Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Praxiserwerb: Kassenzulassung als nicht abschreibbares Einzelwirtschaftsgut

Wird bei Erwerb einer Einzelpraxis diese zwar nicht in den bisherigen Räumen fortgeführt, sondern in unmittelbarer Nähe in anderen Räumen, kommt es dem Erwerber jedoch vorwiegend auf die Kassenzulassung an, ist der gezahlte Betrag diesem nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsgut und nicht etwa dem Praxiswert zuzurechnen.

Hintergrund
Eine Facharzt-Sozietät erwarb die Einzelpraxis eines Berufskollegen (Radiologe). Sie übernahm weder die Berufsräume noch die weitgehend abgenutzte Praxiseinrichtung und nur einen Teil des Personals, wohl aber das Patientenarchiv. Der Kaufpreis war nur bei Übertragung der Kassenzulassung zu zahlen. Der Verkäufer wurde für Privatpatienten weiterhin in einem fachlich eingegrenzten Bereich tätig (Knochendichtemessung). Während die Sozietät den Kauf eines abschreibbaren Praxiswerts annahm, wollte das Finanzamt den Erwerb eines nicht abschreibbaren immateriellen Wirtschaftsguts „Kassenzulassung“ annehmen.

Entscheidung
Das Finanzgericht schloss sich der Deutung des Finanzamts an. Seine Argumentation läuft darauf hinaus, dass der Erwerber keine bestehende Praxis erwerben wollte. Er sei lediglich an der Kassenzulassung interessiert gewesen. Das zeige auch die Bemessung des Kaufpreises.

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Anwendung des Umsatzschlüssels bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Vorsteuer ist bei gemischt genutzten Gebäuden regelmäßig nach dem Flächenschlüssel und nur bei erheblichen Unterschieden in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob die Vorsteuern auf Eingangsleistungen zur Herstellung eines gemischt genutzten Gebäudes nach dem Verhältnis der Ausgangsumsätze aufgeteilt werden können. A errichtete ein gemischt genutztes Gebäude. Das Erdgeschoss vermietete sie umsatzsteuerpflichtig an Gewerbetreibende, das Obergeschoss umsatzsteuerfrei an private Mieter. Die auf die Herstellungskosten entfallenden und nicht direkt zuzuordnenden Vorsteuerbeträge teilte sie nach dem Umsatzschlüssel auf. Das Finanzamt nahm dagegen die Aufteilung entsprechend dem steuerpflichtig vermieteten Flächenanteil vor (Flächenschlüssel).

Das Finanzgericht gab der Klage statt. Es entschied, A sei zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel berechtigt. Soweit nach der deutschen Regelung die Anwendung des Umsatzschlüssels ausgeschlossen sei, stehe die Norm nicht mit dem Unionsrecht in Einklang.

Entscheidung
Das Unionsrecht gibt für den Regelfall die Aufteilung nach dem Verhältnis der gesamten Umsätze vor. Der nationale Gesetzgeber kann jedoch die Aufteilung nach der Zuordnung eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen gestatten. Die deutsche Vorschrift geht von der „wirtschaftlichen Zurechnung“ aus. Ausgehend vom Unionsrecht ist die Zuordnung daher – entgegen früherer Rechtsprechung – nicht gegenstandsbezogen zu verstehen, sondern in dem Sinne, dass auch die Aufteilung nach dem gesamtunternehmensbezogenen Umsatzschlüssel zulässig ist. Das Umsatzsteuergesetz geht allerdings insoweit über die unionsrechtliche Ermächtigung hinaus, als der Umsatzschüssel nur dann anwendbar ist, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung „möglich“ ist. Diese Regelung legt der Bundesfinanzhof unionsrechtskonform dahin aus, dass der Umsatzschlüssel nur dann vorrangig ist, wenn keine andere „präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich“ ist.

Als andere wirtschaftliche Zuordnung ermöglicht bei einem gemischt genutzten Gebäude der objektbezogene Flächenschlüssel in der Regel eine genauere Bestimmung des Verhältnisses als der Umsatzschlüssel. Der Flächenschlüssel schließt daher bei einem gemischt genutzten Gebäude als die im Regelfall präzisere Zurechnung den Umsatzschlüssel aus, und zwar sowohl den gesamtunternehmensbezogenen als auch den objektbezogenen.

Der Flächenschlüssel findet aber dann keine Anwendung, wenn die Ausstattung der Räumlichkeiten, die verschiedenen Zwecken dienen (z. B. wegen der Raumhöhe, der Dicke der Wände und Decken oder in Bezug auf die Innenausstattung) erhebliche Unterschiede aufweist. Denn in solchen Fällen kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Eingangsbezüge gleichmäßig auf die Fläche verteilen, sodass der Flächenschlüssel nicht die genauere Aufteilung ergibt. Ist hier keine präzisere wirtschaftliche Zurechnung durch den Flächenschlüssel möglich, gilt der Umsatzschlüssel, und zwar, um das Verhältnis „möglichst präzise“ zu berechnen, der objektbezogene Umsatzschlüssel.

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge: Abschläge auf privaten Nutzungswert

Um die Elektromobilität zu fördern, hat der Gesetzgeber neue steuerliche Regelungen für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge geschaffen. Steuerentlastend wirkt sich dies bei privaten Fahrten, Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten aus. Das Bundesfinanzministerium hat sich nun in einem ausführlichen Schreiben mit dem neuen Regelwerk befasst.

Wer sich für den Kauf eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs entscheidet, muss derzeit noch einen höheren Preis zahlen als beim Kauf eines herkömmlichen Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Aufgrund des höheren Listenpreises war der Kauf solcher Fahrzeuge für den betrieblichen Bereich bislang steuerlich eher unattraktiv, da die private Nutzungsversteuerung höher ausfiel.

Der Gesetzgeber ist diesem Wettbewerbsnachteil entgegengetreten und hat einen Nachteilsausgleich für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge festgeschrieben. Demnach dürfen die Kosten für das Batteriesystem künftig pauschal aus der steuerlichen Bemessungsgrundlage für die private Nutzungsentnahme herausgerechnet werden. Das Bundesfinanzministerium hat nun die Verwaltungsstandpunkte zur Thematik dargelegt.

Das Schreiben enthält u. a. eine Definition von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, für die die steuerliche Begünstigung greift. Außerdem wird anhand von Beispielen erläutert, wie der Nachteilsausgleich konkret berechnet wird und welche Besonderheiten z. B. bei geleasten Batteriesystemen bzw. Fahrzeugen oder in Fällen einer Kostendeckelung gelten.

Das Bundesfinanzministerium weist auch darauf hin, dass die Neuregelungen zum Nachteilsausgleich bereits seit dem 1.1.2013 anwendbar sind. Es werden allerdings nur Fahrzeuge begünstigt, die vor dem 1.1.2023 angeschafft, geleast oder überlassen werden.

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Kfz-Nutzung und Umsatzsteuer

Wenn von Kfz-Nutzung die Rede ist, werden regelmäßig ertragsteuerliche Themen behandelt. Doch auch gerade Fragen des Vorsteuerabzugs von Firmenwagen sowie deren Umsatzbesteuerung haben es in sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun die zu beachtenden Regelungen an die neuen Entwicklungen zum Vorsteuerabzug angepasst.

Auf 29 Seiten hat das Bundesfinanzministerium die Umsatzbesteuerung der Kfz-Nutzung durch Unternehmer (u. a. auch Vereine) als auch Arbeitnehmer dargestellt. Behandelt werden insbesondere die Zuordnung zum Unternehmensvermögen, die unternehmerische Mindestnutzung von 10 %, der Vorsteuerabzug bei Anschaffung bzw. Miete oder Leasing und die Vorsteuerkorrekturen bei Änderungen des Umfangs der unternehmerischen Nutzung. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offen Fällen anzuwenden.

Hinweis
Das Schreiben war überfällig, da die letzte grundlegende Stellungnahme des Bundesfinanzministeriums aus dem Jahr 2004 stammte. Gerade Unternehmer, die Firmen-Kfz auch privat nutzen, müssen sich mit dem Schreiben auseinandersetzen. Denn durch die private Mitbenutzung werden diese Kfz nur zum Teil unternehmerisch genutzt, was einen vollständigen Vorsteuerabzug nur zulässt, wenn der Unternehmer das Kfz dem Unternehmensvermögen zuordnet. Versäumt der Unternehmer es, die Zuordnung gegenüber dem Finanzamt rechtzeitig offen zu legen, so riskiert er sogar den vollständigen Verlust des Vorsteuerabzugs. Bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern unterstellt das Finanzamt zudem, dass die unternehmerische Nutzung unter 10 % liegt, sodass ein Vorsteuerabzug ausscheidet, wenn der Unternehmer nicht eine höhere unternehmerische Nutzung nachweist. Zu beachten ist hierbei, dass im Gegensatz zum Ertragsteuerrecht die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der unternehmerischen Nutzung zuzurechnen sind. Das Bundesfinanzministerium lässt es unverändert zu, dass die Höhe der Kfz-Nutzung umsatzsteuerlich durch Schätzung ermittelt werden kann, was in der Praxis häufig übersehen wird, obwohl dies regelmäßig Vorteile bietet. Ebenso relevant ist das Schreiben für Vereine und ähnliche Organisationen, die Kfz im ideellen Bereich nutzen. Denn insoweit scheidet ein Vorsteuerabzug aus, sodass die Vorsteuer aufzuteilen und zudem bei Änderung der Nutzung in Folgejahren gegebenenfalls zu korrigieren ist. Das Schreiben gibt hierzu zahlreiche Beispiele.

Kindergeld trotz Wegfalls der Meldung als Arbeitsuchender

Kindergeld trotz Wegfalls der Meldung als Arbeitsuchender

Stellt die Arbeitsagentur die Vermittlung mangels einer Pflichtverletzung des Kindes zu Unrecht ein, besteht die Meldung als Arbeitsuchender unbefristet fort.

Hintergrund
Zu entscheiden war, ob der 20-jährige Sohn als arbeitsuchendes Kind für das Kindergeld zu berücksichtigen ist.

Der Sohn war seit April 2009 bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet. Letztmals im August 2009 setzte er sich mit der Agentur in Verbindung. Anfang Dezember nahm er einen Termin bei der Agentur ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Die von der Agentur versandte Mitteilung, sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung einzustellen, blieb unbeantwortet. Darauf fertigte die Agentur unter dem 5.1.2010 eine Verfügung, mit der sie die Arbeitsvermittlung einstellte. Mit Wirkung vom 11.1.2010 meldete sie den Sohn aus der Arbeitsvermittlung ab.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom November 2010 ab Februar 2010 auf, weil der Sohn bei der Agentur nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Zugleich forderte sie den Vater auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld zu erstatten.

Das Finanzgericht gab der Klage mit der Begründung statt, der Vater bestreite den Zugang der Einstellungsverfügung, die damit nicht wirksam bekannt gegeben worden sei. Der Status als arbeitssuchend sei daher nicht entfallen.

Entscheidung
Entgegen der Auffassung des Finanzgerichts besteht allein wegen des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung die Meldung als Arbeitsuchender nicht zeitlich unbefristet fort. Vielmehr ist darauf abzustellen, ob das Kind die ihm obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die Agentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, entfällt der Kindergeldanspruch mit Ablauf des Monats, in dem das arbeitsuchende Kind von der Agentur aus der Vermittlung abgemeldet wurde. Sollte die Agentur die Vermittlung hingegen zu Unrecht eingestellt haben, bestehen die Meldung und damit der Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet fort.

Die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden ist – anders als früher – nicht mehr auf 3 Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Die Agentur kann allerdings die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende seine Pflichten – Einreichung von Unterlagen, Einhaltung der der Eingliederungsvereinbarung oder der ihm durch Verwaltungsakt auferlegten Eigenbemühungen – ohne wichtigen Grund nicht erfüllt. Als „Sanktion“ sieht das Gesetz für diesen Fall eine „Vermittlungssperre“ für 12 Wochen vor. Entscheidend für den Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung ist daher, ob das Kind eine entsprechende Pflichtverletzung begangen hat.

Der Bundesfinanzhof betont, dass – anders als früher – nicht mehr bei jeglicher mangelnder Mitwirkung die Vermittlung eingestellt werden kann. Nunmehr ist erforderlich, dass einer der gesetzlich genannten Fälle (mangelnde Einreichung von Unterlagen, Verstoß gegen die Eingliederungsvereinbarung oder die auferlegten Eigenbemühungen) vorliegt. Damit berechtigt nicht mehr jede Terminversäumnis zur Einstellung der Vermittlung, sondern nur, wenn z. B. die Pflicht zum Erscheinen in der Eingliederungsvereinbarung festgelegt ist.

Ausflüge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert

Ausflüge kleiner Betriebseinheiten sind nicht unfallversichert

Die Unfallversicherung für Arbeitnehmer umfasst auch betriebliche Veranstaltungen, wenn diese allen Beschäftigten des Unternehmens offenstehen. Ein betrieblicher Ausflug einer kleinen Gruppe von Mitarbeitern ist dagegen nicht versichert, hat das Hessische Landessozialgericht entschieden.

Hintergrund
Eine Angestellte der Deutschen Rentenversicherung Hessen arbeitet in einer Dienststelle in Nordhessen. Zusätzlich zum Weihnachtsumtrunk der gesamten Dienstelle mit 230 Mitarbeitern war es den Unterabteilungen gestattet, eigene Weihnachtsfeiern während der Dienstzeit zu organisieren. Die Abteilung der Klägerin führte eine Wanderung durch, an welcher 10 der insgesamt 13 Personen teilnahmen. Bei diesem Ausflug stürzte die Frau und verletzte sich an Ellenbogen und Handgelenk.

Die Berufsgenossenschaft lehnte eine Anerkennung als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass die Veranstaltung nicht allen Betriebsangehörigen offen gestanden habe.

Unfallversichert, wenn alle Beschäftigten teilnehmen können
Die Darmstädter Richter gaben der Berufsgenossenschaft Recht. Ist die Teilnahme an einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung freiwillig, kann sie dennoch der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden, weil solche Veranstaltungen den Zusammenhalt in der Belegschaft und mit der Unternehmensführung zu fördern geeignet sind. Diese Ausweitung des Versicherungsschutzes durch die Rechtsprechung sei eng zu begrenzen. Voraussetzung sei daher, dass die Veranstaltung von der Unternehmensleitung als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung angesehen werde und allen Beschäftigten offen stehe. Bei großen Betrieben könne an die Stelle des Gesamtbetriebes eine einzelne Abteilung treten.

Bei kleinen Abteilungen nochmal prüfen!
Bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen mit etwa 2.350 Beschäftigten wäre dies die örtliche Dienststelle der Klägerin mit ca. 230 Beschäftigten, nicht aber eine kleine Unterabteilung mit lediglich 13 Mitarbeitern. Zudem wiesen die Richter darauf hin, dass mit der Wahl einer Aktivität, die von vornherein nur für einen eng begrenzten Personenkreis umsetzbar sei, kein Unfallversicherungsschutz herbeigeführt werden könne.

Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar

Rettungsschwimmer der DLRG: Übungsleiterpauschale anwendbar

Rettungsschwimmer der DLRG stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis und erzielen sonstige Einkünfte. Die Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR ist anwendbar.

Kein Arbeitsverhältnis
Rettungsschwimmer stehen in keinem steuerlich anzuerkennenden Arbeitsverhältnis mit ihren Einsatzgemeinden, da sie ihnen gegenüber weder ihre Arbeitskraft schulden (keine direkte vertragliche Vereinbarung) noch von den Gemeinden ausgewählt werden. Auch besteht kein Arbeitsverhältnis zwischen der DLRG und den Rettungsschwimmern, da letztere keinen Arbeitserfolg gegenüber einem Arbeitgeber erbringen, sondern die Satzungsziele der DLRG freiwillig verwirklichen. Sie müssen sich zudem für den Krankheitsfall selbst versichern und werden von der DLRG nicht rechtlich belangt, wenn sie ihrem Dienst fernbleiben – beides spricht gegen die Annahme eines Arbeitsverhältnisses.

Einordnung als sonstige Einkünfte
Die Einkünfte der Rettungsschwimmer stellen stattdessen sonstige Einkünfte aus Leistungen dar, für die eine Freigrenze von 256 EUR pro Jahr gilt. Zudem unterliegen die Einnahmen in vollem Umfang der Übungsleiterpauschale von derzeit 2.400 EUR pro Jahr, da auch von der DLRG erbrachte Sofortmaßnahmen gegenüber Verunglückten unter die gesetzlich begünstigte „Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen“ fallen. Die bezogenen Vergütungen müssen nicht auf Einsatz- und Bereitschaftszeiten der Rettungsschwimmer aufgeteilt werden, sondern fallen komplett unter die Pauschale.

Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern im Fokus

Einkommensteuerliche Behandlung von Preisgeldern im Fokus

Wann unterliegen Preisgelder der Einkommensteuer? Zentrale Voraussetzung hierfür ist, dass sie untrennbar mit einer einkommensteuerlichen Einkunftsart zusammenhängen.

Wann Preisgelder der Einkommensteuer unterliegen und wann sie steuerfrei bezogen werden können, hat die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main mit Verfügung vom 14.5.2014 dargelegt. Folgende Aspekte der Weisung sind besonders hervorzuheben:

  • Preisgelder sind steuerpflichtig, wenn sie in einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart des Einkommensteuergesetzes stehen; dies ist anzunehmen, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und sowohl Ziel als auch Folge der ausgeübten Tätigkeit ist (z. B. bei Ideenwettbewerben von Architekten). Diese Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn der Preisträger ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat, um den Preis zu erzielen.
  • Steuerpflichtige Preisgelder sind ferner gegeben, wenn es sich um eine werbewirksame Auszeichnung im Rahmen von betriebs- oder berufsbezogenen Ausstellungen handelt oder um Geldpreise mit Zuschusscharakter, die vom Preisträger im Rahmen seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit verwendet werden müssen (z. B. zweckgebundene Filmpreise zur Herstellung neuer Filme).
  • Preisgelder sind hingegen steuerfrei, wenn der Preis ein Lebenswerk oder Gesamtschaffen würdigt, die Persönlichkeit des Preisträgers ehrt, eine persönliche Grundhaltung auszeichnet oder eine Vorbildfunktion herausstellt. In diesen Fällen besteht kein Zusammenhang mit einer Einkunftsart.

Ob ein Preis mit einer Einkunftsart zusammenhängt oder der privaten (nicht steuerbaren) Sphäre zuzurechnen ist, muss anhand der Ausschreibungsbedingungen des Preises und den Zielen entschieden werden, die der Preisverleihung zugrunde liegen.

Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

Anzüge eines Rechtsanwalts sind keine typische Berufskleidung

Sachverhalt
Ein angestellter Rechtsanwalt einer internationalen Wirtschaftsrechtssozietät erwarb mehrere Anzüge, Hemden, Hosen und Schuhe und machte die Kosten hierfür als typische Berufskleidung in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt versagte den Werbungskostenabzug jedoch und verwies darauf, dass die Kleidungsstücke nicht zu einer (abziehbaren) typischen Berufskleidung gehörten.

Entscheidung
Das Finanzgericht Hamburg lehnte einen Werbungskostenabzug ebenfalls ab und erklärte, dass Kosten für bürgerliche Kleidung grundsätzlich Kosten der Lebensführung darstellen, deren steuerlicher Abzug selbst dann nicht möglich ist, wenn die Kleidungsstücke unzweifelhaft ausschließlich im Beruf getragen werden. Ein Kostenabzug für Kleidung ist bereits dann ausgeschlossen, wenn die private Benutzung möglich und üblich ist.

Die Kleidungsstücke im Streitfall waren nicht der (abziehbaren) typischen Berufskleidung zuzurechnen, sondern zählten zur allgemeinen Herrenmode, die auch bei besonderen privaten Anlässen getragen werden kann. Eine private Nutzungsmöglichkeit konnte nicht so gut wie ausgeschlossen werden, sodass ein Kostenabzug nicht in Betracht kam.

Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundstücksbestandteil

Mietrecht: Hecke wird mit Einpflanzen Grundstücksbestandteil

Setzt ein Mieter auf dem gemieteten Grundstück Pflanzen, die nach einigen Jahren nicht mehr ohne Weiteres versetzt werden können, werden diese mit dem Einpflanzen wesentlicher Grundstücksbestandteil und gehen in das Eigentum des Vermieters über.

Hintergrund
Der ehemalige Mieter eines Grundstücks verlangt vom Vermieter Schadensersatz wegen der Beschädigung einer Thuja-Hecke. Der Mieter hatte die Hecke während der Mietzeit auf dem Grundstück als Sichtschutz gepflanzt.

Der Mieter behauptet, der Vermieter habe die Hecke beschädigt. Hierin sieht er eine Verletzung seines Eigentums und verlangt deshalb Schadensersatz.

Entscheidung
Der Mieter kann vom Vermieter keinen Schadensersatz wegen Eigentumsverletzung verlangen, denn die Hecke stand zum Zeitpunkt der behaupteten Schädigungshandlung nicht in seinem Eigentum.

Die Thuja-Pflanzen sind mit dem Einpflanzen wesentliche Bestandteile des Grundstücks geworden und damit in das Eigentum des Vermieters als Grundstückseigentümer übergegangen. Der Mieter konnte nicht nachweisen, dass die Pflanzen nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden worden und dadurch als sog. Scheinbestandteile des Grundstücks in seinem Eigentum verblieben wären.

Für die Frage, ob eine mit einem Grundstück verbundene Sache dessen wesentlicher Bestandteil oder nur ein Scheinbestandteil wird, kommt es entscheidend auf den Willen desjenigen an, der die Verbindung mit dem Grundstück hergestellt hat. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Verbindung hergestellt wurde.

Grundsätzlich gilt zugunsten des Mieters eine Vermutung, dass die Verbindung von ihm eingebrachter Anlagen regelmäßig nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt. Für Pflanzen kann dies nur eingeschränkt gelten, weil diese nach einigen Jahren nur noch unter Schwierigkeiten zu entfernen sind. Das Umpflanzen von Gehölzen ist dann nur mit großem Aufwand und von einem Fachmann durchführbar und birgt auch dann noch das Risiko, dass sie am neuen Standort nicht wieder anwachsen.

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin