Mütterrente 2026: Höhe berechnen, Antrag prüfen und Besteuerung verstehen

Mütterrente berechnen: Kindererziehungszeiten, Rentenpunkte und Steuer

Rechtsstand: 1. Juli 2026

Mit dem Mütterrente-Rechner berechnen Sie, wie sich Kindererziehungszeiten auf Ihre gesetzliche Rente auswirken – inklusive aktueller Rentenwerte, Mütterrente III und steuerlicher Einordnung.

Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart. Gemeint ist die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten. Sie erhöht die gesetzliche Rente von Eltern, die Kinder erzogen haben – auch dann, wenn sie in dieser Zeit keine oder nur geringe eigene Beiträge gezahlt haben.

2,5 Entgeltpunkte bis Ende 2026 Für vor 1992 geborene Kinder werden derzeit bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt.
3 Entgeltpunkte ab 2027 Durch die Mütterrente III sollen vor 1992 geborene Kinder ab 2027 vollständig gleichgestellt werden.
42,52 € Rentenwert Seit 1. Juli 2026 entspricht ein Entgeltpunkt 42,52 € Bruttomonatsrente.
V0800 prüfen Fehlen Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto, ist eine Kontenklärung sinnvoll.

Was ist die Mütterrente?

Mit dem Begriff Mütterrente wird die bessere Anerkennung von Erziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bezeichnet. Rentenrechtlich geht es um Kindererziehungszeiten, die als Pflichtbeitragszeiten wirken und die spätere Rente erhöhen.

Die Bezeichnung „Mütterrente“ ist etwas ungenau: Nicht nur Mütter, sondern auch Väter, Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Stiefeltern können unter Voraussetzungen Kindererziehungszeiten erhalten. Entscheidend ist, wer das Kind tatsächlich erzogen hat und wem die Zeit rentenrechtlich zugeordnet wird.

Achtung: Im alten Text stand noch, dass für vor 1992 geborene Kinder „ein Entgeltpunkt mehr“ berücksichtigt wird. Das ist überholt. Bis Ende 2026 sind es insgesamt bis zu 2,5 Entgeltpunkte; ab 2027 sollen es insgesamt bis zu 3 Entgeltpunkte werden.

Mütterrente berechnen

Mit dem Rechner können Sie überschlägig berechnen, wie stark Kindererziehungszeiten Ihre Bruttorente erhöhen. Maßgeblich sind Anzahl und Geburtsjahr der Kinder sowie der aktuelle Rentenwert.

Berechnen Sie die Mütterrente


Anzahl der Kinder
davon vor 1992 geboren
Rechenlogik: Kindererziehungszeit wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Ein Jahr Kindererziehungszeit entspricht grundsätzlich etwa einem Entgeltpunkt. Die monatliche Bruttorente ergibt sich aus: Entgeltpunkte × aktueller Rentenwert.

Wie hoch ist die Mütterrente 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 €. Für vor 1992 geborene Kinder werden bis Ende 2026 bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Das entspricht bis zu 2,5 Entgeltpunkten.

Geburtsjahr des Kindes Kindererziehungszeit bis Ende 2026 Entgeltpunkte Monatliche Bruttorente ab 01.07.2026
vor 1992 geboren bis zu 30 Monate 2,5 EP 2,5 × 42,52 € = 106,30 €
1992 oder später geboren bis zu 36 Monate 3,0 EP 3,0 × 42,52 € = 127,56 €
Beispiel bis Ende 2026: 2 vor 1992 geborene Kinder = 2 × 2,5 Entgeltpunkte = 5,0 Entgeltpunkte 5,0 × 42,52 € = 212,60 € Bruttorente monatlich
Die Infografik zeigt die Rentenpunkte für vor 1992 geborene Kinder, ab 1992 geborene Kinder und die Änderung durch die Mütterrente III. vor 1992 bis Ende 2026: 2,5 EP Mütterrente III ab 2027: +0,5 EP 3,0 EP Gleichstellung 1 Entgeltpunkt = 42,52 € Bruttorente seit 1. Juli 2026 Die tatsächliche Auszahlung mindert sich ggf. um Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.

Mütterrente III ab 2027

Mit der Mütterrente III sollen Kindererziehungszeiten für vor 1992 geborene Kinder ab dem 1. Januar 2027 von 30 auf 36 Monate erhöht werden. Dadurch werden vor 1992 geborene Kinder rentenrechtlich mit ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt.

Regelung Bis Ende 2026 Ab 2027 Auswirkung
Vor 1992 geborenes Kind 30 Monate / 2,5 EP 36 Monate / 3,0 EP zusätzlich 0,5 EP pro Kind
Rechnerischer Wert des Zusatzes 0,5 EP 0,5 × 42,52 € = 21,26 € monatlich auf Basis Rentenwert 01.07.2026
Auszahlung laufende Rechtslage Anspruch ab 2027 Auszahlung laut DRV voraussichtlich erst ab 2028, dann rückwirkend
Wichtig: Der Betrag von 21,26 € ist eine rechnerische Orientierung auf Basis des Rentenwerts vom 1. Juli 2026. Für die tatsächliche Zahlung ab 2027/2028 ist der dann geltende Rentenwert maßgeblich.

Wer bekommt Kindererziehungszeiten?

Kindererziehungszeiten werden grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet, der das Kind überwiegend erzogen hat. Erziehen beide Eltern gemeinsam, wird die Zeit in der Regel einem Elternteil zugeordnet. Meist ist das die Mutter, wenn keine abweichende Erklärung vorliegt.

Begünstigte Personen
  • Mütter,
  • Väter,
  • Adoptiveltern,
  • Pflegeeltern,
  • Stiefeltern, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.
Prüfbedarf
  • Erziehung im Ausland,
  • mehrere Erziehende,
  • Zuordnung zum Vater,
  • fehlende Einträge im Versicherungskonto,
  • bereits laufende Rente mit späterer Kontenklärung.

Muss man die Mütterrente beantragen?

Die richtige Antwort lautet: Es kommt darauf an. Sind Kindererziehungszeiten bereits vollständig im Versicherungskonto gespeichert, werden sie bei der Rente automatisch berücksichtigt. Fehlen sie oder sind sie unvollständig, sollten Sie eine Kontenklärung beantragen.

Situation Was tun? Formular / Hinweis
Kinderzeiten sind vollständig im Versicherungsverlauf enthalten Kein erneuter Antrag erforderlich Versicherungsverlauf prüfen
Kinderzeiten fehlen oder sind unvollständig Kontenklärung beantragen Formular V0800
Kindererziehungszeit soll dem Vater zugeordnet werden Gemeinsame Erklärung prüfen regelmäßig zusätzlich V0820
Rente läuft bereits Versicherungsverlauf und Rentenbescheid prüfen Nachträgliche Klärung möglich
Praxis-Tipp: Fordern Sie Ihren Versicherungsverlauf an und prüfen Sie, ob alle Kinder mit Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten erfasst sind. Kindererziehungszeiten verfallen grundsätzlich nicht, sollten aber möglichst vor Rentenbeginn geklärt werden.

Mütterrente für Väter

Auch Väter können Kindererziehungszeiten erhalten. Entscheidend ist, wer das Kind tatsächlich erzogen hat und wie die Erziehungszeit zugeordnet wurde. Soll die Zeit dem Vater statt der Mutter zugeordnet werden, muss dies in der Regel durch eine gemeinsame Erklärung erfolgen.

Häufiger Fehler: Viele Väter gehen davon aus, dass Kindererziehungszeiten automatisch bei ihnen berücksichtigt werden, wenn sie zu Hause geblieben sind. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf und die Zuordnung.

Mütterrente und Steuer

Die Mütterrente ist steuerlich kein steuerfreier Zuschuss, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente. Sie unterliegt der nachgelagerten Besteuerung nach § 22 EStG. Der Besteuerungsanteil richtet sich grundsätzlich nach dem Jahr des Rentenbeginns.

Rentenbeginn Besteuerungsanteil nach § 22 EStG Steuerfreier Anteil
bis 2005 50,0 % 50,0 %
2024 83,0 % 17,0 %
2025 83,5 % 16,5 %
2026 84,0 % 16,0 %
2027 84,5 % 15,5 %

Neuberechnung des Rentenfreibetrags bei Mütterrente

Erhöht sich eine bereits laufende gesetzliche Altersrente durch zusätzliche Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, führt dies nach BFH-Rechtsprechung zu einer Anpassung des bisherigen steuerfreien Teils der Rente. Zwischenzeitliche regelmäßige Rentenanpassungen bleiben dabei außer Betracht.

Achtung: Die Mütterrente ist nicht einfach „zusätzlich voll steuerpflichtig“ und auch nicht komplett steuerfrei. Bei laufenden Renten ist der Rentenfreibetrag unter Berücksichtigung der rentenrechtlichen Änderung neu zu berechnen.
Steuerlich prüfen
  • ursprüngliches Jahr des Rentenbeginns,
  • bestehender Rentenfreibetrag,
  • neuer Rentenbescheid,
  • Rentenbezugsmitteilung,
  • Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Typische Fehler
  • Mütterrente als steuerfrei behandelt,
  • falscher Besteuerungsanteil verwendet,
  • Rentenfreibetrag nicht neu geprüft,
  • Rentenbezugsmitteilung nicht abgeglichen,
  • Nachzahlungen einem falschen Jahr zugeordnet.

Mütterrente, Grundsicherung und Krankenversicherung

Die Mütterrente erhöht die gesetzliche Bruttorente. Daraus können sich weitere Folgen ergeben: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge können sich ändern, und bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie der Grundsicherung im Alter kann eine höhere Rente angerechnet werden.

Praxis-Hinweis: Bei niedriger Rente sollte zusätzlich geprüft werden, ob ein Freibetrag in der Grundsicherung für langjährige gesetzliche Rentenansprüche in Betracht kommt. Das betrifft nicht nur die Mütterrente, sondern die gesamte Rentensituation.

Rente für Hausfrauen und Erziehende

Wer lange Kinder erzogen und nicht oder nur wenig gearbeitet hat, kann durch Kindererziehungszeiten dennoch Rentenansprüche erwerben. Besonders wichtig ist die Kontenklärung, damit alle Kinderzeiten vollständig gespeichert sind.

Reichen die Rentenansprüche im Alter nicht aus, kommen ergänzend Grundsicherung im Alter, Wohngeld, private Altersvorsorge oder andere Ansprüche in Betracht. Jeder Fall sollte individuell geprüft werden.

Weitere Renten-Rechner

Checkliste: Mütterrente richtig prüfen

  • Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung anfordern.
  • Prüfen, ob alle Kinder im Versicherungskonto enthalten sind.
  • Geburtsjahr jedes Kindes erfassen: vor 1992 oder ab 1992.
  • Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten kontrollieren.
  • Bei fehlenden Zeiten Formular V0800 nutzen.
  • Bei Zuordnung zum Vater gemeinsame Erklärung prüfen.
  • Rentenbescheid und Rentenbezugsmitteilung abgleichen.
  • Ab 2027 Mütterrente III für vor 1992 geborene Kinder berücksichtigen.
  • Steuerlichen Rentenfreibetrag bei Rentenerhöhung prüfen.
  • Bei kleiner Rente Grundsicherung, Wohngeld und Freibeträge prüfen.

FAQ: Mütterrente, Antrag und Steuer

Was bedeutet Mütterrente?

Mütterrente bedeutet, dass Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung besser anerkannt werden. Dadurch erhöhen sich die Rentenansprüche von Eltern.

Wie hoch ist die Mütterrente für ein vor 1992 geborenes Kind?

Bis Ende 2026 werden bis zu 2,5 Entgeltpunkte berücksichtigt. Beim Rentenwert von 42,52 € seit 1. Juli 2026 sind das rechnerisch 106,30 € Bruttorente monatlich.

Was bringt die Mütterrente III?

Ab 2027 sollen vor 1992 geborene Kinder mit ab 1992 geborenen Kindern gleichgestellt werden. Statt 2,5 Entgeltpunkten sollen bis zu 3 Entgeltpunkte berücksichtigt werden.

Wann wird die Mütterrente III ausgezahlt?

Die Verbesserung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung soll die Auszahlung aus technischen Gründen aber erst ab 2028 erfolgen, dann rückwirkend.

Muss ich Kindererziehungszeiten beantragen?

Wenn die Zeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind, werden sie automatisch berücksichtigt. Fehlen sie, sollten Sie die Feststellung mit Formular V0800 beantragen.

Können auch Väter die Mütterrente bekommen?

Ja. Entscheidend ist die Zuordnung der Kindererziehungszeit. Soll die Zeit dem Vater zugeordnet werden, ist regelmäßig eine gemeinsame Erklärung erforderlich.

Ist die Mütterrente steuerpflichtig?

Ja. Die Mütterrente ist Teil der gesetzlichen Rente. Bei bereits laufenden Renten kann sich durch die Mütterrente der steuerfreie Rentenanteil neu berechnen.

Mütterrente nicht nur berechnen – Rentenkonto prüfen

Die wichtigste Frage ist nicht nur, wie hoch die Mütterrente rechnerisch ist. Entscheidend ist, ob alle Kindererziehungszeiten im Versicherungskonto vollständig gespeichert sind und ob der Rentenbescheid steuerlich richtig verarbeitet wurde.

Ein fehlender Eintrag im Rentenkonto kann dauerhaft Geld kosten.

Weitere Infos zur Rente und Steuer

Disclaimer: Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche, sozialrechtliche oder rentenrechtliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater, Rentenberater, Rechtsanwalt oder der Deutschen Rentenversicherung.

Quellen und Rechtsstand

  • § 56 SGB VI, Kindererziehungszeiten; Beginn und Ende der Kindererziehungszeit, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 249 SGB VI, Kindererziehungszeiten für vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder; 30 Kalendermonate bis Ende 2026, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • § 307d SGB VI, Zuschläge an persönlichen Entgeltpunkten für Kindererziehung bei Bestandsrenten, Rechtsstand: 01.07.2026.
  • Deutsche Rentenversicherung, Mütterrente III FAQ, Stand: 16.01.2026; Verbesserung ab 01.01.2027, Auszahlung voraussichtlich ab 2028.
  • Bundesregierung, Rentenpaket 2025; Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten, Inkrafttreten 01.01.2026.
  • Bundesregierung, Rentenanpassung 2026; aktueller Rentenwert ab 01.07.2026: 42,52 €.
  • Deutsche Rentenversicherung, V0800 und Kindererziehungszeiten; Antrag auf Feststellung von Kindererziehungszeiten / Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung, Stand: 29.04.2026.
  • § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, Besteuerung gesetzlicher Renten und Besteuerungsanteile; Rechtsstand: 01.07.2026.
  • BFH, Urteil vom 14.12.2022, X R 24/20, BFHE 279, 141, BStBl II 2023, 953; Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der Mütterrente.
  • BMF-Schreiben vom 07.12.2011, IV C 3 - S 2255/10/10005, BStBl I 2011, 1223; steuerliche Behandlung von Renten und Rentenanpassungen.

Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


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