Neue bzw. überarbeitete ISAs zum Bestätigungsvermerk (Auditor’s Report) veröffentlicht

Das International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB) hat am 15. Januar 2015 die finalen Standards zum Bestätigungsvermerk veröffentlicht und damit das mehrjährige Projekt zur Überarbeitung des Auditor’s Report beendet. Durch die neuen beziehungsweise überarbeiteten Standards soll der Bestätigungsvermerk das Vertrauen in die Prüfung und den geprüften Jahresabschluss steigern. Dies soll insbesondere durch höhere Transparenz und einen verbesserten Informationswert erreicht werden.

Der IAASB Auditor’s Report weist insbesondere folgende Neuerungen auf:

Nur für Prüfungen von Unternehmen von öffentlichem Interesse verpflichtend:

  • Darstellung der Key Audit Matters (KAM), das heißt der Sachverhalte, die aus Sicht des Prüfers für die aktuell durchgeführte Prüfung besonders bedeutsam waren;
  • Offenlegung des Namens des Engagement Partners.

Für alle Prüfungen verpflichtend:

  • Darstellung des Prüfungsurteils an erster Stelle gefolgt von der Darstellung der Grundlagen für dieses Urteil;
  • Verbesserte Berichterstattung über die Unternehmensfortführung durch:
    • Darstellung der Verantwortlichkeiten von Unternehmensführung und Abschlussprüfer,
    • Separate Darstellung von materiellen Unsicherheiten, sofern vorhanden,
    • Beurteilung der Angemessenheit der Darstellung im Jahresabschluss, sofern signifikante Zweifel an der Unternehmensfortführung bestehen;
  • Bestätigende Aussage zur Unabhängigkeit des Abschlussprüfers und zur Erfüllung von relevanten ethischen Verpflichtungen;
  • Verbesserte Darstellung der Verantwortlichkeiten des Abschlussprüfers.

Die neuen Anforderungen sind insbesondere in folgenden ISAs verankert:

  • ISA 700 (Revised), Forming an Opinion and Reporting on Financial Statements,
  • New ISA 701, Communicating Key Audit Matters in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 705 (Revised), Modifications to the Opinion in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 706 (Revised), Emphasis of Matter Paragraphs and Other Matter Paragraphs in the Independent Auditor’s Report,
  • ISA 570 (Revised), Going Concern,
  • ISA 260 (Revised), Communication with Those Charged with Governance.

Die neuen beziehungsweise überarbeiteten International Standards on Auditing (ISAs) sind, sofern sie direkt angewandt werden, für Prüfungen von Jahresabschlüssen anzuwenden, die am oder nach dem 15. Dezember 2016 enden.

In Deutschland sind die ISAs bei der Durchführung von Abschlussprüfungen jedoch erst nach Übernahme durch die EU-Kommission per Komitologieverfahren verpflichtend anzuwenden (vgl. § 317 Abs. 5 HGB). Vor diesem Hintergrund kann sich der tatsächliche Erstanwendungszeitpunkt der genannten Standards noch weiter verschieben.

Allerdings wird der bisher bekannte „deutsche“ Bestätigungsvermerk bereits durch die EU-Abschlussprüferrichtlinie (dort Art. 28) sowie durch die EU-Abschlussprüferverordnung (dort Art. 10) umfangreiche Änderungen erfahren. Die Richtlinie ist bis zum 17. Juni 2016 umzusetzen, die Verordnung entwickelt ab dann unmittelbare Geltung.

Weitergehende Informationen finden Sie auf der Homepage des IAASB.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 23.01.2015

 

USt-Befreiung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. a, § 6 UStG) – Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

Seit 1. Juli 2009 besteht EU-einheitlich die Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren. Die für den Ausführer bestimmten Ausgangsvermerke werden hierbei auf Grundlage des Eingangs der elektronischen Ausgangsbestätigung bzw. des Kontrollergebnisses von der Ausfuhrzollstelle erstellt. Neben dem klassischen Ausgangsvermerk werden je nach Fallgestaltung auch andere Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS erzeugt, die den quer eingedruckten Hinweis „Ausgangsvermerk“ enthalten.

Unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anerkennung dieser Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke Folgendes:

I. Anerkennung der Ausgangsvermerke im IT-Verfahren ATLAS als Ausfuhrnachweis für Umsatzsteuerzwecke

  1. Ausgangsvermerk aufgrund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO (Anlage 1)
    Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen „zugelassene Ausführer“ unter bestimmten Voraussetzungen das Verfahren nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO anwenden. Der Ausgangsvermerk, der aufgrund der Sammelanmeldung erzeugt wird, stellt einen geeigneten Ausfuhrnachweis dar, wenn sich aus den begleitenden Belegen und aus der Buchführung das Gelangen der Ware in das Drittlandsgebiet sowie die Warenart und Warenmenge eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben.
  2. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO (Anlage 2)
    Hierbei handelt es sich um Fälle, in denen die Ausfuhranmeldung nicht im elektronischen Ausfuhrverfahren durchgeführt werden kann und der Nachweis der Beendigung des zollrechtlichen Ausfuhrverfahrens zunächst in Papierform geführt wird. Der Ausgangsvermerk, der bei zusätzlicher nachträglicher Abgabe einer elektronischen Ausfuhranmeldung erzeugt wird, ist als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  3. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZKDVO (Anlage 3)
    Eine solche Ausfuhranmeldung ist vom Ausführer nachträglich abzugeben, wenn eine Ware das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat, ohne zuvor zur Ausfuhr angemeldet worden zu sein. Da der Ausgangsvermerk nur in den Fällen erstellt wird, in denen der Zollstelle Nachweise vorgelegt werden, die den umsatzsteuerlichen Regelungen über die Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen entsprechen, ist dieser Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  4. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung – Korrektur für die Außenhandelsstatistik (Anlage 4)
    Hierbei handelt es sich um Einzelfälle im Zusammenhang mit der Korrektur statistischer Werte. Die ursprüngliche Ausfuhranmeldung wird von der Zollstelle durch die nachträgliche Anmeldung lediglich ersetzt. Da dadurch eine genaue Zuordnung des Ausfuhrvorgangs möglich ist, ist der in diesem Fall erzeugte Ausgangsvermerk als Ausfuhrnachweis anzuerkennen.
  5. Ausgangsvermerk aufgrund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Carnet ATA ohne Wiedereinfuhr nach Art. 798 ZK-DVO (Anlage 5)
    Seite 3 In diesen Fällen wurde die Ware, die zunächst das Zollgebiet mit Carnet ATA verlassen hat, bei der Zollstelle registriert. Verbleibt die Ware dann im Drittlandsgebiet, muss der Ausführer nachträglich statt des Wiedereinfuhrstammblattes eine Ausfuhranmeldung abgeben. Bei dieser Fallgestaltung handelt es sich um keine Ausfuhrlieferung, sondern um ein rechtsgeschäftsloses Verbringen, in dessen Anschluss eine Lieferung im Drittland erfolgt.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2014 – IV D 2 – S-7246 / 14 / 10001 / IV D 2 – S7421 / 13 / 10001 (2014/1108052), BStBl I S. xxx,
geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „6.7. Ausfuhrnachweis in Versendungsfällen“ die Angabe „6.7a. Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis“ eingefügt.
  2. In Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 1 wird der Klammerzusatz am Ende wie folgt gefasst:
    „(vgl. Anlage 1 zum BMF-Schreiben vom 3. 5. 2010, BStBl I S. 499 und Abschnitt 6.7a)“
  3. 3. Nach Abschnitt 6.7 wird folgender Abschnitt 6.7a eingefügt:
    „6.7a Ausgangsvermerke als Ausfuhrnachweis
    1Neben dem allgemeinen „Ausgangsvermerk“ und dem „Alternativ-Ausgangsvermerk“ (vgl. Abschnitt 6.6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Abschnitt 6.7 Abs. 1) werden folgende Ausgangsvermerke, die im EDV-gestützten Ausfuhrverfahren ATLAS durch die AfZSt an den Anmelder/Ausführer übermittelt werden, als Ausfuhrnachweis anerkannt:

    1. Ausgangsvermerk auf Grund einer monatlichen Sammelanmeldung nach Art. 285a Abs. 1a ZK-DVO, soweit sich aus den begleitenden Dokumenten und aus der Buchführung die Ausfuhr der Ware eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt,
    2. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung im Notfallverfahren nach Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO,
    3. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung nach Art. 795 ZK-DVO und
    4. Ausgangsvermerk auf Grund einer nachträglichen Ausfuhranmeldung bei vorheriger ganz oder teilweise unrichtiger Ausfuhranmeldung.
    2Zu den Mustern dieser Ausgangsvermerke siehe Anlagen 1 bis 4 des BMF-Schreibens vom 23. 1. 2015 (BStBl I S. xxx).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Anlagen zu diesem Schreiben finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7134 / 07 / 10003-02 vom 23.01.2015

 

Rente: Mutterschutz ist keine Beitragszeit

Die Bundesregierung verteidigt die Nicht-Anrechnung von Mutterschutzzeiten bei der abschlagsfreien Rente ab 63. Das geht aus ihrer Antwort (18/3700) auf eine Kleine Anfrage (18/3609) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hervor. Darin schreibt die Regierung, es widerspräche dem Ziel der Rente ab 63, beitragsfreie Zeiten auf die 45-jährige Wartezeit anzurechnen. Allerdings werde derzeit geprüft, „ob wegen des engen Zusammenhangs von Kindererziehung und Mutterschutz eine Änderung des geltenden Rechts angezeigt ist“. In der Antwort heißt es weiter, dass die Bundesregierung bei der sogenannten Mütterrente nicht von höheren Kosten ausgeht als bisher geplant. Auch bei der Rente ab 63 rechnet die Regierung offenbar nicht damit, dass 2015 mehr als die vorausgesagten 240.000 Menschen diese abschlagsfreie Rente in Anspruch nehmen werden.

Quelle: Deutscher Bundestag

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets

§ 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG – Erweiterung der Nichtbeanstandungsregelung

Durch Art. 11 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) wurden § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und die Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 neu gefasst. Der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Metalllieferungen wurde dabei eingeschränkt. So sind Selen und Gold sowie Draht, Stangen, Bänder, Folien, Bleche und andere flachgewalzte Erzeugnisse und Profile aus unedlen Metallen nicht mehr in der Anlage 4 des UStG enthalten. Außerdem wurde entsprechend der bereits bestehenden Regelung des § 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG zur Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers u. a. für die Lieferung von Mobilfunkgeräten auch bei Lieferungen von in der Anlage 4 genannten Metallen die Betragsgrenze von 5.000 Euro eingeführt.

Zur Vermeidung von Umstellungsschwierigkeiten bei den Unternehmern, die die durch Art. 8 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchst. bb i. V. m. Art. 28 Abs. 4 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 eingeführte Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets bereits auf vor dem 1. Januar 2015 ausgeführte Umsätze angewendet haben, wird die bis zum 30. Juni 2015 geltende Nichtbeanstandungsregelung um die vorgenannten Fälle erweitert.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Übergangsregelung in Abschn. II Nr. 2 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817) -, BStBl I S. 1297, in der Fassung des BMF-Schreibens vom 5. Dezember 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/1071127) -, BStBl I S. 1618, für Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets wie folgt gefasst:

„Bei Lieferungen von Edelmetallen (mit Ausnahme der Lieferungen von Gold, soweit sie bereits vor dem 1. Oktober 2014 unter § 13b Abs. 2 Nr. 9 UStG fielen), unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers nach § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG ausgegangen sind. Voraussetzung hierfür ist, dass der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 30. September 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird. Abschnitt II Nummer 1.1 des BMF-Schreibens vom 26. September 2014 – IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002 (2014/0847817), BStBl I S. 1297, gilt entsprechend.

Bei Lieferungen von Edelmetallen, unedlen Metallen, Selen und Cermets, die nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 ausgeführt werden, ist es beim leistenden Unternehmer und beim Leistungsempfänger nicht zu beanstanden, wenn die Vertragspartner einvernehmlich die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers angewendet haben, obwohl unter Berücksichtigung der Neufassung des § 13b Abs. 2 Nr. 11 UStG und der Anlage 4 des UStG zum 1. Januar 2015 durch Art. 11 i. V. m. Art. 16 Abs. 2 des Gesetzes zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 22. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2417) der leistende Unternehmer Steuerschuldner wäre.

Dies gilt entsprechend auch in den Fällen, in denen das Entgelt oder ein Teil des Entgelts nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. Juli 2015 vereinnahmt wird und die Leistung erst nach der Vereinnahmung des Entgelts oder von Teilen des Entgelts ausgeführt wird.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7279 / 14 / 10002-02 vom 22.01.2015

 

Unternehmen steigern Energieeffizienz und erhalten dafür den steuerlichen Spitzen-ausgleich

Das Bundeskabinett hat am 21. Januar 2015 auf der Grundlage eines Gutachtens des Rheinisch-Westfälischen Instituts für Wirtschaftsforschung (RWI) festgestellt, dass die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes in Deutschland den Zielwert für eine Reduzierung ihrer Energieintensität zu 100 % erreicht haben.

Diese Feststellung ist Voraussetzung dafür, dass den Unternehmen auch im Jahr 2015 der Spitzenausgleich gewährt werden kann. Mit dieser Regelung werden die Unternehmen im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihren Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Die Entlastung geht auf die Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 1. August 2012 zurück. Darin hatte die Wirtschaft zugesagt, als Gegenleistung für die Gewährung des Spitzenausgleichs unter anderem die Energieintensität der Unternehmen des produzierenden Gewerbes zu reduzieren.

Seit dem Jahr 2013 kann produzierenden Unternehmen der Spitzenausgleich nur noch gewährt werden, wenn sie einen Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Das Erreichen dieses Zieles ist von der Bundesregierung auf der Grundlage des Berichtes eines unabhängigen wissenschaftlichen Instituts festzustellen. Im für das Antragsjahr 2015 maßgeblichen Bezugsjahr 2013 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 1,3 % gegenüber der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt in seinem Bericht zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 4,5 % gegenüber dem Basiswert betrug.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 21.01.2015

 

Steuerliche Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden

Der BFH hat mit Urteilen vom 18. Oktober 2012 – VI R 64/11 – BStBl II, S. … und vom 10. April 2014 – VI R 62/11 – BStBl II, S. … seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung der Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert.

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Urteile unter Beachtung folgender Grundsätze über die entschiedenen Einzelfälle hinaus anzuwenden:

Rz 1 Preisvorteile, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, sind Arbeitslohn, wenn sie sich für den Arbeitnehmer als Frucht seiner Arbeit für den Arbeitgeber darstellen und wenn sie im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis stehen. Ein überwiegend eigenwirtschaftliches Interesse des Dritten schließt die Annahme von Arbeitslohn dagegen in der Regel aus. Arbeitslohn liegt auch dann nicht vor, wenn und soweit der Preisvorteil auch fremden Dritten üblicherweise im normalen Geschäftsverkehr eingeräumt wird (z. B. Mengenrabatte).

Rz 2 Es spricht dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung dieser Preisvorteile aktiv mitgewirkt hat. Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne liegt vor, wenn

  1. aus dem Handeln des Arbeitgebers ein Anspruch des Arbeitnehmers auf den Preisvorteil entstanden ist oder
  2. der Arbeitgeber für den Dritten Verpflichtungen übernommen hat, z. B. Inkassotätigkeit oder Haftung.

Rz 3 Einer aktiven Mitwirkung des Arbeitgebers in diesem Sinne steht gleich, wenn

  1. zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten eine enge wirtschaftliche oder tatsächliche Verflechtung oder enge Beziehung sonstiger Art besteht, z. B. Organschaftsverhältnis, oder
  2. dem Arbeitnehmer Preisvorteile von einem Unternehmen eingeräumt werden, dessen Arbeitnehmer ihrerseits Preisvorteile vom Arbeitgeber erhalten.

Rz 4 Eine aktive Mitwirkung des Arbeitgebers an der Verschaffung von Preisvorteilen ist nicht anzunehmen, wenn sich seine Beteiligung darauf beschränkt:

  1. Angebote Dritter in seinem Betrieb z. B. am „schwarzen Brett“, im betriebseigenen Intranet oder in einem Personalhandbuch bekannt zu machen oder
  2. Angebote Dritter an die Arbeitnehmer seines Betriebs und eventuell damit verbundene Störungen des Betriebsablaufs zu dulden oder
  3. die Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer zu bescheinigen oder
  4. Räumlichkeiten für Treffen der Arbeitnehmer mit Ansprechpartnern des Dritten zur Verfügung zu stellen.

Rz 5 An einer Mitwirkung des Arbeitgebers fehlt es auch dann, wenn bei der Verschaffung von Preisvorteilen allein eine vom Arbeitgeber unabhängige Selbsthilfeeinrichtung der Arbeitnehmer mitwirkt.

Rz 6 Die Mitwirkung des Betriebsrats oder Personalrats an der Verschaffung von Preisvorteilen durch Dritte ist für die steuerliche Beurteilung dieser Vorteile dem Arbeitgeber nicht zuzurechnen und führt allein nicht zur Annahme von Arbeitslohn. In den Fällen der Randziffern 2 und 3 wird die Zurechnung von Preisvorteilen zum Arbeitslohn jedoch nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Betriebsrat oder Personalrat ebenfalls mitgewirkt hat.

Rz 7 Dieses Schreiben ist in allen offenen Fällen anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben vom 27. September 1993 (BStBl I 1993, Seite 814), welches hiermit aufgehoben wird.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2360 / 12 / 10002 vom 20.01.2015

 

Kein Werbungskostenabzugsverbot für 2008 angefallene Schuldzinsen, wenn die damit zusammenhängenden Kapitaleinkünfte 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen

Systemwechsel zur Abgeltungsteuer

Mit Urteil vom 27. August 2014 VIII R 60/13 hat der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass im Veranlagungszeitraum 2008 – vor dem Systemwechsel zur Abgeltungsteuer – angefallene Schuldzinsen bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abgezogen werden können, auch wenn die damit zusammenhängenden Kapitalerträge erst in späteren Jahren anfallen und dann der Abgeltungsteuer unterliegen. Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist erstmalig ab dem Veranlagungszeitraum 2009 anzuwenden.

Im Streitfall hatte der Kläger eine teilweise fremdfinanzierte Festgeldanlage getätigt. Die Besonderheit des Falles lag darin, dass ihm die Zinserträge erst 2009 zuflossen, während die Darlehenszinsen bereits 2008, d. h. vor Einführung der Abgeltungsteuer, belastet wurden. Während das Finanzamt unter Hinweis auf § 20 Abs. 9 EStG den Werbungskostenabzug ablehnte, gab das Finanzgericht der Klage statt.

Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz bestätigt. Nach seiner Auffassung wollte der Gesetzgeber mit der Abgeltungsteuer die Besteuerung der Kapitaleinkünfte nicht schon zum 1. Januar 2008, sondern erst zum 1. Januar 2009 umsetzen. Das hat zur Folge, dass das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 EStG auf Kapitalerträge grundsätzlich nur im Kalenderjahr ihres Zuflusses anzuwenden ist, d. h. ab 2009. Anhaltspunkte dafür, dass § 20 Abs. 9 EStG erstmalig – und veranlagungszeitraumübergreifend – bereits auf Werbungskosten anzuwenden ist, die mit nach dem 31. Dezember 2008 zufließenden Kapitalerträgen zusammenhängen, aber schon vorher angefallen sind, sieht der BFH nicht.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 6/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VIII R 60/13 vom 27.08.2014

 

Regelmäßige Arbeitsstätte in der Probezeit und bei befristeter Beschäftigung

Mit Urteil vom 6. November 2014 hat der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) – zum bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2013 geltenden steuerlichen Reisekostenrecht – entschieden, dass ein Arbeitnehmer nicht allein deshalb ohne regelmäßige Arbeitsstätte tätig ist, weil er eine Probezeit vereinbart hat, unbedingt versetzungsbereit oder befristet beschäftigt ist und deshalb für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht die tatsächlichen Kosten, sondern nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.

Der Kläger war im Streitjahr 2011 am Betriebssitz seines Arbeitgebers nichtselbständig tätig. Sein Arbeitsverhältnis war auf ein Jahr befristet. Die Probezeit betrug sechs Monate. In seiner Steuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger seine tatsächlichen Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfolglos als Werbungskosten geltend. Bei einem Probearbeitsverhältnis, das zudem auf ein Jahr befristet gewesen sei, sei der Arbeitnehmer der betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers nicht dauerhaft zugeordnet. Er verfüge deshalb über keine regelmäßige Arbeitsstätte. Fahrtkosten seien nicht lediglich im Rahmen der Entfernungspauschale, sondern wie bei einer Auswärtstätigkeit nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Entscheidung des Finanzgerichts. Der Kläger war im Streitjahr am Betriebssitz seines Arbeitgebers und damit in einer regelmäßigen Arbeitsstätte i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) dauerhaft tätig. Denn er hat diese Einrichtung während seines Arbeitsverhältnisses nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, d. h. fortdauernd und immer wieder (dauerhaft) aufgesucht. Der Umstand, dass der Kläger seine Tätigkeit dort nur auf ein Jahr befristet ausgeübt hat und zudem die ersten sechs Monate seines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Probezeit belegt waren, steht der Dauerhaftigkeit der Zuordnung nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers nicht entgegen. Auch in diesen Fällen sucht er die Tätigkeitsstätte nicht nur gelegentlich, sondern – wenn auch nur für die Dauer seines befristeten Beschäftigungsverhältnisses oder in der Probezeit – fortdauernd und immer wieder auf.

Mit Wirkung zum 1. Januar 2014 hat der Gesetzgeber diese von den Finanzbehörden seit jeher vertretene Rechtsauffassung in § 9 Abs. 4 Satz 3 EStG gesetzlich festgeschrieben.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 5/15 vom 21.01.2015 zum Urteil VI R 21/14 vom 06.11.2014

 

Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs (§ 3 Nr. 64 EStG)

Gesamtübersicht der Kaufkraftzuschläge – Stand: 01.01.2015

Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt. Die Gesamtübersicht wurde entsprechend ergänzt.

Die Gesamtübersicht über die maßgebenden Kaufkraftzuschläge mit Stand 1. Januar 2015 wird hiermit in der Anlage bekannt gemacht. Die Gesamtübersicht umfasst die Zeiträume ab 1. Januar 2012.

Das BMF-Schreiben vom 13. Januar 2014 – IV C 5 – S-2341 / 1 / 10001; DOK: 2014/0022607 – (BStBl I Seite 113) sowie die Bekanntmachungen über die Steuerbefreiung des Kaufkraftausgleichs vom 10. April 2014 – IV C 5 – S-2341 / 11 / 10001; DOK: 2014/0330778 – (BStBl I Seite 800), 11. Juli 2014 – IV C 5 – S-2341 / 14 / 10001; DOK: 2014/0609550 – (BStBl I Seite 1109:1) und 13. Oktober 2014 – IV C 5 – S-2341 / 14 / 10001; DOK: 2014/0887848 – (BStBl I Seite 1343) werden hiermit aufgehoben.

Dieses Schreiben mit Anlage wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge zum 01.01.2015 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-2341 / 15 / 10001 vom 19.01.2015

Bei Straftat keine Rente

Keine Erwerbsminderungsrente nach Unfallfahrt ohne Fahrerlaubnis

Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente. Die Rente kann jedoch ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Erwerbsminderung durch eine Straftat des Versicherten verursacht wurde. Dies gilt auch bei einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafrechtlich verurteilt worden ist. Dies entschied in einem am 06.01.2015 veröffentlichten Beschluss der 5. Senat des Hessischen Landessozialgerichts.

Erwerbsgeminderter beantragt Rente nach Verkehrsunfall ohne Führerschein
Ein Mann ohne Führerschein verursachte mit 1,39 Promille einen Verkehrsunfall und wurde aufgrund der Verletzungen voll erwerbsgemindert. Das Amtsgericht verurteilte den 29-jährigen Mann aus dem Lahn-Dill-Kreis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten auf Bewährung.

Die Rentenversicherung lehnt seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab, weil er sich grob selbstgefährdend verhalten habe. Er habe alkoholisiert und ohne Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug geführt und sich damit eigenmächtig über anerkannte Grundprinzipien der Versichertengemeinschaft hinweggesetzt. Wer bewusst gegen Strafgesetze verstoße, die den Eintritt eines Schadensereignisses verhindern sollen, könne keine Versicherungsleistungen beanspruchen.

Rentenversagung ist rechtmäßig
Die Richter beider Instanzen gaben der Rentenversicherung Recht. Die Rente könne versagt werden, wenn die Erwerbsminderung infolge der Ausübung einer strafbaren Handlung eingetreten sei. Voraussetzung sei eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung für ein Verbrechen oder ein vorsätzliches Vergehen. Der Versicherte sei wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden. Der bei dieser Tat eingetretene Unfall habe zur Erwerbsminderung geführt. Der Mann sei auch nicht nur „bei Gelegenheit“ dieses Vergehens aufgrund eines fremdverschuldeten Verkehrsunfalls ohne eigenes Zutun verletzt worden. Vielmehr, so betonten die Darmstädter Richter, habe sich genau jene Gefahr realisiert, wegen derer der Versicherte zuvor durch den – bereits wiederholten – Entzug der Fahrerlaubnis „aus dem Verkehr gezogen“ werden sollte.

Ob bei strafbaren Handlungen die Rente zu versagen ist, hängt von der Abwägung der Gesamtumstände ab. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Sozialversicherungsrecht einerseits keine strafrechtliche Funktion hat, andererseits strafbares Verhalten aber auch nicht leistungsrechtlich „belohnt“ werden soll. Neben der Schwere der Tat sind zudem Tathergang und die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten zu beachten. Dies habe die Rentenversicherung bei ihrer Ermessensentscheidung zutreffend berücksichtigt.

Die Revision wurde nicht zugelassen.

Hinweise zur Rechtslage
§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI)
(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie
1. teilweise erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie
1. voll erwerbsgemindert sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3. vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. (…)

§ 104 SGB VI
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. (…)

Quelle: LSG Hessen, Pressemitteilung vom 06.01.2105 zum Beschluss L 5 R 129/14 vom 20.11.2014

 

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