Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften und des Betriebsvermögens

Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren nach § 203 Abs. 2 BewG

Gemäß § 203 Abs. 2 BewG gibt das BMF den Basiszins für das vereinfachte Ertragswertverfahren bekannt, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet ist. Die Deutsche Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2015 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 0,99 Prozent errechnet.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 4 – S-3102 / 07 / 10001 vom 02.01.2015

 

(Kein) inländischer Wohnsitz während der Auslandstätigkeit

Ein inländischer Wohnsitz wird während eines auf mehr als ein Jahr angelegten Auslandsaufenthaltes nicht durch kurzzeitige Besuche und sonstige kurzfristige Aufenthalte zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken, die nicht einem Aufenthalt mit Wohncharakter gleichkommen, beibehalten oder begründet. Das gilt auch dann, wenn dem Steuerpflichtigen während dieser Zeit die Nutzung seiner inländischen Wohnung weiterhin möglich wäre.

Der Kläger ging zusammen mit seiner Ehefrau für seinen Arbeitgeber für fünf Jahre ins europäische Ausland, wo er einen Mietvertrag über ein Haus zunächst für vier Jahre schloss und dann für ein Jahr verlängerte. Das den Klägern gehörende Einfamilienhaus in Deutschland wurde während der Zeit zunächst von den auch zuvor dort wohnenden studierenden Söhnen der Kläger, später bis zur Rückkehr der Kläger von einem der Söhne mit seiner späteren Ehefrau bewohnt. In der Korrespondenz mit dem Finanzamt und in ihren Steuererklärungen gaben die Kläger während dieser Zeit ihr Haus in Deutschland als ihre Adresse an. Die Kläger kamen während dieser Zeit tatsächlich jeweils nur für Weihnachten und den Jahreswechsel nach Deutschland, wobei sie dann nicht in ihrem Haus, sondern jeweils im Hotel übernachteten.

Mit ihrer Klage wendeten die Kläger sich erfolgreich gegen ihre Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtige.

Der 1. Senat stellte fest, dass die Kläger ihr Einfamilienhaus während der Auslandstätigkeit zwar behalten haben und nicht etwa durch eine Vermietung dieses Hauses an einer Nutzung gehindert gewesen seien. Die Nutzung des Hauses durch ihre Söhne habe im Wesentlichen die vorherige Nutzung der früheren Kinderzimmer und der gemeinschaftlich zu nutzenden Räume wie Wohnzimmer, Küche und Bad fortgesetzt und habe die Kläger nicht an einer eigenen Nutzung des Hauses und insbesondere ihres Schlafzimmers gehindert. Hierfür wäre allenfalls in geringem Umfang ein Verrücken von Möbelstücken erforderlich gewesen. Auch einen Hausschlüssel hätten die Kläger ohne weiteres auf Anforderung erhalten können. Die Kläger haben damit in ihrem Haus zwar eine Wohnung innegehabt, die sie auch im Hinblick auf eine spätere Rückkehr beibehalten wollten, die sie jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich nicht genutzt haben, weil sie während ihrer Besuchen in Deutschland in einem Hotel übernachtet haben.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2015 zum Urteil 1 K 134/12 vom 18.06.2014 (rkr)

 

Nachweispflicht für „Finale Verluste“

Der 6. Senat hatte sich in einem Rechtsstreit, in dem die Klägerin die Berücksichtigung von sog. finalen Verlusten aus einer ausländischen Betriebsstätte begehrt, mit der Frage auseinanderzusetzen, ob bei der Klägerin überhaupt finale Verluste vorlagen und wie solche zu ermitteln sind.

Die Klägerin, eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, hatte eine Immobilie in Belgien und machte für das Jahr der Veräußerung und für das Folgejahr Verluste insbesondere wegen noch zu zahlender Zinsen für ein Darlehen geltend. Dieses Darlehen hatte die Gesellschafterin der Klägerin ihr einst zur Finanzierung der Immobilie gewährt, allerdings im Hinblick auf die wirtschaftliche Entwicklung der Klägerin bereits auf einen Teil ihres Rückzahlungsanspruchs verzichtet.

Der 6. Senat hat die Klage abgewiesen, weil keine finalen Verluste entstanden seien. „Finalität“ im Sinne der sog. finalen Verluste trete bereits mit der Beendigung der aktiven Tätigkeit ein, wenn der Steuerpflichtige danach keine positiven Einkünfte mehr im Ausland erzielen könne. Die im Inland als finale Verluste zu berücksichtigenden Verluste seien nach deutschem Recht zu ermitteln. Hierfür sei es erforderlich, den gesamten Zeitraum ab Beginn der Auslandsbetätigung Jahr für Jahr aufzuarbeiten. Das Gericht sei hierbei in besonderem Maße auf die Mitwirkung des Steuerpflichtigen angewiesen, so dass die Regelung des § 90 Abs. 2 AO in diesem Zusammenhang eine besondere Bedeutung erlange.

Eine Einlage sei gemäß §§ 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, 7 Satz 1 GewStG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbs. 1 EStG mit dem Teilwert der Forderung, auf die verzichtet wurde, im Zeitpunkt der Zuführung zu bewerten. Soweit die Forderung im Zeitpunkt des Verzichts nicht (mehr) werthaltig gewesen sei, bleibe es bei der durch den Wegfall der Verbindlichkeit ausgelösten Gewinnerhöhung. Habe die Darlehensgeberin bereits vorher eine Teilwertberichtigung in der Höhe des Darlehens vorgenommen, auf welches sie später verzichte, spreche eine Vermutung dafür, dass die Forderung in dieser Höhe auch im Zeitpunkt des Verzichts nicht werthaltig gewesen sei, so dass der Teilwert 0 Euro betragen habe. Dies gelte insbesondere, wenn die Darlehnsgeberin die Alleingesellschafterin der Darlehnsnehmerin sei. Im Rahmen der Ermittlung des finalen Verlustes müsse ggf. auch eine Korrektur für in den Vorjahren stattgefundene verdeckte Gewinnausschüttungen vorgenommen werden.

Sofern der Staat der ausländischen Betriebsstätte keine Möglichkeit des Verlustrücktrags vorsehe, scheitere die Verlustberücksichtigung im Inland bereits aus Rechtsgründen, wenn im Streitjahr zwar Verluste entstanden seien, vorher aber insgesamt ein Gewinn erzielt worden sei.

Quelle: FG Hamburg, Mitteilung vom 05.01.2015 zum Urteil 6 K 224/13 vom 23.09.2014

 

Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich

Nach Teil-Einspruchsentscheidung kein erneuter Einspruch möglich

Ergeht vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung, ist ein nochmaliger Einspruch nicht zulässig.

Hintergrund
In ihrer Einkommensteuererklärung machten Ehepartner u. a. Reisekosten geltend, die das Finanzamt aber nur zu 80 % anerkannte. Sie legten Einspruch ein, allerdings nur gegen die Kürzung der als außergewöhnliche Belastung geltend gemachten Krankheitskosten um die zumutbare Belastung, nicht wegen der nicht anerkannten Reisekosten.

Das Finanzamt erließ noch vor Ablauf der Einspruchsfrist eine Teil-Einspruchsentscheidung. Der Einspruch wurde, soweit er nicht die Kürzung der außergewöhnlichen Belastungen betraf, als unbegründet zurückgewiesen; das Finanzamt wies darüber hinaus darauf hin, dass die Eheleute ansonsten keine Einwände gegen die Steuerfestsetzung erhoben hätten.

Noch innerhalb der Einspruchsfrist legten die Ehegatten erneut Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid ein und beantragten jetzt die Berücksichtigung der Fahrtkosten.

Das Finanzamt verwarf den zweiten Einspruch als unzulässig. Auch vor dem Finanzgericht hatten die Ehepartner keinen Erfolg; es wies die Klage mit der Begründung ab, ein erneuter Einspruch innerhalb der Einspruchsfrist sei unzulässig, wenn der erste Einspruch innerhalb der Rechtsbehelfsfrist durch Teil-Einspruchsentscheidung abgewiesen worden ist.

Entscheidung
Der Bundesfinanzhof wies die Revision als unbegründet zurück und entschied, dass das Finanzamt den zweiten Einspruch zu Recht als nicht zulässig verworfen hat.

Zwar ist gegen Steuerbescheide der Einspruch statthaft. Soweit das Einspruchsverfahren jedoch durch eine wirksame Einspruchsentscheidung abgeschlossen wird, können Verwaltungsakten nur noch mit der Klage angefochten werden. Ein erneuter Einspruch gegen die Steuerfestsetzung ist nicht mehr zulässig.

Eine Auslegung des zweiten Einspruchs als Klage gegen die Einkommensteuerfestsetzung in der Gestalt der Teileinspruchsentscheidung lehnt der Bundesfinanzhof für den Streitfall ab. Denn die Eheleute hatten ausdrücklich Einspruch eingelegt und nicht den Willen zu einer gerichtlichen Überprüfung der Teil-Einspruchsentscheidung erkennen lassen. Schließlich lagen auch die Voraussetzungen für eine schlichte Änderung nicht vor. Denn die Eheleute hatten erst nach Ablauf der Klagefrist ihre Änderungswünsche betreffend die Reisekosten konkretisiert.

Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften

Private Veräußerungsgewinne bei Personengesellschaften

Die Oberfinanzdirektion Frankfurt erklärt, wie Gewinne und Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften verfahrensrechtlich erfasst werden, wenn sie im Kontext vermögensverwaltender Personengesellschaften stehen. Auch die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen ist ein Thema der Weisung.

Nach der Weisung kommt es maßgeblich darauf an, ob die Gesellschaft oder ein Beteiligter selbst den Tatbestand privater Veräußerungsgeschäfte verwirklicht. Danach gilt:

Gesellschaft tätigt privates Veräußerungsgeschäft
Wurde sowohl das Anschaffungs- als auch das Veräußerungsgeschäft von der Gesellschaft getätigt, müssen die Finanzämter die daraus resultierenden (gemeinschaftlich erzielten) Einkünfte in einer einheitlichen und gesonderten Feststellung erfassen.

Der Feststellungsbescheid wird von den Wohnsitzfinanzämtern später den Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten zugrunde gelegt.

Bei der Prüfung, ob ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegt, muss jedes Wirtschaftsgut gesondert betrachtet werden; auch die Einkunftsermittlung aus dem jeweiligen Veräußerungsgeschäft muss wirtschaftsgutbezogen erfolgen.

Beteiligte tätigen privates Veräußerungsgeschäft
Der Beteiligte einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft erzielt in seiner Person Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wenn eine Veräußerung nicht gemeinschaftlich erfolgt und einer der beiden folgenden Konstellationen gegeben ist:

  • Der Beteiligte scheidet innerhalb der (1- oder 10-jährigen) Haltefrist aus der Gesellschaft aus.
  • Die Gesellschaft veräußert ein Wirtschaftsgut zwar nach Ablauf der Haltefrist, allerdings ist der Beteiligte erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten (= für ihn ist die Haltefrist noch nicht abgelaufen).

Zu beachten ist, dass die Anschaffung bzw. Veräußerung einer (un-)mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft als Anschaffung bzw. Veräußerung der anteiligen Wirtschaftsgüter gilt.

Die Oberfinanzdirektion weist weiter darauf hin, dass auch in den Fällen, in denen der Beteiligte selbst den Tatbestand eines privaten Veräußerungsgeschäfts erfüllt, eine wirtschaftsgutbezogene Ermittlung der Einkünfte erfolgen muss.

Da die Einkünfte in diesen Fällen nicht von der Gesellschaft, sondern lediglich von einem oder mehreren Beteiligten erzielt werden, dürfen sie nicht in eine einheitliche und gesonderte Feststellung einfließen. Stattdessen müssen diese privaten Veräußerungsgewinne und -verluste dem Wohnsitzfinanzamt nachrichtlich mitgeteilt werden; die Werte können dann in die jeweilige Einkommensteuerfestsetzung der betroffenen Beteiligten einfließen. Will sich der Beteiligte später gegen die Erfassung der Einkünfte dem Grunde oder der Höhe nach wenden, muss er seinen Einspruch direkt gegen den Einkommensteuerbescheid richten.

Neue Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

Am 01.01.2015 treten die neuen Unterhaltsleitlinien des Brandenburgischen Oberlandesgerichts in Kraft. Den Leitlinien liegen die Vorschläge der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages zugrunde, die bereits in die „Düsseldorfer Tabelle“ ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2015 aufgenommen worden sind. Die Unterhaltsleitlinien sind keine verbindlichen Rechts- oder Rechtsanwendungssätze, dienen aber dem Ziel, die Rechtsprechung zur Berechnung des Unterhalts weitgehend einheitlich zu gestalten.

Die für die Praxis wohl bedeutsamste Änderung im Vergleich zu den bisher geltenden Leitlinien betrifft die Anhebung des notwendigen Selbstbehalts. Der notwendige Selbstbehalt ist der Teil des Einkommens, der bei der Berechnung des Barunterhaltes gegenüber einem Minderjährigen dem unterhaltspflichtigen Elternteil zum eigenen Bedarf verbleiben muss. Dieser Selbstbehalt wird für Erwerbstätige von 1.000 Euro auf 1.080 Euro und für nicht Erwerbstätige von 800 auf 880 Euro erhöht.

Die Unterhaltsleitlinien finden Sie auf der Homepage des OLG Brandenburg.

Quelle: OLG Brandenburg, Pressemitteilung vom 30.12.2014

 

Steuererklärungsfristen für das Kalenderjahr 2014

Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 2. Januar 2015 über Steuererklärungsfristen

I. Abgabefrist für Steuererklärungen

(1) Für das Kalenderjahr 2014 sind die Erklärungen

  • zur E i n k o m m e n s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten sowie zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung sowie zur gesonderten Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags -,
  • zur K ö r p e r s c h a f t s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zu gesonderten Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die in Zusammenhang mit der Körperschaftsteuerveranlagung durchzuführen sind, sowie für die Zerlegung der Körperschaftsteuer -,
  • zur G e w e r b e s t e u e r – einschließlich der Erklärungen zur gesonderten Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes und zur gesonderten Feststellung des Zuwendungsvortrags sowie für die Zerlegung des Steuermessbetrags -,
  • zur U m s a t z s t e u e r sowie
  • zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 des Außensteuergesetzes

nach § 149 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)

bis zum 31. Mai 2015

bei den Finanzämtern abzugeben.

(2) Bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des fünften Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahres 2014/2015 folgt.

II. Fristverlängerung

(1) Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen, Gesellschaften, Verbände, Vereinigungen, Behörden oder Körperschaften im Sinne der §§ 3 und 4 StBerG angefertigt werden, wird vorbehaltlich des Abs. 2 die Frist nach § 109 AO allgemein

bis zum 31. Dezember 2015

verlängert. Bei Steuererklärungen für Steuerpflichtige, die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln (Abschn. I Abs. 2), tritt an die Stelle des 31. Dezember 2015 der 31. Mai 2016.

(2) Es bleibt den Finanzämtern vorbehalten, Erklärungen mit angemessener Frist für einen Zeitpunkt vor Ablauf der allgemein verlängerten Frist anzufordern. Von dieser Möglichkeit soll insbesondere Gebrauch gemacht werden, wenn

  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum die erforderlichen Erklärungen verspätet oder nicht abgegeben wurden,
  • für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum kurz vor Abgabe der Erklärung bzw. vor dem Ende der Karenzzeit nach § 233a Abs. 2 Satz 1 AO nachträgliche Vorauszahlungen festgesetzt wurden,
  • sich aus der Veranlagung für den vorangegangenen Veranlagungszeitraum eine hohe Abschlusszahlung ergeben hat,
  • hohe Abschlusszahlungen erwartet werden,
  • für Beteiligte an Gesellschaften und Gemeinschaften Verluste festzustellen sind oder
  • die Arbeitslage der Finanzämter es erfordert.

Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass die Erklärungen laufend fertig gestellt und unverzüglich eingereicht werden.

(3) Aufgrund begründeter Einzelanträge kann die Frist für die Abgabe der Steuererklärungen bis zum 29. Februar 2016 bzw. in den Fällen des Abschn. I Abs. 2 bis zum 31. Juli 2016 verlängert werden. Eine weitergehende Fristverlängerung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.

(4) Die allgemeine Fristverlängerung gilt nicht für Anträge auf Steuervergütungen. Sie gilt auch nicht für die Abgabe von Umsatzsteuererklärungen, wenn die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2014 endete. Hat die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit vor dem 31. Dezember 2014 geendet, ist die Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr einen Monat nach Beendigung der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit abzugeben (§ 18 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 16 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes).

Diese Erlasse ergehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen.

Quelle: FinMin Baden-Württemberg, Erlass (koordinierter Ländererlass) 3 – S-0320 / 51 vom 02.01.2015

Gesetzliche Neuregelungen

Das ändert sich mit dem Jahreswechsel

Erstmals gilt ab dem 1. Januar ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro. Der Rentenbeitragssatz sinkt um 0,2 Prozent. Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Der Bund übernimmt das BAföG vollständig. Diese und viele andere Neuregelungen treten zum Jahresanfang 2015 in Kraft.

Kalender 2015Foto: Bundesregierung/Tybussek

  • 1. Arbeit und Soziales
  • 2. Gesundheit und Pflege
  • 3. Steuern und Finanzen
  • 4. Energie
  • 5. Verkehr
  • 6. Familie
  • 7. Bildung und Forschung
  • 8. Inneres
  • 9. Verbraucherschutz
  • 10. Europa

1. Arbeit und Soziales

Gesetzlicher Mindestlohn

Erstmals gilt ab 1. Januar 2015 ein gesetzlicher Mindestlohn von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde. Auf diesen Mindestlohn haben alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch. Der Mindestlohn gilt flächendeckend. Voraussichtlich werden 3,7 Millionen Menschen davon profitieren.

Übergangsregelungen: In manchen Branchen liegen die Stundenlöhne bislang deutlich unter 8,50 Euro. Um eine stufenweise Anpassung an den Mindestlohn zu ermöglichen, gibt es eine dreijährige Übergangszeit bis zum 31. Dezember 2017. Voraussetzung ist, dass der branchenspezifische Mindestlohn zum 1. Januar 2017 bei mindestens 8,50 Euro liegt. Ab dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn, den die Mindestlohnkommission festsetzt, ohne jede Einschränkung.

Die Übergangsregelung kann nur in Anspruch nehmen, wer einen allgemeinverbindlichen Branchenmindestlohn vereinbart hat. Das sind derzeit: die Fleischbranche, die Friseure, die Leiharbeiter und Wäschereidienstleister für Großkunden. Die Textilbranche hat einen Branchenmindestlohn beantragt. Für die Land- und Forstwirtschaft sowie den Gartenbau tritt ein Branchenmindestlohn zum 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Branchenübersicht Mindestlohn

Besondere gesetzliche Regelungen für Erntehelfer und Zeitungsausträger: Hier gibt es befristete Übergangsregelungen, um die Einführung des Mindestlohns zu erleichtern. Derzeit liegen die Löhne in diesen Branchen unter 8,50 Euro.

Praktikanten: Orientierungspraktika vor oder während einer Ausbildung oder eines Studiums sind nur für höchstens drei Monate vom Mindestlohn ausgenommen. Lediglich bei Pflichtpraktika in Ausbildung oder Studium muss kein Mindestlohn gezahlt werden, auch wenn sie länger als drei Monate dauern.

Weitere Informationen:
Gesetzlicher Mindestlohn

Pflegemindestlohn steigt

Ab 1. Januar 2015 steigt der Pflegemindestlohn auf 9,40 Euro pro Stunde im Westen und 8,65 Euro im Osten. In zwei Schritten wird er dann bis Januar 2017 auf 10,20 Euro pro Stunde im Westen und 9,50 Euro im Osten angehoben. Ab 1. Oktober 2015 sollen zusätzlich auch die Betreuungskräfte von dementen Personen in Pflegebetrieben, Alltagsbegleiterinnen und Alltagsbegleiter sowie Assistenzkräfte vom Mindestlohn profitieren.

Weitere Informationen:
Pflegemindestlohn steigt

Höhere Regelsätze für die Grundsicherung

Ab 1. Januar 2015 erhöhen sich die Regelbedarfsstufen um 2,12 Prozent: für das Arbeitslosengeld II (Hartz IV), die Sozialhilfe und für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Ein alleinstehender Erwachsener erhält dann beispielsweise 399 Euro im Monat – acht Euro mehr als 2014. Auch die Grundsicherung für Kinder und Jugendliche steigt.

Regelbedarfsstufen in der Grundsicherung 2015 in Euro

gültig ab Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6
01.01.2015 399 360 320 302 267 234

Weitere Informationen:
Grundsicherung

Rentenbeitragssatz 2015

Ab 1. Januar 2015 liegt der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung bei 18,7 Prozent. Aufgrund der guten Finanzlage der Rentenkasse konnte er um 0,2 Prozent gesenkt werden.

Weitere Informationen:
Rentenbeitragssatz sinkt

Mindestbeitrag in der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt

Ab 1. Januar 2015 beträgt der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung 84,15 Euro monatlich. 2014 lag er bei 85,05 Euro.

Weitere Informationen:
Mindestbeitrag sinkt

Rente mit 67 – Renteneintritt vier Monate später

Seit 2012 steigt schrittweise die Altersgrenze für die Rente. Das heißt: Wer 1950 geboren ist und 2015 in den Ruhestand geht, muss vier Monate über seinen 65. Geburtstag hinaus arbeiten. Dann gibt es die Rente ohne Abschlag.

Weitere Informationen:
Rente mit 67

Neue Beitragsbemessungsgrenzen in den Sozialversicherungen

Ab dem 1. Januar 2015 steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung West von 5.950 Euro in 2014 auf 6.050 Euro im Monat. Die Beitragsbemessungsgrenze Ost steigt von 5.000 Euro in 2014 auf 5.200 Euro.

Die Versicherungspflichtgrenze in der Gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich 2015 auf 54.900 Euro jährlich (2014: 53.550 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann eine private Krankenversicherung abschließen.

Weitere Informationen:
Beitragsbemessungsgrenzen

Sozialabgabe bleibt für Künstler stabil

Mit 5,2 Prozent bleibt die Künstlersozialabgabe 2015 stabil. Sie gilt für alle Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten – etwa Verlage, Theater, Galerien oder Behörden.

Weitere Informationen:
Künstlersozialversicherung

2. Gesundheit und Pflege

Beitrag zur Krankenversicherung bei 14,6 Prozent

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Die Hälfte, nämlich 7,3 Prozent, trägt der Arbeitnehmer, die andere Hälfte der Arbeitgeber. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz für das Jahr 2015 wurde auf 0,9 Prozent festgelegt. Wie hoch der individuelle Zusatzbeitragssatz tatsächlich ausfällt, bestimmt jede Krankenkasse selbst.

Weitere Informationen:
Beitragssatz 2015 zur Krankenversicherung

Mehr Zeit und Geld für die Pflege

2015 tritt die erste Stufe der Pflegereform in Kraft: Die Leistungen für Pflegebedürftige steigen in der Regel um vier Prozent und lassen sich besser miteinander kombinieren. Das entlastet auch pflegende Angehörige.

Um die Leistungen zu verbessern, steigen die Beiträge ab 1. Januar um 0,3 Prozentpunkte. Beschäftigte müssen 2,35 Prozent ihres Bruttolohnes in die soziale Pflegeversicherung einzahlen, den gleichen Anteil zahlt der Arbeitgeber. Damit der Beitragssatz in der Pflegeversicherung auch künftig möglichst stabil bleibt, wird ein Pflegevorsorgefonds eingerichtet. Von 2015 bis 2033 fließen 0,1 Prozent der Beiträge in den Fonds.

Weitere Informationen:
Höhere Leistungen in der Pflegeversicherung

Elektronische Gesundheitskarte Pflicht

Ab 1. Januar 2015 ist die neue elektronische Gesundheitskarte mit Foto Pflicht. Zunächst sind nur Name, Geburtsdatum, Anschrift sowie Angaben zur Krankenversicherung gespeichert. Später sollen weitere Informationen, wie Vorerkrankungen, Bereitschaft zur Organspende, Medikamente und elektronische Patientenakte, hinzukommen.

Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob und in welchem Umfang er davon Gebrauch machen möchte. Die Anwendungen der Karte müssen sich in Praxistests bewähren. Die Daten müssen sicher sein.

Weitere Informationen:
Elektronische Gesundheitskarte

Weitere Berufskrankheiten anerkannt

Ab dem 1. Januar 2015 sind vier weitere Berufskrankheiten anerkannt: „Weißer Hautkrebs“ oder seine Vorstufen, Kehlkopfkrebs, das Carpaltunnel-Syndrom (Druckschädigung eines Unterarmnervs), das Hypothenar-Hammer-Syndrom oder das Thenar-Hammer-Syndrom (Gefäßschädigungen der Hand durch stoßartige Krafteinwirkung).

Wenn diese Erkrankungen diagnostiziert werden, gibt es den Anspruch auf Heilbehandlung aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei Arbeitsunfähigkeit oder dauerhafter Erwerbsminderung können auch Ansprüche auf Geldleistungen bestehen.

Weitere Informationen:
Anerkannte Berufskrankheiten

Weitere psychoaktive Substanzen verboten

32 neue psychoaktive Substanzen werden in das Betäubungsmittelgesetz aufgenommen: Es handelt sich um synthetische Cannabinoide sowie um synthetische Derivate des Cathinons, Amfetamins und Phencyclidins. Ziel ist es, den Missbrauch dieser gefährlichen Stoffe einzudämmen und die Strafverfolgung zu erleichtern.

Weitere Informationen:
Betäubungsmittelgesetz

3. Steuern und Finanzen

Haushalt ohne neue Schulden

Zum ersten Mal seit 1969 hat die Bundesregierung für 2015 einen Haushaltsentwurf ohne Neuverschuldung vorgelegt. Dies setzt sich über den gesamten Planungszeitraum bis 2018 fort – ein historischer Erfolg. Das Haushaltsgesetz 2015 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Haushalt 2015

Für mehr Steuerehrlichkeit

Steuerhinterziehung ist und bleibt strafbar. Allerdings will die Bundesregierung den Weg, sich „steuerehrlich“ zu machen, nicht ganz verbauen. Die Hürden für diesen Weg liegen jedoch künftig noch höher. Das Gesetz, das die Bedingungen für eine strafbefreiende Selbstanzeige deutlich verschärft, tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Strafbefreiende Selbstanzeige

Bankenunion schützt Steuerzahler

Bislang haben Staaten zahlreiche Banken vor dem Bankrott bewahrt. Nur so ließ sich ein Zusammenbruch des Finanzsektors mit unabsehbaren Konsequenzen für die Wirtschaft verhindern. Damit in Zukunft nicht mehr die Steuerzahler für die Fehler der Banken bezahlen, haben die EU-Mitgliedstaaten eine Reihe von Maßnahmen unter dem Begriff „Bankenunion“ beschlossen. Das Gesetzespaket zur Umsetzung der europäischen Bankenunion in Deutschland tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Bankenunion

Ratingagenturen stärker kontrollieren

Ratingagenturen haben eine zentrale Machtstellung auf den Finanzmärkten. Sie gelten als Mitauslöser der Finanz- und Wirtschaftskrise und bedürfen deshalb einer strengeren Regulierung. Das entsprechende Gesetz ist am 19. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Kontrolle von Ratingagenturen

Bund will Länder und Kommunen entlasten

Der Bund entlastet die Kommunen in den Jahren 2015 bis 2017 um jährlich eine Milliarde Euro. Damit unterstützt der Bund Länder und Gemeinden bei der Finanzierung der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, beim Ausbau der Kindertagesbetreuung und bei den Wohn- und Heizkosten für Hartz-IV-Empfänger.
Das Gesetz tritt am 31. Dezember 2014 in Kraft.

Weitere Informationen:
Entlastung der Kommunen

4. Energie

EU-Energielabel auch beim Online-Kauf Pflicht

Ab Januar 2015 gelten für den Online-Handel mit Elektrogeräten strengere Regeln. Online-Shops müssen dann auch das EU-Energielabel mit Etikett und Datenblatt in die Produktinformation aufnehmen. Das gilt zunächst für Kühlgeräte, Geschirrspüler, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Raumklimageräte, Fernseher, Staubsauger, elektrische Lampen und Leuchten. Die Pflicht wird schrittweise auf andere Gerätegruppen ausgedehnt.

Weitere Informationen:
Energielabel beim Online-Kauf

Austauschpflicht für alte Heizgeräte

Ab dem 1. Januar 2015 dürfen Heizgeräte, die vor dem 1. Januar 1985 eingebaut oder aufgestellt worden sind, nicht mehr betrieben werden. Das gilt für Heizkessel, die Erdgas, Heizöl oder Strom nutzen, um Wärme zu erzeugen. Von dieser Regelung nicht betroffen sind Brennwertkessel und Niedertemperaturheizkessel. Eine weitere Ausnahme gilt für Heizkessel in Häusern, in denen der Eigentümer bereits vor Februar 2002 gewohnt hat.

Weitere Informationen:
Austauschpflicht für alte Heizgeräte

EEG-Umlage sinkt 2015

Der Beitrag für Ökostrom, die sogenannte „EEG-Umlage“ (Erneuerbare-Energien-Umlage), sinkt 2015 auf 6,17 Cent pro Kilowattstunde. 2014 betrug sie 6,24 Cent. Die Umlage ist Teil des Strompreises und fördert Anlagen, die aus Wind, Wasser und Sonne Strom produzieren. Die entstehenden Kosten werden über die EEG-Umlage auf die Stromkunden verteilt.

Weitere Informationen:
EEG-Umlage sinkt

Stromverbrauch von Kaffeemaschinen senken

Ab dem 1. Januar 2015 werden Haushalts-Kaffeemaschinen, die neu in den Handel kommen, weniger Energie verbrauchen. Denn sie gehen automatisch – je nach Gerätetyp – nach fünf bis 40 Minuten aus. Nach Berechnungen der EU lassen sich so bis zu zehn Euro im Jahr sparen.

Weitere Informationen:
Stromeffizienz Kaffeemaschinen

Stromverbrauch von Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben senken

Auch neue Haushaltsbacköfen und Dunstabzugshauben dürfen ab dem 1. Januar 2015 nur noch mit dem EU-Energielabel in den Handel. Die entsprechende EU-Verordnung dazu ist bereits am 20. Februar 2014 in Kraft getreten. Dabei gilt: Haushaltsbacköfen müssen ab 20. Februar 2015 mindestens die Energieeffizienzklasse C aufweisen, ab 2016 mindestens B und ab 2019 mindestens A.

Für Dunstabzugshauben gilt: Sie müssen ab 2015 mindestens die Energieeffizienzklasse F, ab 2017 mindestens E und ab 2019 mindestens D erreichen.

Weitere Informationen:
Stromeffizienz Haushaltsbacköfen

Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“

Ab dem 1. Januar 2015 steigt der Höchstbetrag für den Zuschuss zur Energieberatung auf 8.000 Euro. Das Förderprogramm „Energieberatung im Mittelstand“ unterstützt neben der Energieberatung nun auch die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen und ein Konzept zur Nutzung von Abwärme. Kleine Unternehmen mit weniger als 10.000 Euro Energiekosten erhalten ein gefördertes Beratungsangebot mit einem Höchstbetrag von 800 Euro. Ansprechpartner für das Förderprogramm ist nicht mehr die KfW, sondern das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA).

Weitere Informationen:
Förderprogramm Energieberatung

Energetische Gebäudesanierung: Zuschüsse für Vor-Ort-Beratungen

Die Bundesregierung gibt Bürgerinnen und Bürger mit zahlreichen Beratungs- und Förderprogrammen Tipps zum effizienteren Umgang mit Energie. Ab 1. März 2015 können Haus- und Wohnungseigentümer für die Energieberatung einen Zuschuss in Höhe von 60 Prozent der förderfähigen Beratungskosten erhalten: maximal 800 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.100 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Weitere Informationen:
Zuschuss für Energieberatung

Verbot von Quecksilberdampflampen

Quecksilberdampflampen (sogenannte „HQL“-Lampen), Natriumdampfniederdrucklampen sowie Kompaktleuchtstofflampen mit konventionellen Vorschaltgeräten (KVG) und elektronischen Vorschaltgeräten (EVG) unter 80 Lumen pro Watt dürfen ab 1. April 2015 nicht mehr in den Markt gelangen. Gründe sind der hohe Stromverbrauch, der Quecksilbergehalt der Leuchtmittel sowie die veraltete Technik. Rechtsgrundlage ist die EU-Richtlinie für eine umweltgerechte Gestaltung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.

Weitere Informationen:
Verbot von HQL-Lampen

Mehr Fördergeld für die kleine Kraft-Wärme-Kopplung

Die Novelle der Richtlinie von „Mini-KWK-Anlagen“ sieht eine Anhebung der Fördersätze für kleinere Anlagen vor. Zudem gibt es künftig einen Bonus „Wärmeeffizienz“ (plus 25 Prozent). Damit soll sich die thermische Effizienz und damit der Gesamtwirkungsgrad der geförderten Mini-KWK-Anlagen verbessern. Mit dem Bonus „Stromeffizienz“ (plus 60 Prozent) will die Bundesregierung Impulse zur beschleunigten Markteinführung von Anlagen mit besonders hoher Stromeffizienz, zum Beispiel Brennstoffzellen, auslösen. Förderanträge sind beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzureichen.
Die Novelle tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Förderung kleine Kraft-Wärme-Kopplung

5. Verkehr

Bundesweite Kfz-Kennzeichenmitnahme

Wer in eine andere Stadt oder in ein anderes Bundesland zieht, kann künftig sein altes Kfz-Kennzeichen behalten. Wer will, kann auch ein neues beantragen. Der Gang zum Straßenverkehrsamt bleibt ihm allerdings nicht erspart – das Fahrzeug muss weiterhin umgemeldet werden. Die Neuregelung hat keine Auswirkungen auf die Kfz-Versicherung: Die Tarife richten sich nach dem Wohnort, nicht nach dem Kennzeichen.
Sie gilt ab 1. Januar 2015.

Weitere Informationen:
Kennzeichenmitnahme

Fahrzeugabmeldung via Internet

Wer künftig sein Fahrzeug abmelden will, muss dafür nicht mehr die Kfz-Zulassungsstelle aufsuchen. Er kann die Abmeldung auch über das Internetportal des Kraftfahrt-Bundesamtes abwickeln.
Die Neuregelung gilt allerdings nur für Fahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2015 angemeldet werden. Denn: Voraussetzung für die elektronische Abmeldung ist neben dem neuen Personalausweis ein Sicherheitscode, den sowohl Fahrzeugschein als auch Nummernschild bei der Zulassung ab 2015 erhalten.

Weitere Informationen:
Fahrzeugabmeldung

Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Ab 1. Januar 2015 gilt für alle neu zugelassenen Fahrzeuge die Abgasnorm „Euro 6“. Sie trifft vor allem Neuwagen mit Diesel und soll den Ausstoß von Stickoxiden deutlich reduzieren. Im Vergleich zur Abgasnorm „Euro 5“ sinkt der Grenzwert des Stickstoffausstoßes bei Dieselmotoren um 50 Prozent auf 80 Milligramm pro Kilometer. Bei Benzinern liegt der Grenzwert mit 60 Milligramm pro Kilometer noch darunter. Dieser Wert wurde allerdings schon mit der Euro 5-Norm eingeführt.

Weitere Informationen:
Abgasnorm Euro 6 für Neuwagen

Erste-Hilfe-Kasten mit neuer Norm

Wer künftig seinen Verbandskasten ersetzen will, sollte darauf achten, dass er der verändertenDIN-Norm 13164 entspricht. Ab dem Jahreswechsel sind nur noch solche im Handel erhältlich. Sie enthalten einige andere Verbandsartikel. Bisherige Verbandskästen kann man noch bis zum Ablaufdatum nutzen.

Weitere Informationen:
Verbandskasten

6. Familie

Mehr Gestaltungsfreiheit für Familien

Mütter und Väter sollen das Elterngeld künftig passgenauer in Anspruch nehmen können. Der Bundesrat hat die Neuregelungen zum Elterngeld Plus und zur Elternzeit verabschiedet. Damit wird die Vereinbarkeit von Familie und Beruf weiter gestärkt. Das neue Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft und gilt für Geburten ab dem 1. Juli 2015.

Weitere Informationen:
Elterngeld Plus

Mehr Schutz für Kinder und Jugendliche

Die Bundesregierung will Kinder und Jugendliche besser vor sexuellem Missbrauch schützen. Daher hat sie das Sexualstrafrecht verschärft, um die Verbreitung kinderpornografischer Bilder zu verhindern. Auch die Herstellung solcher Aufnahmen wird unter Strafe gestellt. Der Bundesrat hat das Gesetz am 19. Dezember 2014 gebilligt. Es tritt einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen:
Verschärfung des Sexualstrafrechts

Mehr Flexibilität für pflegende Angehörige

Menschen, die Beruf und Pflege von Angehörigen in Einklang bringen müssen, erhalten mehr zeitliche Flexibilität. Der Bundesrat hat den neuen Regelungen im Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf zugestimmt. Sie treten einen Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen:
Beruf und Pflege

7. Bildung und Forschung

Bund übernimmt Kosten für BAföG

Der Bund finanziert ab 1. Januar 2015 die Geldleistungen nach dem Bundesbildungsförderungsgesetz (BAföG) vollständig. Damit entlastet der Bund die Länder jährlich um rund 1,17 Milliarden Euro. Bisher trugen sie 35 Prozent und der Bund 65 Prozent derBAföG-Kosten.

Ab Schuljahresbeginn und Start des Wintersemesters 2016 wird das BAföG um sieben Prozent angehoben. Für Studierende, die nicht mehr bei ihren Eltern wohnen, steigt der Förderhöchstsatz sogar um knapp zehn Prozent auf bis zu 735 Euro.

Weitere Informationen:
BAföG-Reform

Grundgesetzänderung für die Forschung

Der Bund kann künftig Forschung an den Hochschulen dauerhaft finanziell fördern. Der Bundesrat hat am 19.12. die Änderung von Artikel 91b des Grundgesetzes gebilligt. Damit sind die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen für eine erweiterte Kooperation von Bund und Ländern im Wissenschaftsbereich ab 2015 geschaffen. Die Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Weitere Informationen:
Forschungsförderung

8. Inneres

Doppelte Staatsangehörigkeit

Die Bundesregierung hat das Staatsangehörigkeitsrecht integrationsfreundlicher und unbürokratischer gestaltet. Für in Deutschland geborene und aufgewachsene Kinder ausländischer Eltern gibt es künftig keine Pflicht, sich für einen Pass zu entscheiden.
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts ist am 20. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Staatsangehörigkeit

Zuwanderung aus EU-Mitgliedstaaten

Die Freizügigkeit in der EU ist einer der sichtbarsten Vorzüge Europas für seine Bürger. Um den Missbrauch dieses Rechts durch eine Minderheit zu unterbinden, hat die Bundesregierung das Freizügigkeitsgesetz/EU geändert. Im Fall von Rechtsmissbrauch oder Betrug sind künftig befristete Wiedereinreisesperren möglich. Das Aufenthaltsrecht von Unionsbürgern zur Arbeitssuche ist jetzt – unter Berücksichtigung der Vorgaben des Unionsrechts – befristet. Wer sich durch falsche Angaben eine Aufenthaltsbescheinigung nach dem Freizügigkeitsgesetz beschafft, macht sich strafbar.

Die wichtigsten Regelungen dieses Gesetzes sind am 9. Dezember 2014 in Kraft getreten.

Weitere Informationen:
Sozialleistungen für EU-Zuwanderer

Änderung beim Antiterror-Datei-Gesetz

Die Bundesregierung hat am 8. April 2014 ein Gesetz zur Änderung des Antiterror-Datei-Gesetzes beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht hatte entschieden, dass die Errichtung der Antiterrordatei mit der Verfassung vereinbar sei, jedoch bei einigen Regelungen Änderungen verlangt. Das neue Gesetz nimmt die erforderlichen Anpassungen vor.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Antiterror-Datei-Gesetz

Mehr Schutz für Opfer von Gewalt

Die Bundesregierung will einen besseren grenzüberschreitenden Schutz der Opfer von Gewalt schaffen. Künftig sollen Schutzmaßnahmen, die in einem Mitgliedstaat der EU zum Schutz einer Person vor Gewalt durch eine andere Person erlassen worden sind, auch in den anderen Mitgliedstaaten gelten.
Das Gesetz tritt am 11. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Opferschutz

Verbesserungen für Asylbewerber

Die Bundesregierung hat weitere Verbesserungen für Asylbewerber beschlossen: Die Residenzpflicht für Asylbewerber entfällt. Sie wird durch eine Wohnsitzauflage ersetzt, solange Asylbewerber Sozialleistungen beziehen. Auch der Vorrang des Sachleistungsprinzips entfällt.
Der Bundesrat hat dem Gesetz am 19. Dezember zugestimmt. Es tritt mit seinen wichtigsten Regelungen am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Weitere Informationen:
Asylbewerber

Flüchtlinge erhalten mehr Unterstützung

Flüchtlinge und in Deutschland Geduldete können mit höhere Leistungen für den Lebensunterhalt rechnen. Sie erhalten monatlich 127 Euro mehr und damit 352 Euro. Die Kosten für Wohnung und Heizung werden zusätzlich übernommen.
Das neue Asylbewerberleistungsgesetz tritt zum 1. März 2015 in Kraft.

Mehr Informationen:
Asylbewerberleistungsgesetz

Mehr Geld für politisch Verfolgte in der DDR

Die Bundesregierung verbessert die wirtschaftliche Situation der Opfer politischer Verfolgung in der ehemaligen DDR. Der Bundestag hat dazu das entsprechende Gesetz verabschiedet. Neben der Opferrente erhöhen sich auch die Ausgleichsleistungen nach dem Rehabilitierungsrecht.
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Weitere Informationen:
Opferrente

9. Verbraucherschutz

Frühwarnsystem am Finanzmarkt

Sogenannte Marktwächter beobachten und analysieren ab 2015 den Finanzmarkt und die digitalen Märkte. Sie sollen vor allem Fehlentwicklungen frühzeitig aufdecken, die Politik darauf aufmerksam machen und Handlungsempfehlungen erarbeiten.

Weitere Informationen:
Marktwächter

Bessere Kennzeichnung von Lebensmitteln

In der ganzen EU müssen Lebensmittel seit dem 13. Dezember besser gekennzeichnet sein: So sind Pflichtangaben deutlich sichtbar und gut lesbar an der Ware anzubringen, zum Beispiel die Warenbezeichnung. Stoffe, die Allergien auslösen können, sind besonders hervorzuheben. Das gilt auch für lose Ware.

Verbraucher werden besser vor Täuschungen geschützt: Denn Hersteller sind verpflichtet, künstlichen oder minderwertigen Ersatz in Lebensmitteln – wie Vanillin statt echter Vanille – anzugeben, und zwar in unmittelbarer Nähe des Produktnamens. „Klebefleisch“ ist mit dem Hinweis „aus Fleischstücken zusammengefügt“ kenntlich zu machen.

Weitere Informationen:
Lebensmittelkennzeichnung

10. Europa

Euro jetzt auch in Litauen

Litauen führt zum 1. Januar 2015 den Euro als Landeswährung ein. Da das Land die Kriterien des Aufnahmeverfahrens für den Euro erfüllt, hat der Rat für Allgemeine Angelegenheiten der EU hierfür grünes Licht erteilt. Litauen ist damit 19. Mitglied der Europäischen Währungsunion.

Weitere Informationen:
Euro in Litauen

Europäische Agrarreform

Mit der europäischen Agrarreform wird die deutsche Landwirtschaft ab 2015 noch nachhaltiger. Zugleich sichert ein neues System der Direktzahlungen die wirtschaftlichen Grundlagen der Landwirte: Künftig gibt es einheitliche Basisprämien pro Hektar, Zahlungen für den Klima- und Umweltschutz („Greening-Prämie“) sowie Prämien für Junglandwirte, mittlere Betriebe und Kleinerzeuger.

Weitere Informationen:
Europäische Agrarreform

Bundesregierung, Pressemitteilung vom 23.12.2014

 

Finanzgericht entscheidet in Lohnsteuersache zugunsten des FC Saarbrücken

Das Finanzgericht des Saarlandes hat am 10. Dezember 2014 in einem vom FC Saarbrücken gegen das zuständige Finanzamt geführten Rechtsstreit zugunsten des Vereins entschieden.

Es ging dabei um einen Bescheid, mit dem der Verein in Haftung für die Lohnsteuern zweier bei ihm beschäftigen Spieler genommen wurde. Die beiden Profis waren damals (in den Jahren 2006/2007) in Frankreich wohnhaft. Die Finanzbehörde war der Auffassung, der Verein habe zu Unrecht keine Lohnsteuern für die „Grenzgänger“ einbehalten. Der FC Saarbrücken argumentierte, er habe sich auf eine entsprechende Rechtsäußerung der Behörde verlassen können, die diese im Rahmen einer früheren Außenprüfung vermittelt hatte.

Das Finanzgericht bestätigte in seinem Urteil vom 10. Dezember 2014 (Az.: 2 K 1088/12) die Auffassung des Vereins. Dieser habe sich auf die Auskunft der Behörde verlassen können. Deshalb sei eine Inhaftungnahme des Vereins als Arbeitgeber für die Lohnsteuer nicht rechtmäßig.

Quelle: FG Saarland, Pressemitteilung zum Urteil 2 K 1088/12 vom 10.12.2014

 

Kein vorläufiger Rechtsschutz für Kernkraftwerksbetreiber

Mit Beschluss vom 25. November 2014 (Az. VII B 65/14) hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) einen auf Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit und Unionsrechtskonformität der Kernbrennstoffsteuer gestützten Antrag eines Kernkraftwerksbetreibers auf Aufhebung der Vollziehung einer Steueranmeldung nach dem Kernbrennstoffsteuergesetz abgelehnt.

Mit Wirkung vom 1. Januar 2011 wurde in der Bundesrepublik Deutschland eine Steuer auf zur gewerblichen Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe eingeführt. Die Steuer entsteht, wenn in einen Kernreaktor Brennelemente eingesetzt werden, die eine Kettenreaktion auslösen. Schuldner der Steuer sind die Betreiber von Kernkraftwerken. Diese haben sich in mehreren Fällen gegen die Zahlung der Steuer gerichtlich zur Wehr gesetzt.

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat die insoweit streitigen verfassungsrechtlichen und unionsrechtlichen Fragen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bzw. dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) vorgelegt. Mit seiner Vorlage an das BVerfG vertritt das FG die Auffassung, dem Bund habe für die Einführung der Steuer die Gesetzgebungskompetenz gefehlt, denn es handele sich bei der Kernbrennstoffsteuer nicht um eine besondere Verbrauchsteuer, weil sie nicht auf Weitergabe der steuerlichen Belastung an den Stromverbraucher angelegt sei. Sein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH hat das FG insbesondere damit begründet, das geltende Unionsrecht stehe der Einführung einer nationalen Steuer auf zur Stromerzeugung verwendete Kernbrennstoffe entgegen.

Unter Hinweis auf seine Vorlagen an das BVerfG und den EuGH und die dort beschriebenen rechtlichen Zweifel hat das FG den Kraftwerksbetreibern vorläufigen Rechtsschutz mit der Folge gewährt, dass die Steuer einstweilen bis zur Entscheidung in der Hauptsache nicht zu entrichten ist. Gegen diese Entscheidung haben die für die Steuererhebung zuständigen Hauptzollämter Beschwerde beim BFH eingelegt.

Im Beschwerdeverfahren ist der BFH davon ausgegangen, trotz der Vorlagebeschlüsse des FG weder an dessen Rechtsauffassung gebunden noch an einer Interessensabwägung gehindert zu sein. Vielmehr hat er die angefochtenen Beschlüsse aufgehoben und die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Dabei hat er die Frage nach der Steuerart der Kernbrennstoffsteuer, der Gesetzgebungskompetenz des Bundes und der Unionsrechtskonformität ausdrücklich offengelassen. Ausschlaggebend für seine Entscheidung war vielmehr die Erwägung, dass eine Aufhebung der Vollziehung in ihren praktischen Auswirkungen dem zeitweiligen Außerkraftsetzen des Kernbrennstoffsteuergesetzes gleichkäme. Dies könne nach der Rechtsprechung des BVerfG nur unter Beachtung strenger Voraussetzungen geschehen, die im Streitfall nicht vorlägen. Gegenüber dem Interesse der Kraftwerksbetreiber, die Steuer vorläufig nicht zahlen zu müssen, sei dem Geltungsanspruch des Gesetzes der Vorrang einzuräumen. Darüber hinaus sei das Interesse des Staates an einer geordneten Haushaltsführung zu berücksichtigen. Im Fall der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes würden dem Bundeshaushalt zumindest zeitweise jährlich ca. 1,3 Mrd. Euro entzogen.

Das Urteil im Volltext finden Sie auf der Homepage des BFH.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 84/14 vom 23.12.2014 zum Beschluss VII B 65/14 vom 25.11.2014

 

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin