Ist die Begrenzung der AfA für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?

Ist die Begrenzung der AfA für häusliche Arbeitszimmer verfassungsgemäß?

Kernproblem
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer unterliegen grundsätzlich einem steuerlichen Abzugsverbot. Ein eingeschränkter Abzug von bis zu 1.250 EUR gilt nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ein uneingeschränkter Abzug aller Kosten verbleibt in Ausnahmefällen nur bei solchen Steuerpflichtigen, die den (qualitativen) Mittelpunkt ihrer Betätigung im Arbeitszimmer haben.

Sachverhalt
Eine Lehrerin begehrte den unbegrenzten steuerlichen Abzug für ihr häusliches Arbeitszimmer, da ihr in der Schule kein eigener Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Darüber hinaus liege kein häusliches, sondern ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, da sich das Arbeitszimmer und die übrigen Teile der Wohnung auf unterschiedlichen Etagen befänden. Weiterhin sei die Begrenzung des steuerlichen Abzugs verfassungswidrig.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof (BFH) beurteilte auch diese Fallgestaltung als häusliches Arbeitszimmer und schränkte den Betriebsausgabenabzug ein. Entscheidendes Merkmal bleibt die Einbindung des Arbeitsraums in die häusliche Sphäre, d. h. die Zugehörigkeit zur Wohnung. Eine Durchbrechung des inneren Zusammenhangs setze regelmäßig voraus, dass das Arbeitszimmer über eine der Allgemeinheit zugänglichen und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sei. Des Weiteren wies der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen den begrenzten Werbungskostenabzug zurück. Eine grob pauschalierende Höchstgrenze sei verfassungsrechtlich zulässig.

Konsequenz
Um einen unbegrenzten Werbungskostenabzug zu erreichen, sind einige Hürden zu beachten. Bei Lehrern wird es aber regelmäßig nicht möglich sein, die Einbindung in die häusliche Sphäre durch (dauerhaften) Publikumsverkehr oder die Beschäftigung von nicht familienangehörigen Teilzeitkräften aufzuheben.

Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Vorweggenommene Erbfolgepflichten entfallen nicht durch Scheidung

Kernfrage
Regelmäßig verpflichten sich Kinder und (Schwieger-)Kinder im Rahmen von lebzeitigen Vermögensübertragungen gegenüber den Eltern zur Erbringung von „Rentenzahlungen“, Pflegeleistungen oder zur Übernahme der Beerdigungskosten. Wird die Ehe des Kindes dann geschieden, stellt sich die Frage, wer die im Rahmen der Übertragung übernommenen Pflichten nach der Scheidung weiter trägt.

Sachverhalt
Die Eltern hatten ihrem Sohn und ihrer Schwiegertochter im Rahmen eines Übertragungsvertrags zu jeweils gleichen Teilen eine Immobilie übertragen. Als Gegenleistung hatten die Eltern ein unentgeltliches Wohnrecht an einer Wohnung sowie die Übernahme der Pflege- und Beerdigungskosten erhalten. Als die Ehe des Sohnes geschieden wurde, übernahm er den halben Miteigentumsanteil seiner Frau gegen Zahlung eines Entgelts. Regelungen zu den gegenüber den Eltern übernommenen Verpflichtungen aus der lebzeitigen Übertragung trafen die Eheleute bei Scheidung nicht. Als der Vater starb, verlangte der Sohn von seiner geschiedenen Frau die Hälfte der Beerdigungskosten und verlangte zudem die Feststellung, dass seine geschiedene Frau auch die Hälfte der gegenüber der Mutter noch zu erbringenden Leistungen zu tragen habe.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm gab dem Ehemann Recht. Im Rahmen des Übergabevertrags habe sich die Ehefrau selbst gegenüber den Eltern zur Erbringung der Gegenleistungen verpflichtet. Sie und ihr geschiedener Ehemann seien damit Gesamtschuldner dieser Gegenleistungen geworden. Da die Eheleute zudem im Besitz der Immobilie geblieben seien, sei mit der Scheidung auch die Geschäftsgrundlage des Übergabevertrags nicht weggefallen. Vielmehr hätten die Eheleute ihre Gesamtschuldnerschaft im Rahmen der Scheidung aufheben müssen. Auch aus der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil der Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ habe, ändere sich diese Einschätzung nicht. Hätte der Ehemann in diesem Zusammenhang die Verpflichtungen gegenüber seinen Eltern alleine übernehmen sollen, hätte man dies ausdrücklich regeln müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung mag insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Ehemann den Miteigentumsanteil seiner Frau im Rahmen der Scheidung „gekauft“ hat, überraschen, ist aber konsequent, nachdem die Verpflichtungen gegenüber den Eltern nicht mit dem Eigentum verbunden sind. Eine andere Einschätzung der Rechtslage wäre wohl dann möglich, wenn die Immobilie im Rahmen der Scheidung veräußert worden wäre. Denn dann wäre der die Verpflichtungen begründende Vermögensgegenstand auf Ebene der Kinder weggefallen.

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Wann liegt eine erstmalige Berufsausbildung vor?

Kernproblem
Das Thema der steuerlichen Berücksichtigung von Erstausbildungskosten oder des Erststudiums hat sich bereits jetzt zur unendlichen Geschichte entwickelt. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) dem Gesetzgeber einen redaktionellen Fehler attestiert hatte, in dessen Folge der Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten auch ohne Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis möglich schien, sollte 2011 möglichst rasch wieder der alte Rechtsstand herbeigeführt werden. Dass hiergegen bereits Verfassungsbeschwerden anhängig sind, versteht sich von selbst. Besser geht es den Azubis, denen der Abzug als Werbungskosten offensteht, weil sie sich auf eine zweite Ausbildung berufen können. Ob ein mehrmonatiger Lehrgang bereits eine „Ausbildung“ darstellt, entschied jetzt der BFH im Fall einer Stewardess.

Sachverhalt
Eine Flugbegleiterin absolvierte im Anschluss an ihre Tätigkeit eine Pilotenausbildung. Die hierfür entstandenen Kosten von fast 19.000 EUR wollte das Finanzamt lediglich als Sonderausgaben mit 4.000 EUR (ab 2012: 6.000 EUR) anerkennen, anstatt als vorweggenommene Werbungskosten. Nach Auffassung der Finanzverwaltung handele es sich bei der sechsmonatigen Ausbildung zur Flugbegleiterin weder um eine Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz noch um einen ansonsten anerkannten Lehr- oder Anlernberuf, so dass die Pilotenausbildung eine erstmalige Berufsausbildung darstelle. Unbeeindruckt ließ das Finanzamt der Umfang der erlangten Kenntnisse der Stewardess, wie Sprachunterricht, psychologische Schulung und Sicherheitstraining. Hiergegen klagte die Stewardess und gewann zunächst vor dem Finanzgericht Köln.

Entscheidung
Schließlich gewährte auch noch der BFH den vollen Werbungskostenabzug. Er vertritt die Ansicht, dass eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift keine Ausbildung im Rahmen eines öffentlich-rechtlich geordneten Ausbildungsgangs erfordere. Vielmehr ist es entscheidend, ob die Ausbildung befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einkünfte zu erzielen. Der Beruf des Flugbegleiters wird regelmäßig als Vollerwerbstätigkeit ausgeübt, so dass die Ausbildung dazu als Erstausbildung gilt. Die nachfolgende Pilotenausbildung ist folglich eine zweite Ausbildung ohne Abzugsbeschränkung.

Konsequenzen
Die obige Entscheidung steht im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung. Die Richter des BFH haben erst kürzlich eine während des Zivildienstes absolvierte Ausbildung zum Rettungssanitäter als ausreichend angesehen. Auch hieran schloss sich eine Pilotenausbildung an.

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Familienheimfahrt mit Dienstwagen: kein Werbungskostenabzug

Kernproblem
Unterhält ein Arbeitnehmer einen doppelten Haushalt, kann er Aufwendungen für eine Familienheimfahrt wöchentlich steuerlich geltend machen. In der Regel erfolgt das mittels der Entfernungspauschale von 0,30 EUR je Entfernungskilometer. Wird dem Arbeitnehmer jedoch ein Firmenwagen überlassen, scheidet ein Werbungskostenabzug aus. Das wirkt auf den ersten Blick ungerecht, weil der Wagen ja auch als Sachbezug versteuert wird und andere Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abzugsfähig sind. Doch hierin liegt ein Korrespondenzprinzip zur Pkw-Versteuerung, wie sich bei näherer Betrachtung zeigt. Das schließt jedoch nicht aus, dass ein Rechtsstreit trotz einer gewissen Logik bis hin zum Bundesfinanzhof (BFH) getragen wird.

Sachverhalt
Ein Arbeitnehmer machte 45 Familienheimfahrten mit jeweils 387 km steuerlich geltend. Das zuständige Finanzamt versagte ihm jedoch den Abzug für die mit dem Firmenwagen getätigten Fahrten im Hinblick auf das im Einkommensteuergesetz geregelte Korrespondenzprinzip: Hierbei wird auf die Erhebung eines Sachbezugs für tatsächlich durchgeführte Familienheimfahrten von 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer verzichtet, wenn dafür vom Grundsatz her (mit eigenem Wagen) ein Werbungskostenabzug in Betracht käme. Diesen wiederum untersagt dann das Gesetz im Fall des Firmenwagens, so dass weder Einnahme noch Werbungskosten vorliegen. Mit der Begründung, dass der Firmenwagen jedoch der 1 %-Regel für die Privatnutzung und der 0,03 % Regel für Fahrten zwischen Wohnung (bzw. doppeltem Haushalt) und Arbeitsstätte unterläge, zog der Arbeitnehmer vor den BFH.

Entscheidung
Der BFH konnte wegen der eindeutigen Gesetzeslage zu keinem anderen Ergebnis kommen und bestätigte die Auffassung von Finanzamt und Finanzgericht. Dem liege nach Auffassung der Richter auch der Rechtsgedanke zugrunde, dass der Werbungskostenabzug für Familienheimfahrten einen tatsächlichen Aufwand voraussetze. Doch gerade der entstehe dem Arbeitnehmer nicht, wenn die Fahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt würden.

Konsequenz
Es bleibt dabei: Wird eine Familienheimfahrt wöchentlich mit dem Firmenwagen durchgeführt, passiert steuerlich nichts. Bei einer 2. Fahrt in der Woche wird’s noch schlimmer: Diese wird als Sachbezug versteuert, die Kosten gelten aber als privat verursacht und bleiben nicht abzugsfähig.

Grobe Fahrlässigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes

Grobe Fahrlässigkeit bei Nutzung des Elster-Programmes

Kernaussage
Einwendungen gegen Steuerbescheide sollten innerhalb der Einspruchsfrist vorgebracht werden. Ist diese abgelaufen, werden die Bescheide i. d. R. bestandskräftig. Änderungen zugunsten des Steuerpflichtigen sind dann nur noch möglich, wenn ihn kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsachen trifft. Die Finanzverwaltung hat es da leichter. Die Abgabenordnung (AO) erlaubt es dem Finanzamt, nachträglich bekannt gewordene Fehler zu Ungunsten des Steuerpflichtigen ohne Einschränkungen zu korrigieren.

Sachverhalt
Dem Bundesfinanzhof (BFH) lagen 2 Fälle vor, in denen die Kläger übersehen hatten, Unterhaltsleistungen steuermindernd gelten zu machen. Der eine Fall betraf das Jahr 2006, der andere 2008. Die Bescheide waren bestandskräftig und es war streitig, ob diese noch nachträglich zu ändern waren.

Entscheidung
Im Fall für 2006 entschied der BFH gegen den Kläger. Denn der dieser hatte die Hinweise bzw. Eingabezeilen im Elster-Formular zu Unterhaltszahlungen nicht beachtet, die nach Ansicht des BFH auch ausreichend verständlich sowie klar und eindeutig waren. Im Fall von 2008 war dies anders, hier entschied der BFH zugunsten des Klägers. Zwar enthielt das Elster-Programm ebenfalls Hinweise zu Unterhaltszahlungen, die jedoch nicht so gestaltet waren, dass sich dem Steuerpflichtigen der Ansatz der Unterhaltszahlungen hätte aufdrängen müssen. So fehlte z. B. ein konkreter Hinweis im Hauptformular. Lediglich am Ende einer separat zu öffnenden Anlage tauchte der Sachverhalt auf, aber nicht in den zugehörigen Hinweisen.

Konsequenz
Wer als Steuerpflichtiger Steuererklärungen selbst abgeben will, muss die zugehörigen Hinweise beachten, ansonsten gehen die Fehler zu seinen Lasten. Mangelt es diesen aber an Verständlichkeit, so besteht die Chance, dass eine nachträgliche Korrektur noch möglich ist. Steuerpflichtige sollten sich aber nicht hierauf verlassen, da immer der einzelne Fall zu betrachten ist. Viele Steuerpflichtige, die eine fehlerhafte Einkommensteuererklärung zu ihren Ungunsten abgegeben haben, werden dies mangels Kenntnis auch im Nachhinein nicht mehr feststellen. Es ist daher zu prüfen, ob die Erstellung zumindest komplexer Erklärungen nicht einem steuerlichen Berater übertragen werden sollte.

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Aufhebung der Vollziehung eines dinglichen Arrest ohne Sicherheitsleistung möglich

Kernaussage
Bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Anordnung des dinglichen Arrestes, kann das Finanzgericht (FG) die Vollziehung im Einzelfall, insbesondere wenn mit Gewissheit oder großer Wahrscheinlichkeit ein für den Steuerpflichtigen günstiger Prozessausgang zu erwarten ist, auch ohne Sicherheitsleistung aufheben.

Sachverhalt
Mit Bescheid vom 23.1.2012 ordnete das Finanzamt (FA) zur Sicherung eines Anspruchs den dinglichen Arrest an. Das FA begründete dies damit, dass der Steuerpflichtige für verkürzte Umsatzsteuer zugunsten der OHG, an der er zu 49,44 % beteiligt ist, in Anspruch genommen werden soll. Der Steuerpflichtige erhob Anfang Februar 2012 Sprungklage und beantragte wegen der bereits andauernden Vollstreckung gleichzeitig beim FG die Aufhebung der Vollziehung der Arrestanordnung. Das FG lehnte den Antrag ab, da die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen könne. Die dagegen gerichtete Beschwerde legte das FG dem Bundesfinanzhof (BFH) vor.

Entscheidung
Der BFH gab der Beschwerde statt. Das FG hat den Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleitung zu Unrecht abgelehnt. Wenn es das Sicherungsinteresse des Steuergläubigers nach dem Willen des Gesetzgebers zulässt, dass die Vollziehung eines Steuerbescheids auch ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt bzw. aufgehoben werden kann, so muss dies erst recht gelten, wenn der Steueranspruch noch nicht in einem Steuerbescheid, vorliegend einem Haftungsbescheid, festgesetzt worden ist. Der BFH teilt in diesem Zusammenhang nicht die vom FG vertretene Auffassung, dass die Aufhebung der Vollziehung grundsätzlich nur gegen Leistung einer Sicherheit in Betracht kommt. Die Auffassung des FG entspricht nicht der einschlägigen Norm der Finanzgerichtsordnung, die nicht besagt, dass eine Aussetzung grundsätzlich nicht ohne Sicherheitsleistung angeordnet werden kann. Die Ansicht des FG entspricht ferner nicht den grundgesetzlichen Anforderungen an die gebotene Gewährung effektiven vorläufigen Rechtsschutzes. Der Antrag auf Aufhebung der Vollziehung ohne Sicherheitsleistung war hier auch begründet, da der Arrestgrund ernstlich zweifelhaft war. Es fehlten konkrete Angaben, warum die Gefahr bestand, dass später die Beitreibung nicht mehr erfolgsversprechend sei.

Konsequenz
Der Beschluss zeigt einerseits, dass das Vermögen eines Steuerpflichtigen nicht anhand allgemeiner Erwägungen arrestiert werden kann und anderseits, dass der dingliche Arrest auch ohne Sicherheitsleistung aufgehoben werden kann.

Leistungen von Bühnen- und Kostümbildner

In jüngster Zeit sehen sich Bühnen- und Kostümbildner in vielen Fällen einer höheren Umsatzbesteuerung durch Finanzbehörden ausgesetzt, die immer häufiger den Regelsteuersatz von 19 Prozent ansetzen. Staatsminister Bernd Neumann erklärte dazu: „Es ist nicht akzeptabel, dass der unter bestimmten Voraussetzungen ermäßigte Mehrwertsteuersatz für Leistungen von Bühnen- und Kostümbildnern offenbar nicht mehr gewährleistet wird.“ 


Staatsminister Bernd Neumann:

  • „Die gesetzlichen Voraussetzungen haben sich für diesen Bereich nicht geändert, so dass die zuständigen Finanzbehörden der Länder gehalten sind, den ermäßigten Mehrwertsteuersatz, wo möglich, anzuwenden. Deshalb habe ich den Bundesminister der Finanzen wie auch die Länder aufgefordert, sich dieses Themas anzunehmen und die durch die unterschiedliche Anwendung der Finanzbehörden ausgelöste Verunsicherung zu beenden.
  • „Seit langem setze ich mich für Verbesserungen bei der steuerlichen Situation der Kulturschaffenden ein. Die in diesem Jahr erreichte Umsatzsteuerbefreiung für Bühnenregisseure und Choreographen ist ein großer Erfolg. Diese Regelung hat die rechtliche Situation für andere Bühnenberufe aber keinesfalls verschlechtert. Bei den Leistungen der Bühnen- und Kostümbildner kann nach wie vor häufig an die Einräumung oder Übertragung von Rechten aus dem Urheberrechtsgesetz angeknüpft werden, was eine Steuerermäßigung rechtfertigt. Daher ist es wichtig, dass die nach geltender Rechtslage bestehenden Möglichkeiten einer Steuerermäßigung durch die Länderfinanzverwaltungen auch weiterhin ausgeschöpft werden.“
  • Im Juni dieses Jahres hatten Bundestag und Bundesrat eine Reihe kultur- und medienpolitischer Gesetzesvorhaben beschlossen, darunter auch die Umsatzsteuerbefreiung von Bühnenregisseuren und -choreographen an öffentlichen und vergleichbaren Bühnen. Bei dieser Berufsgruppe war wegen eines Urteils des Bundesfinanzhofs aus dem Jahr 2011, das den vollen Regelsteuersatz von 19 Prozent vorsah, Handlungsbedarf entstanden. 

Quelle: Presse- und Informationsamt der Bundesregierung v. 29.8.2013

Einkommensteuer: Verjährung von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern

Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (kurz: BDL) weist im Rahmen einer aktuellen Pressemitteilung auf die Verjährungsfristen von Steuererstattungsansprüchen bei Arbeitnehmern hin.

Hintergrund: Erst kürzlich hatte der BFH entscheiden, dass sich ein Steuerpflichtiger, der seine Einkommensteuererklärung jenseits der Fristen des § 149 Abs. 2 AO abgibt, nicht auf Treu und Glauben berufen kann, falls das Finanzamt vor Ablauf der Festsetzungsfrist keinen Einkommensteuerbescheid erlässt und er selbst keinen Untätigkeitseinspruch eingelegt oder jedenfalls einen Antrag auf Steuerfestsetzung gestellt hat (s. hierzu BFH, Urteil v. 22.1.2013 – IX R 1/12).

Hierzu führt der BDL weiter aus:

  • Sofern ein Arbeitnehmer nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, kann er bis zum Ablauf der vierjährigen Festsetzungsverjährungsfrist seine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2009 muss folglich spätestens am 31. Dezember 2013 eingereicht sein, um im Rahmen der so genannten Antragsveranlagung als Antrag auf Steuerfestsetzung zu gelten. Der Antrag ist rechtzeitig gestellt, die Verjährung tritt erst ein, wenn das Finanzamt unanfechtbar entschieden hat, das heißt die Einspruchs- bzw. die Klagefrist verstrichen sind.
  • Anders stellt sich die Situation bei so genannten Pflichtveranlagungsfällen dar. War ein Arbeitnehmer, aus welchen Gründen auch immer (z.B. Steuerklassenwahl III/V, Bezug von Lohnersatzleistungen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von über 410 Euro etc.) verpflichtet eine Einkommensteuererklärung abzugeben (Frist: 31. Mai des Folgejahres) und hat dies unterlassen, sind lediglich seine Erstattungsansprüche für die Jahre 2005 und früher erloschen, denn für ihn gilt eine insgesamt siebenjährige Festsetzungsverjährung. Das bedeutet, sie endet für den Veranlagungszeitraum 2006 grds. erst am 31.12.2013.
  • Doch Achtung: Im Unterschied zur Antragsveranlagung reicht im Rahmen der so genannten Pflichtveranlagung die Abgabe der Einkommensteuererklärung vor dem 31.12.2013 nicht! Erwartet der Arbeitnehmer zum Beispiel aufgrund hoher Werbungskosten für 2006 eine Steuererstattung und hat er die Erklärung bereits jetzt, das heißt lange vor Ende der Festsetzungsverjährung am 31.12.2013 abgegeben, kann ihn eine böse Überraschung treffen. In solchen Fällen ist das Finanzamt nämlich nicht verpflichtet, den Fall zu bearbeiten. Wird das Finanzamt nicht tätig, ist der dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch für 2006 am 1. Januar 2014 endgültig erloschen.

Erich Nöll, Geschäftsführer des BDL: „Um dies zu verhindern hat der Arbeitnehmer zwei Möglichkeiten: Entweder er stellt ausdrücklich einen Antrag auf Steuerfestsetzung oder er legt Untätigkeitseinspruch ein. Ein solcher führt zu einer Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3a AO. Auf diese Weise stellt der Arbeitnehmer sicher, dass das Finanzamt den Steuerbescheid erteilt und die Erstattung auszahlen muss“.

Quelle: BDL, Pressemitteilung v. 27.8.2013

Amtsenthebung eines Notars bei Vernachlässigung steuerlicher Pflichten (BGH)

BGH  v. 22.07.2013 – NotZ(Brfg) 13/12

 

Leitsatz

Leitsatz:

Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die die Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO rechtfertigen kann.

 

Gesetze: BNotO § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt.

Instanzenzug:

OLG Celle v. 18.10.2012Not 18/11

Der 1956 geborene Kläger wurde 1985 als Rechtsanwalt zugelassen und 1991 zum Notar mit Amtssitz in H. bestellt.

Seit dem Jahr 2000 erhoben Gläubiger des Klägers in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen und mussten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen. Insbesondere kam es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus. Wegen der Einzelheiten wird auf die Aufstellung auf Seiten 8 bis 11 des angefochtenen Urteils verwiesen. Daraufhin enthob der Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 10. August 2011 vorläufig seines Amts als Notar, weil dringende Gründe dafür sprächen, dass er in Vermögensverfall geraten sei beziehungsweise seine wirtschaftlichen Verhältnisse und/oder die Art seiner Wirtschaftsführung die Interessen der Rechtssuchenden gefährdeten. Der Kläger habe in kurzer Zeit Verbindlichkeiten in Höhe von ca. 45.000 € aufgehäuft, und Gläubiger seien gezwungen gewesen, die Zwangsvollstreckung einzuleiten.

Gegen diesen Bescheid hat der Kläger Anfechtungsklage erhoben, mit der er geltend gemacht hat, die Rückstände bei dem Rechtsanwaltsversorgungswerk weitgehend beglichen zu haben. Die Steuerforderungen resultierten vor allem aus einem außerordentlichen Gewinn seiner Ehefrau im Jahr 2007. Mit dem Finanzamt sei eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen worden, deren Bedingungen er eingehalten habe.

Wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 hat der Kläger die seinerzeit noch offenen Forderungen vollständig ausgeglichen.

Das Oberlandesgericht hat den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Die Voraussetzungen der vom Beklagten angeführten Amtsenthebungsgründe gemäß § 54 Abs. 1, § 50 Abs. 1 Nr. 6 und 8 BNotO lägen nicht mehr vor. Zwar sei das Zahlungsverhalten des Klägers in der Vergangenheit unter dem Gesichtspunkt des § 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO bedenklich gewesen. Auf der anderen Seite sei festzustellen, dass sich die bis 2009 eingetretenen neun Fälle von Zahlungsrückständen über einen Zeitraum von zehn Jahren erstreckt hätten und nur einen minimalen Bruchteil der geschäftlichen Aktivitäten des Klägers ausgemacht haben dürften. Überdies habe es sich in der Regel um geringfügige Beträge gehandelt, deren rasche Befriedigung nach Klageerhebung nicht unbedingt den Schluss auf ungesicherte wirtschaftliche Verhältnisse erlaube. Die drei letzten Fälle im Jahr 2009 seien während des Wechsels des Klägers von einer Einzelkanzlei in eine Sozietät und damit in der organisatorischen Umstellungsphase eingetreten. Auch gesundheitliche Beeinträchtigungen hätten eine Rolle gespielt.

Hinsichtlich der Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks sei zu berücksichtigen, dass der Kläger gegenüber der Beitragsforderung für das Jahr 2010 Einwendungen erhoben habe, die zwar letztlich erfolglos geblieben seien, jedoch ein nachvollziehbarer Grund dafür gewesen seien, die Zahlungen zurückzustellen. Soweit die Beträge für 2008 und 2009 betroffen seien, komme wieder der Gesichtspunkt zum Tragen, dass sich der Kläger in einer Phase der beruflichen Umorganisation befunden habe.

In Bezug auf die Steuerrückstände sei zu berücksichtigen, dass diese durch den wirtschaftlichen Erfolg der Ehefrau des Klägers im Jahr 2007 aufgelaufen seien. Die Pflicht zur Bildung von Rücklagen für die daraus resultierende Steuerschuld habe seine Ehefrau und nicht ihn getroffen.

Nach der zwischenzeitlichen Befriedigung sämtlicher Rückstände lasse auch die derzeitige Einkommenssituation des Klägers zukünftige Vollstreckungsmaßnahmen nicht mehr befürchten. Sein Gewinn sei im Jahr 2011 um 89 % gestiegen. Dabei werde nicht verkannt, dass dieser Gewinnzuwachs im Wesentlichen durch eine Änderung des Verteilerschlüssels der Sozietät mit seiner Ehefrau und damit zulasten von deren Einkünften erfolgt sei, die sich in einer vergleichbaren Größenordnung reduziert hätten. Es sei jedoch eine isolierte Betrachtung anzustellen.

Die vorläufige Amtsenthebung sei danach zum Zeitpunkt ihrer Anordnung zwar ohne weiteres gerechtfertigt gewesen. Zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung habe jedoch hierfür keine Veranlassung mehr bestanden. Zerrüttete wirtschaftliche Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) seien ebenso wenig festzustellen wie Vermögensverfall (§ 50 Abs. 1 Nr. 6 BNotO).

10 Gegen diese Beurteilung wendet sich der Beklagte mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung.

11 Nach einer vom Senat eingeholten Auskunft des Finanzamts H. 4vom 18. Juli 2013 gab es an diesem Tag keine Steuerrückstände des Klägers mehr. Die im Zusammenhang mit der inzwischen am 25. April 2013 verfügten endgültigen Amtsenthebung angestellten Ermittlungen des Beklagten hatten jedoch ergeben, dass folgende Steuerrückstände des Klägers bestanden:

 

10. Dezember 2012:
7.023,00 €
10. Januar 2013:
4.570,00 €
10. Februar 2013:
0,00 €
10. März 2013:
14.500,00 €
10. April 2013:
4.644,50 €.

12 Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg.

13 Der Senat hat einen Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen den Bescheid des Beklagten vom 10. August 2011 anzuordnen, mit Beschluss vom 2. Januar 2013 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der Senat wie folgt ausgeführt:

14 „Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts in dem angefochtenen Urteil haben Gläubiger des Klägers seit dem Jahr 2000 in einer Vielzahl von Fällen wegen offener Forderungen Klagen erheben und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ergreifen müssen. Insbesondere ist es seit Ende 2010 zur Anordnung mehrerer Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen fünfstelliger Forderungen des Rechtsanwaltsversorgungswerks und des Steuerfiskus gekommen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 12. November 2012 hat der Kläger seine Schulden erst wenige Tage vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht am 23. Juli 2012 vollständig ausgeglichen.

15 Aus diesen Umständen ergeben sich die Voraussetzungen für eine Amtsenthebung gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO, so dass der Beklagte nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 BNotO zur vorläufigen Amtsenthebung des Klägers als Notar befugt war. Neben der Zerrüttung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Notars, die regelmäßig anzunehmen ist, wenn gegen ihn Zahlungsansprüche in erheblicher Größenordnung bestehen oder gerichtlich geltend gemacht werden, Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegen ihn erlassen, fruchtlose Pfändungsversuche unternommen, Verfahren zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 ZPO eingeleitet oder Haftbefehle zur Erzwingung dieser Versicherung gegen ihn erlassen worden sind, ist bereits eine Wirtschaftsführung des Notars, die Gläubiger dazu zwingt, wegen berechtigter Forderungen Zwangsmaßnahmen zu ergreifen, als solche nicht hinnehmbar. Ohne Belang ist dabei, aus welchen Gründen diese Maßnahmen erforderlich werden. Dies gilt selbst dann, wenn sie nicht auf schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, Vermögenslosigkeit oder Überschuldung des Notars zurückzuführen sind. Unbeachtlich ist ferner, ob den Notar ein Verschulden an der Situation trifft, die ihn zu seiner Art der Wirtschaftsführung veranlasst (st. Rspr. z.B. Senat, Beschluss vom 26. Oktober 2009 – NotZ 14/08, […] Rn. 11 mwN).

16 Entgegen der Ansicht des Oberlandesgerichts ergibt sich aus der Tatsache, dass der Kläger – soweit ersichtlich – die offenen Forderungen kurz vor der mündlichen Verhandlung vollständig beglichen hat, noch nicht, dass die Art seiner Wirtschaftsführung mittlerweile mit der notwendigen Aussicht auf Dauerhaftigkeit geordnet ist. Die Annahme, die Gläubiger hätten sich nur während einer vorübergehenden, inzwischen überwundenen Phase der beruflichen Tätigkeit des Klägers veranlasst gesehen, ihre Ansprüche im Zwangswege zu befriedigen, verbietet sich. Zum einen hat es der Kläger über einen zwölfjährigen Zeitraum immer wieder dazu kommen lassen, dass wegen berechtigter Ansprüche Klagen erhoben und Zwangsvollstreckungen eingeleitet werden mussten. Dies deutet darauf hin, dass der Kläger dauerhaft nicht willens oder – sei es aus Nachlässigkeit, sei es aus wirtschaftlichen Gründen -nicht in der Lage ist, fällige Forderungen mit der für einen Notar erforderlichen Zuverlässigkeit zu begleichen. Zum anderen rechtfertigt die vom Oberlandesgericht angeführte Steigerung seiner beruflich erzielten Gewinne nicht die Prognose, künftige Vollstreckungsmaßnahmen seien nicht zu befürchten. Der Beklagte hat – vom Kläger nicht bestritten – vorgetragen, die Verbesserung der Einnahmesituation beruhe allein darauf, dass die ebenfalls als Rechtsanwältin tätige Ehefrau des Klägers den mit ihm bestehenden Sozietätsvertrag zu dessen Gunsten geändert hat. Der Kläger erwirtschaftete also die gestiegenen Gewinne nicht selbst. Eine solche – während des Amtsenthebungsverfahrens eingerichtete – „Quersubvention” des Klägers durch dessen Ehefrau begründet nicht die notwendige Aussicht einer stabilen Konsolidierung seiner Einkommenssituation.”

17 An dieser Beurteilung hat sich im Ergebnis auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Juni 2013 (Eingang beim Bundesgerichtshof am 16. Juli 2013) und der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung des Senats nichts geändert. Zwar kann im Hinblick auf die Ausführungen des Klägers in jenem Schriftsatz nicht mehr davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Änderung des Gewinnverteilungsschlüssels im Sozietätsvertrag zulasten seiner Ehefrau und zu seinen Gunsten um eine bloße „Quersubventionierung” handelt, die eine Konsolidierung seiner finanziellen Situation nicht erwarten lässt. Weiterhin rechtfertigen die vom Kläger vorgelegten und im Senatstermin erörterten Umsatzzahlen sowie die danach erzielten Gewinne nicht den Schluss, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 1. Alt. BNotO) ungeordnet sind und die Entstehung weiterer Schulden unausweichlich ist. Gleichwohl sind die Interessen der Rechtsuchenden aufgrund der Art der Wirtschaftsführung des Klägers gefährdet (§ 50 Abs. 1 Nr. 8, 2. Alt. BNotO). Eine nicht nur vereinzelt nachlässige Handhabung steuerlicher Verpflichtungen stellt eine für einen Notar nicht hinnehmbare Art der Wirtschaftsführung dar, die erhebliche Zweifel an seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit begründet. Die vom Oberlandesgericht dem Kläger insoweit attestierte günstige Prognose hat sich inzwischen als unzutreffend herausgestellt, wie das Entstehen neuerlicher Steuerrückstände in beträchtlicher Höhe zu den Stichtagen 10. Dezember 2012, 10. Januar 2013, 10. März 2013 und 10. April 2013 belegt. Hiernach hat der Kläger auch in jüngster Zeit wiederum über längere Zeiträume fällige Steuerforderungen nicht beglichen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung des Senats möglicherweise hat geltend machen wollen, die von der Finanzverwaltung als Steuerrückstände mitgeteilten Summen seien zum Teil Steuervorauszahlungen gewesen, ist dies unbeachtlich. Auch bei Steuervorauszahlungen handelt es sich um fällige Verpflichtungen, mit denen der Schuldner in Rückstand geraten kann.

18 Auch unter Berücksichtigung der Schwere des Eingriffs in die Rechte des Klägers muss es deshalb im Hinblick auf das Gewicht der hiernach gefährdeten Interessen der Rechtsuchenden bei seiner vorläufigen Amtsenthebung sein Bewenden haben. Ob der Bescheid über seine endgültige Amtsenthebung vom 25. April 2013 mit Erfolg wird angefochten werden können, wird auch davon abhängen, ob der Kläger seine wirtschaftlichen Verpflichtungen nachhaltig und mit peinlicher Zuverlässigkeit erfüllt.

19 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO. Der Festsetzung des Streitwerts hat der Senat wegen des vorläufigen Charakters der angefochtenen Amtsenthebung die Hälfte des in § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO bestimmten Regelbetrags zugrunde gelegt.

Vorläufige Steuerfestsetzung (§ 165 Abs. 1 AO) im Hinblick auf anhängige Muster-verfahren

Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit und Pflege als außergewöhnliche Belastung; Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I Seite 464) und vom 15. Juli 2013 (BStBl I Seite 839)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV A 3 – S-0338 / 07 / 10010 vom 29.08.2013

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Anlage zum BMF-Schreiben vom 16. Mai 2011 (BStBl I Seite 464), die zuletzt durch BMF-Schreiben vom 15. Juli 2013 (BStBl I Seite 839) neu gefasst worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt gefasst:

„Festsetzungen der Einkommensteuer sind hinsichtlich folgender Punkte gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO im Hinblick auf die Verfassungsmäßigkeit und verfassungskonforme Auslegung der Norm vorläufig vorzunehmen:

1. Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 5b EStG)

2.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 4f, § 9 Abs. 5 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nrn. 5 und 8 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2008 –

2.b) Beschränkte Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten (§ 9c, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011 –

3.a) Beschränkte Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3, 4, 4a EStG) – für die Veranlagungszeiträume 2005 bis 2009 –

3.b) Beschränkte Abziehbarkeit von sonstigen Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG – für Veranlagungszeiträume ab 2010 –

4. Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

5. Besteuerung der Einkünfte aus Leibrenten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG für Veranlagungszeiträume ab 2005

6. Höhe der kindbezogenen Freibeträge nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG

7. Höhe des Grundfreibetrags (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG)

8. Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 1 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten folgenden Bescheiden beizufügen: Sämtlichen Einkommensteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfassen, sämtlichen Körperschaftsteuerbescheiden für Veranlagungszeiträume ab 2008 sowie sämtlichen Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften, soweit diese Bescheide Feststellungszeiträume ab 2008 betreffen und für die Gesellschaft oder Gemeinschaft ein Gewerbesteuermessbetrag festgesetzt wurde.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 2 ist auch Bescheiden über die gesonderte (und ggf. einheitliche) Feststellung von Einkünften i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG beizufügen. Im Vorläufigkeitsvermerk ist nur § 4f EStG (Feststellungszeiträume 2006 bis 2008) bzw. § 9c Abs. 1 und 3 Satz 1 EStG (Feststellungszeiträume 2009 bis 2011) zu zitieren.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 3 Buchst. b ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2010 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 4 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen. In die Bescheide ist zusätzlich folgender Erläuterungstext aufzunehmen: „Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Nichtabziehbarkeit von Beiträgen zu Rentenversicherungen als vorweggenommene Werbungskosten stützt sich auch auf § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AO und umfasst deshalb auch die Frage einer eventuellen einfachgesetzlich begründeten steuerlichen Berücksichtigung.“

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 5 erfasst sämtliche Leibrentenarten im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 6 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung nach § 31 EStG beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 7 ist im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 beizufügen.

Der Vorläufigkeitsvermerk gemäß Nummer 8 ist in Fällen unbeschränkter Steuerpflicht im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen beizufügen.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 vorläufig gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorzunehmen.“

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin