Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Gesellschaften und Konzerne

Der Rat der Europäischen Union hat am 29. September 2014 die Richtlinie über die Offenlegung nichtfinanzieller und die Diversität betreffender Informationen durch bestimmte große Unternehmen angenommen. Durch das EU-Parlament war die Richtlinie bereits im April 2014 angenommen worden. Aus der Umsetzung der Richtlinie werden dem Berufsstand der WP/vBP voraussichtlich zusätzliche Betätigungsfelder erwachsen.

Interesse mit im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Mitarbeitern. Diese sollen im Lagebericht zukünftig eine nichtfinanzielle Erklärung aufnehmen, die mindestens Angaben zu Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelangen, der Achtung der Menschenrechte und der Bekämpfung von Korruption und Bestechung enthält und für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Unternehmens sowie der Auswirkungen seiner Tätigkeit erforderlich sind. Die Richtlinie ergänzt die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU.

Aufgrund der bereits erfolgten Annahme der Richtlinie durch das Europäische Parlament kann die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Richtlinie tritt 20 Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Danach haben die Mitgliedstaaten zwei Jahre Zeit, diese in nationales Recht umzusetzen. Somit werden die neuen Vorschriften für betroffene Unternehmen voraussichtlich ab 2017 in Deutschland gelten.

Weiterführende Informationen sind der Pressemitteilung des Rats der Europäischen Union zu entnehmen.

Quelle: WPK, Mitteilung vom 07.10.2014

Muster der Vordrucke im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für das Kalenderjahr 2015

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

  1. Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs-und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2015 die beiliegenden Vordruckmuster eingeführt:
    • USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015
    • USt 1 H Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015
    • USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015
  2. Durch Art. 9 Nr. 2 i. V. m. Art. 28 Abs. 5 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) werden mit Wirkung vom 1. Januar 2015 die Regelungen zum Ort der sonstigen Leistung bei Telekommunikationsleistungen, Rundfunk-und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Gemeinschaftsgebiet geändert. Erbringt ein im Inland ansässiger Unternehmer derartige Leistungen an Nichtunternehmer mit Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im übrigen Gemeinschaftsgebiet, hat er diese Umsätze ab 1. Januar 2015 in der Zeile 42 (Kennzahl 45) anzugeben.
  3. Die anderen Änderungen in den beiliegenden Vordruckmustern gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.
  4. Die Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H sind im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb sind die Vordrucke auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster (Abs. 1) herzustellen.
  5. Folgende Abweichungen sind zulässig:
    1. Die im Kopfteil der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
    2. Soweit die in den Vordruckmustern enthaltenen Kennzahlen (z. B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „15“ für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordruckmuster USt 1 A und USt 1 H unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.
  6. Die Umsatzsteuer-Voranmeldung 2015 sowie der Antrag auf Dauerfristverlängerung / die Anmeldung der Sondervorauszahlung 2015 sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG und § 48 Abs. 1 Satz 2 UStDV). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 -S-7344 / 14 / 10002 vom 06.10.2014

Überlassung eines der GmbH zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer zur privaten Nutzung

Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (Az. XI R 2/12) entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Pkw an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt. Wegen der Höhe der Bemessungsgrundlage ist danach zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Nutzungsüberlassung und der Arbeitsleistung besteht (tauschähnlicher Umsatz) oder ob die Nutzungsüberlassung ohne eine Gegenleistung hierfür erfolgt (unentgeltliche Wertabgabe).

Der tauschähnliche Umsatz ist nach §§ 3 Abs. 12 Satz 2, 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG), die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Bei einem tauschähnlichen Umsatz gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz (§ 10 Abs. 2 Satz 2 UStG), für die unentgeltliche Wertabgabe sind als Bemessungsgrundlage die Kosten bzw. Ausgaben anzusetzen, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG).

Aus Vereinfachungsgründen kann die anzusetzende Bemessungsgrundlage nach Wahl des Unternehmers aufgrund entsprechender Verwaltungsvorschriften sowohl bei einem tauschähnlichen Umsatz als auch bei einer unentgeltlichen Wertabgabe nach lohnsteuerrechtlichen bzw. ertragsteuerrechtlichen Werten geschätzt werden. Solche Vereinfachungsregelungen ergeben sich aus dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 5. Juni 2014 (BStBl I 2014, S. 896, unter II.2.a – lohnsteuerrechtliche Werte – bzw. unter I.5.a aa – sog. 1 %-Regelung abzüglich Abschlag von 20 %), das in allen offenen Fällen anwendbar ist. Die Vereinfachungsregelung ist eine einheitliche Schätzung, die von einem Unternehmer nur insgesamt oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.

Die Klägerin, eine GmbH, hatte ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer, der ihr Stammkapital zu 90 % hielt, im Arbeitsvertrag einen Anspruch auf ein Firmenfahrzeug eingeräumt, das er sowohl für dienstliche als auch für private Fahrten nutzen durfte. Im Anschluss an eine Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Umsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG in Höhe des Zuschlags nach § 8 Abs. 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes für Fahrten zwischen der Wohnung des Gesellschafter-Geschäftsführers und der Arbeitsstätte. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab.

Zu Unrecht, wie der BFH nun befand, weil das FG ohne weitere Feststellungen davon ausgegangen ist, dass die Nutzungsüberlassung als Entgelt i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG der Umsatzsteuer zu unterwerfen sei. Das FG hat nun festzustellen, ob und ggf. inwieweit die Pkw-Überlassung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als Gegenleistung für seine Arbeitsleistung als Geschäftsführer erfolgte und ob und ggf. inwieweit der Gesellschafter-Geschäftsführer den Pkw in seiner Eigenschaft als Gesellschafter nutzte.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 66/14 vom 08.10.2014 zum Urteil XI R 2/12 vom 05.06.2014

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR

Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. März 2014 und 1. März 2015

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. März 2014 und ab 1. März 2015 jeweils Folgendes:

1. Der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 BUKG maßgebend ist, beträgt bei Beendigung des Umzugs ab

  • 1. März 2014 1.802 Euro;
  • 1. März 2015 1.841 Euro.

2. Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt:

  1. für Verheiratete, Lebenspartner und Gleichgestellte i. S. d. § 10 Abs. 2 BUKG bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 1.429 Euro;
    • ab 1. März 2015 1.460 Euro.
  2. für Ledige, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 2 BUKG nicht erfüllen, bei Beendigung des Umzugs
    • ab 1. März 2014 715 Euro;
    • ab 1. März 2015 730 Euro.

Der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Satz 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten oder Lebenspartners:

  • zum 1. März 2014 um 315 Euro;
  • zum 1. März 2015 um 322 Euro.

Das BMF-Schreiben vom 1. Oktober 2012 – IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007; DOK: 2012/0899967 – (BStBl I 2012 Seite 942) ist auf Umzüge, die nach dem 28. Februar 2014 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2353 / 08 / 10007 vom 06.10.2014

Zivilprozesskosten auch bei Insolvenz des Prozessgegners abzugsfähig

Die Beteiligten stritten um die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung. Die Klägerin ist von ihrem Ehemann geschieden. Nach der Scheidung kam es zu einer Vielzahl gerichtlicher Auseinandersetzungen, die überwiegend mit dem Zugewinnausgleich und dem nachehelichen Unterhalt im Zusammenhang standen. Über das Vermögen des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ist zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet worden.

In ihrer Steuererklärung für 2010 machte die Klägerin unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs Gerichtsgebühren und Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung geltend. Die Aufwendungen standen im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht, das die Klägerin im Anschluss an eine familienrechtliche Streitigkeit gegen ihren geschiedenen Ehemann geführt hatte. Das Finanzamt ließ die Aufwendungen unter Berufung auf einen sog. Nichtanwendungserlass nicht zum Abzug zu.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat der Klage stattgegeben. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs könnten Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen, da streitige Ansprüche wegen des staatlichen Gewaltmonopols regelmäßig nur gerichtlich durchzusetzen und abzuwehren seien. Voraussetzung sei, dass sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen habe. Der erkennende Senat schließe sich dieser Rechtsprechung – entgegen der Entscheidung eines anderen Senats des Finanzgerichts Düsseldorf – an.

In Anwendung dieser Grundsätze seien der Klägerin die Aufwendungen aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Sie habe sich auch nicht mutwillig oder leichtfertig auf das Verfahren eingelassen. Die Kosten stellten sich als unausweichlich dar, da die Rechtsverfolgung aus der Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten habe; die Klägerin habe weit überwiegend obsiegt. Der Zwangsläufigkeit stehe nicht entgegen, dass die Klägerin aufgrund der Insolvenz ihres geschiedenen Ehemannes die gesamten Rechtsanwaltskosten und auch die auf ihren geschiedenen Ehemann entfallenden Gerichtskosten habe tragen müssen. Denn auch insoweit habe sich letztlich das jedem Verfahren innewohnende Prozess- und Kostenrisiko realisiert.

Hinweis: Die ab dem Veranlagungszeitraum 2013 anwendbare gesetzliche Neuregelung gelangte im Streitfall nicht zur Anwendung. Danach sind Prozesskosten vom Abzug ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Aufwendungen ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Das Gericht hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Az. VI R 56/14).

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 3 K 2493/12 vom 15.08.2014

Berücksichtigung des Verlusts aus einer verfallenen Call-Option

Die Klägerin erwarb im Jahr 2011 sog. Call-Optionsscheine einer Bank, die noch im selben Jahr als wertlos aus ihrem Depot ausgebucht wurden. Den aus diesen Geschäften entstandenen Verlust machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als negative Einkünfte aus Kapitalvermögen geltend. Das beklagte Finanzamt versagte die Anerkennung.

Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf entgegengetreten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass zu den steuerbaren Gewinnen aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich erlange, auch Gewinne aus Optionsgeschäften zählten. Dies gelte auch für die sog. Call-Option, bei welcher der Käufer einer Option gegen Zahlung eines Entgelts das Recht erhalte, an einem bestimmten Tag vom Verkäufer der Option den Verkauf einer bestimmten Menge eines Bezugsobjekts zu einem vorher festgelegten Preis (Basis) zu erlangen. Dieses Recht werde beendigt, wenn es zu einem Differenzausgleich führe. Erfasst würden nur Vorteile, die auf dem Basisgeschäft beruhten. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs im Fall der Durchführung des Basisgeschäfts ebenso wie im Fall eines Barausgleichs bei Derivatgeschäften. Erfasst werde die positive wie negative Differenz.

Werde die Option nicht ausgeübt und von der Bank als wertlos ausgebucht, bleibe das Termingeschäft zwar ohne Differenzausgleich im Basisgeschäft. Da aber auch eine negative Differenz steuerbar wäre, müsse es für das Nichtausüben einer wirtschaftlich wertlosen Option – ein Weniger – im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot ebenso sein, so dass die Optionsprämien als Werbungskosten abgezogen werden könnten. Das Gesetz verlange vom Steuerpflichtigen kein wirtschaftlich sinnloses Verhalten, sondern besteuere ihn nach dem Grundsatz der Leistungsfähigkeit. Diese sei aber im Hinblick auf die aufgewandten Optionsprämien ungeachtet der Durchführung eines Differenzausgleichs gemindert.

Der Bundesfinanzhof hat die Revision auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Finanzamts hin zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 7 K 2180/13 vom 26.02.2014

Voller Freibetrag für Inlandserwerb auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht

Mit Urteil vom 28. Juli 2014 (Az. 11 K 3629/13) hat der 11. Senat entschieden, dass sich die Höhe des steuerfrei bleibenden Erwerbs auch bei nur beschränkter Erbschaftsteuerpflicht nach den vollen Freibeträgen bestimmt, die für den unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb von Todes wegen gelten. Zwar enthält das deutsche Erbschaftsteuerrecht in § 16 Abs. 2 ErbStG eine Regelung, die in solchen Fällen lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht. Diese Vorschrift verstößt aber gegen die Kapitalverkehrsfreiheit als höherrangiges europäisches Recht und ist daher nicht anzuwenden.

Im Streitfall hatte die in der Schweiz wohnende Klägerin von ihrem ebenfalls in der Schweiz lebenden Ehemann Grundstücke in Deutschland mit einem Wert von knapp 380.000 Euro geerbt. Das übrige – nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegende – Erbe belief sich auf ca. 6,4 Mio. Schweizer Franken. Erbschaftsteuer in der Schweiz wurde von der Klägerin nicht erhoben. Für das in Deutschland gelegene Grundvermögen begehrte die Klägerin den für Eheleute bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht geltenden Freibetrag von 500.000 Euro. Demgegenüber wollte das Finanzamt zunächst nur einen Freibetrag von 2.000 Euro ansetzen, den es später – nach dem Wertverhältnis der in Deutschland vererbten Grundstücke zum gesamten angefallenen Erbe – noch auf 27.811 Euro erhöhte (sog. „fractional residence taxation“).

Der 11. Senat hat der weitergehenden Klage stattgegeben und den Erbanfall in Deutschland als in vollem Umfang steuerfrei angesehen. Der Erwerb unterlag zwar nur der beschränkten Erbschaftsteuerpflicht, weil sowohl die Klägerin als auch der Erblasser keine Inländer, sondern gebietsfremde Personen waren. Dennoch konnte die Klägerin den vollen Freibetrag für unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerb beanspruchen, weil der EuGH bereits mit Urteil vom 17. Oktober 2013 (Rs. C-181/12, Welke) die in § 16 Abs. 2 ErbStG angeordnete Herabsetzung des Freibetrags bei fehlendem Wohnsitz im Inland für europarechtswidrig erklärt hatte. Das Finanzgericht sah es als unerheblich an, dass der Klägerin der volle Freibetrag bei unbeschränkter Erbschaftsteuerpflicht nur im Zusammenhang mit der Besteuerung des gesamten Erbes und damit unter Ansatz einer wesentlich breiteren Bemessungsgrundlage gewährt worden wäre.

Gegen das Urteil ist die Revision zugelassen und inzwischen unter dem Az. II R 53/14 beim BFH auch eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 11 K 3629/13 vom 28.07.2014

Gewinn aus der Veräußerung von Xetra-Gold-Wertpapieren ist nicht steuerbar

Der 9. Senat hat mit Urteil vom 23. Juni 2014 (Az. 9 K 4022/12) entschieden, dass ein Überschuss, den ein Steuerpflichtiger aus der Veräußerung sog. Xetra-Gold-Wertpapiere erzielt, nicht nach § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist.

Der Kläger hatte im September 2008 Xetra-Gold Wertpapiere erworben. Dabei handelt es sich um börsenfähige Inhaberschuldverschreibungen, die jeweils einen Anspruch auf Lieferung von einem Gramm Gold verbriefen. Durch Veräußerung dieser Wertpapiere im März 2010 erzielte der Kläger einen Veräußerungsgewinn, den das beklagte Finanzamt als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Einkommensteuer unterwarf. Mit seiner nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage begehrte der Kläger eine Änderung des Einkommensteuerbescheids für 2010 mit der Begründung, der Veräußerungsgewinn sei nicht steuerbar.

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Die Wertpapiere erfüllten nicht die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. Abs. 1 Nr. 7 EStG, weil sie keine Kapitalforderung verbrieften. Der Kläger habe ausschließlich einen Anspruch auf Lieferung von Gold und nicht auf die Rückzahlung von Kapital. Der Anspruch auf die Lieferung von Gold werde nicht dadurch zu einem Anspruch auf Geld, weil der Kläger die Möglichkeit hat, die Wertpapiere am Sekundärmarkt zu veräußern. Für den Begriff der Kapitalforderung i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG sei es unerheblich, ob die Kapitalforderung durch ein handelbares Wertpapier verkörpert oder eine Schuldverschreibung verbrieft werde. Die Verwertung am Sekundärmarkt und damit die Handelbarkeit führe nicht zu einer Veränderung des Anspruchs gegenüber dem Emittenten.

Das Revisionsverfahren gegen die Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. VIII R 35/14 anhängig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 08.10.2014 zum Urteil 9 K 4022/12 vom 23.06.2014

Neue Impulse beim Bürokratieabbau setzen

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Sigmar Gabriel, hat am 06.10.2014 bei einer Rede vor dem Nationalen Normenkontrollrat (NKR) anlässlich der Vorstellung der Halbzeitbilanz des NKR verstärkte Anstrengungen beim Bürokratieabbau gefordert.

Bundesminister Gabriel: „Wir können beim Bürokratieabbau in Deutschland noch mehr erreichen. Die Verwaltung muss in Zukunft Treiber für Veränderungen sein. Viel zu selten kommen rechtliche Vereinfachungen bei den Betroffenen auch tatsächlich spürbar an. Wenn Behörden digitale Anwendungen zulassen, dann sollten sie die Unternehmen aktiv unterstützen, diese neuen Möglichkeiten auch zu nutzen. Dazu müssen etwa die abstrakt definierten Anforderungen auf das einzelne Unternehmen konkret heruntergebrochen werden. Eine unternehmensfreundliche Verwaltung muss also konkrete Hilfe leisten können, etwa bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen.“

Bundesminister Gabriel verwies auf das Beispiel der elektronischen Rechnung und der Digitalisierung von Rechnungen. Viele Unternehmen zögerten noch, ihre papierbasierten Ablagen durch digitale Archive zu ersetzen – aus Sorge vor den Umstiegskosten oder dem Finanzamt. Zu Unrecht. Denn die Finanzverwaltung akzeptiert seit vielen Jahren, dass Originaldokumente auf Papier durch Scannen digitalisiert werden. Nach dem Scannen kann das Original vernichtet werden, ohne dass daraus den Unternehmen Nachteile entstehen. Offensichtlich ist dies jedoch noch zu wenigen Unternehmen bekannt. Er kündigte an, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zusammen mit dem Deutschen Industrie- und Handelskammertag und den örtlichen Industrie- und Handelskammern bei der Einführung der elektronischen Rechnung und dem ersetzenden Scannen konkrete Hilfestellungen geben werden.

Mehr Informationen zur elektronischen Rechnung und dem durch das von BMWi geförderte ZUGFeRD-Datenformat finden Sie unter: www.ferd-net.de sowie auf der Homepage des BMWi.

Quelle: BMWi, Pressemitteilung vom 06.10.2014

EU-Kommission prüft Verrechnungspreisvereinbarungen im Rahmen der Besteuerung von Amazon in Luxemburg

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Untersuchung eingeleitet, um zu prüfen, ob die Entscheidung der luxemburgischen Steuerbehörden zu der von Amazon in Luxemburg zu zahlenden Körperschaftsteuer mit den EU-Beihilfevorschriften vereinbar ist. Mit der Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens wird sowohl interessierten Dritten als auch Mitgliedstaaten die Gelegenheit zur Stellungnahme geboten, ohne dem Ergebnis vorzugreifen.

Der für Wettbewerbspolitik zuständige Vizepräsident der Kommission, Joaquín Almunia, erklärte hierzu: „Die nationalen Behörden dürfen nicht zulassen, dass einzelne Unternehmen ihre zu versteuernden Gewinne mit Hilfe von für sie vorteilige Berechnungsmethoden zu niedrig ansetzen. Es ist nur fair, dass Tochtergesellschaften multinationaler Unternehmen ordnungsgemäß Steuern zahlen und keine Vorzugsbehandlung erhalten, die auf versteckte Beihilfen hinauslaufen könnte. Die Prüfung der steuerlichen Regelungen für Amazon in Luxemburg reiht sich an die anderen im Juni eingeleiteten förmlichen Prüfverfahren. Ich begrüße es sehr, dass sich die Zusammenarbeit mit Luxemburg deutlich verbessert hat.“

Algirdas Semeta, der für Steuern zuständige EU-Kommissar, erklärte: „Ein fairer Steuerwettbewerb ist eine wesentliche Bedingung für einen gesunden Binnenmarkt und unseren gemeinsamen wirtschaftlichen Wohlstand. Für unsere Zusammenarbeit zur Wiederherstellung des Wachstums und der Wettbewerbsfähigkeit ist es unerlässlich schädliche Steuerpraktiken anzugehen, die die Steuerbasis der EU-Mitgliedstaaten untergraben. Fairplay in der Besteuerung muss die Regel sein.“

In Steuervorentscheidungen erläutern die Steuerbehörden einzelnen Unternehmen, wie die von ihnen zu entrichtende Körperschaftsteuer berechnet wird. Sie dienen insbesondere der Bestätigung von Verrechnungspreisvereinbarungen, in denen die Preise festgelegt werden, die Tochtergesellschaften eines Konzerns einer anderen Tochtergesellschaft derselben Gruppe für gelieferte Waren oder erbrachte Dienstleistungen in Rechnung stellen. Dies hat Einfluss darauf, wie der zu versteuernde Gewinn auf die in unterschiedlichen Ländern ansässigen Tochtergesellschaften einer Unternehmensgruppe verteilt wird. Steuervorentscheide an sich sind nicht problematisch.

Im Zusammenhang mit Verrechnungspreisvereinbarungen können Steuervorentscheidungen jedoch staatliche Beihilfen im Sinne der EU-Vorschriften beinhalten, wenn diese dazu genutzt werden, um ein bestimmtes Unternehmen oder eine bestimmte Unternehmensgruppe zu begünstigen. Preise für gruppeninterne Transaktionen müssen korrekt und auf der Grundlage der Marktpreise veranschlagt werden. Ist dies nicht der Fall, könnten Unternehmensgruppen ihre zu versteuernden Gewinne zu niedrig ansetzen, während andere Unternehmen, die Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anstatt innerhalb der Gruppe kaufen und verkaufen, benachteiligt würden. Dies kann eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellen.

Die geprüfte Steuervorentscheidung für Amazon geht auf das Jahr 2003 zurück und ist nach wie vor in Kraft. Sie gilt für die Amazon-Tochter Amazon EU S.à.r.l., die ihren Sitz in Luxemburg hat und auf die der größte Anteil der in Europa erzielten Gewinne von Amazon entfällt. Auf der Grundlage einer in der Steuervorentscheidung festgelegten Methode zahlt Amazon EU S.à.r.l. eine steuerlich absetzbare Lizenzabgabe an eine geschlossene Kommanditgesellschaft (Limited Liability Partnership), die in Luxemburg ansässig ist, allerdings nicht der luxemburgischen Körperschaftsteuer unterliegt. Der größte Teil der europäischen Gewinne von Amazon wird somit zwar in Luxemburg verbucht, dort aber nicht besteuert.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt vertritt die Kommission die Auffassung, dass die Lizenzabgabe, die die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. jedes Jahr verringert, in ihrer Höhe möglicherweise nicht den Marktbedingungen entspricht. Die Kommission hat Bedenken, dass die zu versteuernden Gewinne von Amazon EU S.à.r.l. in der Steuervorentscheidung zu niedrig angesetzt sein könnten und Amazon dadurch ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird, da die Gruppe weniger Steuern zahlt als andere Unternehmen, deren Gewinne in Einklang mit den marktüblichen Bedingungen berechnet werden. Die Kommission wird die Prüfung nun fortsetzen, um festzustellen, ob sich ihre Bedenken bestätigen.

Luxemburg hat dem Auskunftsersuchen der Kommission im Rahmen der Einholung von Informationen über die Steuervorentscheidungspraxis in einigen Mitgliedstaaten nicht in vollem Umfang Folge geleistet, sondern nur eine kleine Stichprobe geliefert. Die Kommission hat deshalb im Juni 2014 durch Übermittlung eines Aufforderungsschreibens ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Luxemburg eingeleitet (siehe IP/14/309). Zwar ist Luxemburg dem Auskunftsersuchen der Kommission immer noch nicht in vollem Umfang nachgekommen, hat aber im August 2014 die von der Kommission erbetenen Angaben zu einer Reihe von Fällen geliefert, darunter auch zu Amazon.

Hintergrund
Nach Art. 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind staatliche Beihilfen, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen den Wettbewerb zu verfälschen drohen und den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen, grundsätzlich mit dem Binnenmarkt unvereinbar. Selektive Steuervergünstigungen können eine staatliche Beihilfe darstellen. Die Kommission stellt nicht die allgemeinen Steuervorschriften Luxemburgs in Frage.

Im Juni hat die Kommission bereits drei eingehende Untersuchungen eingeleitet, die sich mit der Steuervorentscheidungspraxis bei Verrechnungspreisvereinbarungen in Luxemburg (Fiat Finance and Trade), den Niederlanden (Starbucks) bzw. Irland (Apple) befassen (sieheIP/14/663).

Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, werden die nicht vertraulichen Fassungen der Beschlüsse über das Beihilfenregister auf derWebsite der GD Wettbewerb unter der Nummer SA.38944 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 07.10.2014

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin