Die Mütterrente
Mütterrente berechnen - Wer Kinder erzieht, kann einen Rentenanspruch unter Umständen auch ohne eigene Beiträge erwerben.
Inhalt:
Die Rente für Mütter: Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten
Hausfrauen, die sich ihr Leben lang der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet haben, stehen im Alter oft vor der Frage, wie es um ihre finanzielle Absicherung durch die Rente bestellt ist. Da sie in vielen Fällen keine oder nur geringe eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, scheint die Situation auf den ersten Blick besorgniserregend. Doch es gibt verschiedene Wege, wie auch Hausfrauen im Alter finanzielle Unterstützung erhalten können.
Mütterrente: Anerkennung der Erziehungsleistung
Die sogenannte Mütterrente ist eine wichtige Säule der Alterssicherung für Frauen, die sich der Kindererziehung gewidmet haben. Sie ist zwar keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag zur regulären Altersrente, der die Rentenansprüche von Müttern (und auch Vätern, die die Erziehungsarbeit geleistet haben) erhöht. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, werden bis zu zwei Jahre und sechs Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, sind es bis zu drei Jahre. Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten gewertet und erhöhen somit die Rentenansprüche.
Kindererziehungszeiten: Wie sie sich auswirken
Kindererziehungszeiten sind ein Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung der Erziehungsarbeit. Sie werden als Pflichtbeitragszeiten angesehen, was bedeutet, dass die Rentenversicherung für diese Zeiten Beiträge entrichtet, als hätten die Erziehenden selbst eingezahlt. Der Wert eines Jahres Kindererziehungszeit beläuft sich auf etwa 34 Euro monatliche Rente, basierend auf dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.
Voraussetzungen und Beantragung
Um Kindererziehungszeiten angerechnet zu bekommen, müssen Mütter (oder Väter) diese aktiv beantragen. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen, um keine Ansprüche zu verlieren. Die Anrechnung der Erziehungszeiten erfolgt nicht automatisch.
Was, wenn keine Kinder da sind?
Hausfrauen, die keine Kinder haben oder deren Kindererziehungszeiten nicht ausreichen, um einen Rentenanspruch zu begründen, können unter Umständen Grundsicherung im Alter beantragen. Diese Sozialleistung ist für Personen gedacht, deren Einkommen im Alter nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Die Grundsicherung wird nach Bedürftigkeit gewährt und muss jährlich neu beantragt werden.
Die Bedeutung privater Altersvorsorge
Angesichts der begrenzten Rentenansprüche ist es für Hausfrauen besonders wichtig, frühzeitig über private Altersvorsorgemaßnahmen nachzudenken. Obwohl die gesetzliche Rente eine Grundabsicherung bietet, kann eine zusätzliche private Vorsorge helfen, den gewünschten Lebensstandard im Alter zu sichern.
Fazit
Die Alterssicherung für Hausfrauen, die sich der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet haben, besteht aus verschiedenen Bausteinen. Die Mütterrente und Kindererziehungszeiten sind wichtige Instrumente, um die Rentenansprüche von Erziehenden zu stärken. Dennoch ist es ratsam, sich zusätzlich um eine private Altersvorsorge zu bemühen, um finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten. Jeder Fall ist individuell, und eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater kann helfen, die bestmöglichen Optionen für die eigene Altersvorsorge zu finden.
Wie hoch ist die Mütterrente?
Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Bei einem späteren Rentenbeginn fließen die auf zwei Jahre erweiterten Kindererziehungszeiten in die individuelle Rentenberechnung mit ein.
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Was ist die Mütterrente?
Mit dem Begriff "Mütterrente" ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Bislang wurde nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Anspruch auf die Mütterrente hat jeder, der vor 1992 ein Kind erzogen hat. Dafür bekomme der Versicherte einen sogenannten Entgeltpunkt mehr. Um diese zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.
Besteuerungsanteil von Renten: Neuberechnung im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente”
Ab dem 1. Juli 2014 wird Müttern oder Vätern für die Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kinder die sogenannte „Mütterrente” gezahlt. Hierbei handelt es sich um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Es ist gefragt worden, in welcher Höhe die „Mütterrente” der Besteuerung unterliegt. Hierzu bitte ich folgende Auffassung zu vertreten:
Die Rentenerhöhung infolge der sogenannten „Mütterrente” ist keine regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 7 EStG
- Bei der sich durch den Mütterrentenzuschlag ergebenden Änderung des Jahresbetrags der Rente handelt es sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG
- Dies hat zwangsläufig die Neuberechnung des Rentenfreibetrags zur Folge.
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat zu erfolgen, wie in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2011 ( BStBl 2011 I, S. 1223) dargestellt.
Die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 6 EStG hat folgende Auswirkungen:
- Der anzuwendende Besteuerungsanteil für den Rentenzuschlag bestimmt sich weiterhin nach dem Jahr des Beginns der Rente und nicht nach dem Beginn des Mütterrentenzuschlags.
- Allerdings sind aufgrund der Rückbeziehung auf das Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns – frühestens auf das Jahr 2005 – die auf den Mütterrentenzuschlag insoweit entfallenden regelmäßigen Rentenanpassungen aus der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung des Rentenfreibetrags herauszurechnen.
Aufgrund der erstmaligen Auszahlung des Mütterrentenzuschlags zum 1. Juli 2014 erfolgt eine Anpassung des Rentenfreibetrags – und damit eine Erhöhung – im Jahr 2014 (Auszahlung für ½ Jahr) und außerdem im Jahr 2015 (Auszahlung für ein volles Jahr). In beiden Jahren ändert sich die Höhe des Jahresbetrags der Rente, und diese Anpassungen beruhen zumindest teilweise nicht auf einer regelmäßigen Rentenanpassung. Die Berechnungsschritte zur Ermittlung des Rentenanpassungsbetrags ergeben sich aus dem nachfolgenden Beispiel.
Frau M bezieht seit 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Jahresbetrag der Rente 2005 betrug 10.974,60 €; der seinerzeit festgestellte Rentenfreibetrag beträgt 5.487,30 €.
Für das Jahr 2014 ergibt sich folgender Sachverhalt:
Im ersten Halbjahr bezieht Frau M eine monatliche Rente in Höhe von 984,90 €. Diese Rente wird aufgrund der regelmäßigen Rentenanpassung ab dem 1. Juli 2014 auf 1.001,35 € erhöht. Zusätzlich erhält Frau M seit dem 1. Juli 2014 einen Mütterrentenzuschlag für 3 „West-Kinder”. Es ergibt sich für Frau M eine zusätzliche monatliche Rentenzahlung von 85,83 € (3 × 28,61 €). Ab dem 1. Juli 2014 erhält Frau M somit eine Rente in Höhe von 1.087,18 € (1.001,35 € zzgl. 85,83 €).
Veranlagungszeitraum 2005
Jahresbetrag der Rente
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Monatsrente
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35 pers. Entgeltpunkte × 26,13 €
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914,55 €
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Jahresbetrag
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12 × 914,55 €
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10.974,60 €
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Besteuerungsanteil
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50 %
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zu besteuern
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5.487,30 €
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Rentenfreibetrag
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5.487,30 €
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Die „durchschnittliche Monatsrente” 2005 beträgt 914,55 €.
Veranlagungszeitraum 2014
Jahresbetrag der Rente (ohne Mütterrentenzuschlag)
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1-6/2014
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6 × 984,90 €
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5.909,40 €
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(35 pers. Entgeltpunkte × 28,14 € = 984,90 €)
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7-12/2014
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6 × 1.001,35 €
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+ 6.008,10 €
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(35 pers. Entgeltpunkte × 28,61 € = 1.001,35 €)
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11.917,50 €
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Mütterrentenzuschlag ab 7/2014
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6 × 85,83 €
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+ 514,98 €
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(3 pers. Entgeltpunkte × 28,61 € = 85,83 €)
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Summe (Jahresbetrag der Rente)
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12.432,48 €
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Die Erhöhung des Jahresbetrags der Rente beruht nicht nur auf regelmäßigen Rentenanpassungen. Es hat eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags zu erfolgen: Im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags (VZ 2005) betrug die durchschnittliche monatliche Rente 914,55 € (10.974,60 €/12). In der monatlichen Rentenzahlung des ersten Halbjahres 2014 in Höhe von 984,90 € sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 70,35 € (984,90 € – 914,55 €) enthalten. In den monatlichen Rentenzahlungen des zweiten Halbjahres 2014 (ohne Mütterrentenzuschlag) in Höhe von 1.001,35 € sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 86,80 € (1.001,35 € – 914,55 €) enthalten. D. h., von dem ohne Mütterrentenzuschlag ab 1. Juli 2014 gezahlten Betrag entfallen 8,6683 % (86,80 €/1.001,35 € × 100) auf regelmäßige Anpassungen. Dies bedeutet dass auch in dem ab Juli 2014 gezahlten Mütterrentenzuschlag insgesamt 8,6683 % der Auszahlung auf regelmäßige Rentenanpassungen entfallen, d. h. 7,44 € (3 × 28,61 € × 8,6683 %).
In der Jahresrente 2014 sind somit folgende regelmäßige Anpassungen enthalten:
984,90 € – 914,55 € = 70,35 €
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6 × 70,35 €
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422,10 €
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1.001,35 € – 914,55 € = 86,80 €
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6 × 86,80 €
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520,80 €
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3 × 28,61 € × 8,6683 % = 7,44 €
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6 × 7,44 €
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+ 44,64 €
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Summe
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987,54 €
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In der ab dem 1.7.2014 gezahlten monatlichen Rente von 1.087,18 € sind somit regelmäßige Anpassungen von 94,24 € (86,80 € + 7,44 €) enthalten. Die für die Ermittlung der zukünftigen regelmäßigen Rentenanpassungen anzuwendende Bezugsrente 2005 beträgt somit zukünftig 992,94 € (Kontrollrechnung: 992,94 = 38 Entgeltpunkte/Rentenwert 26,13 €).
Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014
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Jahresbetrag der Rente 2014
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12.432,48 €
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davon regelmäßige Anpassungen
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– 987,54 €
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verbleiben
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11.444,94 €
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Besteuerungsanteil
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50 %
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neuer Rentenfreibetrag somit
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5.722,47 €
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Jahresbetrag der Rente 2014
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12.432,48 €
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neuer Rentenfreibetrag
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– 5.722,47 €
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zu versteuern
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6.710,01 €
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Der Rentenfreibetrag hat sich somit um 235,17 € (5.722,47 € – 5.487,30 €) erhöht. FinMin Schleswig-Holstein v. 09.06.2015 - akt. Kurzinfo ESt 18/2014VI 303 - S 2255 - 152
Anhängiges Verfahren bei BFH, X R 24/20 - eingegangen am 19.03.2021
Rechtsfrage (Thema)
Ist bei gleichzeitigem Bezug einer Rente von einem berufsständischen Versorgungswerk und von der gesetzlichen Rentenversicherung die Öffnungsklausel auf beide Renten anzuwenden, wenn die Voraussetzungen der Öffnungsklausel die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch Beitragszahlungen in beide Altersversorgungssysteme erfüllt wurden?
Ist bei der Berechnung des steuerfreien Anteils einer nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuernden Rente der nach Geltendmachung der Öffnungsklausel begünstigt gemäß Doppelbuchst. bb EStG zu besteuernde Anteil einzubeziehen?
Neuberechnung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG bei einer Rentenerhöhung durch die Einführung der Mütterrente zum 01.07.2014:
Ist zum einen der ungeschmälerte – auch regelmäßige Anpassungen beinhaltende – Betrag der "Mütterrente“ in die Neuberechnung einzubeziehen und hat zum anderen die Neuberechnung auf Grundlage eines (wohl) fiktiven 12-Monate-Betrags zu erfolgen?
Zulassung
- Zulassung durch BFH -
Rechtsmittelführer
Steuerpflichtiger
Normenkette
EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst aa; EStG § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a DBuchst bb
Verfahrensgang
FG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 19.11.2019; Aktenzeichen 6 K 1514/19) |
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