Die Mütterrente

Mütterrente berechnen - Wer Kinder erzieht, kann einen Rentenanspruch unter Umständen auch ohne eigene Beiträge erwerben.


Was ist die Mütterrente?

Mit dem Begriff "Mütterrente" ist eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten für Kinder gemeint, die vor 1992 geboren wurden. Bislang wurde nur ein Jahr Kindererziehungszeit berücksichtigt. Anspruch auf die Mütterrente hat jeder, der vor 1992 ein Kind erzogen hat. Dafür bekomme der Versicherte einen sogenannten Entgeltpunkt mehr. Um diese zu erhalten, muss kein Antrag gestellt werden.


Wie hoch ist die Mütterrente?

Bei einem Rentenbeginn vor dem 1. Juli 2014 wird die Rente für jedes vor 1992 geborene Kind pauschal um einen zusätzlichen Entgeltpunkt erhöht. Dies entspricht derzeit einer Erhöhung von 28,14 Euro im Westen und 25,74 Euro im Osten. Bei einem späteren Rentenbeginn fließen die auf zwei Jahre erweiterten Kindererziehungszeiten in die individuelle Rentenberechnung mit ein.


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Berechnen Sie die Mütterrente


Anzahl der Kinder
davon vor 1992 geboren



Die Rente für Mütter: Ein Überblick über Ihre Möglichkeiten

Hausfrauen, die sich ihr Leben lang der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet haben, stehen im Alter oft vor der Frage, wie es um ihre finanzielle Absicherung durch die Rente bestellt ist. Da sie in vielen Fällen keine oder nur geringe eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben, scheint die Situation auf den ersten Blick besorgniserregend. Doch es gibt verschiedene Wege, wie auch Hausfrauen im Alter finanzielle Unterstützung erhalten können.

Mütterrente
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Mütterrente: Anerkennung der Erziehungsleistung

Die sogenannte Mütterrente ist eine wichtige Säule der Alterssicherung für Frauen, die sich der Kindererziehung gewidmet haben. Sie ist zwar keine eigenständige Rente, sondern ein Zuschlag zur regulären Altersrente, der die Rentenansprüche von Müttern (und auch Vätern, die die Erziehungsarbeit geleistet haben) erhöht. Für jedes Kind, das vor 1992 geboren wurde, werden bis zu zwei Jahre und sechs Monate Kindererziehungszeit angerechnet. Für Kinder, die 1992 oder später geboren wurden, sind es bis zu drei Jahre. Diese Zeiten werden als Pflichtbeitragszeiten gewertet und erhöhen somit die Rentenansprüche.


Kindererziehungszeiten: Wie sie sich auswirken

Kindererziehungszeiten sind ein Ausdruck der gesellschaftlichen Anerkennung der Erziehungsarbeit. Sie werden als Pflichtbeitragszeiten angesehen, was bedeutet, dass die Rentenversicherung für diese Zeiten Beiträge entrichtet, als hätten die Erziehenden selbst eingezahlt. Der Wert eines Jahres Kindererziehungszeit beläuft sich auf etwa 34 Euro monatliche Rente, basierend auf dem Durchschnittsverdienst aller Versicherten.


Voraussetzungen und Beantragung

Um Kindererziehungszeiten angerechnet zu bekommen, müssen Mütter (oder Väter) diese aktiv beantragen. Es ist wichtig, sich frühzeitig mit der Rentenversicherung in Verbindung zu setzen, um keine Ansprüche zu verlieren. Die Anrechnung der Erziehungszeiten erfolgt nicht automatisch.


Was, wenn keine Kinder da sind?

Hausfrauen, die keine Kinder haben oder deren Kindererziehungszeiten nicht ausreichen, um einen Rentenanspruch zu begründen, können unter Umständen Grundsicherung im Alter beantragen. Diese Sozialleistung ist für Personen gedacht, deren Einkommen im Alter nicht für den Lebensunterhalt ausreicht. Die Grundsicherung wird nach Bedürftigkeit gewährt und muss jährlich neu beantragt werden.

Die Bedeutung privater Altersvorsorge

Angesichts der begrenzten Rentenansprüche ist es für Hausfrauen besonders wichtig, frühzeitig über private Altersvorsorgemaßnahmen nachzudenken. Obwohl die gesetzliche Rente eine Grundabsicherung bietet, kann eine zusätzliche private Vorsorge helfen, den gewünschten Lebensstandard im Alter zu sichern.


Fazit

Die Alterssicherung für Hausfrauen, die sich der Kindererziehung und dem Haushalt gewidmet haben, besteht aus verschiedenen Bausteinen. Die Mütterrente und Kindererziehungszeiten sind wichtige Instrumente, um die Rentenansprüche von Erziehenden zu stärken. Dennoch ist es ratsam, sich zusätzlich um eine private Altersvorsorge zu bemühen, um finanzielle Sicherheit im Alter zu gewährleisten. Jeder Fall ist individuell, und eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen Rentenberater kann helfen, die bestmöglichen Optionen für die eigene Altersvorsorge zu finden.


Mütterrente und Steuer

Mütterrente: Steuerliche Aspekte und Optimierungsmöglichkeiten

Die Mütterrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die Eltern für die Erziehung von Kindern gewährt wird. Sie wurde eingeführt, um die Erziehungsleistung von Eltern, insbesondere Müttern, stärker anzuerkennen. Steuerberater sollten die steuerlichen Auswirkungen der Mütterrente genau kennen, um ihre Mandanten optimal beraten zu können.


Was ist die Mütterrente?


Die Mütterrente erhöht die Rentenansprüche von Eltern, deren Kinder vor 1992 geboren wurden. Seit der Einführung der Mütterrente II im Jahr 2019 wird ein zusätzliches halbes Kindererziehungsjahr pro Kind angerechnet. Dies entspricht einem Zuschlag von 0,0833 persönlichen Entgeltpunkten pro Monat, was sich positiv auf die Rentenhöhe auswirkt (1).


Steuerliche Behandlung der Mütterrente

Die Mütterrente wird wie andere Rentenleistungen nach dem Prinzip der nachgelagerten Besteuerung behandelt. Das bedeutet, dass der steuerpflichtige Anteil der Rente vom Jahr des Rentenbeginns abhängt. Für Renten, die vor 2005 begonnen haben, beträgt der steuerpflichtige Anteil 50 %. Dieser Anteil steigt für spätere Rentenjahrgänge kontinuierlich an und erreicht ab 2040 100 % (2) (3).


Besteuerung der „Mütterrente“ – steuerliche Einordnung des Rentenzuschlags für Kindererziehungszeiten

Im Zusammenhang mit der sogenannten „Mütterrente“ stellt sich regelmäßig die Frage, in welchem Umfang die daraus resultierende Rentenerhöhung der Besteuerung unterliegt . Nach Auffassung der Finanzverwaltung und bestätigt durch die Rechtsprechung (vgl. BFH vom 14.12.2022 – BStBl II 2023 S. 953) ist dabei folgende steuerliche Einordnung vorzunehmen:


Keine regelmäßige Rentenanpassung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG

Die Erhöhung der gesetzlichen Altersrente infolge der „Mütterrente“ ist nicht als regelmäßige Rentenanpassung im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG zu qualifizieren.


Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG

Vielmehr handelt es sich bei der durch den Mütterrentenzuschlag veränderten Rentenhöhe um eine rentenrechtliche Änderung, auf die § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG anzuwenden ist.
Diese Einordnung hat zur Folge, dass der steuerfreie Rentenanteil (Rentenfreibetrag) neu zu berechnen ist .

Die methodischen Grundlagen zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags ergeben sich aus den Randziffern 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7. Dezember 2011 (BStBl I 2011, S. 1223) .


Auswirkungen der Anwendung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG

  1. Maßgeblicher Besteuerungsanteil
    Der anzuwendende Besteuerungsanteil richtet sich weiterhin nach dem Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns , nicht nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Auszahlung der Mütterrente.

  2. Rückbeziehung auf das Jahr des Rentenbeginns
    Aufgrund der Rückbeziehung des Zuschlags auf den ursprünglichen Rentenbeginn (frühestens auf 2005) sind alle darauf entfallenden Rentenanpassungen bei der Berechnung des neuen Rentenfreibetrags aus der Bemessungsgrundlage herauszurechnen.


Beispielhafte zeitliche Anwendung

Die erstmalige Auszahlung des Mütterrentenzuschlags erfolgte zum 1. Juli 2014.

Daraus folgt:

  • Im Jahr 2014 ergibt sich eine Anpassung des Jahresrentenbetrags für ein halbes Jahr , die nicht ausschließlich auf einer regelmäßigen Rentenanpassung beruht.

  • Im Jahr 2015 wird der Zuschlag für das gesamte Jahr berücksichtigt, was ebenfalls eine Anpassung des Jahresbetrags darstellt.

In beiden Jahren ist eine Neuberechnung des steuerfreien Rentenanteils vorzunehmen, da der ursprüngliche Rentenfreibetrag nicht mehr zutreffend ist .

Beispiel: Besteuerungsanteil und Neuberechnung im Zusammenhang mit der Mütterrente

Frau M bezieht seit 2004 eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Jahresbetrag der Rente 2005 betrug 10.974,60 €; der seinerzeit festgestellte Rentenfreibetrag beträgt 5.487,30 €.


Für das Jahr 2014 ergibt sich folgender Sachverhalt:

Im ersten Halbjahr bezieht Frau M eine monatliche Rente in Höhe von 984,90 €. Diese Rente wird aufgrund der regelmäßigen Rentenanpassung ab dem 1. Juli 2014 auf 1.001,35 € erhöht. Zusätzlich erhält Frau M seit dem 1. Juli 2014 einen Mütterrentenzuschlag für 3 „West-Kinder”. Es ergibt sich für Frau M eine zusätzliche monatliche Rentenzahlung von 85,83 € (3 × 28,61 €). Ab dem 1. Juli 2014 erhält Frau M somit eine Rente in Höhe von 1.087,18 € (1.001,35 € zzgl. 85,83 €).


Veranlagungszeitraum 2005

Jahresbetrag der Rente
Monatsrente
35 pers. Entgeltpunkte × 26,13 €
914,55 €
Jahresbetrag
12 × 914,55 €
10.974,60 €
Besteuerungsanteil
50 %
zu besteuern
5.487,30 €
Rentenfreibetrag
5.487,30 €

Die „durchschnittliche Monatsrente” 2005 beträgt 914,55 €.


Veranlagungszeitraum 2014

Jahresbetrag der Rente (ohne Mütterrentenzuschlag)
1-6/2014
6 × 984,90 €
5.909,40 €
(35 pers. Entgeltpunkte × 28,14 € = 984,90 €)
7-12/2014
6 × 1.001,35 €
+ 6.008,10 €
(35 pers. Entgeltpunkte × 28,61 € = 1.001,35 €)
11.917,50 €
Mütterrentenzuschlag ab 7/2014
6 × 85,83 €
+ 514,98 €
(3 pers. Entgeltpunkte × 28,61 € = 85,83 €)
Summe (Jahresbetrag der Rente)
12.432,48 €

Die Erhöhung des Jahresbetrags der Rente beruht nicht nur auf regelmäßigen Rentenanpassungen. Es hat eine Neuberechnung des Rentenfreibetrags zu erfolgen: Im Jahr der erstmaligen Festschreibung des Rentenfreibetrags (VZ 2005) betrug die durchschnittliche monatliche Rente 914,55 € (10.974,60 €/12). In der monatlichen Rentenzahlung des ersten Halbjahres 2014 in Höhe von 984,90 € sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 70,35 € (984,90 € – 914,55 €) enthalten. In den monatlichen Rentenzahlungen des zweiten Halbjahres 2014 (ohne Mütterrentenzuschlag) in Höhe von 1.001,35 € sind regelmäßige Rentenanpassungen in Höhe von 86,80 € (1.001,35 € – 914,55 €) enthalten. D. h., von dem ohne Mütterrentenzuschlag ab 1. Juli 2014 gezahlten Betrag entfallen 8,6683 % (86,80 €/1.001,35 € × 100) auf regelmäßige Anpassungen. Dies bedeutet dass auch in dem ab Juli 2014 gezahlten Mütterrentenzuschlag insgesamt 8,6683 % der Auszahlung auf regelmäßige Rentenanpassungen entfallen, d. h. 7,44 € (3 × 28,61 € × 8,6683 %).

In der Jahresrente 2014 sind somit folgende regelmäßige Anpassungen enthalten:


984,90 € – 914,55 € = 70,35 €
6 × 70,35 €
422,10 €
1.001,35 € – 914,55 € = 86,80 €
6 × 86,80 €
520,80 €
3 × 28,61 € × 8,6683 % = 7,44 €
6 × 7,44 €
+ 44,64 €
Summe

987,54 €

In der ab dem 1.7.2014 gezahlten monatlichen Rente von 1.087,18 € sind somit regelmäßige Anpassungen von 94,24 € (86,80 € + 7,44 €) enthalten. Die für die Ermittlung der zukünftigen regelmäßigen Rentenanpassungen anzuwendende Bezugsrente 2005 beträgt somit zukünftig 992,94 € (Kontrollrechnung: 992,94 = 38 Entgeltpunkte/Rentenwert 26,13 €).


Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014
Jahresbetrag der Rente 2014
12.432,48 €
davon regelmäßige Anpassungen
– 987,54 €
verbleiben
11.444,94 €
Besteuerungsanteil
50 %
neuer Rentenfreibetrag somit
5.722,47 €
Jahresbetrag der Rente 2014
12.432,48 €
neuer Rentenfreibetrag
– 5.722,47 €
zu versteuern
6.710,01 €

Der Rentenfreibetrag hat sich somit um 235,17 € (5.722,47 € – 5.487,30 €) erhöht. FinMin Schleswig-Holstein v. 09.06.2015 - akt. Kurzinfo ESt 18/2014VI 303 - S 2255 - 152


Was passiert mit dem steuerfreien Rentenanteil bei nachträglicher Erhöhung der Mütterrente?

Erhalten Rentnerinnen oder Rentner im Rahmen der sogenannten Mütterrente rückwirkend zusätzliche Rentenpunkte für Kindererziehungszeiten , führt dies zu einer Anpassung des steuerfreien Teils der Rente . Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.12.2022 (veröffentlicht in BStBl II 2023, S. 953) klargestellt.

Wichtig: Die nachträgliche Erhöhung der Rente durch zusätzliche Entgeltpunkte (z. B. für vor 1992 geborene Kinder) wird nicht wie eine regelmäßige Rentenanpassung behandelt, sondern wie eine rentenrechtliche Änderung. Das heißt:

Der steuerfreie Teil der Rente wird neu berechnet – auf Basis der gesamten erhöhten Rente, nicht nur auf Grundlage des ursprünglichen Rentenzahlbetrags.


Beispiel:

Eine Rentnerin erhält seit 2015 Altersrente. 2021 wird ihr aufgrund der Mütterrente ein zusätzlicher Entgeltpunkt gutgeschrieben.
➡️ Der steuerfreie Anteil, der ursprünglich festgesetzt wurde, gilt nicht mehr unverändert weiter.
➡️ Das Finanzamt passt den steuerfreien Rentenanteil neu an – die zusätzliche Rente unterliegt dann in größerem Umfang der Besteuerung .


Hintergrund: § 22 EStG und BFH-Urteil

Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ist bei einer rentenrechtlichen Änderung eine neue Berechnung des steuerfreien Anteils vorzunehmen. Der BFH stellte klar:

„Regelmäßige Rentenanpassungen“ wie jährliche Rentenerhöhungen bleiben dabei außer Betracht – aber nachträgliche Erhöhungen wegen neuer Entgeltpunkte (z. B. durch Mütterrente oder Kinderzuschläge) führen zur Anpassung .


Anpassung des steuerfreien Rententeils

Die Einführung der Mütterrente führt zu einer Anpassung des steuerfreien Teils der Rente. Diese Anpassung erfolgt, da die Mütterrente als Zuschlag zu den bisherigen Rentenansprüchen gewertet wird. Zwischenzeitliche Rentenanpassungen bleiben dabei unberücksichtigt (4).


Beispiel:

- Eine Rentnerin, die seit 2005 eine Altersrente bezieht, erhält ab 2014 zusätzlich Mütterrente für drei Kinder. Der steuerfreie Teil der Rente wird neu berechnet, da die Mütterrente eine wesentliche Änderung darstellt (5.1) (5.2).


✅ Praxistipp:

Wer von der Mütterrente oder einer nachträglichen Kindererziehungszeit-Anrechnung betroffen ist, sollte:

  • den neuen Rentenbescheid sorgfältig prüfen,

  • die Anpassung in der Steuererklärung korrekt erfassen ,

  • und im Zweifel den Steuerberater hinzuziehen, um mögliche Nachzahlungen oder Anpassungen des steuerpflichtigen Rentenanteils richtig zu bewerten.


Typische Fehler und Optimierungsmöglichkeiten

Fehler bei der Steuerberechnung

- Falsche Ermittlung des steuerfreien Teils: Oft wird der steuerfreie Teil der Rente nicht korrekt angepasst, wenn die Mütterrente hinzukommt. Steuerberater sollten die Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung sorgfältig prüfen (6).

- Unvollständige Angaben: Fehlende Angaben in der Steuererklärung, z. B. zu Kindererziehungszeiten, können zu Nachteilen führen.


Optimierungsmöglichkeiten

- Prüfung der Rentenbescheide: Steuerberater sollten die Rentenbescheide ihrer Mandanten auf die korrekte Berücksichtigung der Mütterrente und des steuerfreien Teils prüfen.

- Antragsrechte nutzen: In bestimmten Fällen können Mandanten rückwirkend Anträge auf Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten stellen, z. B. bei Adoptionen oder Erziehung im Ausland (1).

- Steuerliche Freibeträge ausschöpfen: Die Nutzung von Freibeträgen, wie dem Grundfreibetrag, kann die Steuerlast senken.


📌 Fazit

Die Mütterrente bietet Eltern eine wichtige finanzielle Anerkennung, bringt jedoch auch steuerliche Herausforderungen mit sich. Steuerberater sollten die steuerlichen Auswirkungen der Mütterrente genau analysieren und ihre Mandanten aktiv bei der Optimierung ihrer Steuerlast unterstützen.

Die führt zur Neuberechnung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG.
Der Rentenzuschlag ist nicht steuerfrei, sondern unterliegt mit dem maßgeblichen Besteuerungsanteil der Versteuerung – allerdings bezogen auf das Jahr des ursprünglichen Rentenbeginns, nicht auf das Jahr der Auszahlung.


Quellen:

(1) 2019, Altmann, Rolf

Sonstiges | Rentenversicherung: Mütterrente II und Verbesserung bei der Erwerbsminderung | B+P 2019, 155


(2) 2019, Mader, Klaus

Sonstiges | Finanzverwaltung zur Rentenbesteuerung | B+P 2019, 81


(3) 2025, Mader, Klaus

Aufsatz | Titelthema: Lohnsteuer für weiterbeschäftigte Rentner mit Minijob | B+P 2025, 259-263


(4) 2023, BFH, X R 24/20 v. 14.12.2022

Urteil | Anpassung des steuerfreien Rententeils nach Einführung der „Mütterrente“ | StEd 2023, 331


(5) 2016, Vogts, Walter; Ehret, Frank

Aufsatz | Zum Verständnis der Rentenbesteuerung am Beispiel der Mütterrente | Stbg 2016, 159


(6) 2016, Walter Vogts, Frank Ehret

Aufsatz | Zum Verständnis der Rentenbesteuerung am Beispiel der Mütterrente | Stbg 2016, 159-163


Rentenlexikon

Das Rentenlexikon erläutert die wichtigsten Fachbegriffe aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zusätzlichen Altersvorsorge. Wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um eine Liste mit passenden Begriffen zu erhalten.

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Weitere Informationen zu diesem Thema aus dem Steuer-Blog:


BFH Urteile zu diesem Thema und weiteres:


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