmen schon länger unterblieben waren. Bei der dann vom Kläger nachgeholten Durchforstung mussten u. a. sog. Rückewege freigeschlagen werden. Außerdem wurden mit Lkw befahrbare Wirtschaftswege und Holzlagerplätze angelegt. Aus dem Verkauf des eingeschlagenen Holzes erzielte der Kläger erhebliche Erlöse, von denen er einen Teil der Anschaffungskosten des Baumbestandes aufgrund des vorgenommenen Holzeinschlags abziehen wollte.

Der BFH entschied, dass ein solcher Abzug beim Einschlag im Zusammenhang mit Durchforstungsmaßnahmen nicht in Betracht komme, weil der Wald dadurch nicht an Wert verliere. Anders sei es bei Einschlägen, die für die Freiräumung von Flächen für befestigte Wege und Lagerplätze erforderlich würden. Weil das Finanzgericht (FG) bisher einen Abzug insgesamt für unzulässig gehalten und dementsprechend den anteiligen Wert der eingeschlagenen Stämme nicht ermittelt hatte, verwies der BFH das Verfahren an das FG zurück.

Quelle: BFH, Pressemitteilung vom 22.04.2015 zum Urteil IV R 35/11 vom 18.02.2015

Zusatzabkommen zum DBA mit Frankreich – Neuregelung der Rentenbesteuerung und Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung

Finanzminister Stephan Toscani: „Die Zusatzvereinbarung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Frankreich bringt Erleichterung für Rentner und wird Abhängigkeit des Saarlandes vom Finanzausgleich reduzieren.“

Im Rahmen der deutsch-französischen Ministerratssitzung haben die Regierungen Deutschlands und Frankreichs heute (31.03.2015) ein Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet. Mit diesem Abkommen wird für Rentner, die in Frankreich wohnen und  Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung erhalten, die Besteuerung einfacher sowie ein Fiskalausgleich in Bezug auf Grenzgänger eingeführt.Eine für in Frankreich wohnende Rentner wichtige praktische Regelung des Zusatzabkommens findet sich in der Neuregelung derRentenbesteuerung. Diese hat zum Inhalt, dass zukünftig Zahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert werden. Die daraus resultierenden deutschen Steuermindereinnahmen werden durch französische Ausgleichszahlungen kompensiert.

Dazu Minister Stephan Toscani: “Die Neuregelung der Rentenbesteuerung vereinfacht die Besteuerung insbesondere für die Rentner, die in Frankreich wohnen und eine deutsche Rente beziehen. Damit wird ein langjähriges Anliegen der deutsch-französischen Grenzgängervereinigung  umgesetzt. Hier hat sich die Beharrlichkeit ausgezahlt, mit der das Saarland und die Grenzgängervereinigung dieses berechtigte Anliegen stets gegenüber dem Bund vertreten haben.“

Zudem wird es zukünftig einen Fiskalausgleich in Bezug auf die aktiven Grenzgänger geben. Die Grenzgängerregelung im DBA Frankreich sieht – anders als dies etwa im Verhältnis zu Luxemburg oder anderen Staaten der Fall ist – vor, dass Arbeitnehmer, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats wohnen und im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats tätig sind, mit ihren Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit in ihrem Wohnsitzstaat besteuert werden. Von dieser Regelung ist insbesondere das Saarland negativ betroffen, da hier viele Grenzgänger aus Frankreich arbeiten, ihren Lohn jedoch in Frankreich versteuern. Frankreich wird zukünftig zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen einen teilweisen Fiskalausgleich an Deutschland leisten (1,5 % der gesamten Bruttojahresvergütungen der Grenzgänger, maximal 44 % der Steuer auf diese Beträge).

Wie der Fiskalausgleich innerhalb Deutschlands verteilt wird, ist noch offen. Diese Frage ist nicht Teil des Zusatzabkommens mit Frankreich und wird erst im notwendigen innerstaatlichen Zustimmungsgesetz zum DBA geklärt. Es existiert ein Vorschlag, dass nur die direkt an Frankreich angrenzenden Länder Saarland, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg in den Fiskalausgleich einbezogen werden sollen und hier das Verhältnis zugrunde gelegt wird, das sich aus den gemeldeten Bruttoarbeitslöhnen der drei Länder zueinander ergibt (Saarland 40 Prozent, Rheinland-Pfalz 10 Prozent und Baden-Württemberg 50 Prozent).

Minister Stephan Toscani: „Im Jahr 2014 pendelten über 18.000 Arbeitnehmer von Frankreich ins Saarland, über 25.000 aus Rheinland-Pfalz. Wir sind neben Luxemburg ein Magnet für Arbeitskräfte in der Großregion. Ich begrüße, dass jetzt mit Frankreich eine Einigung über einen teilweisen Fiskalausgleich erzielt werden konnte. Dies stärkt unsere primäre Steuerkraft, sodass sich die gute Wirtschaftskraft des Landes etwas besser als bisher in der Steuerkraft widerspiegelt. Wesentliche Mehreinnahmen sind von der Neuregelung für das Saarland aber nicht zu erwarten, da bei der Berechnung des Finanzausgleichs die Einpendler auch weiterhin nicht als Bedarfsfaktoren berücksichtigt werden. In der Folge stehen den originären Steuermehreinnahmen fast ebenso hohe Belastungen bzw. Mindereinnahmen aus dem bundesstaatlichen Finanzausgleich gegenüber.“

Das Abkommen muss jetzt noch innerstaatlich durch ein Zustimmungsgesetz umgesetzt werden. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen.

Saarland – Ministerium für Finanzen und Europa – 31.3.2015, Pressemitteilung

Regierung kündigt Abbau der kalten Progression an

Jetzt kommt es auf schnelle Umsetzung an / Verweis auf eigenen Gesetzentwurf

Der Bund der Steuerzahler begrüßt, dass die Bundesregierung im jetzt veröffentlichten „Nationalen Reformprogramm 2015“ einen Abbau der kalten Progression noch in dieser Legislaturperiode angekündigt hat (siehe Nationales Reformprogamm 2015, S. 20). Dieser Schritt war längst überfällig! Jetzt kommt es darauf an, dass Schwarz-Rot nicht länger auf Zeit spielt – und nicht erst im Wahlkampf 2017 aktiv wird.

Vor diesem Hintergrund verweist der BdSt auf den konkreten „Gesetzentwurf zum dauerhaften Abbau der kalten Progression“ seines wissenschaftlichen Instituts. Der Verband macht klar: Wir brauchen schnelle parlamentarische Schritte, um vor allem die Bezieher kleinerer und mittlerer Einkommen von den ungerechten Lasten der kalten Progression zu befreien!

Hintergrund: Die kalte Progression ist ein ungerechter Effekt im Einkommensteuertarif. Dieser progressive Tarif ist schuld daran, dass sich bei steigenden Löhnen die Lohnsteuer überproportional erhöht. Eine Gehaltserhöhung führt also dazu, dass der Steuerzahler automatisch in einen höheren Steuersatz rutscht. Dies passiert selbst dann, wenn er eine Gehaltserhöhung nur zum Inflationsausgleich bekommt. Unter dem Strich frisst die kalte Progression einen Großteil der Lohnerhöhung auf.

Den Gesetzentwurf von BdSt und DSi sowie eine Kurzfassung des Gesetzentwurfs finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 20.04.2015

 

Endlich Entlastung – die neue Wohnkostenbremse

Um die Wohnkosten wirksam zu begrenzen, sollte die staatliche Abgabenlast dringend reduziert werden. Dies fordert der Bund der Steuerzahler (BdSt) von der Politik, die seit Jahren verspricht, diese Kosten einzudämmen. Zuletzt wurde eine „Mietpreisbremse“ beschlossen, um den Anstieg der Mieten bei Wiedervermietung zu deckeln. Als wirksamere Alternative hat der BdSt jetzt das Konzept einer „Wohnkostenbremse für den Staat“ formuliert, die das Problem an der Wurzel packt.
Denn es ist der Staat, der das Wohnen durch eine Vielzahl von Steuern und Abgaben teurer macht.

Wie eine solche Wohnkostenbremse aussehen könnte, zeigt die neue Kurzstudie des wissenschaftlichen Instituts. Im DSi kompakt Nr. 18 werden fünf wesentliche Maßnahmen zur Entlastung von Mietern und Eigentümern vorgestellt.

Die Kurzstudie finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 20.04.2015

 

Mehr Schutz bei Verträgen im Internet

Berlin: (hib/PK) Verbraucher sollen wirksamer geschützt werden vor Verträgen im Internet, die vordringlich darauf abzielen, personenbezogene Daten zu sammeln. Die Regierung plant dazu eine Ergänzung des Unterlassungsklagengesetzes (UKlaG) und eine klarstellende Regelung für die vereinfachte Kündigung von Verträgen, die im Internet geschlossen worden sind. Mit dem Gesetzentwurf „zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ (18/4631) will die Bundesregierung mögliche Verletzungen von Persönlichkeitsrechten der Verbraucher verhindern.

Laut Gesetz (UKlaG) bestehe ein Unterlassungsanspruch, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstoßen, etwa bei der Verwendung von vorformulierten datenschutzrechtlichen Einwilligungen. Wenn ein Unternehmer jedoch datenschutzrechtliche Vorschriften gegenüber Verbrauchern in anderer Weise verletze, sei streitig, „ob die anspruchsberechtigten Stellen einen Unterlassungsanspruch haben“, heißt es in der Begründung des Gesetzes. Ein Unterlassungsanspruch bestehe nach § 2 Absatz 1 UklaG in den Fällen nur, wenn die verletzten datenschutzrechtlichen Vorschriften Verbraucherschutzgesetze seien. Die zuständigen Zivilgerichte hätten aber datenschutzrechtliche Vorschriften überwiegend nicht als Verbraucherschutzgesetze angesehen.

Durch die Ergänzung des einschlägigen Paragrafen soll nun geregelt werden, „dass datenschutzrechtliche Vorschriften, welche die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens von Auskunfteien, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken regeln, Verbraucherschutzgesetze im Sinne des § 2 Absatz 1 UKlaG sind“.

Quelle: Deutscher Bundestag

Vorsteuerberichtigung von Umlaufvermögen nach § 15a Abs. 2 UStG

Nach § 15a Abs. 2 UStG ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen, wenn sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Erzielung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse ändern.

Diese Regelung des § 15a Abs. 2 UStG beruht auf Art. 5 Abs. 12 des Richtlinien-Umsetzungsgesetzes (EURLUmsG) vom 9.12.2004.

1. Anwendung

§ 15a UStG in der Fassung von Art. 5 Nr. 12 EURLUmsG ist zum 1.1. 2005 in Kraft getreten. Die Regelungen sind nur auf Vorsteuerbeträge anzuwenden, deren zugrunde liegende Umsätze i.S.v.§ 1 Abs. 1 UStG nach dem 31.12.2004 ausgeführt werden (§ 27 Abs. 11 UStG). Damit scheidet eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG für Wirtschaftsgüter aus, die vor dem 1.1.2005 angeschafft oder hergestellt wurden, selbst wenn die Verwendung im Zeitraum der Neuregelung liegt (vgl. BFH-Urteil vom 12.2.2009, BStBl 2009 II S. 76 = SIS 09 15 29). Gleiches gilt für vor dem 1.1.2005 bezogene Lieferungen und sonstigen Leistungen für Wirtschaftsgüter, die erst nach dem 31.12.2004 fertig gestellt und verwendet werden.

2. Berichtigungsobjekt

Berichtigungsobjekt i.S.d. § 15a Abs. 2 UStG sind Wirtschaftsgüter, die nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet werden. Das sind im Wesentlichen die Wirtschaftsgüter, die ertragsteuerrechtlich Umlaufvermögen darstellen. Ertragsteuerrechtliches Anlagevermögen kann ebenfalls betroffen sein, wenn es veräußert oder entnommen wird, bevor es zu anderen Verwendungsumsätzen gekommen ist (Abschn. 15a.1. Abs. 2 Nr. 2 UStAE).

Zur Feststellung des Berichtigungsobjekts ist jeweils auf den Gegenstand abzustellen. Dies gilt auch dann, wenn mehrere Gegenstände gleicher Art und Güte geliefert wurden. Bei der Lieferung vertretbarer Sachen ist hingegen auf die zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsempfänger geschlossenen vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt abzustellen (vgl. Abschn. 15a.11. Abs. 1 UStAE).

Stellt der Unternehmer Erzeugnisse selbst her, ist Berichtigungsobjekt immer das fertige Erzeugnis im Zeitpunkt der Verwendung. Alle für die Herstellung notwendigen Vorbezüge – sei es Lieferungen oder Dienstleistungen – gehen in dieses Berichtigungsobjekt ein; eine Vorsteuerberichtigung für diese Vorbezüge wird damit anteilig über die Vorsteuerberichtigung der Endprodukte vorgenommen.

Beispiele aus der Landwirtschaft:

Sachen gleicher Art und Güte; z.B. Viehbestand:
Soweit Tiere individualisierbar sind (z.B. Rinder durch die Eintragung in der “Hit-DatenBank”), handelt es sich um einzelne Gegenstände (Abschn. 15a.11. Abs.1 Satz 3 UStAE), selbst wenn Tiere in einer Partie erworben oder verkauft werden. Das gleiche gilt für Schweine, vgl. BFH-Urteil vom 3.11.2011, V R 32/10, BStBl 2012 II S. 525 = SIS 12 07 84. Damit ist das maßgebliche Berichtigungsobjekt der einzelne Gegenstand, hier das einzelne Tier im Zeitpunkt seiner Verwendung = Verkauf.

Vertretbare Sachen, z.B. für Zwecke des späteren Verkaufs eingelagertes Getreide:
Getreide ist eine vertretbare Sache. Berichtigungsobjekte sind die einzelnen Mengen, wie sie der Landwirt nach den vertraglichen Vereinbarungen im Verwendungszeitpunkt verkauft.

Vertretbare Sachen, z.B. stehende Feldfrüchte (zum Verkauf bestimmter Winterweizen):
Maßgebliches Berichtigungsobjekt ist das Endprodukt, d.h. der später geerntete Weizen. Da es sich um vertretbare Sachen handelt, ist jedes Verkaufsgeschäft als einzelnes Berichtigungsobjekt zu erfassen.

3. Änderung der Verhältnisse

Für die Frage, ob eine Änderung der Verhältnisse vorliegt, sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung im Vergleich zum ursprünglichen Vorsteuerabzug entscheidend (vgl. § 15a Abs. 2 S. 1 UStG und Abschn. 15a.2. Abs. 2 UStAE).

Verwendung i.S.v. § 15a UStG ist die tatsächliche Nutzung des Berichtigungsobjekts zur Erzielung von Umsätzen. Als Verwendung sind auch die Veräußerung und die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b und 9a UStG anzusehen (vgl. Abschn. 15a.2. Abs. 1 UStAE).

Beispiel (Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE):

Unternehmer U erwirbt am 1. 7. 01 ein Grundstück zum Preis von 2.000.000 €. Der Verkäufer des Grundstücks hat im notariell beurkundeten Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichtet (§ 9 Abs. 3 Satz 2 UStG). U möchte das Grundstück unter Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG weiterveräußern, so dass er die von ihm geschuldete Umsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG als Vorsteuer abzieht. Am 1. 7. 03 veräußert er das Grundstück entgegen seiner ursprünglichen Planung an eine hoheitlich tätige juristische Person des öffentlichen Rechts, so dass die Veräußerung des Grundstücks nicht nach § 9 Abs. 1 UStG als steuerpflichtig behandelt werden kann und nach § 4 Nr. 9 Buchstabe a UStG steuerfrei ist.

Die tatsächliche steuerfreie Veräußerung schließt nach § 15 Abs. 2 UStG den Vorsteuerabzug aus und führt damit zu einer Änderung der Verhältnisse im Vergleich zu den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen. Da Grundstück nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, ist der gesamte ursprüngliche Vorsteuerabzug i.H.v. 380 000 € nach § 15a Abs. 2 UStG im Zeitpunkt der Verwendung für den Besteuerungszeitraum der Veräußerung zu berichtigen. Der Vorsteuerbetrag ist demnach für den Monat Juli 03 zurückzuzahlen (Beispiel 1 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).

Eine Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 15a UStG liegt auch beim Wechsel von Besteuerungsformen (von §§ 19, 23, 23a, 24 UStG zur Regelbesteuerung und umgekehrt) vor (vgl. § 15a Abs. 7 UStG; Abschn. 15a.9. UStAE). Vgl. hierzu Textziffer 4 Beispiel a).

Zum Sonderfall Überführung von überzähligen Produktionsmitteln aus dem landwirtschaftlichen in den nichtlandwirtschaftlichen Unternehmensteil vergleiche Abschn. 24.7 UStAE.

4. Zeitpunkt der Vorsteuerberichtigung

Eine Berichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG ist im Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung durchzuführen, wenn diese von der ursprünglichen Verwendungsabsicht beim Erwerb abweicht (Abschn. 15a.5. Abs. 1 UStAE).

Der Zeitpunkt der tatsächlichen Verwendung ist der Zeitpunkt, an dem mit dem jeweiligen Berichtigungsobjekt ein Umsatz ausgeführt wird, d.h. der Umsatz löst die Vorsteuerberichtigung aus. Dieser Grundsatz gilt auch für Berichtigungen nach § 15a Abs. 7 i.V.m. Abs. 2 UStG.

Beispiel a):

Schreiner S stellt eine Küche her. Beim Wechsel der Besteuerungsform (zum 31.12.2007) ist die Küche halbfertig. Die Küche wird nach Fertigstellung im Mai 2008 verkauft. Maßgebendes Berichtigungsobjekt ist die fertige Küche im Zeitpunkt der Verwendung. Die Vorsteuerberichtigung ist grundsätzlich im Voranmeldungszeitraum des Verkaufs (Monat Mai oder zweites Quartal 2008) vorzunehmen, also im Verkaufszeitpunkt. § 44 Abs. 2 ff. UStDV ist zu beachten.

Beispiel b):

Wie Beispiel zu Tz. 3, nur erfolgt die tatsächliche steuerfreie Veräußerung erst 18 Jahre nach dem steuerpflichtigen Erwerb des Grundstücks. Das Grundstück ist zwischenzeitlich tatsächlich nicht genutzt worden. Da § 15a Abs. 2 UStG keinen Berichtigungszeitraum vorsieht, muss auch hier die Vorsteuer nach § 15a Abs. 2 UStG berichtigt werden. U hat den Vorsteuerbetrag i.H.v. 380 000 € für den Voranmeldungszeitraum der Veräußerung zurückzuzahlen (Beispiel 2 aus Abschn. 15a.5. Abs. 2 UStAE).

5. Durchführung der Vorsteuerberichtigung

Bei der Berichtigung des Vorsteuerabzugs ist von den gesamten Vorsteuerbeträgen auszugehen, die auf das Berichtigungsobjekt entfallen. Dabei ist ein prozentuales Verhältnis des ursprünglichen Vorsteuerabzugs zum Vorsteuervolumen insgesamt zu Grunde zu legen (Abschn. 15a.1. Abs. 3 UStAE). Auf das Beispiel 2 der Tz. 9 wird verwiesen.

6. Anwendung der Nichtaufgriffsgrenze von 1.000 €

Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt, wenn die auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts entfallende Vorsteuer 1.000 € nicht übersteigt (§ 44 Abs. 1 UStDV). Nach Abschn. 15a.11. Abs. 1 Satz 2 UStAE ist bei der Prüfung der Betragsgrenze auf den Gegenstand abzustellen. Der Gegenstand entspricht dem in Tz. 2 beschriebenen Berichtigungsobjekt.

Beispiel:

Sachverhalt wie Beispiel in Tz. 4. Vorsteuern auf Herstellungskosten der Küche betragen insgesamt 1.200 €, davon sind 700 € bis zum 31.12.2007 angefallen. Die Nichtaufgriffsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV greift nicht, da die Vorsteuern aus der Summe der Herstellungskosten der Prüfung zu Grunde zu legen sind.

Die zum 1.1.2005 erhöhten Beträge in § 44 UStDV finden nur in Fällen Anwendung, in denen das Wirtschaftsgut nach dem 31.12.2004 angeschafft und hergestellt bzw. die sonstige Leistung bezogen wurde (Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 6.12.2005, BStBl 2005 I S. 1068 = SIS 06 01 88).

7. Ermittlung der Berichtigungsbeträge

Das Vorsteuervolumen ist für jedes Berichtigungsobjekt einzeln zu ermitteln. In die Vorsteuerberichtigung sind alle Vorsteuerbeträge einzubeziehen ohne Rücksicht auf besondere ertragsteuerrechtliche Regelungen, z.B. sofort absetzbare Beträge oder Zuschüsse, die der Unternehmer erfolgsneutral behandelt (Abschn. 15a.1. Abs. 4 UStAE).

Grundsätzlich sind die Berichtigungsbeträge anhand der vom Unternehmer zu führenden Aufzeichnungen i.S.d. § 22 Abs. 4 UStG zu ermitteln. In der Regel liegen dem Unternehmer Aufzeichnungen vor, da er diese für das einzelne Berichtigungsobjekt von dem Zeitpunkt an zu führen hat, für den der Vorsteuerabzug vorgenommen worden ist. Die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 22 Abs. 4 UStG entfällt insoweit, als sich die erforderlichen Angaben aus den sonstigen Aufzeichnungen oder der Buchführung des Unternehmers eindeutig und leicht nachprüfbar entnehmen lassen (Abschn. 15a.12. UStAE).

Kleinunternehmer und land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die die Durchschnittssätze nach § 24 UStG anwenden, sind allerdings von den Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 4 UStG befreit (§§ 65, 67 UStDV). Soweit es um buchführende Betriebe handelt, liegen die für die Vorsteuerberichtigung erforderlichen Unterlagen vor. Ansonsten hat der Unternehmer seine begehrte Berichtigung anhand von Einzelbelegen etc. nachzuweisen.

Eine Vorsteuerberichtigung ist nur vorzunehmen, wenn im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 UStG vorlagen. Insbesondere muss eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die bezogene Leistung im Zeitpunkt des Leistungsbezugs dem Unternehmen zugeordnet sein (vgl. hierzu Abschn. 15a.1. Abs. 6 UStAE, BFH-Urteil vom 12.10.2006, BStBl II 2007 S. 485 = SIS 07 03 18). Zum Nachweis der Vorsteuer im Einzelnen vgl. Abschn. 15.11 UStAE. Vorsteuerbeträge, für die diese Voraussetzungen nicht vorliegen, sind von der Berichtigung ausgenommen.

Diese Grundsätze gelten auch, soweit die Berichtigung nach § 15a UStG zu einem erstmaligen Vorsteuerabzug führt, weil der Vorsteuerabzug beim Leistungsbezug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG oder § 19 UStG ausgeschlossen oder mit der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG abgegolten war (Abschn. 15a.1. Abs. 5 UStAE).

8. Vereinfachungsregelung

Eine vereinfachte Ermittlung des Berichtigungsbetrags ist nur zulässig, wenn eine Einzelermittlung nicht oder nur mit erheblichem Ermittlungsaufwand möglich ist. Der Berichtigungsbetrag eines selbst hergestellten Erzeugnisses ist dabei immer für das konkrete fertige Erzeugnis als Berichtigungsobjekt zu ermitteln (vgl. Tz. 2). Kommt im Einzelfall eine vereinfachte Ermittlung in Betracht, muss darauf geachtet werden, dass der Berichtigungsbetrag ggf. um Abschläge für die in die Herstellungskosten des Berichtigungsobjekts eingeflossenen Aufwendungen für den Wertverzehr von Anlagegütern (Berichtigung nach § 15a Abs. 1 UStG) bereinigt wird.

Die Vereinfachungsregelung für den Verkauf der Ernte nach Aufgabe des Betriebs (sog. nachlaufende Ernte) in Abschn. 217 e Abs. 7 UStR 2008 ist überholt, vgl. BMF-Schreiben vom 15.3.2010, BStBl 2010 I S. 255 = SIS 10 04 97, Abschn. 24.1. Abs. 4 S. 3 UStAE.

9. Beispiele:

Beispiel 1:

Unternehmer U ist im Jahr 01 Kleinunternehmer. Er erwirbt im Jahr 01 Waren, die zur Veräußerung bestimmt sind (Umlaufvermögen). Im Jahre 02 findet wegen Überschreitens der Umsatzgrenze die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung. Im Jahr 03 liegen die Voraussetzungen der Kleinunternehmerbesteuerung wieder vor und U wendet ab 03 die Kleinunternehmerregelung an. U veräußert die im Jahr 01 erworbenen Waren im Jahr 03.

Lösung:

Weder für das Jahr 02 noch für das Jahr 03 ist eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen (Beispiel ausführlich in Abschn. 15a.9. Abs. 3 UStAE).

Beispiel 2:

Ein Schreiner stellt eine Küche her. Zum 31.12.2007 ist die Küche halbfertig. Die Küche wird nach Fertigstellung im Mai 2008 verkauft. Wegen Überschreitens der Umsatzgrenze kommt die Kleinunternehmerregelung ab 2008 nicht mehr zur Anwendung. Der Unternehmer gibt seine Voranmeldungen vierteljährlich ab.

Dem Schreiner wurden folgende Vorsteuerbeträge in Rechnung gestellt:

auf verwendetes Material bis zum Zeitpunkt
des Wechsels der Besteuerungsform               760,- €

nach Wechsel der Besteuerungsform bis
zum Verkauf                                             1.520,- €

Lösung:

Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (§ 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 UStG).

Prüfung der Nichtaufgriffsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV):

Da als maßgebliches Berichtigungsobjekt die fertige Küche im Zeitpunkt des Verkaufs anzusehen ist, sind in die Prüfung der Betragsgrenze des § 44 Abs. 1 UStDV die Vorsteuerbeträge aus den gesamten Produktionskosten mit einzubeziehen.

Gesamte Vorsteuer aus den Herstellungskosten            2.280,- €

Damit ist § 44 Abs. 1 UStDV nicht anwendbar.

Feststellung des Berichtigungsbetrags:

Bisher nicht abziehbare Vorsteuern des Jahres 2007        760,- €

bisher in 2008 geltend gemachte Vorsteuer                 1.520,- €

Änderung der Verhältnisse:     33,3% (760 : 2.280)

Berichtigungsbetrag: 33,3 % x 2.280,- € =                     760,- €

Der Schreiner kann die Vorsteuerberichtigung erst in der Jahressteuererklärung 2008 geltend machen (§ 44 Abs. 3 und Abs. 4 S. 1 UStDV).

Beispiel 3:

Landwirt A (§ 24 UStG) erwirbt im Kalenderjahr 2007 in einem Liefervorgang fünf Bullenkälber. Er kauft im Jahr 2007 von einem anderen Landwirt Kraftfutter zu (10.000 € zzgl. USt = 1.070 €). Zum Stichtag 31.12.2007 liegt noch Kraftfutter im Wert von 6.000 € netto auf Lager. Am 20.04.2008 und am 25.04.2008 verkauft der Landwirt diese fünf Mastbullen an einen fleischverarbeitenden Betrieb.

Nach dem Verkauf der Mastbullen ist noch Kraftfutter im Wert von 1.000 € vorhanden, das er wegen einer Betriebsumstellung Ende August 2008 an einen anderen Landwirt verkauft.

Ab dem 01.01.2008 optiert er zur Regelbesteuerung.

Lösung:

Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Durchschnittssatzbesteuerung (§ 24 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (§ 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 UStG). Das maßgebliche Berichtigungsobjekt ist der einzelne Mastbulle im Zeitpunkt seiner Verwendung = Verkauf. In das Berichtigungsobjekt gehen alle Vorbezüge (hier z.B. das eingekaufte Kraftfutter) ein.

Als „Berichtigungsvolumen“ sind die Vorsteuern zu Grunde zu legen, die auf die gesamten bis zum Verkaufstag aufgelaufenen Produktionskosten bezogen auf jeden einzelnen Bullen entfallen sind. Dieses Berichtigungsvolumen ist auch bei der Prüfung des § 44 Abs. 1 UStDV als maßgeblicher Wert zu Grunde zu legen. Der Veräußerungspreis oder die auf die bis zum Stichtag 31.12.2007 aufgelaufenen Produktionskosten entfallende Vorsteuer sind insoweit unerheblich.

Es kann davon ausgegangen werden, dass die Summe der Vorsteuerbeträge aus den gesamten Produktionskosten (z.B. Anschaffungskosten, Futter, Tierarztkosten) eines jeden einzelnen Mastbullens die 1.000 €-Grenze des § 44 Abs. 1 UStDV nicht übersteigt. Somit kann Landwirt A hinsichtlich der Mastbullen keine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Abs. 2 UStG beanspruchen.

Mit dem Verkauf des noch auf Lager befindlichen Kraftfutters wird diese Menge selbst zu einem Endprodukt und damit zu einem selbständigen Berichtigungsobjekt. Die auf die Anschaffungskosten des Restpostens entfallenden Vorsteuern liegen unter 1.000 € (§ 44 Abs. 1 UStDV). Eine Vorsteuerberichtigung unterbleibt.

Beispiel 4:

Unternehmer B gründet im Jahr 2007 ein Handelsgeschäft für Jeans. In diesem Jahr unterliegt er der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG. Er erwirbt im Jahr 2007 ein Posten von Jeansjacken im Wert von 9.000 € zzgl. USt (= 1.710 €). Die Warenlieferung umfasst 60 Jeansjacken à 150 € + 28.50 € USt. B veräußert – einzeln – 20 Stück der Jeansjacken im Jahr 2007, die restlichen 40 Stück im Jahr 2008.

Im Jahr 2008 muss er wegen Überschreitens der Umsatzgrenze im Jahre 2007 zur Regelbesteuerung übergehen.

Lösung:

Eine Vorsteuerberichtigung ist wegen des Wechsels von der Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) zur Regelbesteuerung vorzunehmen (§ 15a Abs. 2 i.V.m. Abs. 7 UStG).

Als Berichtigungsobjekt ist jede einzelne Jeansjacke anzusehen, weil jede Jacke in einem gesonderten Geschäftsvorgang verkauft wird. Eine Vorsteuerberichtigung entfällt (§ 44 Abs. 1 UStDV).

Verfügung des Bayerischen Landesamts für Steuern vom 10.4.2015, S 7316.2.1-3/7 St33

 

Merkblatt Kindergeld 2015

Das Kindergeld wird zur Steuerfreistellung des elterlichen Einkommens in Höhe des Existenzminimums eines Kindes gezahlt. Das Existenzminimum umfasst auch den Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung des Kindes. Soweit das Kindergeld dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie. Im laufenden Kalenderjahr wird zunächst das Kindergeld als Steuervergütung gezahlt. Die steuerlichen Freibeträge für Kinder werden beim Abzug der Lohnsteuer grundsätzlich nicht berücksichtigt. Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt nachträglich, ob durch den Anspruch auf Kindergeld die Steuerfreistellung des Existenzminimums des Kindes auch tatsächlich erreicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, werden die steuerlichen Freibeträge abgezogen und das zustehende Kindergeld mit der Steuerschuld des Kindergeldberechtigten verrechnet. Dies gilt selbst dann, wenn kein Kindergeld beantragt wurde.

  • Merkblatt zum Kindergeld 2015 (PDF, 470 kB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)
  • Kurzmerkblatt zum Kindergeld 2015 (PDF, 20 kB, Datei ist barrierefrei⁄barrierearm)

Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) 9.4.2015

 

Wirksame Überweisung der Kfz-Steuer nur an Hauptzollämter

Finanzämter können seit dem 1. März 2015 keine Kfz-Steuer mehr annehmen

„Wenn Sie einen Dauerauftrag erteilt haben, um Ihre Kfz-Steuer zu bezahlen, müssen Sie den Auftrag umstellen auf das zuständige Hauptzollamt. Ihr Finanzamt kann diese Zahlungen seit dem 1. März 2015 nicht mehr verarbeiten”, erklärt Oberfinanzpräsidentin Heck mit Blick auf die neuen Zuständigkeiten bei der Kraftfahrzeugsteuer. „Das gleiche gilt für Einzel-Überweisungen, Einzahlungen und Schecks, auch diese können vom Finanzamt nicht mehr angenommen werden. Der Lastschrifteinzug wurde automatisch umgestellt, in diesem Fall brauchen Sie nichts zu veranlassen”, ergänzt Frau Heck.

Im Laufe des vergangenen Jahres hat der Bund stufenweise die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer von den Ländern übernommen. Seither sind anstelle der Finanzämter die Hauptzollämter und Bundeskassen für die Kraftfahrzeugsteuer zuständig. Stichtag für die Übernahme der Verwaltung in Baden-Württemberg war der 4. April 2014.

Für einen Übergangszeitraum haben die Finanzämter die Überweisung der Kraftfahrzeugsteuer an die zuvor gültige und gewohnte Bankverbindung der Landesfinanzkassen noch angenommen und an die Bundeskasse weitergeleitet.

Mit dem Übergang der Kraftfahrzeugsteuer gingen auch die Datenbestände der Finanzämter an die Hauptzollämter über. Die Finanzämter können die Überweisungen, Einzahlungen und Schecks seitdem nicht mehr sicher auf den richtigen Fahrzeughalter zuordnen. Ab dem 1. März 2015 werden daher die Kraftfahrzeugsteuerzahlungen, die in den Finanzämtern eingehen, an die Kontoinhaber zurücküberwiesen. Eingehende Schecks werden zurückgegeben.

Betroffen sind insbesondere Fahrzeughalter, die ihrem Kreditinstitut für die periodisch wiederkehrende Steuerzahlung einen Dauerauftrag erteilt haben. Diese Daueraufträge müssen spätestens jetzt auf die Bankverbindung der nunmehr zuständigen Bundeskasse umgestellt werden.

Die zuständige Bundeskasse und deren Bankverbindung kann über das Internetangebot der Zollverwaltung unter www.zoll.de ermittelt werden. Dort steht auch ein Formular zur Erteilung der Einzugsermächtigung (Lastschriftmandat) zur Verfügung. Weitere Auskünfte erteilt das für Sie zuständige Hauptzollamt.

OFD Karlsruhe 17.3.2015, Pressemitteilung

 

Streitwert im Verfahren über gesonderte Gewinnfeststellung

Niedersächsisches Finanzgericht 15. Senat, Beschluss vom 06.05.2014, 15 K 196/11

§ 180 Abs 1 Nr 2b AO, § 39 Abs 1 GKG, § 40 GKG, § 52 GKG

Tenor

Der Streitwert für das Verfahren beträgt 3.000,00 €.

Gründe

I.

1
Die Klägerin ist mit M verheiratet. Die in A wohnhaften Eheleute werden vom Finanzamt A zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin und M erzielten in den Jahren 2005 bis 2007 (Streitjahre) aus einem jeweils in B belegenen Betrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Einkünfte der Eheleute aus Gewerbebetrieb wurden vom Beklagten (Finanzamt – FA -) jeweils gesondert festgestellt.

2
In Umsetzung  von Prüfungsfeststellungen erteilte das FA den Eheleuten jeweils am 6. Oktober 2009 für die Streitjahre u.a. geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung des Gewinns. Die Einsprüche, die die Klägerin gegen die ihr erteilten Gewinnfeststellungsbescheide eingelegt hatte, wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2011 als unbegründet zurück.

3
Am 21. Juni 2011 erhoben die Eheleute gegen die geänderten Gewinnfeststellungsbescheide jeweils Klage. Für die Klage der Klägerin wurde das Aktenzeichen 15 K 196/11, für die Klage des M das Aktenzeichen 15 K 194/11 vergeben. Die mündlichen Verhandlungen vor dem Senat fanden am 6. Mai 2014 statt.

4
Die Klägerin begehrte mit ihrer Klage, die geänderten Bescheide über die gesonderte Gewinnfeststellung vom 6. Oktober 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19. Mai 2011 unter Anpassung der jeweiligen Gewerbesteuerrückstellung insoweit zu ändern, als die den Einkünften aus Gewerbebetrieb zugrunde liegenden Privatentnahmen für das Jahr 2005 um 3.000,00 €, für das Jahr 2006 um 4.000,00 € und für das Jahr 2007 um 5.000,00 € zu ermäßigen sind …

5
Nachdem das FA in der mündlichen Verhandlung vom 6. Mai 2014 zugesagt hatte, für die Streitjahre geänderte Bescheide zu erteilen und der Klage dadurch teilweise abzuhelfen, haben die Klägerin und das FA den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 6. Mai 2014 15 K 196/11 hat der Senat die Kosten des Verfahrens zu 17 v.H. der Klägerin und im Übrigen dem FA auferlegt.

6
Auch der Kläger hatte mit seiner Klage wegen gesonderter Feststellung des Gewinns 2005 bis 2007 teilweise Erfolg. Zwar hat er die Klage für das Jahr 2007 zurückgenommen, das FA hat die für die beiden anderen Streitjahre erteilten Änderungsbescheide jedoch aufgehoben. …

7
Das FA macht mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2014 geltend, der Gegenstandswert für das Klageverfahren 15 K 196/11 sei auf der Grundlage der durch die Klage erfolgten Gewinnminderungen zu ermitteln:

8
Jahr Gewinnminderung aufgrund der Klage
2005 2.460,00 €
2006 3.000,00 €
2007 4.500,00 €
Summe  9.960,00 €
9
Nach Ziffer 13. des von den Präsidenten der Finanzgerichte für die Bundesrepublik Deutschland beschlossenen Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit (veröffentlicht z.B. unter www.finanzgericht.niedersachsen.de) sei in Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, „der Streitwert mit 20 % des festgestellten Betrages anzusetzen …“. Das bedeute, dass sich der Gegenstandswert vorliegend auf 1.992,00 € (= 20 v.H. von 9.960,00 €) belaufe.

10
Der Kostenbeamte bat das Finanzamt A mit Schreiben vom 16. Mai 2014 um Übersendung von Probeberechnungen. … Mit Verfügung vom 12. Dezember 2014 hat er den Senat um Streitwertfestsetzung ersucht.

II.

11
Der Streitwert beträgt 3.000,00 €. Hierbei handelt es sich um 25 v.H. der von der Klägerin durch die Antragstellung insgesamt begehrten Gewinnermäßigungen in Höhe von 12.000,00 €.

12
1. In den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert gemäß § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG). Maßgeblich ist danach grundsätzlich die unmittelbare finanzielle Auswirkung einer obsiegenden Entscheidung für den Kläger. Deshalb bemisst sich der Streitwert bei der Anfechtung von Steuerbescheiden regelmäßig nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem festgesetzten Steuerbetrag und der vom Kläger begehrten Steuerfestsetzung (vgl. etwa Beschlüsse des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 9. April 1990 III E 3/89, BFH/NV 1991, 551; vom 17. Februar 1994 VII E 3/93, BFH/NV 1994, 819; vom 5. Juli 2005 II E 1/05, BFH/NV 2005, 1852; vom 15. Juli 2005 I E 2/05, BFH/NV 2005, 2217).

13
Bei einem Rechtsstreit über eine gesonderte Gewinnfeststellung (vgl. § 180 Abs. 1 Nr. 2b der Abgabenordnung – AO -) stellt der BFH in ständiger Rechtsprechung auf die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen beim Rechtsmittelführer ab (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. Juni 1999 IV E 2/99, BFH/NV 1999, 1608; vom 26. November 2002 IV E 2/02, BFH/NV 2003, 338, m.w.N.; vom 21. November 2005 III E 2/05, BFH/NV 2006, 585). Nach Ziffer 13. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit ist in Fällen, in denen die tatsächlichen Auswirkungen nicht zu ermitteln sind, der Streitwert grundsätzlich „mit 25 v.H. des festgestellten Betrages anzusetzen.“

14
Nach § 40 GKG ist für die Wertberechnung der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung, die den Rechtszug einleitet, maßgebend (vgl. BFH-Beschluss vom 27. Oktober 2005 VII E 10/05, BFH/NV 2006, 345, unter II. 1.). Werterhöhungen oder -minderungen während der Instanz sind bezogen auf diesen Antrag (Streitgegenstand) unerheblich (vgl. Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 109; Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 105).

15
In Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit darf der Streitwert gemäß § 52 Abs. 4 GKG in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden und damit nach § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG vorliegend anwendbaren Fassung nicht unter 1.000,00 € angenommen werden. Verfolgt der Kläger mehrere selbständige prozessuale Ansprüche in einer Klage (objektive Klagehäufung), werden die Streitwerte der verschiedenen Klagebegehren (Streitgegenstände) nach § 39 Abs. 1 GKG zusammengerechnet (vgl. Gräber/Ratschow, FGO, 7. Aufl., Vor § 135 Rz 90, m.w.N.). Da der Mindeststreitwert nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 4 GKG („In Verfahren vor den …“) verfahrens-, nicht aber streitgegenstandsbezogen anzuwenden ist, erhöht sich im Falle der objektiven Klagehäufung jedoch der Mindeststreitwert nicht entsprechend (vgl. Beschluss des Finanzgerichts – FG – Baden-Württemberg vom  5. April 2005  12 K 300/04, EFG 2005, 1894; FG Köln, Beschluss vom 19. November 2007 10 Ko 257, 258/07, EFG 2008, 332, unter II. 1. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 124).

16
2. Nach diesen Maßstäben beträgt der Streitwert 3.000,00 €.

17
Das Begehren der Klägerin war bei Klageerhebung – dem für die Wertberechnung nach § 40 GKG maßgeblichen Zeitpunkt – darauf gerichtet, die Gewinne für die drei Streitjahre insgesamt um 12.000,00 € zu ermäßigen.

18
a) Die tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkungen des Obsiegens der Klägerin sind im Streitfall nicht ohne weiteres zu ermitteln. Zum einen wird die Klägerin mit M zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, zum anderen sind die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjahre durch das Wohnsitzfinanzamt gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO auch insoweit zu ändern, als aufgrund des Klageverfahrens 15 K 194/11 die dem M erteilten Gewinnfeststellungsbescheide (Grundlagenbescheide) geändert worden sind.

19
b) Bestehen Schwierigkeiten bei der Ermittlung der konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen, ist es in Ausübung des dem Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG zustehenden Ermessens gerechtfertigt, den Gegenstandswert nach einem Pauschalsatz zu bestimmen (ähnlich Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 198).

20
aa) Abweichend von Ziffer 13. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit kann der Streitwert nicht „mit 25 % des festgestellten Betrages“ angesetzt werden. Abgesehen davon, dass diese Formulierung offen lässt, ob auf den festgestellten Betrag im angefochtenen Bescheid vor Klageerhebung oder auf den aufgrund des Klageverfahrens festzustellenden Betrag abzuheben ist, ist nach § 40 GKG für die Wertberechnung der den Rechtszug einleitende Antrag maßgebend. Grundlage für die Anwendung eines Pauschalsatzes muss deshalb – wie auch bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 1 Nr. 2a AO (vgl. hierzu etwa BFH-Beschluss vom 29. November 2012 IV E 7/12, BFH/NV 2013, 403, unter II. 2. a; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 199; Ziffer 12. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit) – die Höhe der zwischen den Beteiligten streitigen Einkünfte sein.

21
Für den Streitfall bedeutet dies, dass bei der Streitwertbestimmung auf die Summe der von der Klägerin für alle Streitjahre beantragten Gewinnminderungen in Höhe von insgesamt 12.000,00 € abzuheben ist.

22
bb) Es erheben sich keine Bedenken dagegen, auf die streitigen Einkünfte den in Ziffer 13. des Streitwertkatalogs für die Finanzgerichtsbarkeit empfohlenen Pauschalsatz von 25 v.H. in Ansatz zu bringen (so z.B. auch Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung/Fi-nanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 198). Nach diesem Pauschalsatz ist nach der ständigen Rechtsprechung des BFH in der Regel auch in Klageverfahren wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung des Gewinns der Streitwert zu ermitteln (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 23. Februar 1978 IV E 1/78, BFHE 125, 7, BStBl II 1978, 409, unter 1.; vom 29. Februar 2012 IV E 1/12, BFH/NV 2012, 1153, unter II. 1. a, und in BFH/NV 2013, 403).

23
Nach alledem war der Streitwert mit 25 v.H. von 12.000,00 € anzusetzen.

24
3. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 2 GKG. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, weil für die Streitwertfestsetzung keine Gerichtsgebühren vorgesehen sind (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Oktober 2005 III S 20/05, BFHE 211, 267, BStBl II 2006, 77; vom 2. Oktober 2014 III S 2/14, BFHE 247, 119, BStBl II 2015, 37, unter II. 4.).

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin