Steuerpflicht einer Aufforstungsprämie

Die Beteiligten stritten um die Steuerpflicht der Überlassung eines Grundstücks zur Ersatzaufforstung.

Der Kläger ist ein Land- und Forstwirt, der seine Umsätze der Umsatzsteuerpauschalierung unterwirft. Er verpflichtete sich gegenüber einem Landesbetrieb, ein in seinem Eigentum stehendes Grundstück dem Forstamt zur Anlage einer Ersatzaufforstung – aus Ersatzgeldern – zur Verfügung zu stellen, zehn Jahre lang die angelegte Kultur zu sichern, zu pflegen und ggf. nachzubessern. Für ggf. notwendige Pflege und Nachbesserung sollten die Kosten erstattet werden. Für die Überlassung erhielt der Kläger einen Wertausgleich von 2,50 Euro je Quadratmeter, insgesamt 18.750 Euro. Der Kläger erfasste die Zahlung als nicht steuerpflichtigen Umsatz, wohingegen sie das Finanzamt der Regelbesteuerung unterwarf.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die dagegen gerichtete Klage abgewiesen. Bei der Zahlung handele es sich um ein Entgelt für eine nicht steuerfreie sonstige Leistung. Dem stehe nicht entgegen, dass der Landesbetrieb zur Erhaltung des Waldes und aufgrund der Verpflichtung zur Anlage einer Ersatzaufforstung gemäß Landesforstgesetz gehandelt habe. Die Zahlung habe nicht der Unterstützung des Klägers gedient, sondern dem Wertausgleich für die vereinbarte Nutzungsänderung von der landwirtschaftlichen Nutzung zur forstwirtschaftlichen Nutzung. Bei dem Landesbetrieb habe es sich um einen individuellen Leistungsempfänger gehandelt, der aus der Leistung einen unmittelbaren Vorteil habe ziehen können.

Zudem sei die sonstige Leistung nicht umsatzsteuerfrei. Eine Vermietung von Grundstücken liege nicht vor, da dem Forstamt kein Recht zur Inbesitznahme eingeräumt worden sei. Der Kläger sei allein in der Art der Nutzung des Grundstücks eingeschränkt worden. Ferner habe der Kläger dem Landesbetrieb auch kein dingliches Nutzungsrecht im Sinne der betreffenden Befreiungsvorschrift bestellt. Es werde nur die Bestellung solcher dinglicher Nutzungsrechte erfasst, die auch von dem Begriff „Vermietung und Verpachtung“ umfasst würden.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 03.07.2014 zum Urteil 1 K 4581/12 vom 23.05.2014 (nrkr)

Grüne: Maßnahmen gegen Steuerbetrug

Berlin: (hib/HLE) Die Bundesregierung soll mehr gegen Umsatzsteuerbetrug tun. Dies verlangt die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einem Antrag (18/1968). Darin wird die Regierung aufgefordert, für eine bessere Datengrundlage zu sorgen, Hinweise auf Betrug zum Beispiel mit Registrierkassen ernst zu nehmen und auf solche Betrugsfälle sofort zu reagieren.

Nach Angaben der Fraktion haben organisierte Kriminelle die Möglichkeit, durch das europäische Mehrwertsteuersystem Vorsteuererstattungen zu erhalten, ohne selbst Steuern zu entrichten. Dadurch würden in allen EU-Ländern hohe Steuerausfälle entstehen, die auf insgesamt 193 Milliarden Euro geschätzt würden. Für die Bundesrepublik Deutschland würden Steuerausfälle in Höhe von 27 Milliarden Euro geschätzt. Allein durch manipulierte Registrierkassen könne es zu einemSteuerausfall von zehn Milliarden Euro kommen. „Die Bundesregierung ist damit dringend gefordert, ihren Kampf gegen Umsatzsteuerbetrug zu verstärken“, schreibt die Fraktion.

Quelle: Deutscher Bundestag 

Finanzen/Antrag – 03.07.2014

 

 

Linke: Abgeltungsteuer soll gestrichen werden

Berlin: (hib/HLE) Die Fraktion Die Linke fordert die Abschaffung der Abgeltungsteuer. Die Besteuerung von Kapitalerträgen soll statt dessen wieder mit dem persönlichen Steuersatz der Steuerpflichtigen erfolgen, heißt es in einem Antrag (18/2014) der Fraktion.

Wie die Linksfraktion schreibt, privilegiert die von der damaligen Großen Koalition zum Jahr 2009 eingeführte Abgeltungsteuer Kapitaleinkünfte gegenüber Löhnen und anderen Einkunftsarten. Während private Kapitalerträge pauschal mit einem Steuerabzug in Höhe von 25 Prozent belegt würden, seien zum Beispiel Löhne oder Gehälter dem mit der Einkommenshöhe progressiv ansteigenden Tarifverlauf der Einkommensteuer unterworfen. Im Vergleich zum Höchststeuersatz der Einkommensteuer in Höhe von 45 Prozent stelle die pauschale Besteuerung von Kapitalerträgen mit 25 Prozent eine deutliche Privilegierung dar. Dadurch würden Vermögende im Vergleich zu abhängig Beschäftigten „steuerlich erheblich besser gestellt. Die wachsende Ungleichverteilung von Vermögen und Einkommen wird so steuerlich noch befördert“, wird kritisiert. Der damalige Bundesfinanzminister Peer Steinbrück (SPD) habe diese „massive Verletzung der Steuergerechtigkeit“ damit begründet, dass die Abgeltungsteuer der Eindämmung der Steuerflucht diene. Diese Begründung sei aber durch das faktische Ende des Bankgeheimnisses auf internationaler Ebene hinfällig geworden. „Das Bankgeheimnis gilt inzwischen auf internationaler Ebene als tot. Der automatische Informationsaustausch in Steuersachen hat sich als neuer Standard durchgesetzt“, heißt es in dem Antrag.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antrag – 03.07.2014

MwSt-System bald einfacher und gerechter

In sechs Monaten wird das MwSt-System der EU erheblich vereinfacht, so dass sich der Aufwand für zahlreiche Unternehmen verringert und die Einnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt werden. Ab dem 1. Januar 2015 fällt die Mehrwertsteuer auf alle Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachten Dienstleistungen dort an, wo der Kunde ansässig ist, und nicht mehr am Ort des Dienstleistungserbringers. Diese Änderung hat für die Unternehmen ausgewogenere Wettbewerbsbedingungen und auf der Ebene der Mitgliedstaaten mehr Steuergerechtigkeit zur Folge. Parallel dazu wird eine kleine einzige Anlaufstelle eingerichtet, was die Kosten und den Verwaltungsaufwand für die betroffenen Unternehmen erheblich senkt. Über die kleine einzige Anlaufstelle können Unternehmen, die in verschiedenen EU-Ländern elektronische Dienstleistungen erbringen, ihre gesamte Mehrwertsteuer im eigenen Mitgliedstaat anmelden und abführen. Ein solches Vorgehen entspricht dem Ziel der Kommission, Steuerhemmnisse und die steuerliche Belastung für grenzüberschreitend tätige Unternehmen im Binnenmarkt zu senken. Die Kommission hat in den letzten Jahren erhebliche Mittel aufgewendet, um zu gewährleisten, dass nationale Steuerverwaltungen und Unternehmen gut vorbereitet sind, so dass der Übergang zum neuen System im nächsten Jahr reibungslos verläuft. Diese Vorbereitung ist noch nicht abgeschlossen, und ergänzend soll durch eine intensive Informationskampagne dafür gesorgt werden, dass sowohl die Mitgliedstaaten als auch die Unternehmen die mit diesen wichtigen Änderungen verbundenen Vorteile umfassend nutzen können.

Algirdas Šemeta, für Steuern zuständiges Mitglied der EU-Kommission, erklärte: „Wir streben eine gerechte Besteuerung an, die die unternehmerische Tätigkeit erleichtert und den nationalen Haushalten solide Einnahmen beschert. Die nächstes Jahr in Kraft tretende Änderung der Mehrwertsteuervorschriften wird diesem Anspruch gerecht. Für die Unternehmen wird das System einfacher und gerechter, was insbesondere Start-ups und KMU ermutigen sollte, grenzüberschreitend zu expandieren. Die Mitgliedstaaten werden über ausgewogenere Besteuerungsrechte verfügen, wodurch der Steuerwettbewerb in der Europäischen Union fairer wird.“

Ort der Besteuerung
Nach den derzeitigen EU-Vorschriften für elektronisch erbrachte Dienstleistungen fällt die Mehrwertsteuer dort an, wo der Dienstleistungserbringer ansässig ist, und es gilt der von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzte Steuersatz. Da der MwSt-Normalsatz EU-weit zwischen 15 und 27 % liegt, lassen sich Unternehmen häufig in einem Mitgliedstaat mit niedrigem Normalsatz nieder, der dann für elektronische Dienstleistungen gilt, die sie Privatkunden in ganz Europa erbringen.

Durch die Änderung der MwSt-Vorschriften ab Januar wird dies nicht mehr möglich sein, da die Mehrwertsteuer zu dem Satz erhoben wird, der im Land des Kunden anwendbar ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Dienstleistung von einem EU- oder Nicht-EU-Unternehmen erbracht wird. Somit wird beispielsweise bei einem in Kopenhagen wohnenden Kunden der dänische MwSt-Satz angewendet, ganz gleich, ob der Dienstleistungserbringer in Dänemark, Luxemburg oder den USA ansässig ist.

Diese Änderung ist mit erheblichen Vorteilen verbunden. Zunächst einmal wird der Wettbewerb zwischen inländischen und ausländischen Unternehmen, die identische Dienstleistungen anbieten, fairer. Zum anderen wird der Wettbewerb für KMU und andere Unternehmen, die ihren Standort nicht in einen Mitgliedstaat mit niedrigerem Steuersatz verlagern können und bisher gegenüber mobileren Wettbewerbern möglicherweise das Nachsehen hatten, ausgewogener. Schließlich werden die Steuereinnahmen zwischen den Mitgliedstaaten gerechter verteilt, da diesen die Steuer auf die Dienstleistungen zufließt, die von inländischen Konsumenten in Anspruch genommen werden.

Kleine einzige Anlaufstelle
Die kleine einzige Anlaufstelle wird die Mehrwertsteuerpflichten für Unternehmen, die die neuen Regeln anwenden, erheblich vereinfachen. So müssen die Unternehmen nicht mehr in jedem einzelnen Mitgliedstaat, in dem sie Kunden haben, eine Mehrwertsteuererklärung abgegeben und die Mehrwertsteuer entrichten, sondern können in ihrem eigenen Mitgliedstaat eine einzige Mehrwertsteuererklärung einreichen und die Steuer zahlen. Zur Abrechnung der Mehrwertsteuer auf Dienstleistungen, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, nutzen die Dienstleistungserbringer in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, ein Webportal (siehe IP/13/1004). Die betreffenden Angaben und Einnahmen werden von der Steuerbehörde des Mitgliedstaats, in dem das Unternehmen ansässig ist, weitergeleitet. Auf diese Weise haben die Unternehmen nur mit einer einzigen Steuerverwaltung zu tun (mit der sie vertraut sind) und nicht mit bis zu 28 verschiedenen Verwaltungen. Eine solche Regelung gilt schon seit 2003 für in Nicht-EU-Ländern ansässige Unternehmen, die Kunden in der EU elektronische Dienstleistungen erbringen, und hat sich als sehr wirkungsvoll erwiesen, um die Mehrwertsteuerpflichten zu vereinfachen.

Hintergrund
Die Mitgliedstaaten haben sich 2008 auf diese neuen Mehrwertsteuervorschriften verständigt. Die Vorschriften sollen allerdings erst 2015 in Kraft treten, damit alle Beteiligten genug Zeit haben, um sich auf eine so grundlegende Umstellung vorzubereiten. Seitdem wurden Durchführungsvorschriften, IT-Spezifikationen, Leitlinien und Erläuterungen für Steuerverwaltungen und Unternehmen ausgearbeitet, und die Kommission arbeitet aktiv mit allen betroffenen Parteien zusammen (Konferenzen, Schulungsmaßnahmen usw.), um eine reibungslose Anwendung der neuen Vorschriften ab dem 1. Januar 2015 zu gewährleisten. In einem am 26. Juni 2014 angenommenen Bericht stellt die Kommission fest, dass alles vorbereitet ist, um die neue Regelung in Bezug auf den Ort der Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronischen Dienstleistungen an Nichtsteuerpflichtige ab dem 1. Januar 2015 wirksam anzuwenden.

Weitere Einzelheiten zu den 2015 in Kraft tretenden Änderungen im Mehrwertsteuerbereich und zu der kleinen einzigen Anlaufstelle finden sich auf der Website der GD TAXUD:Telekommunikationsdienstleistungen, Rundfunkdienstleistungen und elektronisch erbrachte Dienstleistungen – Europäische Kommission. Diese Website wird ab Oktober alle einschlägigen Informationen zu EU- und nationalen Vorschriften enthalten.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 01.07.2014

Änderung an Steuergesetzen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat umfangreiche Steueränderungen beschlossen. So sollen Steuervorteile bei verkauften Lebensversicherungen wegfallen. Hörbücher sollen demnächst vom ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent profitieren. Bisher werden 19 Prozent Steuern fällig. Begrenzt wird zudem die steuerfreie Einfuhr von Zigaretten aus Kroatien. Der Finanzausschuss stimmte am Mittwoch dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (18/1529, 18/1776) zu. Für den Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD: Die Linkfraktion und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich.

Eine wichtige Änderung betrifft Lebensversicherungen. Nach einem Verkauf sollen die Auszahlungen bei Eintritt des Versicherungsfalls nicht mehr steuerfrei sein. Die Bundesregierung begründet die Rechtsänderung damit, durch den Verkauf einer Lebensversicherung verliere die Versicherung den Zweck der Risikovorsorge bei Eintritt des Versicherungsfalls. Damit entfalle die Grundlage für den steuerfreien Bezug der Versicherungssumme, da für den Erwerber ausschließlich die Renditeerwartungen aus der Kapitalanlage relevant seien. Allerdings änderten die Koalitionsfraktionen den Entwurf noch einmal ab, so dass keine Steuerpflicht bei Übertragungen im Zusammenhang mit Scheidungen oder Nachlässen entsteht. Insgesamt beschlossen die Koalitionsfraktionen 19 Änderungsanträge an dem Gesetzentwurf.

Zu den zahlreichen Änderungen im Steuerrecht gehört eine Klarstellung, dass bei der Veräußerung von Dividendenansprüchen vor dem Dividendenstichtag keine Steuerfreiheit besteht. Die Auffassung, dass in solchen Fällen Steuerfreiheit bestehe, sei oft vertreten worden, beruhe aber „auf einem nicht zutreffenden Verständnis der geltenden Rechtslage“, heißt es in dem Entwurf. Daher erfolge jetzt eine Klarstellung. Änderungen erfolgen auch im Bereich von Fremdwährungsgeschäften, und Steuergestaltungsmodelle mit Hilfe eines Wegzugs ins Ausland werden unterbunden. Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs entstandene Unklarheiten bei der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen werden beseitigt.

Änderungen gibt es außerdem bei der Erhebung von Mehrwertsteuer für Downloads von Unternehmen im Ausland. Künftig gilt als Leistungsort bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk und Fernsehleistungen und auf elektronischem Weg erbrachte Leistungen der Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Sitz hat. Dort, wo der Download stattfinde, sei jetzt die Steuer fällig und nicht mehr im Sitzland des Unternehmens. erläuterte die SPD-Fraktion. Damit würden Steuerverlagerungen ins Ausland verhindert.

Wie die SPD-Fraktion lobte auch die CDU/CSU-Fraktion den Gesetzentwurf, der einige Entbürokratisierungsmaßnahmen beinhalte. Es gebe jetzt Rechtssicherheit bei Bauleistungen, und es würden Besteuerungslücken geschlossen. Die Linksfraktion lobte zwar die Entrümpelung des Steuerrechts, wandte sich aber gegen die Regelung für verkaufte Lebensversicherungen: „Solche Geschäfte gehören grundsätzlich verboten.“ Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bezeichnete es als richtig, dass etwas gegen die Steuerhinterziehung unternommen werde. Aber die Mehrwertsteuerregelung für Hörbücher bezeichnete die Fraktion als nicht nachvollziehbar. So würde jetzt zwar für Hörbücher weniger Mehrwertsteuer verlangt, nicht jedoch für Hörspiele und für Hörbuch-Downloads.

Eine weitere Änderung betrifft Unterhaltszahlungen, deren steuerlicher Abzug seit vielen Jahren als verwaltungsaufwändig sowie fehler- und missbrauchsanfällig gilt. Künftig müssen die steuerlichen Identifikationsnummern der unterhaltenen Personen angegeben werden, damit deren Identität zweifelsfrei festgestellt werden kann. Nach dem Vorschlag der Bundesregierung sollen auch Einrichtungen zur ambulanten Rehabilitation von der Gewerbesteuerpflicht befreit werden. Sie würden damit stationären Einrichtungen gleichgestellt. Dies wurde von der Linksfraktion als Steuersubvention für die Privatisierung des Gesundheitswesens kritisiert .

Aus dem EU-Land Kroatien dürfen in Zukunft maximal 300 Zigaretten steuerfrei nach Deutschland eingeführt werden. Zur Beschränkung der steuerfreien Einfuhr von Zigaretten heißt es, angesichts des niedrigen Steuersatzes in Kroatien auf Zigaretten (75,82 Euro je 1.00 Stück) bestehe ein erhebliches Preisgefälle, und mit der Mengenbeschränkung werde dem Einkaufstourismus begegnet. In Deutschland beträgt der Steuersatz 152,50 Euro pro 1.000 Stück Zigaretten.

Quelle: Deutscher Bundestag  Finanzausschuss – 02.07.2014

 

 

Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG

Neuregelung für die Wj. ab 2013/2014 ff.

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 4 – S-2163 / 14 / 10001 vom 27.06.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Bewertung mehrjähriger Kulturen in Baumschulbetrieben das Folgende:

1. Grundsätze
Mehrjährige Kulturen sind Pflanzungen, die nach einer Gesamtkulturzeit der Pflanzen von mehr als einem Jahr einen einmaligen Ertrag liefern (z. B. Baumschulkulturen). Sie unterliegen der jährlichen Bestandsaufnahme und gehören zum Umlaufvermögen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist das Umlaufvermögen mit den Anschaffungs-, Herstellungskosten oder mit dem niedrigeren Teilwert zu bewerten. Wegen der Begriffe der Anschaffungs- und Herstellungskosten wird auf § 255 Abs. 1 und 2 HGB hingewiesen.

Weiter behandelt das BMF die folgenden Punkte:

2. Vereinfachungsregelungen
2.1 Pflanzenwert
2.2. Flächenwert
2.3 Pflanzenbestandswert
3. Anwendungsregelungen
4. Übergangsregelung
5. Beispiel zur Berechnung des Pflanzenbestandswerts ab dem Wirtschaftsjahr 2013/2014 bzw. 2014
6. Bildung einer Rücklage im Rahmen der Übergangsregelung.

Umsatzsteuerliche Behandlung der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas (Leistungsbeziehungen)

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7124 / 07 / 10002 :001 vom 01.07.2014

I. Der Abrechnung von Mehr- bzw. Mindermengen Gas zugrunde liegende Leistungsbeziehungen

Nach § 20 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnwG) haben Betreiber von Energieversorgungsnetzen Netzzugangsberechtigten Zugang zu ihren Leitungsnetzen zu gewähren. Zu den Energieversorgungsnetzen gehören nach § 3 Nr. 16 EnwG auch Gasversorgungsnetze über eine oder mehrere Druckstufen mit Ausnahme von Kundenanlagen nach § 3 Nrn. 24a und 24b EnwG. Die Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen (GasNZV) regelt die Bedingungen des Netzzugangs.

Zur Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasversorgungsnetzen müssen Betreiber von Gasversorgungsnetzen nach § 20 Abs. 1a EnwG Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anbieten, die unabhängig voneinander nutzbar und handelbar sind. Zur Abwicklung des Zugangs ist ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, in dessen Netz eine Einspeisung von Gas erfolgen soll, über Einspeisekapazitäten erforderlich (Einspeisevertrag). Zusätzlich muss ein Vertrag mit dem Netzbetreiber, aus dessen Netz die Entnahme von Gas erfolgen soll, über Ausspeisekapazitäten abgeschlossen werden (Ausspeisevertrag bzw. Lieferantenrahmenvertrag).

Nach § 8 Abs. 1 GasNZV sind die Netzbetreiber verpflichtet, von Transportkunden (insbesondere Lieferanten und Großhändler) bereitgestellte Gasmengen an Einspeisepunkten des Marktgebiets zu übernehmen und an Ausspeisepunkten mit demselben Energiegehalt zu übergeben.

Abweichungen zwischen den Ein- und Ausspeisemengen werden in einem Bilanzkreis ausgeglichen (§ 22 Abs. 1 GasNZV). Der (vom Fernleitungsnetzbetreiber bestimmte) Marktgebietsverantwortliche führt das Bilanzkreissystem. Dabei ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für jeden Bilanzkreis ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen (§ 22 Abs. 2 GasNZV). Nach § 22 Abs. 3 GasNZV haben die Bilanzkreisverantwortlichen bei den ihrem Bilanzkreis zugeordneten Ein- und Ausspeisemengen durch geeignete Maßnahmen innerhalb der Bilanzperiode für eine ausgeglichene Bilanz zu sorgen.

Dabei sind Mehr- bzw. Mindermengen an Gas auszugleichen, die durch Abweichungen zwischen zur Ausspeisung bereitgestellten (allokierten) Mengen und der tatsächlichen Ausspeisung am Ausspeisepunkt sowie durch Brennwertkorrekturen entstehen. Diese gelten nach § 25 Abs. 1 GasNZV als vom Ausspeisenetzbetreiber bereitgestellt oder entgegengenommen und werden von diesem mit den Transportkunden abgerechnet. Diese Abrechnung erfolgt mindestens jährlich oder am Ende des Vertragszeitraums.

Der Ausspeisenetzbetreiber hat dabei dem Transportkunden einen Arbeitspreis zu vergüten oder in Rechnung zu stellen (§ 25 Abs. 2 GasNZV). Der Ausspeisenetzbetreiber wiederum rechnet Ausgaben und Einnahmen aus der Mehr- und Mindermengenabrechnung mit dem Marktgebietsverantwortlichen ab, der die Regelenergie bereitstellt (§ 25 Abs. 3 GasNZV). Regelenergie sind die Gasmengen, die vom Netzbetreiber zur Gewährleistung der Netzstabilität eingesetzt werden (§ 2 Nr. 12 GasNZV).

Die Leistungsbeziehungen stellen sich grafisch wie folgt dar:

Die Grafik finden Sie auf der Homepage des BMF.

II. Umsatzsteuerliche Würdigung

Die unter Tz. I. genannten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:

Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge). Die Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas wird verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Unter den in § 13b Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Nr. 5 UStG genannten Voraussetzungen ist der Leistungsempfänger Steuerschuldner.

Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung oder nimmt sie entgegen.

Hiervon zu unterscheiden sind die Leistungen der Bilanzkreisverantwortlichen. Der Bilanzkreisverantwortliche ist gegenüber dem Marktgebietsverantwortlichen für die Abwicklung des Bilanzkreises verantwortlich. Durch den zugrunde liegenden Bilanzkreisvertrag zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem wird die operative Abwicklung des Transportes, die Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen sowie der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzmengen geregelt. Zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen und dem Bilanzkreisverantwortlichen selbst werden keine Mehr- bzw. Mindermengen Gas abgerechnet.

Bilanzkreisabweichungen werden im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Bilanzkreisverantwortlichem abgerechnet. In der Leistung des Bilanzkreisverantwortlichen in Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Bilanzkreisvertrag ist insgesamt eine sonstige Leistung zu sehen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 1 UStAE).

III. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 5. Juni 2014 – IV D 2 – S-7300 / 07 / 10002 :001(2014/0492152), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Im Abkürzungsverzeichnis wird nach der Angabe „FZV = Fahrzeugzulassungsverordnung“ die Angabe „GasNZV = Verordnung über den Zugang zu Gasversorgungsnetzen“ eingefügt.

2. Abschnitt 1.7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Abgabe von Energie durch einen Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen des sog. Bilanzkreis- oder Regelzonenausgleichs vollzieht sich nicht als eigenständige Lieferung, sondern im Rahmen einer sonstigen Leistung und bleibt dementsprechend bei der Beurteilung der Wiederverkäufereigenschaft unberücksichtigt (vgl. Abschnitt 3g.1 Abs. 2); das gilt entsprechend für Bilanzkreisabrechnungen beim Betrieb von Gasleitungsnetzen zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Marktgebietsverantwortlichen.“

b) In Abschnitt 1.7 werden nach Absatz 3 folgende Zwischenüberschrift und folgender neuer Absatz 4 angefügt:

„Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen Gas

(4) 1Soweit Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunde nach § 25 GasNZV Mehr- bzw. Mindermengen an Gas ausgleichen, handelt es sich um eine Lieferung entweder vom Ausspeisenetzbetreiber an den Transportkunden (Mindermenge) oder vom Transportkunden an den Ausspeisenetzbetreiber (Mehrmenge), weil jeweils Verfügungsmacht an dem zum Ausgleich zur Verfügung gestellten Gas verschafft wird. 2Gleiches gilt für das Verhältnis zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber. 3Der Marktgebietsverantwortliche beschafft die für die Mehr- bzw. Mindermengen benötigten Gasmengen von Händlern am Regelenergiemarkt und stellt diese den Ausspeisenetzbetreibern in seinem Marktgebiet als Mehr- bzw. Mindermenge zur Verfügung bzw. nimmt sie entgegen.“

3. In Abschnitt 13b.3a Abs. 5 wird nach der Nummer 4 folgende neue Nummer 5 angefügt:

„5. Ausgleich von Mehr- bzw. Mindermengen (vgl. Abschnitt 1.7 Abs. 4).“

IV. Anwendungsregelung

Die Regelung ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei vor dem 1. Januar 2015 ausgeführten Lieferungen im Rahmen der Mehr- oder Minderabrechnung Gas wird es jedoch nicht beanstandet, wenn zwischen Ausspeisenetzbetreiber und Transportkunden bzw. zwischen Marktgebietsverantwortlichem und Ausspeisenetzbetreiber entweder von sonstigen Leistungen oder von Leistungen des Bilanzkreisverantwortlichen ausgegangen wird.

Quelle: BMF

Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

BFH, Urteil VI R 73/12 vom 07.05.2014

Leitsatz

  1. Der verbilligte Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber (oder einem Dritten) kann zu Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 EStG führen, wenn der Vorteil dem Arbeitnehmer „für“ seine Arbeitsleistung gewährt wird.
  2. Ein lohnsteuerbarer Vorteil liegt jedoch nur insoweit vor, als der Arbeitgeber die Aktien tatsächlich verbilligt an den Arbeitnehmer veräußert, mithin der Wert der Aktien den vereinbarten Kaufpreis übersteigt.
  3. Ob der Arbeitnehmer das Wirtschaftsgut verbilligt erwirbt oder sich Leistung und Gegenleistung entsprechen, ist grundsätzlich anhand der Wertverhältnisse bei Abschluss des für beide Seiten verbindlichen Veräußerungsgeschäfts zu bestimmen.

Nutzung des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags bei Beteiligung eines Kommanditisten als atypisch stiller Gesellschafter der KG

Entstehung einer doppelstöckigen Mitunternehmerschaft

BFH, Urteil IV R 34/10 vom 24.04.2014

Leitsatz

  1. Bringt eine Personengesellschaft ihren Gewerbebetrieb in eine andere Personengesellschaft ein, können vortragsfähige Gewerbeverluste bei fortbestehender Unternehmensidentität mit dem Teil des Gewerbeertrags der Untergesellschaft verrechnet werden, der auf die Obergesellschaft entfällt. Mit dem auf andere Gesellschafter der Untergesellschaft entfallenden Teil des Gewerbeertrags können Verluste aus der Zeit vor der Einbringung auch dann nicht verrechnet werden, wenn ein Gesellschafter der Obergesellschaft zugleich Gesellschafter der Untergesellschaft ist.
  2. Beteiligt sich ein Kommanditist später auch als atypisch stiller Gesellschafter an der KG, ist dies ertragsteuerlich als Einbringung des Betriebs der KG in die atypisch stille Gesellschaft mit der Folge zu werten, dass eine doppelstöckige Mitunternehmerschaft entsteht.

Mittelbare Anteilsvereinigung bei grundbesitzender GmbH & Co. KG

Kriterien zur Bestimmung einer unmittelbaren bzw. mittelbaren Beteiligung an grundbesitzender Personengesellschaft i. S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG

BFH, Urteil II R 51/12 vom 12.03.2014

Leitsatz

Verkauft ein Kommanditist einer grundbesitzenden GmbH & Co. KG seine Gesellschaftsbeteiligung an den einzigen anderen Kommanditisten und ist die KG die einzige Gesellschafterin ihrer Komplementär-GmbH, ist – vorbehaltlich einer Besteuerung nach § 1 Abs. 2a GrEStG – der Tatbestand einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG erfüllt.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin