Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften

Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen

Seit dem Erlass der Verordnung zum Erlass und zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 11. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2637) hat sich in mehreren Bereichen des deutschen Steuerrechts fachlich notwendiger Verordnungsbedarf ergeben. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Finanzen für eine Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen und weiterer Vorschriften greift diesen Bedarf zusammenfassend auf.

Folgende Verordnungen sollen danach geändert werden:

  • Altersvorsorge-Durchführungsverordnung
  • Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung
  • Einkommensteuer-Durchführungsverordnung
  • Deutsch-Luxemburgischen Konsultationsvereinbarungsverordnung
  • Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten
  • Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung
  • Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung
  • Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes

Den Referentenentwurf finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Mitteilung vom 09.10.2014

Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht

Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Bundestagsfraktion DIE LINKE

Abgeordnete der Bundestagsfraktion DIE LINKE richteten eine Kleine Anfrage mit 51 Fragen zu den Themen Jahresabschlussprüfungen, berufsständische Organisation der Wirtschaftsprüfer und ministerielle Rechtsaufsicht an die Bundesregierung (BT-Drucks. 18/2486 vom 28. August 2014). Die Fragen sind überwiegend aus der berufspolitischen Diskussion der letzten Jahre bekannt und gehen maßgeblich auf eine in der Kleinen Anfrage namentlich benannte Gruppierung im Berufsstand zurück.

Der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucks. 18/2689 vom 29. September 2014) ist zu entnehmen, dass sich das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zwischen August 2013 und August 2014 aufgrund von 42 Eingaben mit der Amtsführung der Abschlussprüferaufsichtskommission und der Wirtschaftsprüferkammer auseinandergesetzt hat. Das Ministerium ist jeweils zu dem Ergebnis gekommen, dass keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestehen.

Die Kleine Anfrage und die Antwort der Bundesregierung finden Sie auf der Homepage der WPK.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 08.10.2014

„Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“: Zentrales Serviceangebot für Unternehmen stärken

Brigitte Zypries, Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie (BMWi), hat am 09.10.2014 auf der Konferenz „Einheitlicher Ansprechpartner 2.0“ einen ersten Entwurf für Eckpunkte eines Einheitlichen Ansprechpartners der zweiten Generation zur Diskussion gestellt.

Staatssekretärin Zypries: „Die Idee einer einheitlichen Anlaufstelle zur Verwaltung ist richtig und gerade mit Blick auf die voranschreitende Digitalisierung wichtig. Die bestehenden Angebote müssen jedoch besser werden. Der Schlüssel dafür liegt in der Vernetzung von Einheitlichem Ansprechpartner, E-Government-Strukturen sowie bestehenden Unterstützungs- und Beratungsangeboten der IHKs, Wirtschaftsförder- und Gründerzentren.“

Die Einheitlichen Ansprechpartner (EA) wurden in Umsetzung der EU-Dienstleistungsrichtlinie 2009 in Deutschland eingerichtet und sollen Unternehmen und Gründern einen gebündelten Zugang zu Verwaltungsinformationen und -verfahren bieten, die für die Aufnahme und Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit erforderlich sind (unabhängig von der fachlichen oder verwaltungsebenen bezogenen Zuständigkeit). Die Erwartungen der Wirtschaft, Verwaltung und Politik an die EA in Punkto Nutzerfreundlichkeit und Funktionsfähigkeit werden jedoch erst zum Teil erfüllt. Eine Ursache liegt darin, dass die Unternehmen bisher nicht alle wirtschaftsbezogenen Verfahren und Formalitäten über die EA abwickeln können. Das BMWi und die Wirtschaftsminister der Bundesländer haben vor diesem Hintergrund vergangenen Juni die Initiative ergriffen und beschlossen, zusammen mit den für E-Government zuständigen Ressorts in Bund und Ländern eine neue Strategie für die künftige Ausrichtung der Einheitlichen Ansprechpartner zu entwickeln.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 09.10.2014

TTIP-Mandat endlich veröffentlicht

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, begrüßt den Beschluss des Rats der EU vom 09.10.2014, das Verhandlungsmandat zur Transatlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade and Investment Partnership – TTIP) zu veröffentlichen.

Gabriel: „Deutschland setzt sich seit langem für mehr Transparenz in den TTIP-Verhandlungen ein. Eckpfeiler für Offenheit und auch Glaubwürdigkeit in den Verhandlungen bildet dabei das Verhandlungsmandat der Europäischen Kommission. Bislang sind alle Vorstöße aus Deutschland, das Mandat zu veröffentlichen, allerdings gescheitert.

Ich begrüße es sehr, dass es am 09.10.2014 endlich zu einem einstimmigen Beschluss für die Veröffentlichung gekommen ist. Wir setzen damit ein sichtbares Zeichen für mehr Transparenz und stärken den Verhandlungsprozess. Auch in den weiteren Verhandlungen wird es darum gehen, ein hohes Maß an Transparenz zu verfolgen. Nur so kann den in der Öffentlichkeit geäußerten Bedenken umfassend und sachgerecht begegnet werden.“

Die Verhandlungen über TTIP werden auf europäischer Seite von der EU-Kommission geführt. Grundlage dafür ist das Verhandlungsmandat, das ihr im Jahr 2013 durch die EU-Mitgliedstaaten erteilt wurde.

finden Sie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 09.10.2014

14,2 % weniger Unternehmensinsolvenzen im Juli 2014

Im Juli 2014 meldeten die deutschen Amtsgerichte 2.111 Unternehmensinsolvenzen. Das waren nach Angaben des Statistischen Bundesamtes 14,2 % weniger als im Juli 2013. Einen Anstieg der Unternehmensinsolvenzen hatte es zuletzt im Oktober 2012 gegeben (+1,8 % gegenüber Oktober 2011).

Im Wirtschaftsbereich Handel (einschließlich Instandhaltung und Reparatur von Kraftwagen) gab es im Juli 2014 mit 420 Fällen die meisten Unternehmensinsolvenzen. 328 Insolvenzanträge stellten Unternehmen des Baugewerbes. Im Wirtschaftsbereich Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen wurden 243 Insolvenzanträge gemeldet.

Die voraussichtlichen offenen Forderungen der Gläubiger aus beantragten Unternehmensinsolvenzen beliefen sich nach Angaben der Amtsgerichte im Juli 2014 auf rund 2,3 Milliarden Euro. Im Juli 2013 hatten sie bei rund 2,7 Milliarden Euro gelegen.

Zusätzlich zu den Unternehmensinsolvenzen meldeten 10.365 übrige Schuldner im Juli 2014 Insolvenz an (-5,4 % gegenüber Juli 2013). Darunter waren 8.007 Insolvenzanträge von Verbrauchern (-7,7 %) und 1.997 von ehemals selbständig Tätigen (+3,5 %), die ein Regelinsolvenzverfahren beziehungsweise ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchlaufen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Statistischen Bundesamts.

Quelle: Statistisches Bundesamt, Pressemitteilung vom 10.10.2014

Selbstanzeige bleibt wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität

„Die Selbstanzeige bleibt ein wirksames Instrument zur Bekämpfung von Steuerkriminalität. Dass der Bund zum 1. Januar 2015 unter aktiver Mitarbeit Hessens eine Verschärfung der Bedingungen für eine Selbstanzeige plant, zeigt bereits jetzt Wirkung. Viele Steuerpflichtige erkennen nun, dass sie ihrer Pflicht tatsächlich nachkommen müssen oder sie werden von ihren Banken dazu gedrängt“, stellte Hessens Finanzminister Dr. Thomas Schäfer am 07.10.2014 in Wiesbaden fest. Er veröffentlichte die aktuelle Zahl der in Hessen eingegangenen Selbstanzeigen zu Kapitalanlagen in der Schweiz.

Anzahl an Selbstanzeigen des Vorjahres beinahe erreicht
Im September gingen 200 Selbstanzeigen ein. Die Gesamtzahl für das laufende Jahr 2014 stieg dadurch auf 2.815. Damit ist bereits jetzt beinahe der Wert des kompletten Jahres 2013 erreicht: im Vorjahr gingen 2.844 Selbstanzeigen zu Kapitaleinlagen in der Schweiz ein.

Die Summe der darauf vorläufig festgesetzten Mehrsteuern ist aktuell bereits höher als die des kompletten vergangenen Jahres: bis Ende September wurden rund 178 Millionen Euro festgesetzt. 2013 waren es Ende des Jahres rund 127,5 Millionen Euro.

„Steuerhinterziehung wird konsequent bekämpft“
2013 hatten die Finanzminister der Länder auf ihrer Jahreskonferenz in Wiesbaden unter Vorsitz des Hessischen Finanzministers eine Verschärfung der Selbstanzeige angestoßen und diese im Mai 2014 beschlossen. Der Bund setzt derzeit die strengeren Regeln um. Sie sollen zum 1. Januar 2015 gelten.

„Die wichtigste Botschaft für all jene, die ihr Kapital schwarz angelegt haben, bleibt: Steuerhinterziehung ist kein Kavaliersdelikt und wird konsequent bekämpft“, stellte Finanzminister Schäfer abschließend fest.

Quelle: FinMin Hessen, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Automatischer Informationsaustausch in Steuersachen: Schweiz beschließt Verhandlungsmandate mit Partnerstaaten

Der Schweizer Bundesrat hat in seiner Sitzung am 08.10.2014 die definitiven Verhandlungsmandate zur Einführung des neuen globalen Standards für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen mit Partnerstaaten beschlossen. Die Mandate wurden in den vergangenen Monaten mit den zuständigen parlamentarischen Kommissionen und den Kantonen konsultiert. Die Verhandlungen mit den Partnerstaaten sollen demnächst beginnen.

Am 21. Mai 2014 hat der Bundesrat die Mandatsentwürfe für Verhandlungen mit der EU, den USA und weiteren Ländern zur Einführung des automatischen Informationsaustausches genehmigt. Diese Entwürfe wurden in den vergangenen Monaten bei den zuständigen Kommissionen der Eidgenössischen Räte und bei den Kantonen konsultiert. Mit großer Mehrheit wurden die Mandatsentwürfe unterstützt.

Am 21. Juli 2014 hat die OECD das Gesamtpaket zum neuen globalen Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen veröffentlicht. Am Treffen der G20-Finanzminister vom 20./21. September im australischen Cairns wurde die rasche Einführung des Standards bekräftigt.

Die vom Schweizer Bundesrat definitiv beschlossenen Mandate enthalten folgende Eckpunkte:

  • Mit der EU soll über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs verhandelt werden.
  • Mit den USA soll bezüglich der Umsetzung des Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA) über ein FATCA-Abkommen nach dem Modell 1 verhandelt werden. Mit dem neuen Abkommen würden Daten zwischen den zuständigen Behörden automatisch auf gegenseitiger Basis ausgetauscht.
  • Es werden mit weiteren ausgewählten Ländern Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch aufgenommen. In einer ersten Phase werden Staaten in Betracht gezogen, mit denen enge wirtschaftliche und politische Beziehungen bestehen und die ihren Steuerpflichtigen, soweit angemessen, eine genügende Regularisierungsmöglichkeit bereitstellen.
  • Die Einführung des automatischen Informationsaustausches mit dem Ausland wird mittels Abkommen mit den Partnerstaaten erfolgen. Zudem wird im innerstaatlichen Recht ein Umsetzungsgesetz notwendig sein, welches zurzeit vom Eidgenössischen Finanzdepartement vorbereitet wird und dem Parlament zusammen mit den ausgehandelten Abkommen vorgelegt werden wird. Die heute bestehenden Rechtsgrundlagen schließen den automatischen Informationsaustausch aus.

Die Schweiz begrüßt den neuen internationalen Standard, an dem sie selber aktiv mitgewirkt hat. Er ermöglicht gleich lange Spieße im Wettbewerb der Finanzplätze, da diese Regeln für alle gelten, und ist ein wichtiges Instrument in den internationalen Bemühungen gegen Steuerhinterziehung. Das inländische Bankgeheimnis wird durch die Umsetzung des neuen globalen Standards nicht tangiert.

Für den Bundesrat ist wichtig, dass die Vorgaben, die er bereits im Juni 2013 beschlossen hat, im neuen Standard enthalten sind. Es soll nur einen einzigen globalen Standard geben, die ausgetauschten Informationen sollen nur dem vereinbarten Zweck dienen (Spezialitätsprinzip), die Informationen sollen reziprok, also gegenseitig fließen, der Datenschutz ist zu gewährleisten und auch wirtschaftlich Berechtigte von Trusts und anderen Finanzkonstrukten sollen identifiziert werden. Der Bundesrat hat zudem festgehalten, dass die Fragen der Vergangenheitsregularisierung und des Marktzutritts in den Verhandlungen zum automatischen Informationsaustausch gegenüber der EU und den EU-Mitgliedstaaten zu fordern und anzustreben sind.

Schweizer Bekenntnis zum automatischen Informationsaustausch beim Global Forum
Im Weiteren hat der Bundesrat einem Schreiben des Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) an das Global Forum für Transparenz und Informationsaustausch in Steuersachen zugestimmt. Darin bekräftigt die Schweiz die Absicht, die gesetzliche Basis für den automatischen Informationsaustausch zeitgerecht einzuführen, so dass Schweizer Finanzinstitute 2017 mit der Erhebung von Kontodaten ausländischer Steuerpflichtiger beginnen könnten und ein erster Datenaustausch 2018 stattfinden könnte. Dies unter dem Vorbehalt, dass das Parlament und allenfalls die Stimmberechtigten die nötigen Gesetze und Abkommen rechtzeitig genehmigen werden. Eine erste Gruppe von über 40 Staaten, die so genannten „early adopters“, hat angekündigt, bereits 2016 mit der Erhebung von Daten zu beginnen und diese erstmals 2017 auszutauschen.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des EFD.

Quelle: Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD), Pressemitteilung vom 08.10.2014

Bekanntmachung des Vordruckmusters für die Sammelliste für Wohnungsbauprämien

Nach § 4b Abs. 1 des Wohnungsbau-Prämiengesetzes (WoPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.10.1997 (BGBl. I Seite 2678), zuletzt geändert durch Art. 9 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18.07.2014 (BGBl. I Seite 1042), hat das Unternehmen den Antrag auf Wohnungsbauprämie für Aufwendungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 WoPG an das Wohnsitzfinanzamt des Prämienberechtigten weiterzuleiten.

Nach Abschn. 13 Abs. 1 Satz 2 der Wohnungsbau-Prämienrichtlinien 2002 kann das Unternehmen die Anträge zur Vereinfachung des Verfahrens in einer Sammelliste zusammenfassen. Das Vordruckmuster dieser Sammelliste wird hiermit bekannt gemacht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 26.11.2001 – IV C 5 – S-196134 / 01 (BStBl I Seite 893).

Der Vordruck der Sammelliste kann auch maschinell hergestellt werden, wenn er sämtliche Angaben in der gleichen Reihenfolge wie im amtlich vorgeschriebenen Vordruck enthält. Abweichende Formate sind zulässig.

Das Vordruckmuster finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV C 5 – S-1961 / 14 / 10001

Rückwirkende gestaffelte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und kein Merkzeichen „G“ für intersexuellen Menschen

Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind auf einen entsprechenden Antrag hin zu treffen. Unter welchen Voraussetzungen können diese Feststellungen auch für zurückliegende Zeiträume getroffen werden? Liegen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ auch vor, wenn nur vorübergehend Schmerzzustände auftreten, die sich auf das Gehvermögen auswirken?

Der Sachverhalt
Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an. Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.

Die Entscheidung
Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat. Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommensteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.

Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ hat das Bayerische Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.

Quelle: LSG Bayern, Pressemitteilung vom 07.10.2014 zum Urteil L 3 SB 235/13 vom 10.09.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin