Jedes sechste Unternehmen zahlt Rechnungen verspätet

Die Unternehmen in Deutschland machen derzeit gute Erfahrungen mit dem Zahlungsverhalten ihrer Kunden. 16,5 Prozent der Unternehmen beglichen ihre Rechnungen im Mai 2015 verspätet oder gar nicht. Im Juni 2014 lag die Quote der Nicht- oder Spätzahler noch bei 17,5 Prozent. Von Juni 2014 bis Mai 2015 erreichte die Zahlungsmoral der Firmen im Februar und März 2015 den besten Wert: Lediglich 16,0 Prozent der Firmen kamen den Zahlungsverpflichtungen verspätet oder gar nicht nach – der Rest überwies innerhalb des Zahlungsziels. Zu diesen Ergebnissen kommt die Studie „Zahlungsmoral deutscher Unternehmen“ der Wirtschaftsauskunftei Bürgel. Die Studie analysiert mittlerweile zum vierten Mal das Zahlungsverhalten von knapp 470.000 Unternehmen in Deutschland innerhalb der vergangenen zwölf Monate.

„Den Unternehmen in Deutschland geht es zurzeit recht gut. Dies spiegelt sich auch in der positiven Zahlungsmoral der Unternehmen wider. Die Firmen profitieren weiterhin von der guten Binnenkonjunktur, die vor allem durch den privaten Konsum und vorteilhaften Finanzierungsbedingungen gestützt wird. Trotzdem kommt es bei knapp jedem sechsten Unternehmen zu Zahlungsverzögerungen. Einfach ausgedrückt: Ein Unternehmen, das 100 Rechnungen schreibt, muss davon ausgehen, dass im Durchschnitt 16,5 Rechnungen nicht fristgerecht bezahlt werden. Eine durch den Kunden oder Auftraggeber nicht bezahlte Rechnung zieht einen erheblichen Verwaltungsaufwand, Ärger und zusätzliche Kosten nach sich“, sagt Bürgel Geschäftsführer Dr. Norbert Sellin zu den aktuellen Zahlen. „Das größte Risiko für die Unternehmen besteht weiterhin in der Entwicklung des Euroraums. Es ist durchaus denkbar, dass sich die Zahlungsmoral der Unternehmen im Jahresverlauf verschlechtert“, so Dr. Sellin.

Leichte Ansätze eines nachlässigeren Zahlungsverhaltens der Firmen sind schon in den letzten Monaten zu erkennen gewesen. „So verschlechterte sich die Zahlungsbereitschaft der Unternehmen von April auf Mai um 2,9 Prozent.“

Die meisten Firmen mit überfälligen Forderungen gibt es im Saarland. Hier lag die Quote der Unternehmen, die ihre Rechnungen verspätet oder gar nicht bezahlen, im Mai 2015 bei 22,1 Prozent. Ebenfalls hohe Werte lieferten Berlin (20,5 Prozent Firmen mit Überfälligkeiten), Bremen (19,6 Prozent), Nordrhein-Westfalen (18,9 Prozent) und Niedersachsen (18,2 Prozent). Die beste Zahlungsmoral haben Unternehmen in Sachsen. Hier liegt die Spät- bzw. Nichtzahlerquote bei 12,9 Prozent. Auch in Thüringen (13,4 Prozent), Mecklenburg-Vorpommern (14,6 Prozent), Bayern (14,8 Prozent) und Schleswig-Holstein (15,0 Prozent) liegt die Zahlungsmoral der Firmen über dem Bundesdurchschnitt. Die Zahlungsverspätungen in Deutschland liegen laut Bürgel bei durchschnittlich 22 Tagen im Mai 2015. Bei einem Zahlungsziel von 26 Tagen warten Unternehmen bei Nicht- oder Spätzahlern im Durchschnitt folglich 48 Tage auf ihr Geld. „Für die Unternehmen bedeutet dieses Verhalten, dass sie knapp doppelt so lange auf ihr Geld warten müssen, als ursprünglich einkalkuliert. Damit werden sie unfreiwillig zur Bank ihrer Kunden“, so Dr. Sellin. Betriebe und Unternehmen jeder Größenordnung sind darauf angewiesen, dass ihre Produkte oder Dienstleistungen umgehend bezahlt werden. Eine durch den Kunden oder Auftraggeber nicht bezahlte Rechnung zieht einen erheblichen Verwaltungsaufwand, Ärger und zusätzliche Kosten nach sich. Zudem droht im schlimmsten Fall ein kompletter Ausfall der Forderung.

Den deutlichsten Zahlungsverzug haben Unternehmen in Berlin. In der Hauptstadt zahlen die Firmen im Schnitt mit 32,4 Tagen Verspätung. Viele Überfälligkeitstage leisten sich zudem die Unternehmen in Brandenburg (25,8 Tage), Hamburg (23,7 Tage) und Bremen (23,6 Tage). Schneller kommen die Firmen in Bayern an ihr Geld. Unternehmen, die zu spät zahlen, tun dies im Schnitt 18,7 Tage zu spät. In Hessen waren es 19,7 Tage und in Schleswig-Holstein 19,8 Tage.

Laut Bürgel hat sich der Anteil der Firmen, die ihre Rechnungen nicht oder verspätet bezahlen, im 12-monatigen Untersuchungszeitraum um 6,1 Prozent verringert. Die verbesserte Zahlungsmoral der Unternehmen zeigt sich in 13 der 16 Bundesländer. Lediglich in Bremen, Baden-Württemberg und im Saarland verschlechterte sich die Situation. So zahlten in Bremen 1,5 Prozent mehr Firmen die Rechnung nicht fristgerecht oder gar nicht. Im Saarland waren es 0,9 Prozent und in Baden-Württemberg 0,7 Prozent der Unternehmen. Deutlich verbessert hat sich die Zahlungsmoral der Unternehmen in Bayern. Im Vergleich zum Juni 2014 sank die Anzahl der Firmen mit überfälligen Forderungen um 14,9 Prozent. Auch in Mecklenburg-Vorpommern (minus 9,9 Prozent Firmen mit überfälligen Forderungen), Brandenburg (minus 7,5 Prozent) und Rheinland-Pfalz (minus 7,2 Prozent) ging die Anzahl der verspätet und nicht zahlenden Unternehmen überdurchschnittlich zurück.

In Bezug auf die Rechtsformen zeigt sich erneut, dass Kapitalgesellschaften die schlechteste Zahlungsmoral aufweisen. Über ein Drittel aller AGs und mehr als 27 Prozent aller GmbHs zahlen regelmäßig zu spät. „Große Unternehmen nutzen ihre Macht am Markt aus, zeigen ein liquiditätsschonendes Verhalten und zahlen ihre Rechnungen bewusst verspätet. Es ist keine Frage der Zahlungsfähigkeit, sondern rein eine Frage der Zahlungswilligkeit“, so Dr. Norbert Sellin. „Da Unternehmen dieser Rechtsform offensichtlich das kaufmännische Mahnverfahren als verlängertes Zahlungsziel nutzen, empfiehlt es sich, für diese Kunden ein spezielles Mahnverfahren aufzusetzen. Dieses Mahnverfahren sollte sehr konsequent und vor allem kurz gehalten sein. Beispielsweise der Verzicht auf eine dritte Mahnstufe, generell kürzere Zahlungsziele oder verkürzte Mahnintervalle.“ Der dritte Sonderfall ist die Rechtsform der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Im Mai 2015 zahlten 21,2 Prozent der UGs die Rechnung nicht oder verspätet. Es gibt jedoch einen großen Unterschied zwischen den UGs und den Kapitalgesellschaften: Während diese Rechtsformen zu großen Teilen Rechnungen bewusst verspätet begleichen, gilt die UG als Problemrechtsform. In vielen Fällen kann die Rechnung nicht bezahlt werden.

Unternehmen, die Geschäfte mit dem öffentlichen Sektor machen, müssen am längsten auf ihr Geld warten. Die durchschnittlichen Überfälligkeitstage betragen in dieser Branche 34,9 Tage. Die Quote der Spät- oder Nichtzahler liegt in dem öffentlichen Sektor bei 7,4 Prozent. „Auch, wenn der öffentliche Sektor sehr spät bezahlt – es wird bezahlt. Inkassofälle sind eher eine Ausnahme“, betont Dr. Sellin. Erhöhte Überfälligkeitstage weisen auch das Baugewerbe (26,7 Tage, Spät- bzw. Nichtzahlerquote: 18,4 Prozent), die Logistik (19,5 Überfälligkeitstage; 21,8 Prozent) und die Energieversorgung (18,3; 17,5) auf. Den höchsten Anteil an Zahlungsverzögerern gibt es bei den Wasserver- und -entsorgern. 24,7 Prozent der Unternehmen zahlen nicht fristgerecht.

Da sich ein schleppendes Kundenzahlungsverhalten belastend auf die Liquiditätslage eines Unternehmens auswirken kann und Liquiditätsengpässe zu den häufigsten Insolvenzursachen zählen, ist eine gute Zahlungsmoral der Kunden von hoher Bedeutung. Warum dennoch viele Unternehmen Rechnungen verspätet oder nicht zahlen, hat die unterschiedlichsten Ursachen. Seitens der Unternehmen werden am häufigsten momentane Liquiditätsengpässe, Zahlungsausfälle bei eigenen Kunden, vorsätzliches Nichtbezahlen oder mangelnde Professionalisierung bei der Rechnungsbearbeitung als Gründe für die verspätete Zahlung der Rechnung genannt.

Quelle: Bürgel, Pressemitteilung vom 15.07.2015

 

Krankenkasse muss über die Beitragszahlung des Arbeitgebers informieren

Ein Versicherter kann in begründeten Fällen von seiner gesetzlichen Krankenversicherung Auskunft darüber verlangen, ob sein Arbeitgeber für ihn die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäß entrichtet hat. Dies entschied in einem am 14.07.2015 veröffentlichten Urteil der 8. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Arbeitnehmerin möchte über Beitragszahlung der Arbeitgeberin informiert werden
Eine Frau aus dem Landkreis Limburg-Weilburg erfuhr von früheren Arbeitskollegen, dass ihre ehemalige Arbeitgeberin Beiträge zu den Sozialversicherungen nicht gezahlt haben solle. Sie wollte deshalb von ihrer Krankenkasse – der zuständigen Einzugsstelle – wissen, ob dies auch in ihrem Fall so sei. Die Krankenkasse verweigerte jedoch die Auskunft. Es handele sich um Sozialdaten der Arbeitgeberin, die ohne deren Einwilligung nicht an Versicherte übermittelt werden dürften.

Versicherte haben Auskunftsanspruch über Beitragszahlungen des Arbeitgebers
Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben der Frau Recht. Versicherte hätten einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Sozialdaten. Dies konkretisiere das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Die Krankenkasse müsse daher einen bei ihr versicherten Arbeitnehmer darüber informieren, ob dessen Arbeitgeber für ihn Beiträge zur Sozialversicherung entrichtet habe. Bei diesen Informationen handele es sich um sog. Sozialdaten auch des Versicherten. Der Arbeitgeber sei zwar allein verpflichtet, die Beiträge zu zahlen. Der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen werde jedoch aus dem Vermögen des Arbeitnehmers erbracht. Schützenswerte Geheimhaltungsinteressen des Arbeitgebers, die einer Auskunftserteilung entgegenstünden, lägen zudem nicht vor.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

§ 83 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X)
(1) 1Dem Betroffenen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über
1. die zu seiner Person gespeicherten Sozialdaten, (…)

(4) Die Auskunftserteilung unterbleibt, soweit (…)
3. die Daten (…) insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten
Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen, und deswegen
das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

§ 67 SGB X
(1) Sozialdaten sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener), die von einer in § 35 des Ersten Buches genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. (…)

§ 28d Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV)
Die Beiträge in der Kranken- oder Rentenversicherung für einen kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden sowie der Beitrag aus Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Recht der Arbeitsförderung werden als Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt. Satz 1 gilt auch für den Beitrag zur Pflegeversicherung für einen in der Krankenversicherung kraft Gesetzes versicherten Beschäftigten. (…)

§ 28h SGB IV
(1) Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag ist an die Krankenkassen (Einzugsstellen) zu zahlen. Die Einzugsstelle überwacht die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags. (…)

§ 28e SGB IV
(1) Den Gesamtsozialversicherungsbeitrag hat der Arbeitgeber (…) zu zahlen. Die Zahlung des vom Beschäftigten zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags gilt als aus dem Vermögen des Beschäftigten erbracht.

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 14.07.2015 zum Urteil L 8 KR 158/14 vom 26.03.2015

 

Ein Betriebsprüfer hat im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte

Ein Amtsbetriebsprüfer, der ca. zwei Drittel seiner Tätigkeit in seinem Büro im Finanzamt ausübt, hat dort seine regelmäßige Arbeitsstätte. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 12. Juni 2015 (Az. 4 K 3395/13 E) entschieden.

Der Kläger ist als Betriebsprüfer beim beklagten Finanzamt beschäftigt. Ihm steht dort ein eingerichteter Arbeitsplatz zur Verfügung, den er im Streitjahr 2012 an 185 Tagen aufsuchte. Von seiner gesamten Arbeitszeit entfielen etwa zwei Drittel auf diesen Arbeitsplatz (Prüfungsvor- und -nachbereitungen sowie Prüfungen im Innendienst). Die übrige Arbeitstätigkeit übte der Kläger im Außendienst aus. Das Finanzamt berücksichtigte für die Fahrten des Klägers zwischen Wohnung und Finanzamt lediglich die Entfernungspauschale. Demgegenüber machte der Kläger die tatsächlichen Kosten sowie Verpflegungsmehraufwendungen geltend, weil die Prüfungshandlungen vor Ort nach seiner Ansicht den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit eines Außenprüfers ausmachten.

Dies sah das Gericht anders und wies die Klage ab. Ein höherer Fahrtkostenabzug sowie eine Berücksichtigung von Verpflegungsmehraufwendungen kämen nicht in Betracht, weil der Kläger im Finanzamt seine regelmäßige Arbeitsstätte habe. Seinen dortigen Arbeitsplatz habe er nachhaltig und regelmäßig aufgesucht. Gegenüber den anderen Tätigkeitsorten komme diesem Arbeitsplatz eine herausragende Stellung zu. Der Kläger habe sich auf regelmäßige Fahrten zum Finanzamt einstellen und seine Fahrtkosten dementsprechend minimieren können. Unabhängig davon liege auch der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Finanzamt. Maßgeblich sei insoweit die Tätigkeit, die er seinem Dienstherrn schulde. Hierzu gehörten auch die Prüfungsvorbereitung und das Abfassen der Prüfungsberichte, die nicht als unbedeutende Hilfstätigkeiten anzusehen seien. Auch die nicht unbedeutende Zahl der an Amtsstelle durchgeführten Prüfungen sei bei dieser Beurteilung zu berücksichtigen. Der Streitfall sei anders gelagert als der dem BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 (Az. VI R 58/09) zugrunde liegende Fall einer Betriebsprüferin mit einem Heimarbeitsplatz, die das Finanzamt nur selten aufsucht.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 4 K 3395/13 vom 12.06.2015

 

Auch Prämien- und Bausparverträge eines Unterhaltsempfängers sind als dessen eigenes Vermögen anzusehen (agB)

Mit Urteil vom 10. Juni 2015 (Az. 9 K 3230/14 E) hat der 9. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass in die Prüfung, ob ein Unterhaltsempfänger ein nur geringes Vermögen im Sinne von § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG besitzt, auch Verträge mit fester Laufzeit wie Prämien- und Bausparverträge einzubeziehen sind.

Die Kläger machten für das Jahr 2012 Unterhaltszahlungen an ihren Sohn als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG geltend. Der Sohn, der zu Beginn des Jahres das 25. Lebensjahr vollendet hatte, beendete im Wintersemester 2012/13 sein Studium. Sein eigenes Vermögen setzte sich zusammen aus einem Bausparvertrag, einen Prämiensparvertrag, mehreren Wachstumssparverträgen mit fester Laufzeit und in geringem Umfang aus Aktien. Es belief sich Anfang 2012 auf ca. 25.000 Euro und erhöhte sich im Laufe des Jahres um weitere 2.000 Euro. Das Finanzamt versagte den Abzug der Unterhaltsaufwendungen, weil das Vermögen des Sohnes zu hoch sei. Demgegenüber machten die Kläger geltend, dass das für den Unterhalt des Sohnes einsetzbare Vermögen lediglich gering sei. Nicht zu berücksichtigen seien der Bausparvertrag, weil dieser noch nicht zuteilungsreif sei, der Prämiensparvertrag, weil eine vorzeitige Kündigung einen erheblichen Teil des Prämiensatzes hätte entfallen lassen und die im Jahr 2012 abgeschlossenen Wachstumssparverträge, die erst im Folgejahr kündbar gewesen seien. Zudem habe das von den Eltern und Großeltern zugewendete Vermögen dem Berufseinstieg des Sohnes dienen sollen.

Dem folgte der Senat nicht und wies die Klage ab. Der Abzug von Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastungen komme nur dann in Betracht, wenn die unterhaltene Person ein nur geringes Vermögen besitzt. Die hierzu von der Rechtsprechung entwickelte Grenze von 15.500 Euro sei auch für das Jahr 2012 zu Grunde zu legen, da dieser Betrag immer noch deutlich über dem sozialrechtlichen Grundfreibetrag von 10.050 Euro liege. Das Vermögen des Sohnes überschreite diese Grenze deutlich. Dabei seien sämtliche Verträge zugrundezulegen. Sowohl der Bausparvertrag als auch der Prämiensparvertrag hätten vorzeitig gekündigt und die Guthaben ausbezahlt werden können. Hinsichtlich der Wachstumssparverträge müssten sich die Kläger entgegen halten lassen, dass diese Anlageform erst im Streitjahr 2012 gewählt worden sei. Im Streitfall sei es zumutbar gewesen, Verträge vorzeitig zu kündigen, auch wenn dies zu wirtschaftlichen Nachteilen geführt hätte. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Einsatz des Vermögens auf einen kurzen Zeitraum beschränkt gewesen wäre. Es sei nämlich absehbar gewesen, dass der Sohn sein Studium im Jahr 2012 abschließen und Anfang 2013 eine gut bezahlte Erwerbstätigkeit als Akademiker aufnehmen würde. Dass die Geldmittel für andere Zwecke vorgesehen gewesen seien, führe nicht dazu, dass ein Härtefall vorliege, der eine Verschonung des Vermögens rechtfertigen könnte.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 9 K 3230/14 vom 10.06.2015

Kosten für Abschiedsfeier steuerlich abzugsfähig

Mit am 15.07.2015 veröffentlichten Urteil vom 29.05.2015 (Az. 4 K 3236/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass Aufwendungen für eine Abschiedsfeier, die ein Arbeitnehmer anlässlich eines Arbeitgeberwechsels veranstaltet, als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Diplom-Ingenieur und war mehrere Jahre als leitender Angestellter in einem Unternehmen tätig. Im Streitjahr wechselte der Kläger an eine Fachhochschule und nahm dort eine Lehrtätigkeit auf. Anlässlich seines Arbeitsplatzwechsels lud der Kläger Kollegen, Kunden, Lieferanten, Verbands- und Behördenvertreter sowie Experten aus Wissenschaft und Forschung zu einem Abendessen in ein Hotelrestaurant ein. Die Einladungen stimmte der Kläger mit seinem bisherigen Arbeitgeber ab. Die Anmeldung für die Feier erfolgte über das bisherige Sekretariat des Klägers. Das Hotelrestaurant stellte für die Ausrichtung der Abschiedsfeier, an der ca. 100 Personen teilnahmen, rund 5.000 Euro in Rechnung, die der Kläger in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machte. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung mit der Begründung ab, dass es sich um eine private Feier gehandelt habe.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der hiergegen erhobenen Klage statt und ließ den Werbungskostenabzug in vollem Umfang zu. Nach Auffassung des Senats waren die Aufwendungen für die Abschiedsfeier durch die berufliche Tätigkeit des Klägers veranlasst. Der Anlass der Feier, der Arbeitgeberwechsel des Klägers, sei rein beruflicher Natur gewesen. Sämtliche Gäste des Klägers hätten aus seinem beruflichen Umfeld gestammt, private Freunde oder Angehörige habe der Kläger nicht eingeladen. Die ganz überwiegende Zahl der Gäste sei auch ohne Ehe- bzw. Lebenspartner eingeladen worden. Außerdem habe der Kläger seinen bisherigen Arbeitgeber in die Organisation der Feier eingebunden, indem er die Gästeliste mit diesem abgestimmt und sein bisheriges Sekretariat ihn bei der Organisation der Anmeldungen unterstützt habe. Der Umstand, dass die Feier abends stattgefunden habe, stehe einer beruflichen Veranlassung nicht entgegen. Auch die Höhe der Kosten der Feier von rund 50 Euro pro Person sei unter Berücksichtigung des Verdienstes und der beruflichen Stellung des Klägers nicht so hoch, als dass daraus eine private Veranlassung abgeleitet werden könne.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 15.07.2015 zum Urteil 4 K 3236/12 E vom 29.05.2015

 

Behinderungsbedingte Umbaukosten einer Motoryacht sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Mit Beschluss vom 2. Juni 2015 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Motoryacht dem Steuerpflichtigen nicht zwangsläufig erwachsen und deshalb nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. des § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Der Kläger ist aufgrund eines Autounfalls querschnittsgelähmt und auf einen Rollstuhl angewiesen (Grad der Behinderung 100). Im Jahr 2008 erwarb er eine Motoryacht, die er im Streitjahr 2011 rollstuhlgerecht umbauen ließ. Hierfür entstanden ihm Kosten in Höhe von ca. 37.000 Euro, die er in seiner Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG geltend machte. Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) blieb ebenso wie jetzt die Revision erfolglos.

Der BFH war der Auffassung, das FG habe die Aufwendungen zu Recht nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt. Nach § 33 EStG seien nur zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf abzugsfähig. Aufwendungen für die Anschaffung und den Unterhalt einer Motoryacht zählten hierzu nicht. Der Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, derartige Konsumaufwendungen zu tragen. Sie stünden vielmehr in seinem Belieben. Das gelte auch für Mehraufwendungen, die erforderlich seien, ein solches Boot behindertengerecht umzugestalten. Diese Aufwendungen seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern – anders als die krankheits- oder behindertengerechte Ausgestaltung des individuellen (existenziell wichtigen) Wohnumfelds – in erster Linie Folge eines frei gewählten Konsumverhaltens.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 49/15 vom 15.07.2015 zum Beschluss VI R 30/14 vom 02.06.2015

 

Deutsch-niederländische Vereinbarung zum Austausch von Steuerinformationen

Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble und sein niederländischer Amtskollege Jeroen Dijsselbloem haben am 14.07.2015 in Brüssel einen besseren Informationsaustausch der Steuerverwaltungen beider Länder unterzeichnet. Dabei geht es um den sog. spontanen Austausch von Informationen, die im jeweils anderen Land bei der Besteuerung relevant sein können.

In der Übereinkunft verpflichten sich Deutschland und die Niederlande, etwaige unilaterale Verrechnungspreiszusagen miteinander auszutauschen, wenn die Zusage Einfluss auf die Besteuerung im anderen Staat haben kann. Ebenso sollen Vorabverständigungsvereinbarungen, die mit Drittstaaten abgeschlossen werden, ausgetauscht werden, wenn einer der beiden Staaten nicht Partei ist und die Vereinbarung Einfluss auf die Besteuerung im anderen Staat haben kann. Unter die Übereinkunft sollen auch Vorbescheide zu steuerlichen Präferenzsystemen fallen, die in den Niederlanden unter dem Stichwort Innovationsboxen/Patentboxen erteilt werden.

Die Vereinbarung ist ein wichtiger Schritt auf dem Weg zur Schaffung von Transparenz im Bereich Tax-Rulings. Im Nachgang zu den im vergangenen Spätherbst öffentlich gewordenen „LUX-leaks“ hatte Bundesfinanzminister Dr. Wolfgang Schäuble gemeinsam mit weiteren EU-Finanzministern die Kommission aufgefordert, in diesem Bereich tätig zu werden. Die Kommission hat entsprechend im März 2015 einen Richtlinienvorschlag zum verpflichtenden automatischen Austausch von Tax-Rulings zwischen den Mitgliedstaaten unterbreitet. Die Beratungen hierzu laufen auf Hochtouren. Deutschland strebt einen Abschluss der Beratungen bereits im Herbst dieses Jahres an. Damit soll sichergestellt werden, dass Staaten, für deren Besteuerung derartige Tax-Rulings relevant sind, rechtzeitig über die damit in Zusammenhang stehenden Informationen verfügen und eine ordnungsgemäße Besteuerung nach ihrem Recht sicherstellen können.

Die deutsch-niederländische Vereinbarung gilt für Informationen ab dem Kalenderjahr 2015. Die beiden Länder können sich zudem einvernehmlich auf den Austausch von Informationen verständigen, die sich auf frühere Jahre beziehen.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 14.07.2015

 

Betriebliche Altersversorgung – Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds

Anwendung der Regelungen in § 4d Abs. 3 EStG und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG

Unter Bezugnahme auf das BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2006 (BStBl I S. 709) zur Anwendung der Regelungen in § 4d Abs. 3 EStG und § 4e Abs. 3 EStG i. V. m. § 3 Nr. 66 EStG im Zusammenhang mit der Übertragung von Versorgungsverpflichtungen und Versorgungsanwartschaften auf Pensionsfonds nehme ich zur Berechnung des auf Antrag zu verteilenden Betriebsausgabenabzuges nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

1. Berücksichtigung von künftigen Rentenanpassungen gemäß § 16 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG) bei der Ermittlung der erdienten Versorgungsanwartschaften

1 Bei einer entgeltlichen Übertragung von Versorgungsanwartschaften aktiver Beschäftigter kommt die Anwendung von § 3 Nr. 66 EStG nur für Zahlungen an den Pensionsfonds in Betracht, die für die bis zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdienten Versorgungsanwartschaften geleistet werden (Randnummer 2 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 2006, a. a. O.).

2 Künftige Rentenanpassungen für zum Zeitpunkt der Übertragung bereits erdiente Versorgungsanwartschaften stellen keine bestehende Verpflichtung im Sinne von § 4e Abs. 3 Satz 1 EStG dar, soweit sie noch nicht fest zugesagt sind. Aus Vereinfachungsgründen kann jedoch für Verpflichtungen, die einer Anpassungsprüfungspflicht gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG unterliegen, eine jährliche pauschale Erhöhung von bis zu einem Prozent berücksichtigt werden.

2. Ermittlung des erdienten Teils einer Pensionszusage nach § 6a EStG oder einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen nach § 4d EStG bei der Übertragung auf einen Pensionsfonds gemäß § 4e EStG

3 Die bis zum Zeitpunkt der Übertragung erdienten Versorgungsanwartschaften sind entsprechend den Regelungen in § 2 BetrAVG zu ermitteln. Dabei ist auf den jeweiligen Übertragungszeitpunkt abzustellen.

4 Soll nicht der erdiente Teil der zugesagten Versorgungsleistungen auf den Pensionsfonds übertragen werden, sondern ein konstanter Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrentenanspruch durch den Pensionsfondstarif abgedeckt werden, ist durch einen Barwertvergleich auf Basis aktueller, steuerlich anerkannter Rechnungsgrundlagen für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen gemäß § 6a EStG die Gleichwertigkeit des rechnerisch übertragungsfähigen sog. Past Service mit der auf den Pensionsfonds übertragenen Versorgung nachzuweisen.

5 Die körperschaftsteuerlichen Regelungen für beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften bleiben unberührt. Dies gilt insbesondere auch für das Rückwirkungs- und Nachzahlungsverbot. Demzufolge können steuerlich zugesagte Versorgungsleistungen und deren Erhöhungen erst ab dem Zeitpunkt der Zusage oder Erhöhung erdient werden.

3. Maßgebende Rückstellung im Sinne von § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG

6 Ist infolge der Übertragung einer Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds eine Pensionsrückstellung aufzulösen (§ 4e Abs. 3 Satz 3 EStG), ist bei der Ermittlung der sofort als Betriebsausgaben abzugsfähigen Leistungen auf die am vorangegangenen Bilanzstichtag gebildete Pensionsrückstellung abzustellen. Weicht der Übertragungszeitpunkt vom Bilanzstichtag ab, kommt eine Zugrundelegung der (fiktiven) Pensionsrückstellung, die zu diesem Zeitpunkt maßgebend wäre, auch dann nicht in Betracht, wenn eine gebildete Rückstellung nicht aufzulösen ist (z. B. bei einer Erhöhung der Pensionsleistungen nach dem letzten Bilanzstichtag und vor dem Übertragungszeitpunkt).

7 Wird der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft auf einen Pensionsfonds übertragen, ist der sofortige Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG nur möglich, soweit die Auflösung der Pensionsrückstellung auf der Übertragung des erdienten Teils auf den Pensionsfonds beruht.

8 Beispiel
Am 1. Januar 2014 wird der erdiente Teil einer Versorgungsanwartschaft eines aktiven Anwärters aus einer Pensionszusage nach § 6a EStG auf einen Pensionsfonds und der noch zu erdienende Teil auf eine rückgedeckte Unterstützungskasse übertragen (sog. Kombinationsmodell). Am Übertragungsstichtag sind 60 % der Versorgungsleistungen erdient. Die am Bilanzstichtag 31. Dezember 2013 passivierte Pensionsrückstellung beträgt 100.000 Euro.

Nach der Systematik der Teilwertermittlung gemäß § 6a EStG wäre unmittelbar nach der Übertragung des erdienten Teils auf den Pensionsfonds eine Pensionsrückstellung für den nicht übertragenen Teil der Versorgungsleistungen in Höhe von 40.000 Euro zu bilden. Die vollständige Auflösung der Pensionsrückstellung nach den Übertragungen beruht somit in Höhe von 40.000 Euro nicht auf der Übertragung des erdienten Teils der Versorgungsleistungen auf den Pensionsfonds, sondern auf der Übertragung des noch zu erdienenden Teils auf die Unterstützungskasse. Folglich ist ein sofortiger Betriebsausgabenabzug nach § 4e Abs. 3 Satz 3 EStG nur in Höhe von 60.000 Euro möglich.

4. Zeitliche Anwendung

9 Die Regelungen dieses Schreibens gelten für alle noch offenen Fälle. Die Randnummern 4 und 5 des BMF-Schreibens vom 26. Oktober 2006 (a. a. O.), wonach die bereits erdienten Versorgungsanwartschaften auch mit dem höheren steuerlich ausfinanzierbaren Teil (Quotient des Teilwertes gem. § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zum Barwert der künftigen Pensionsleistungen) im Übertragungszeitpunkt berücksichtigt werden können, können letztmals für Versorgungsanwartschaften anwendet werden, die vor dem 1. Januar 2016 auf einen Pensionsfonds übertragen werden.

10 Wird vor dem 1. Januar 2016 die Versorgungsanwartschaft aus einer Pensionszusage, bei der sich die Höhe der unverfallbaren Anwartschaft (zeitanteilig) nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ermittelt, auf einen Pensionsfonds übertragen, ist ein Barwertvergleich im Sinne von Randnummer 4 nicht erforderlich, wenn ein konstanter Rentenanspruch auf Basis der zeitanteilig erdienten (m/n-) Altersrente auf den Pensionsfonds übertragen wird, auch wenn dieser nicht genau dem erdienten Teil der ursprünglich zugesagten Versorgungsleistungen entspricht (z. B. weil es sich dabei um eine steigende, dienstzeitabhängige Pensionszusage handelt). Eine steuerfreie Übertragung auf der Grundlage des steuerlich ausfinanzierbaren Teils (Quotient Teilwert/Barwert) der zugesagten Versorgungsleistungen ist in diesem Fall nicht zulässig. Dabei sind alle betroffenen Versorgungszusagen einheitlich zu behandeln.

11 Beispiel
Die Pensionszusage sieht eine jährliche Altersrente in Höhe von 100 Euro je Dienstjahr sowie eine Invalidenrente in Höhe von 80 % der bei Eintritt der Invalidität erreichten Altersrente vor. Nach 10 von insgesamt 30 erreichbaren Dienstjahren wird die erdiente Anwartschaft am 31. Dezember 2013 auf einen Pensionsfonds übertragen.

Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG sind zum Zeitpunkt der Übertragung arbeitsrechtlich 10/30 der Altersrente von 30 Dienstjahren x 100 Euro = 3000 Euro sowie 10/30 der bis auf 3.000 Euro x 80 % steigenden Invalidenrente erdient. Berücksichtigt werden kann dementsprechend der konstante Rentenanspruch für den Pensionsfondstarif, also eine Altersrente von 100 Euro x 30 Dienstjahre x 10/30 = 1.000 Euro sowie eine Invalidenrente von 100 Euro x 80 % x 30 Dienstjahre x 10/30 = 800 Euro.

12 Randnummer 10 ist bei beitragsorientierten Leistungszusagen und Entgeltumwandlungen mit der Maßgabe anwendbar, dass an die Stelle des zeitanteilig erdienten Anteils der im jeweiligen Umwandlungszeitpunkt erreichte Altersrentenanspruch (§ 2 Abs. 5a BetrAVG) tritt. Die Klassifizierung als beitragsorientierte Zusage ist grundsätzlich auf arbeitsrechtlicher Basis vorzunehmen und kann sich beispielsweise aus der tatsächlichen Handhabung des Arbeitgebers bei Rentenmitteilungen oder bei Ausscheiden mit unverfallbarer Anwartschaft ergeben.

13 Bei der Übertragung von Versorgungsanwartschaften aus einer Zusage auf Unterstützungskassenleistungen nach § 4d EStG im Sinne von Randnummer 4 auf einen Pensionsfonds vor dem 1. Januar 2016 ist Randnummer 10 entsprechend anwendbar.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 6 – S-2144 / 07 / 10003 vom 10.07.2015

 

Warnung vor irreführenden Angeboten auf kostenpflichtige Registrierungen von USt-IdNrn.

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) warnt erneut im Zusammenhang mit der USt–IdNr. vor amtlich aussehenden Schreiben, in denen eine kostenpflichtige Registrierung, Erfassung und Veröffentlichung von USt–IdNrn. angeboten wird.

Das BZSt weist darauf hin, dass diese im Umlauf befindlichen Schreiben weder vom BZStnoch einer anderen amtlichen Stelle stammen.

Die Vergabe der USt–IdNr. durch das BZSt erfolgt stets kostenfrei.

Steuertipp: Unter http://www.steuerschroeder.de/Steuerrechner/Umsatzsteuer-ID-Nummer.html können Sie die USt-ID kostenlos prüfen …

Bundesrat stimmt Gesetz zum Abbau der kalten Progression und zur Anpassung von Familienleistungen zu

Entlastungen für Arbeitnehmer und Familien können in Kraft treten

Der Bundesrat hat heute dem Gesetz zugestimmt, mit dem der steuerliche Grundfreibetrag angehoben und der Steuertarif nach rechts verschoben wird. Damit wird die in den Jahren 2014 und 2015 entstandene kalte Progression vollständig abgebaut. Zugleich werden mit dem Gesetz der Kinderfreibetrag, das Kindergeld, der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende und der Kinderzuschlag für Geringverdiener angehoben.

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble:
„Mit der Zustimmung des Bundesrates ist der Weg frei für eine Entlastung der Steuerzahler und Familien um mehr als 5 Mrd. Euro pro Jahr. Wir bauen die kalte Progression systematisch ab und entlasten damit vor allem kleine und mittlere Einkommen. Gleichzeitig profitieren die Familien in Deutschland von der Anhebung familienpolitischer Leistungen.“

Der steuerliche Grundfreibetrag wird im Jahr 2015 um 118 Euro und im Jahr 2016 um weitere 180 Euro erhöht. Zum vollständigen Ausgleich der in den Jahren 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression wird ab 2016 zusätzlich der Steuertarif um die kumulierte Inflationsrate dieser beiden Jahre in Höhe von 1,48 % nach rechts verschoben.

Der Kinderfreibetrag steigt um 144 Euro im Jahr 2015 und um weitere 96 Euro im Jahr 2016. Rückwirkend zum 1. Januar 2015 ist eine Erhöhung des Kindergeldes um monatlich 4 Euro je Kind und ab dem 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro je Kind vorgesehen. Das höhere Kindergeld soll ab September 2015 ausgezahlt werden. Für die zurückliegenden Monate ab Januar 2015 wird die Nachzahlung spätestens ab Oktober 2015 zusammen in einem Betrag erfolgen. Das höhere Kindergeld wird automatisch gezahlt. Ein besonderer Antrag ist nicht erforderlich.

Das Gesetz sieht zudem eine Erhöhung des Kinderzuschlags für Erwerbstätige unterer Einkommensgruppen ab dem 1. Juli 2016 um monatlich 20 Euro auf 160 Euro vor. Der Kinderzuschlag kommt Eltern zugute, die zwar ihren eigenen finanziellen Bedarf durch Erwerbseinkommen bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Er honoriert damit die Anstrengung der eigenständigen Unterhaltssicherung und Kindererziehung.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro angehoben und erstmalig nach der Kinderzahl gestaffelt. So steigt der Entlastungsbetrag für das zweite und jedes weitere Kind zusätzlich um 240 Euro. Mit dieser deutlichen Anhebung wird die eigenständige Unterhaltssicherung von Alleinerziehenden honoriert und unterstützt, die ohne die Unterstützung eines weiteren Erwachsenen im Haushalt den Alltag organisieren müssen.

Im Einzelnen sieht der Gesetzentwurf die folgenden Anpassungen vor:

I. Abbau der kalten Progression
Ausgleich der 2014 und 2015 entstandenen kalten Progression durch Anhebung des Grundfreibetrags und Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs

1. Grundfreibetrag (aktuell 8.354 Euro):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 118 Euro auf 8.472 Euro
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 180 Euro auf 8.652 Euro

2. Anpassung der Eckwerte des Steuertarifs
– Anhebung der Eckwerte ab 1. Januar 2016 um die kumulierte Inflationsrate der Jahre 2014 und 2015 in Höhe von 1,48 %.

Die durch die Anhebung des Grundfreibetrags eintretende Entlastung für 2015 wird zusammengefasst bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Damit werden Bürokratiekosten vermieden, die sonst durch die Änderung der einzelnen Lohnabrechnungen entstehen würden. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen.

II. Erhöhung der familienpolitischen Leistungen

1. Kinderfreibetrag (aktuell 7.008 Euro einschl. Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 144 Euro auf 7.152 Euro
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 96 Euro auf 7.248 Euro

2. Kindergeld (aktuell 184 Euro für das erste und zweite Kind, 190 Euro für das dritte Kind und 215 Euro für das vierte Kind und weitere Kinder):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 4 Euro monatlich je Kind
– Anhebung ab 1. Januar 2016 um weitere 2 Euro monatlich je Kind

3. Kinderzuschlag für Geringverdiener (aktuell max. 140 Euro monatlich):
– Anhebung ab 1. Juli 2016 um 20 Euro monatlich.

4. Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (aktuell 1.308 Euro für das erste Kind):
– Anhebung ab 1. Januar 2015 um 600 Euro auf 1.908 Euro sowie um 240 Euro für jedes weitere Kind.

Die durch die Anhebung auf 1.908 Euro eintretende steuerliche Entlastung in der Steuerklasse II wird für 2015 ebenfalls insgesamt bei der Lohnabrechnung für Dezember 2015 berücksichtigt. Die Arbeitnehmer müssen nicht aktiv werden, um in den Genuss der Entlastungen zu kommen. Der für das zweite und weitere Kind(er) zu berücksichtigende Erhöhungsbetrag von jeweils 240 Euro kann im Lohnsteuerermäßigungsverfahren 2015 geltend gemacht werden. Hierzu ist ein entsprechender Antrag beim Wohnsitzfinanzamt zu stellen.

5. Unterhaltshöchstbetrag (aktuell 8.354 Euro)
Der Unterhaltshöchstbetrag wird für 2015 auf 8.472 Euro erhöht. Im Jahr 2016 steigt er auf 8.652 Euro. Die Erhöhung entspricht der Anhebung des Grundfreibetrags und führt dazu, dass künftig höhere Unterhaltsleistungen steuerlich berücksichtigt werden können.

6. Nichtanrechnung der Kindergelderhöhung 2015 auf andere Leistungen
Die rückwirkende Kindergelderhöhung des Jahres 2015 wird nicht auf Sozialleistungen und den zivilrechtlichen Kindesunterhalt angerechnet, sondern verbleibt in voller Höhe bei den Betroffenen. Damit wird ebenfalls Bürokratie vermieden, weil nicht alle bereits ergangenen Bescheide neu bearbeitet werden müssen.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin