Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags

Der Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags soll die verfassungsrechtlich gebotene Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags und des Kinderfreibetrags für die Jahre 2015 und 2016 entsprechend den Vorgaben des 10. Existenzminimumberichts sicherstellen. Zur Förderung der Familien, bei denen sich der Kinderfreibetrag nicht auswirkt, soll das Kindergeld in gleichem Verhältnis für 2015 und 2016 angehoben werden. Daneben soll der Kinderzuschlag um einen Betrag von 20 Euro auf 160 Euro monatlich ab dem 1. Juli 2016 angehoben werden.
Den Entwurf eines Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.03.2015

 

Erbschaftsteuerreform belastet Familienunternehmen

Die jetzt bekannt gewordenen „Eckwerte“ aus dem Bundesfinanzministerium (BMF) zur Neuregelung der Erbschaftsteuer führen – anders als noch im Koalitionsvertrag zugesagt – zu einer zusätzlichen Steuerbelastung bei der Übertragung von „großen“ Familienunternehmen. Die Vorschläge gehen weit über das hinaus, was die Verfassungsrichter im Urteil vom Dezember 2014 anmahnten. Es geht dabei um die Frage, wie die vom Gericht geforderte Bedürfnisprüfung für „große“ Unternehmen geregelt werden soll. Schon heute müssen Nachfolger das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weiterführen und die Arbeitsplätze erhalten, wenn das übertragene Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont werden soll. Die Neuregelung muss sich in das vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigte Verschonungskonzept integrieren. Ferner sollte sie verfassungsfest und wenig bürokratisch sein.

Erforderliche Bedürfnisprüfung für „große“ Unternehmen
Dreh- und Angelpunkt der künftig erforderlichen Bedürfnisprüfung ist die Definition von „großen“ Unternehmen. Diese muss sich aus Sicht des DIHK an der Unternehmensstruktur in Deutschland und der internationalen Wettbewerbssituation der Betriebe orientieren. Das BVerfG hat beispielhaft einen Wert von 100 Millionen Euro pro geerbten Unternehmensanteil genannt. Das entspricht nach heutigen Bewertungsmethoden für das Betriebsvermögen einem Wert von mindestens 300 Millionen Euro. Die vom BMF ins Spiel gebrachte Freigrenze von 20 Millionen Euro pro Erwerb und der Einbezug von Privatvermögen führen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu, dass Erben von Familienunternehmen auch dann Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen zahlen müssen, wenn sie den Betrieb unverändert weiterführen.

Bedürfnisprüfung in zwei Stufen
Die Bedürfnisprüfung muss die besondere Kapitalbindung und die Vertragsstrukturen in Familienunternehmen berücksichtigen. Der DIHK schlägt deshalb gemeinsam mit anderen Spitzenverbänden eine Prüfung in zwei Stufen vor: In einem ersten Schritt wird gecheckt, ob das Unternehmen kapitalmarktorientiert ist, ob also Anteile und Schuldtitel an geregelten Märkten gehandelt werden. Unternehmen, für die dies nicht zutrifft, sollten ohne weitere Prüfung unter Einhaltung der Haltefristen und Lohnsummen eine Verschonung erhalten. Denn bei diesen Unternehmen ist davon auszugehen, dass die Nachfolger langfristig vertraglich, persönlich und finanziell eng an ihr Unternehmen gebunden sind. Sie erfüllen damit die Kerneigenschaften, die das BVerfG im Sinne der Arbeitsplätze für verschonungswürdig hält.

In einem zweiten Schritt könnte für die kapitalmarktorientierten Unternehmen eine Bedürfnisprüfung anhand von fünf Kriterien durchgeführt werden:

  • Veräußerungsbeschränkungen hinsichtlich der Gesellschaftsanteile,
  • Abfindungsbeschränkungen bei Übertragung der Gesellschaftsanteile auf andere Gesellschafter,
  • Entnahme- bzw. Ausschüttungsbeschränkungen beim Jahresüberschuss,
  • persönliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung durch die Nachfolger und
  • persönliche Einflussnahme auf Kontrollorgane (Aufsichtsrat, Beirat) durch die Nachfolger.

Wenn mindestens drei dieser fünf Kriterien vom Nachfolger erfüllt werden, würde die Verschonungsregelung greifen. Scheitern Unternehmen an dieser Hürde, verlieren sie auch an Rechtfertigung, die Verschonung in Anspruch nehmen zu können.

Änderungen im bestehenden System verfassungsfest ausgestalten
Die Unternehmen brauchen jetzt schnell Rechtssicherheit. Die Wirtschaft erwartet deshalb zeitnah ein nachgebessertes, verfassungsfestes Gesetz, das auf rückwirkende Maßnahmen verzichtet. Sie vertraut auf den Koalitionsvertrag, in dem eindeutig zugesichert wurde, dass die Übergabe von Betrieben nicht durch eine höhere steuerliche Belastung beeinträchtigt wird.

Quelle: DIHK, Mitteilung vom 26.02.2015

 

Mindestlohn – Keine Anrechnung von Urlaubsgeld und jährlicher Sonderzahlung

Der Arbeitgeber darf ein zusätzliches Urlaubsgeld und eine jährliche Sonderzahlung nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der eine derartige Anrechnung erreicht werden sollte, ist unwirksam. Dies hat das Arbeitsgericht Berlin entschieden.

Die Arbeitnehmerin wurde von der Arbeitgeberin gegen eine Grundvergütung von 6,44 Euro je Stunde zuzüglich Leistungszulage und Schichtzuschlägen beschäftigt; sie erhielt ferner ein zusätzliches Urlaubsgeld sowie eine nach Dauer der Betriebszugehörigkeit gestaffelte Jahressonderzahlung. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis und bot ihr gleichzeitig an, das Arbeitsverhältnis mit einem Stundenlohn von 8,50 Euro bei Wegfall der Leistungszulage, des zusätzlichen Urlaubsgeldes und der Jahressonderzahlung fortzusetzen.

Das Arbeitsgericht hat die Änderungskündigung für unwirksam gehalten. Der gesetzliche Mindestlohn solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten. Der Arbeitgeber dürfe daher Leistungen, die – wie das zusätzliche Urlaubsgeld und die Jahressonderzahlung – nicht diesem Zweck dienten, nicht auf den Mindestlohn anrechnen. Eine Änderungskündigung, mit der diese unzulässige Anrechnung erreicht werden solle, sei unzulässig.

Gegen das Urteil ist die Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.

Quelle: ArbG Berlin, Pressemitteilung vom 05.03.2015 zum Urteil 54 Ca 14420/14 vom 04.03.2015

 

Klinikärzte ohne Unternehmerrisiko sind abhängig beschäftigt

Stationsärzte einer Klinik sind keine freiberuflichen Honorarkräfte, sondern abhängig beschäftigt, wenn sie in die Arbeitsorganisation der Station eingegliedert sind und kein Unternehmerrisiko tragen. Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle von vier Ärzten, die auf der Grundlage von Honorarverträgen in der neurologischen und der psychiatrischen Abteilung des Klinikums Arnsberg tätig waren.

Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) Bund beanstandete dies bei einer Betriebsprüfung von forderte für die Beschäftigung der Ärzte Sozialversicherungsbeiträge und Säumniszuschläge nach.

Die hiergegen gerichtete Klage des Klinikums Arnsberg wies das Sozialgericht Dortmund ab. Die Nachforderung der DRV Bund sei rechtmäßig, weil das Klinikum für die abhängige Beschäftigung der beigeladenen Ärzte keine Sozialversicherungsbeiträge entrichtet habe. Maßgeblich für das Vorliegen einer Beschäftigung sei die Eingliederung der Stationsärzte in die Arbeitsorganisation und die Arbeitsabläufe der Stationen. So hätten die Ärzte innerhalb der vereinbarten Arbeitszeiten wie ihre angestellten Kollegen im Rahmen der Erfordernisse der Stationen Patienten behandelt, Dokumentationen und Berichte gelesen und geschrieben sowie an Visiten und Besprechungen teilgenommen. Für die Patienten sei es nicht erkennbar gewesen, dass sie von nicht zum Stammpersonal gehörenden Honorarärzten behandelt wurden. Die Ärzte hätten kein eigenes Kapital eingesetzt und hätten auf Grund des garantierten Stundenlohns nebst Kost und Logis keinerlei Unternehmerrisiko getragen.

Quelle: SG Dortmund, Pressemitteilung vom 09.03.2015 zum Urteil S 34 R 2153/13 vom 20.02.2015

 

Krankenversicherung: Beitragssenkung möglich!

BdSt fordert Begrenzung der Gesundheitsfonds-Reserve

Die Bürger sollten beim Krankenversicherungsbeitrag entlastet werden. Dies ist möglich, weil der Gesundheitsfonds über hohe Rücklagen verfügt. Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert daher, die Reserve des Gesundheitsfonds gesetzlich zu begrenzen. Das überschüssige Geld sollten die Beitragszahler erhalten.

Im Einzelnen: Weil eine gesetzliche Obergrenze fehlt, darf der Gesundheitsfonds derzeit Rücklagen in unbeschränkter Höhe bilden. So beträgt seine Finanzreserve aktuell 12,5 Milliarden Euro. Nach Ansicht des BdSt reichen jedoch rund vier Milliarden Euro aus, um die Liquidität zu sichern. Das restliche Geld sollte an die Beitragszahler ausgeschüttet werden. Dazu sollte der allgemeine Beitragssatz reduziert werden. Denn schließlich haben die Beitragszahler bisher zu viel Geld an die Krankenversicherung gezahlt. Eine gesetzliche Begrenzung der Fondsreserve würde zudem verhindern, dass sich der Bundesfinanzminister wie in den Vorjahren am Geld der Beitragszahler bedient.

Hintergrund
Seit 1. Januar 2015 entrichten die gesetzlich Krankenversicherten einen Beitragssatz von 14,6 Prozent ihres beitragspflichtigen Einkommens. Die Beiträge werden – vereinfacht ausgedrückt – im Gesundheitsfonds gesammelt und an die Krankenkassen weitergeleitet. Wenn die Fondszuweisungen nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken, dürfen die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag erheben. Tatsächlich machen dies die meisten Krankenkassen. Übrigens verfügen die Krankenkassen selbst über Finanzreserven von 15,5 Milliarden Euro, so dass die Gesamtrücklage der gesetzlichen Krankenversicherung 28 Milliarden Euro beträgt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 06.03.2015

 

Immer mehr Rentner müssen Steuern zahlen

Für viele Senioren wird im Juni die Einkommensteuererklärung fällig

Immer mehr Senioren zahlen Steuern und müssen zum Beispiel wegen ihrer Rente eine Einkommensteuererklärung abgeben. Grund ist die so genannte nachgelagerte Besteuerung. Danach bleibt nur noch ein Teil der Rente steuerfrei. Das bedeutet: Je später man in Rente geht, desto geringer wird der steuerfreie Anteil.

Senioren, die im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen sind, können noch mehr als 1.500 Euro pro Monat im Jahr steuerfrei einstreichen. Wer im vergangenen Jahr Rentner wurde, kann nur noch rund 1.220 Euro im Monat steuerfrei erhalten.

Der BdSt-Tipp:
Jetzt heißt es auch für immer mehr Senioren: Belege sammeln. Damit lässt sich die Steuerlast bei der Einkommensteuererklärung womöglich senken.

Und was kann sich steuersparend auswirken? Zum Beispiel Ausgaben für die Gesundheit oder Ausgaben für Handwerker oder eine Haushaltshilfe.

Wer als lediger Senior die nachfolgenden Beträge mit seiner gesetzlichen Rente überschreitet, sollte sich um seine Einkommensteuererklärung kümmern. Kommen weitere Einnahmen etwa aus privaten Versicherungen oder Vermietungen hinzu, muss neu gerechnet werden. Dafür gelten dann andere steuerrechtliche Regelungen.

Bis spätestens Montag, 1. Juni 2015, muss die Erklärung für das Jahr 2014 beim Finanzamt abgegeben werden. Wer seine Erklärung bei einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein anfertigen lässt, hat bis zum Jahresende Zeit.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 09.03.2015

 

Familien stärker entlasten

Der Bund der Steuerzahler kritisiert den Verfassungsbruch beim Kinderfreibetrag aufs Schärfste. „Weil der Kinderfreibetrag zu niedrig ist, zahlen Familien seit 2014 zu viel Steuern. Dass die Bundesregierung den Kinderfreibetrag noch nicht angepasst hat, ist ein Affront für die betroffenen Familien“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel. Der BdSt beanstandet, dass derzeit für 2014 keine rückwirkende Erhöhung geplant ist. „Wenn sich die Politik nicht bewegt, unterstützen wir die betroffenen Steuerzahler mit einer Musterklage bis zum Bundesverfassungsgericht.“

Zugleich fordert der BdSt, den Kinderfreibetrag schon jetzt mindestens auf das Niveau anzuheben, das für 2016 verfassungsrechtlich geboten ist. Dieser Betrag in Höhe von rund 7.250 Euro stellt aber nur die unterste Grenze des Existenzminimums dar. Optimal wäre also eine sofortige Erhöhung auf 7.300 Euro. Holznagel: „Mit einem solchen Sicherheitspuffer zum Existenzminium hätte nicht nur die Regierung Planungssicherheit, sondern vor allem auch die Familien! Die Große Koalition darf diese wichtige Entscheidung nicht länger auf Kosten der Familien verschleppen.“

Wussten Sie, dass die Bundesregierung den Existenzminimumbericht für das Jahr 2014 bereits am 17. November 2012 vorgelegt hat? Seitdem ist also bekannt, dass der Kinderfreibetrag erhöht werden muss. Dennoch ist die Politik bis heute und damit exakt 837 Tage untätig geblieben!

Zum Hintergrund
Der Kinderfreibetrag stellt das Existenzminimum eines Kindes steuerlich frei. Es ist daher verfassungsrechtlich geboten, den Kinderfreibetrag regelmäßig anzupassen. Hierfür legt die Bundesregierung alle zwei Jahre einen Existenzminimumbericht vor. Für den Zeitraum 2014 bis 2016 besteht Anpassungsbedarf. Diese Beträge stellen jedoch nur die verfassungsrechtliche Untergrenze dar. Die Politik kann durchaus auch einen höheren Kinderfreibetrag festsetzen.

Durch den bisher unveränderten Kinderfreibetrag werden viele Familien seit 2014 zu stark belastet. So müssen Familien zu viel Einkommensteuer zahlen, sofern die Steuerentlastung durch den Kinderfreibetrag bei ihnen höher ausfällt als das ausgezahlte Kindergeld. Zudem wird auch zu viel Solidaritätszuschlag fällig, weil bei Zuschlagsteuern der Kinderfreibetrag generell abgezogen wird.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BdSt.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 04.03.2015

 

Auf Lieferung von E-Books darf – anders als bei Büchern aus Papier – kein ermäßigter Mehrwertsteuersatz angewendet werden

Frankreich und Luxemburg dürfen auf die Lieferung elektronischer Bücher, anders als bei Büchern aus Papier, keinen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden. Frankreich und Luxemburg wenden auf die Lieferung elektronischer Bücher einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz an. In Frankreich liegt der Satz seit dem 1. Januar 2012 bei 5,5 %, in Luxemburg bei 3 %.

Bei den in Rede stehenden elektronischen (oder digitalen) Büchern handelt es sich um Bücher in elektronischem Format, die mit einem Computer, einem Smartphone, einem E-Book-Lesegerät oder einem anderen Lesegerät entgeltlich über Herunterladen oder Streaming von einer Website abgerufen werden können.

Die Kommission hat die Feststellung beantragt, dass Frankreich und Luxemburg dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Mehrwertsteuerrichtlinie (Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347, S. 1).) verstoßen haben, dass sie auf die Lieferung elektronischer Bücher einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz angewandt haben.

In seinen Urteilen vom 05.03.2015 gibt der Gerichtshof den Vertragsverletzungsklagen der Kommission statt.

Der Gerichtshof weist zunächst darauf hin, dass ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz nur auf die in Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie genannten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen angewandt werden darf. Dieser Anhang nennt u. a. die „Lieferung von Büchern auf jeglichen physischen Trägern“. Der Gerichtshof schließt daraus, dass der ermäßigte Mehrwertsteuersatz auf einen Umsatz anwendbar ist, der in der Lieferung eines Buches besteht, das sich auf einem physischen Träger befindet. Zwar benötigt ein elektronisches Buch, um gelesen zu werden, einen solchen physischen Träger (wie einen Computer), jedoch wird ein solcher Träger nicht zusammen mit dem elektronischen Buch geliefert, so dass die Lieferung solcher Bücher nicht in den Anwendungsbereich des genannten Anhangs III fällt.

Ferner stellt der Gerichtshof fest, dass die Mehrwertsteuerrichtlinie die Möglichkeit ausschließt, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz auf „elektronisch erbrachte Dienstleistungen“ anzuwenden. Nach Ansicht des Gerichtshofs stellt die Lieferung elektronischer Bücher eine solche Dienstleistung dar. Der Gerichtshof verwirft das Argument, wonach die Lieferung elektronischer Bücher eine Lieferung von Gegenständen (und nicht eine Dienstleistung) darstelle. Denn allein der physische Träger, der das Lesen elektronischer Bücher erlaubt, kann als ein „körperlicher Gegenstand“ angesehen werden, aber die Lieferung elektronischer Bücher schließt einen solchen Träger nicht ein.

Die Kommission beanstandete außerdem, dass Luxemburg einen stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3 % anwandte, obwohl die Mehrwertsteuerrichtlinie Mehrwertsteuersätze von unter 5 % grundsätzlich verbiete. Insoweit erinnert der Gerichtshof daran, dass ein Mitgliedstaat gemäß der Mehrwertsteuerrichtlinie auch ermäßigte Mehrwertsteuersätze von unter 5 % anwenden kann, sofern die ermäßigten Mehrwertsteuersätze insbesondere mit den Rechtsvorschriften der Union im Einklang stehen. Da der Gerichtshof aber zuvor bereits festgestellt hat, dass die Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht mit der Mehrwertsteuerrichtlinie im Einklang steht, ist diese Voraussetzung der Vereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften der Union nicht erfüllt, so dass Luxemburg auf die Lieferung elektronischer Bücher nicht den stark ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 3 % anwenden darf.

Die Urteile vom 05.03.2015 hindern die Mitgliedstaaten nicht daran, einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz für Bücher auf physischen Trägern, wie insbesondere Bücher aus Papier, vorzusehen.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 05.03.2015 zu den Urteilen C-479/13 und C-502/13 vom 05.03.2015

 

Vorsteuerabzugsberechtigung vor Gründung einer Ein-Mann-GmbH

Der Kläger wollte sich mit der Montage von und dem Handel mit Bauelementen selbständig machen. Er beabsichtigte, eine Ein-Mann-GmbH zu gründen, die einen bestehenden Betrieb übernehmen sollte. Zur Klärung der Rentabilität seines Vorhabens holte er ein Existenzgründungsgutachten ein. Außerdem ließ er sich rechtlich und steuerlich beraten. Die Umsetzung seiner Pläne scheiterte schließlich daran, dass ihm die Banken die Finanzierung versagten; eine GmbH gründete er nicht. Mit seiner Steuererklärung machte er die Umsatzsteuerbeträge aus den Rechnungen der Berater als Vorsteuer geltend. Das Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug mit der Begründung ab, dass der Kläger kein Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sei, denn zur Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit sei es nicht gekommen.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Eine Einzelperson, die ernsthaft die Absicht habe, eine Ein-Mann-Kapitalgesellschaft zu gründen und mit dieser umsatzsteuerpflichtige Umsätze zu erzielen, sei vor Gründung der Gesellschaft zum Vorsteuerabzug berechtigt. Insoweit sei die Einzelperson mit einer Vorgründungsgesellschaft vergleichbar.

Nach dem Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer müsse dem (späteren) Gesellschafter einer Ein-Mann-Kapitalgesellschaft in der Vorgründungsphase der Vorsteuerabzug für seine ersten Investitionsausgaben ebenso zustehen wie der Vorgründungsgesellschaft einer (Zwei-Mann-) Kapitalgesellschaft. Dieser Einschätzung stehe nicht entgegen, dass der Kläger die GmbH tatsächlich nicht gegründet habe. Auch spiele keine Rolle, dass zu keinem Zeitpunkt umsatzsteuerpflichtige Ausgangsumsätze getätigt worden seien.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 05.03.2015 zum Urteil 1 K 1523/14 U vom 30.01.2015

 

Der Soli muss sofort sinken!

BdSt zum Soli-Abbau-Plan der Union

Der Bund der Steuerzahler (BdSt) fordert den sofortigen Einstieg in den Ausstieg aus dem Solidaritätszuschlag. „Es ist richtig, dass die Union unseren Vorschlag endlich aufgreift, aber ihr Zeitplan ist absolut inakzeptabel. Erst in fünf Jahren mit dem Abbau zu beginnen, heißt für mich: aufgeschoben ist wie aufgehoben“, kritisiert BdSt-Präsident Reiner Holznagel.

Der Soli wurde politisch immer mit dem Solidarpakt II – die spezielle Förderung für die neuen Bundesländer – verbunden. Diese Hilfen nehmen kontinuierlich ab und laufen im Jahr 2019 komplett aus. Deshalb hätte der Bundesfinanzminister schon heute die Chance, den Soli als Bundessteuer schrittweise zu senken. „Der Soli ist eine ganz normale Steuer und fließt in den Bundeshaushalt. Dennoch wurde politisch immer argumentiert, dass diese Sondersteuer ein besonderes Opfer für den Aufbau Ost ist“, betont Holznagel. „Es darf den Bürgern nicht zugemutet werden, diese Sondersteuer über das ursprünglich festgesetzte Ziel hinaus zu zahlen. Schluss mit dem Soli! Schluss mit der Mogelpackung!“

Argument für den aktuellen Vorstoß der Unionspolitiker ist, dass der Soli aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht dauerhaft erhoben werden darf. Diese Auffassung teilt der BdSt. Daher führt er eine Musterklage gegen die Soli-Erhebung. Die Rechtsfrage liegt derzeit beim Bundesverfassungsgericht.

Die Union hat Zeitungsberichten zufolge vorgeschlagen, den Solidaritätszuschlag ab dem Jahr 2020 schrittweise abzubauen. Damit soll der Streit um die Weiterführung der Sondersteuer beigelegt werden. Im Jahr 2019 läuft der Solidarpakt II aus. Damit hätte der Soli seine Berechtigung politisch verloren und sollte abgeschafft werden. Die Politik will aber auf die Einnahmen nicht verzichten.

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 04.03.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin