Kein erhöhtes BAföG für bei den Eltern wohnenden Studierenden

Ein bei seinen Eltern wohnender Auszubildender hat keinen Anspruch auf einen erhöhten Mietzuschuss beim BAföG-Bezug, auch wenn die Eltern Sozialleistungen beziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Einem Studierenden der Johannes Gutenberg-Universität Mainz wurden Ausbildungsförderungsleistungen bewilligt. Für die Unterkunftskosten wurden ihm unter Hinweis darauf, dass er bei seiner Mutter wohne, pauschal nur 49 Euro zugesprochen. Dagegen wendet sich der Studierende mit seiner Klage und macht geltend, er habe Anspruch auf einen erhöhten Unterkunftsbetrag über 224 Euro. Er wohne zusammen mit seiner Mutter in einer Mietwohnung, müsse aber anteilig die Miet- und Nebenkosten der Wohnung mittragen. Außerdem beziehe seine Mutter nur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II.

Den für die Klage gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe lehnte das Verwaltungsgericht mangels hinreichender Aussicht der Klage auf Erfolg ab. Die einschlägige BAföG-Regelung differenziere hinsichtlich der Höhe des zu gewährenden Unterkunftszuschusses nur danach, ob der Auszubildende bei den Eltern wohne – dann erhalte er die niedrigere Pauschale – oder ob er nicht bei den Eltern wohne – dann erhalte er die höhere Pauschale. Der Gesetzgeber gehe generalisierend davon aus, dass das gemeinsame Wohnen kostengünstiger sei, weil es auch von Zuwendungen der Eltern an den Auszubildenden geprägt sei und anteilige Kosten für Gemeinschaftsräume nur einmal anfielen. Diese typisierende Betrachtung ohne Beachtung des konkreten Einzelfalles sei im Bereich der staatlichen Leistungsgewährung zulässig. Deshalb komme es im Fall des Klägers nicht darauf an, ob es sich um eine Mietwohnung handele, an deren Kosten er sich beteilige, und ob die Eltern, mit denen er zusammenwohne, eigene Einkünfte erzielten.

Quelle: VG Mainz, Pressemitteilung vom 14.01.2015 zum Beschluss vom 08.01.2015

 

Schwarze Null: Dank an die Steuerzahler! – BdSt fordert Entlastung durch Abbau der kalten Progression

Die Schwarze Null ist nicht der großen Koalition, sondern den Steuerzahlern zu verdanken. Dass der Bund zum Jahresende 2014 ohne Neuverschuldung auskam, ist den Bürgern und Unternehmen geschuldet, die Steuern erneut in Rekordhöhe an den Bund abführen mussten. Denn die Steuereinnahmen des Bundes haben einen Spitzenwert von 270,8 Milliarden Euro erreicht – damit sind sie im Jahr 2014 um elf Milliarden Euro im Vergleich zu 2013 gestiegen.

„Ohne die Steuerzahler würde der Bundesfinanzminister mit seinem ausgeglichenen Haushalt 2014 nicht in die Geschichtsbücher gelangen. Deshalb sollte jetzt eine weitere historische Tat folgen“, betont BdSt-Präsident Reiner Holznagel. „Die Regierung muss endlich für Entlastung sorgen und den Abbau der ungerechten kalten Progression vorantreiben.“

Bei der Schwarzen Null profitiert der Bund zudem vom anhaltend niedrigen Zinsniveau, das zu massiven Einsparungen bei den Zinsausgaben geführt hat. Auch dieser Effekt beruht nicht auf einer Eigenleistung der Koalition.

Weiterhin lehnt sich die Bundesregierung zurück und vertraut auf weiter steigende Steuereinnahmen sowie geringe Zinslasten. An substanzielle und strukturelle Einsparungen im Bundeshaushalt wird offenbar nicht gedacht. Dabei schlummert hier ein Sparpotenzial von bis zu 20 Milliarden Euro, das genutzt werden muss. Dann wären sowohl Mittel zur Stärkung des Infrastrukturetats vorhanden als auch Mittel zum Abbau des Altschuldenbergs von aktuell knapp 1.300 Milliarden Euro. Der BdSt hat eine entsprechende Einsparliste im Umfang von 20 Milliarden Euro vorgelegt. „Die Bundesregierung darf die Steuerzahler nicht länger schröpfen, sondern muss selbst Leistung zeigen“, fordert Holznagel. „Sämtliche Ausgaben müssen auf den Prüfstand gestellt werden.“

Quelle: BdSt, Pressemitteilung vom 13.01.2015

 

Sachbezugswert für Essenmarken

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zu der Bewertung von Essenmarken mit dem Sachbezugswert Folgendes:

Üben Arbeitnehmer eine längerfristige berufliche Auswärtstätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte aus, sind nach Ablauf von drei Monaten (§ 9 Abs. 4a Satz 6 und 7 EStG) an diese Arbeitnehmer ausgegebene Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) abweichend von R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 Doppelbuchst. d LStR 2015 und Rz. 76 des BMF-Schreibens vom 24. Oktober 2014 (BStBl I Seite 1412) mit dem maßgebenden Sachbezugswert zu bewerten.

Der Ansatz des Sachbezugswerts setzt voraus, dass die übrigen Voraussetzungen des R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 Buchst. a LStR 2015 vorliegen.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2334 / 08 / 10006 vom 05.01.2015

 

Berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz keine Werbungskosten

Ein GmbH-Geschäftsführer kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung eines selbstgesteuerten Privatflugzeugs und für den Erwerb einer internationalen Flugzeuglizenz nicht als Werbungskosten abziehen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 4 K 781/12).

Geklagt hatte ein Geschäftsführer, der nicht am Kapital der GmbH beteiligt war und der im Streitjahr steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von ca. 250.000 Euro erzielte. Der Kläger war Eigentümer eines kleineren Privatflugzeugs und im Besitz eines entsprechenden Flugscheins. Von den 111 Flugstunden im Streitjahr entfielen ca. 30 Flugstunden auf Flüge zur Wahrnehmung von beruflich veranlassten Auswärtsterminen. Für letztere machte der Kläger, der sich u. a. auf Zeitersparnis, Terminnot und die Einsparung von Übernachtungskosten berief, keine Erstattung gegenüber dem Arbeitgeber aber einen entsprechenden Werbungskostenabzug beim Finanzamt geltend. Die übrigen Reisekosten des Streitjahres für die Benutzung von Linienflugzeugen und des Firmen-Pkw hatte der Arbeitgeber übernommen.

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die geltend gemachten Aufwendungen für die Nutzung des Privatflugzeugs nicht als Werbungskosten abzugsfähig sind. Denn nach den Gesamtumständen habe der Kläger das von ihm selbst gesteuerte Privatflugzeug aus Freude am Fliegen und damit aus privaten Motiven anderen Verkehrsmitteln vorgezogen. Zwar hätten sich durch die Nutzung seines Privatflugzeuges die Reise- bzw. Abwesenheitszeiten verkürzt. Gleichzeitig habe aber – im Gegensatz zu Linienflügen und Bahnfahrten – keine Zeit für Telefonate, Durchsicht von Geschäftsunterlagen oder elektronische Kommunikation bestanden. Für die Erhöhung der effektiven Arbeitszeit habe dem Kläger auch kein Anspruch auf entsprechende Vergütung durch den Arbeitgeber zugestanden. Damit sei die Nutzung des Privatflugzeugs für die beruflichen Auswärtstermine zumindest privat mitveranlasst gewesen, wobei es auch an einem geeigneten Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung in beruflich und privat veranlasste Aufwendungen fehle.

Schließlich seien auch die Aufwendungen in Höhe von 25.000 bis 30.000 Euro für den Erwerb der internationalen Fluglizenz (Commercial Private Licence) bereits deshalb nicht als Werbungskosten abzugsfähig, weil der Kläger diesen Flugschein für die von ihm ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer nicht benötigt habe. Zudem bestünden auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Aufwendungen als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten hinsichtlich einer angestrebten, anders gearteten Tätigkeit anzuerkennen seien.

Gegen das Urteil vom 14.10.2014 wurde Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: VI B 137/14).

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 4 K 781/12 vom 14.10.2014

 

Schadenselbstbehalt der Reiseveranstalter unterliegt nicht der Versicherungsteuer

Die von Reiseveranstaltern neben den Versicherungsprämien zusätzlich an den Reiseversicherer zu leistenden Schadenselbstbehalte unterliegen nicht der Versicherungsteuer. Dies hat der 2. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542/11) entschieden.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Vertragsgestaltung zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherungsunternehmen im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Die Reiseveranstalter zahlen hierfür Versicherungsprämien, die regelmäßig in Prozentsätzen bezogen auf den Reisepreis berechnet werden. Darüber hinaus erstatten die Veranstalter dem Versicherer einen Teil der an die Reisekunden geleisteten Schadenzahlungen (sog. Schadenselbstbehalt).

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung u. a. auch die Schadenselbstbehaltszahlungen der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 2 Mio. Euro.

Die Klage hatte insoweit Erfolg. Der 2. Senat teilte die Auffassung der Klägerin, dass die Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter keine versicherungsteuerpflichtige Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz seien. Im Umfang der Schadenselbstbehalte übernehme das Versicherungsunternehmen gerade kein Risiko. Die Reiseveranstalter als Versicherungsnehmer leisteten diese Schadensaufwendungen vielmehr als Eigendeckung aus ihrem eigenen Vermögen.

In demselben Urteil hat der Senat zu Lasten der Klägerin auch entschieden, dass die von Reiseveranstaltern beim Verkauf von Reiseversicherungen erhobenen Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterliegen (siehe Pressemitteilung zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschlägen).

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 2 K 542/11 vom 01.10.2014

 

Kapitalertragsteuerpflicht bei Leistungen eines Betriebs gewerblicher Art

Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge

Das BMF erläutert in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Fragen zur Auslegung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG, soweit Betriebe gewerblicher Art (BgA) Schuldner der in der Vorschrift genannten Kapitalerträge sind.

Im Einzelnen geht es auf folgende Punkte ein:

A. Allgemeines

B. Leistungen eines BgA mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. a EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Steuerliche Behandlung der Einlagen
VI. Zeitlicher Anwendungsbereich

C. Gewinne von BgA ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchst. b Satz 1 bis 3 und 5 EStG)
I. Persönlicher Anwendungsbereich
II. Sachlicher Anwendungsbereich
III. Entstehung der Kapitalertragsteuer
IV. Durchführung der Besteuerung
V. Zeitlicher Anwendungsbereich

D. Anwendung des Schreibens
Dieses Schreiben tritt – soweit sich für Veranlagungszeiträume vor 2014 aus gesetzlichen Vorgaben nichts anders ergibt – an die Stelle des BMF-Schreibens vom 11. September 2002, BStBl I S. 935, in der durch BMF-Schreiben vom 8. August 2005, BStBl I S. 831, geänderten Fassung.

Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 2 – S-2706-a / 13 / 10001 vom 09.01.2015

 

Verkaufsaufschläge auf Reiseversicherungen sind versicherungsteuerpflichtig

Verkaufen Reiseveranstalter ihren Kunden Reiseversicherungen, so unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis der Versicherungsteuer. Dies gilt nach einer Entscheidung des 2. Senats des Finanzgerichts Köln vom 01.10.2014 (Az. 2 K 542/11) auch dann, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt.

Der Entscheidung lag die in der Reiseversicherungsbranche übliche Praxis zugrunde, dass der Reiseveranstalter zusammen mit den Reiseleistungen Reiserücktrittsversicherungen anbietet. Mit Buchung einer Reise nebst Reiseversicherung werden die Reisekunden in den vom Versicherer im Rahmen einer Gruppenversicherung gewährten Versicherungsschutz einbezogen. Beim Verkauf der Reiseversicherung erheben die Reiseveranstalter auf die anteiligen Versicherungsprämien, die für den jeweiligen Kunden an das Versicherungsunternehmen abzuführen sind, einen Verkaufsaufschlag, der beim Veranstalter verbleibt. Vom Versicherer erhält der Reiseveranstalter keine Vertriebsprovision.

Im Streitfall klagte ein Versicherer, bei dem das Finanzamt nach einer Außenprüfung diese Verkaufsaufschläge der Versicherungsteuer unterworfen hatte. Für die Streitjahre ergaben sich allein hierdurch Mehrsteuern in Höhe von über 34 Mio. Euro.

Die Klage hatte insoweit keinen Erfolg. Der 2. Senat vertrat die Auffassung, dass neben der Klägerin als Versicherer und den Reiseveranstaltern als Versicherungsnehmer auch die Reisekunden als versicherte Personen mit in die Beurteilung des Versicherungsverhältnisses einzubeziehen seien. In der Folge sei der gesamte von den Reisekunden entrichtete Verkaufspreis als Teil der Gegenleistung für die Risikoübernahme durch die Klägerin versicherungsteuerpflichtig. Hierbei sei auch von erheblicher Bedeutung, dass der Verkaufspreis als einheitliches Entgelt behandelt worden sei und im Falle eines Reiserücktritts vollständig an den Reisekunden zu erstatten wäre. Zudem habe die Klägerin wirtschaftlich betrachtet die Vertriebskosten hin zu den Reiseveranstaltern verlagert, ohne hierfür ein Entgelt zu vereinbaren. Der Verkaufsaufschlag für die Bemühungen der Veranstalter, Reiseversicherungen zu verkaufen, entspreche einer Provisionszahlung. Insoweit habe sich im Vergleich zum früheren Vertriebsmodell, wonach der Reiseveranstalter für den Verkauf eine – versicherungsteuerpflichtige – Provision erhalten habe, an den tatsächlichen Gegebenheiten nichts Maßgebliches geändert.

In demselben Urteil hat der Senat zu Gunsten der Klägerin noch entschieden, dass Schadenselbstbehaltszahlungen der Reiseveranstalter, mit denen sie den Versicherern einen Teil der Schadensaufwendungen erstatten, nicht der Versicherungsteuer unterliegen (siehe Pressemitteilung zur Versicherungsteuerpflicht von Verkaufsaufschlägen).

Der 2. Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Streitsache Revision zum Bundesfinanzhof in München zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 13.01.2015 zum Urteil 2 K 542/11 vom 01.10.2014

 

Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat noch im Dezember 2014 – verbunden mit der Gelegenheit zur Stellungnahme – den Entwurf eines BMF-Schreibens zur Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG veröffentlicht. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hat diese Möglichkeit wahrgenommen und in seinerStellungnahme S 01/15 Anregungen zu einzelnen Punkten des Entwurfsschreibens an das BMF übermittelt.

Unter anderem begrüßt der DStV, dass Sachzuwendungen unter 10 Euro (sog. Streuwerbeartikel) – entgegen der BFH-Rechtsprechung – auch weiterhin nicht in den Anwendungsbereich des § 37b EStG fallen. Hinsichtlich der Ausführungen zur Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe verweist er jedoch auf das anhängige BFH-Verfahren (Az. IV R 13/14). Diesem liegt die Rechtsfrage zugrunde, ob der Zuwendende die von ihm übernommene pauschale Lohnsteuer nach § 37b EStG auf Aufwendungen für Geschenke i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG als Betriebsausgabe abziehen kann. Der DStV empfiehlt die Anpassung des BMF-Schreibens, sobald eine im Hinblick auf die derzeitige Formulierung abweichende Entscheidung des BFH vorliegt.

Schließlich regt der DStV an, verstärkt konkrete Anwendungsbeispiele in das endgültige BMF-Schreiben aufzunehmen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Auch im Hinblick auf die zusätzlichen Aufzeichnungspflichten müsse näher erläutert und beispielhaft dargestellt werden, wie der geforderte Nachweis praktisch zu erbringen sei. Hintergrund hierfür ist, dass infolge der BFH-Rechtsprechung für Zuwendungen, die nicht nach § 37b EStG steuerpflichtig sind, weil diese bspw. nicht im Rahmen einer Einkunftsart beim Empfänger zufließen, künftig weitere Aufzeichnungen erforderlich sind.

www.dstv.de

Quelle: DStV, Mitteilung vom 09.01.2015

 

2015 – Das Jahr des Mindestlohns: Alle Daten auf einen Blick

WSI: „Deutlich bessere Chancen auf existenzsichernde Einkommen“

Seit Jahresbeginn gibt es in Deutschland erstmals einen allgemeinen gesetzlichen Mindestlohn. Er wird durch die bereits seit längerem bestehenden Branchenmindestlöhne und die Mindestlohnvorgaben bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ergänzt. „Damit haben sich die Chancen deutlich verbessert, der großen Mehrheit der Beschäftigten ein existenzsicherndes Einkommen zu garantieren und den Niedriglohnsektor zurückzudrängen“, sagt Dr. Reinhard Bispinck, Abteilungsleiter des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts in der Hans-Böckler-Stiftung und Mindestlohnexperte des WSI. „Das Jahr 2015 wird deshalb als Jahr des Mindestlohnes in die deutsche Sozialgeschichte eingehen“, so der Experte. Notwendig sei neben einer konsequenten Umsetzung und Kontrolle der bestehenden Mindestlöhne vor allem eine Stärkung des Tarifsystems, um auch oberhalb der Mindestlöhne für angemessene Lohn- und Arbeitsbedingungen zu sorgen.

Ab dem 1. Januar 2015 gilt erstmals in Deutschland ein allgemeiner gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro je Stunde einheitlich in West und Ost. Basis ist das Mindestlohngesetz (MiLoG) vom 11.08.2014. Es gibt allerdings Ausnahmen vom Mindestlohn für einzelne Personen- und Beschäftigtengruppen (Jugendliche, PraktikantInnen, Langzeitarbeitslose, ZeitungszustellerInnen). Ferner sind für einen Zeitraum von maximal zwei Jahren Ausnahmen für Branchen zulässig, in denen allgemeinverbindliche Tarifverträge repräsentativer Tarifparteien bestehen.

Neben dem allgemeinen Mindestlohn bestehen – zum Teil seit vielen Jahren -Branchenmindestlöhne. Gesetzliche Grundlage ist zum einen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), das die Festlegung von Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und regelmäßig im Inland beschäftigte ArbeitnehmerInnen durch allgemeinverbindliche Branchentarifverträge erlaubt. Zum anderen regelt das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) die Lohnuntergrenze für Leiharbeitsbeschäftigte. Außerdem gibt es Mindestlöhne auf Basis von Allgemeinverbindlicherklärungen nach dem Tarifvertragsgesetz. Aktuell bestehen für 18 Wirtschaftszweige branchenspezifische Mindestlöhne. Insgesamt arbeiten in diesen Branchen rund 4,6 Millionen Beschäftigte. Diese Mindestlöhne bewegen sich je Branche und regionalem Tarifgebiet zwischen 7,20 und 14,20 Euro.

In sechs Branchen liegen die Mindestlöhne noch unterhalb von 8,50 Euro. Hier wird die Ausnahmeregelung des Mindestlohngesetzes genutzt. In diesen Branchen gibt es Stufenpläne zur weiteren Anhebung der untersten Tarifvergütungen auf mindestens 8,50 Euro und darüber hinaus:

  • Fleischindustrie: Im Oktober 2015 wird der Mindestlohn von 8,00 Euro auf 8,60 Euro und im Dezember 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Friseurgewerbe: Hier steigt der 2013 vereinbarte allgemeinverbindliche Mindestlohn im August 2015 auf einheitliche 8,50 Euro.
  • Land- und Forstwirtschaft, Gartenbau: Die untersten Lohngruppen von 7,20/7,40 Euro (Ost/West) steigen im Januar 2016 auf 7,90/8,00 Euro und dann im Januar 2017 auf einheitlich 8,60 Euro und im November 2017 auf 9,10 Euro.
  • Leih-/Zeitarbeit: Hier wird der Mindestlohn Ost von 7,86 Euro im April 2015 auf 8,20 Euro und im Juni 2016 auf 8,50 Euro angehoben.
  • Textil- und Bekleidungsindustrie Ost: Hier wird der Mindestlohn von 7,50 Euro zum Januar 2016 auf 8,25 Euro und im November 2016 auf 8,75 Euro angehoben.
  • Wäschereidienstleistungen im Objektkundenbereich Ost inkl. Berlin: Der Mindestlohn von 8,00 Euro wird zum Juli 2016 auf 8,75 Euro angehoben.

Mindestlöhne in Landes-Vergabegesetzen: In 12 von 16 Bundesländern bestehen im Rahmen der jeweiligen Vergabegesetze Mindestlohnvorgaben. In vier Bundesländern (Berlin, Bremen, Hamburg und Schleswig-Holstein) wurden darüber hinaus spezielle Landesmindestlohngesetze verabschiedet, in denen die Mindestlohnvorgaben über die öffentlichen Aufträge hinaus auch auf die öffentlichen Zuwendungen insgesamt ausgedehnt wurden. Die Höhe der vergabespezifischen Mindestlöhne bewegt sich zurzeit zwischen 8,50 und 9,18 Euro je Stunde. In vier Bundesländern liegt der Betrag über der Mindestlohngrenze von 8,50 Euro. Ihr Ziel besteht nicht allein in der Förderung existenzsichernder Löhne (wie beim allgemeinen Mindestlohn), sondern vor allem in der Herstellung einer fairen Wettbewerbsordnung, die die Lohnkostenkonkurrenz bei der Vergabe öffentlicher Aufträge begrenzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der Hans-Böckler-Stiftung.

Quelle: Hans-Böckler-Stiftung, Pressemitteilung vom 08.01.2015

 

Regierungsentwurf für das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG) beschlossen

Am 7. Januar 2015 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz zur Umsetzung der Anforderungen der Richtlinie 2013/34/EU in deutsches Recht beschlossen.

Durch das BilRUG sollen die Schwellenwerte der §§ 267, 293 HGB angehoben werden. Dadurch sollen nach Schätzungen des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) etwa 7.000 derzeit prüfungspflichtige mittelgroße Unternehmen künftig nicht mehr der Prüfungspflicht unterliegen. Zudem sieht der Entwurf neue Berichtspflichten für bestimmte große Unternehmen des Rohstoffsektors über ihre Zahlungen an staatliche Stellen vor.

Die WPK hatte sich am 2. Oktober 2014 in einer Stellungnahme zum Referentenentwurf vom 30. Juli 2014 geäußert.

Änderungen gegenüber dem Referentenentwurf ergeben sich unter anderem im Hinblick auf die Erstanwendungsvorschriften, die planmäßige Abschreibung eines selbsterschaffenen immateriellen Vermögensgegenstandes des Anlagevermögens, sofern die voraussichtliche Nutzungsdauer nicht verlässlich geschätzt werden kann (nunmehr zehn Jahre) sowie die Zusammensetzung der Bilanzsumme für Zwecke der Größenklassen gemäß § 267 Abs. 4a HGB-E (nunmehr auch unter Berücksichtigung der aktiven latenten Steuern).

Den Gesetzentwurf finden Sie auf der Homepage des BMJV.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 09.01.2015

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin