Keine Einwände des Bundesrates gegen BAföG-Erhöhung

Die Länder haben in ihrer Plenarsitzung am 19. September 2014 einen Gesetzentwurf zur Erhöhung des BAföG beraten und gegen die Pläne der Bundesregierung keine Einwände erhoben.

Mit dem Gesetzentwurf strebt die Bundesregierung eine deutliche Verbesserung der finanziellen Situation von Schülern und Studierenden an. Diese sollen künftig sieben Prozent mehr Geld erhalten. Zudem ist beabsichtigt, den Kreis der Empfänger zu erweitern. Nach den Plänen übernimmt der Bund zudem ab dem Jahr 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG. Er entlastet nach Angaben der Bundesregierung die Länder hierdurch um rund 1,17 Milliarden Euro jährlich, damit sie ihrer Finanzierungsverantwortung für Hochschulen und Schulen besser gerecht werden können. Mit Beginn des Schuljahres 2016 beziehungsweise des Wintersemesters 2016/2017 sollen dann auch die Bedarfssätze und Einkommensfreibeträge angehoben werden.

Neben der generellen Anhebung der Bedarfssätze um sieben Prozent soll auch der Wohnzuschlag, den nicht bei den Eltern wohnende BAföG-Empfänger erhalten, überproportional auf 250 Euro steigen. Dies soll den gestiegenen Mietkosten auch für studentischen Wohnraum gezielt Rechnung tragen. Nach den Berechnungen der Bundesregierung stiege damit der Förderungshöchstsatz für auswärts wohnende Studierende um über 9,7 Prozent von derzeit 670 auf künftig 735 Euro monatlich.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesrats.

Quelle: Bundesrat, Mitteilung vom 19.09.2014

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für Kalenderjahre ab 2015

Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2015

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 5 – S-2378 / 14 / 10001 vom 15.09.2014

Das BMF-Schreiben vom 15. September 2014 regelt die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2015 und die Ausstellung von Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung für Kalenderjahre ab 2015. Es nimmt Bezug auf das BMF-Schreiben vom 28. August 2013 – IV C 5 – S-2378 / 13 / 10002.

Das vollständige Schreiben finden Sie auf meiner Homepage.

Quelle: BMF

Einspruch gegen Kindergeldbescheid durch einfache E-Mail ist unwirksam

Mit einer einfachen E-Mail kann der Bescheid einer Behörde nicht wirksam angefochten werden. Betroffene müssen damit rechnen, dass der Bescheid, gegen den sie sich wenden wollen, deshalb mangels wirksamer Anfechtung zu ihren Ungunsten bestandskräftig wird. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 8 K 1658/13).

Im Streitfall hatte die Mutter eines volljährigen Kindes gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Familienkasse lediglich mit einfacher E-Mail Einspruch eingelegt. Die Familienkasse wertete die einfache E-Mail zwar als wirksamen Einspruch, wies diesen Einspruch jedoch in der Sache als unbegründet zurück.

Die hiergegen erhobene Klage der Mutter hatte keinen Erfolg. Das Hessische Finanzgericht entschied, dass der mit der einfachen E-Mail angegriffene Bescheid – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Klägerin und der Familienkasse – bereits mangels wirksamer Anfechtung bestandskräftig geworden ist. Denn ein lediglich mittels einfacher E-Mail eingelegter Einspruch genüge den gesetzlichen Erfordernissen nicht. Eine Entscheidung zu der Frage, ob der Bescheid inhaltlich rechtmäßig war, sei deshalb nicht mehr zu treffen.

Im Einzelnen hat das Hessische Finanzgericht darauf hingewiesen, dass eine elektronische Einspruchseinlegung nach § 87a Abs. 3 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung zwingend mit einer sog. qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen sei. Hierdurch werde sichergestellt, dass die besonderen Zwecke der bisher üblichen Schriftform im Zeitpunkt der Rechtsbehelfseinlegung auch im modernen elektronischen Rechtsverkehr erfüllt werden. Nur durch die qualifizierte elektronische Signatur könne gewährleistet werden, dass der E-Mail neben dem Inhalt der Erklärung auch die Person, von der sie stammt, hinreichend zuverlässig entnommen werden könne. Außerdem werde sichergestellt, dass es sich hierbei nicht nur um einen Entwurf handele, sondern dass die E-Mail mit dem Wissen und dem Willen des Betroffenen der Behörde zugeleitet worden sei. Dies werde auch durch die gesetzlichen Regelungen des ab dem 01.08.2013 in Kraft getretenen sog. E-Government-Gesetzes belegt. Denn der Gesetzgeber habe dort bewusst auf die Versendung elektronischer Dokumente nach dem De-Mail-Gesetz und eben nicht auf die allgemein gebräuchliche E-Mail-Kommunikation zurückgegriffen.

Schließlich könne sich die Klägerin nicht darauf stützen, dass Finanzbehörden und Familienkassen in der Praxis bisher auch einfache E-Mails als formwirksamen Einspruch angesehen hätten. Denn der Verwaltung stehe es aufgrund des Prinzips der Gewaltenteilung nicht zu, mittels Richtlinien (hier: des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung) die gesetzlichen Formerfordernisse außer Kraft zu setzen. Weil im konkreten Streitfall seit der Einspruchseinlegung durch einfache E-Mail mehr als ein Jahr vergangen war, könne sich die Klägerin schließlich auch nicht auf mangelndes Verschulden im Rahmen eines sog. Wiedereinsetzungsantrages nach § 110 Abgabenordnung berufen.

Das Hessische Finanzgericht, das mit dieser Entscheidung von der gesamten Kommentarliteratur und von Teilen der finanzgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, hat die Revision zugelassen. Das Revisionsverfahren wird beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen III R 26/14 geführt.

Quelle: FG Hessen, Pressemitteilung vom 17.09.2014 zum Urteil 8 K 1658/13 vom 02.07.2014 (nrkr – BFH-Az.: III R 26/14)

Sonderausgabenabzug des Selbstbehalts zur Krankenversicherung

Niedersächsisches Finanzgericht 9. Senat, Urteil vom 06.05.2013, 9 K 265/12

§ 10 Abs 1 Nr 3 EStG, § 10 Abs 1 Nr 3a EStG

Tatbestand

1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Selbstbehalt des Klägers zur Krankenversicherung i.H.v. 600 EUR als Vorsorgeaufwand bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen ist.

2
Der Kläger war im Streitjahr im Bereich der Softwareerstellung selbstständig tätig und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Am 31. Mai 2011 reichte der Kläger beim Beklagten seine Einkommensteuererklärung 2010 ein, in der er auf der Anlage „Vorsorgeaufwand“ als Beiträge zur Krankenversicherung einen Betrag i.H.v. 3.877 EUR (inklusiv Pflegepflicht) angab. Ferner erklärte er von der Krankenversicherung erstattete Beiträge i.H.v. 368 EUR. Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung entsprechend der e-Datenübermittlung durch die Versicherung … jedoch lediglich Beiträge zur Krankenversicherung (Basisabsicherung) i.H.v. 2.773 EUR sowie Beiträge zur Pflege-Pflichtversicherung i.H.v. 255 EUR und erstattete Beiträge von 358 EUR.

3
Gegen den zuvor aus anderen Gründen geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 … legte der Kläger Einspruch ein und begründete diesen dahingehend, dass die Beiträge zur Krankenversicherung vom Beklagten fehlerhaft erfasst worden seien. So beinhalte sein privater Krankenversicherungsvertrag … einen sog. Selbstbehalt i.H.v. 600 EUR pro Jahr. Dies bedeute, dass die ersten 600 EUR erstattungsfähige Krankenkosten als nachgelagerter Beitrag von seiner Versicherung eingezogen würden, in dem die von ihm eingereichten Aufwendungen um 600 EUR gekürzt würden. Dieser Selbstbehalt von 600 EUR stelle daher einen „nachgelagerten“ Krankenversicherungsbeitrag dar und müsse insofern ebenfalls als Vorsorgeaufwand bei den Sonderausgaben berücksichtigt werden. Alternativ zu dieser Regelung des Selbstbehalts habe ihm die Krankenversicherung einen Versicherungsvertrag ohne Selbstbehalt angeboten der jedoch einen monatlich um etwa 100 EUR höheren Tarif zur Folge hätte. Dieser erhöhte Beitrag würde zweifelsohne Vorsorgeaufwendungen darstellen. Es könne mithin nicht sein, dass er durch Überlegungen der Aufwandsreduzierung, die letztendlich auch dem Steuerzahler zu Gute kämen, bestraft würde.

4
Der Beklagte wies den Einspruch … als unbegründet zurück.

5
In seiner Entscheidung führte der Beklagte aus, dass Beiträge zur Krankenversicherung im Rahmen von Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a Einkommensteuergesetz (EStG) als Sonderausgaben abziehbar seien soweit es sich um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handelt würde. Hieraus folge, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zur Krankenversicherung gehören könnten, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stünden und damit als Vorsorgeaufwendungen letztlich der Vorsorge dienten. Der vom Kläger geleistete Selbstbehalt werde jedoch erst durch die tatsächliche, krankheitsbedingte Inanspruchnahme einer ärztlichen Leistung ausgelöst. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten seien somit keine Beiträge zu einer Versicherung. Die Berücksichtigung des Selbstbehaltes als Krankheitskosten bei den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG führe vorliegend jedoch zu keiner steuerlichen Auswirkung, da die zumutbare Eigenbelastung im Streitjahr nicht überschritten sei.

6
Hiergegen richtet sich die beim Niedersächsischen Finanzgericht erhobene Klage. Ergänzend zu seinen Ausführungen im Einspruchsverfahren trägt der Kläger vor, dass der von ihm geleistete Selbstbehalt in unmittelbarem Zusammenhang mit seinen Vorsorgeaufwendungen stehe. Der Selbstbehalt sei Grundlage des von ihm mit seiner Krankenversicherung abgeschlossenen Vertrags. Sein Krankenversicherungsvertrag setze sich zusammen aus einer monatlichen und einer einmaligen jährlichen Zahlungsverpflichtung. Lediglich bei Erfüllung beider Zahlungsverpflichtungen sei er berechtigt, die Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch zu nehmen. Damit stünden beide Zahlungen in klarem Kontext mit der Versicherungsleistung und seien auch als erforderlich i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG anzusehen. Die Tatsache, dass der von ihm geleistete Selbstbehalt i.H.v. 600 EUR erst nachgelagert fällig werde, ändere nichts an seiner Qualifizierung als Vorsorgeaufwand. Denn erst, wenn er diese Aufwendungen geleistet habe, könne er einen Erstattungsbeitrag von seiner Krankenversicherung erlangen. Dies ergebe sich auch daraus, dass er zunächst sämtliche (von ihm vorgeschossenen) Krankenkosten mit Beleg und Datum gegenüber der Krankenversicherung nachweisen müsse und die dann unter Abzug des Selbstbehalts i.H.v. 600 EUR die darüber hinaus (zeitlich und der Höhe nach) entstandenen Aufwendungen an ihn erstatten würde.

7
Der Kläger beantragt,

8
den Einkommensteuerbescheid 2010 vom … Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … dahin zu ändern, dass weitere Aufwendungen i.H.v. 600 EUR als Vorsorgeaufwendungen bei den Sonderausgaben gem. § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Abzug gebracht werden.

9
Der Beklagte beantragt,

10
die Klage abzuweisen.

11
Der Beklagte vertritt weiterhin die im Einspruchsbescheid dargelegte Auffassung.

 

Entscheidungsgründe

12
Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Verwaltungsakt verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung – FGO -). Der Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, den vom Kläger im Streitjahr getragenen Selbstbehalt i.H.v. 600 EUR als Vorsorgeaufwendung im Rahmen des Sonderausgabenabzugs zu berücksichtigen.

13
1. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehören zu den Sonderausgaben unter anderem Beiträge zu Krankenversicherungen, wenn sie weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind oder wie Betriebsausgaben oder Werbungskosten behandelt werden.

14
Bei dem im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarten Selbstbehalt des Klägers handelt es sich nicht um einen Beitrag zu einer Krankenversicherung.

15
a) Nach § 53 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) können Krankenkassen in ihren Satzungen vorsehen, dass Mitglieder für ein Kalenderjahr einen Teil der von der Krankenkasse zu tragenden Kosten übernehmen können (Selbstbehalt). Dies bedeutet, dass ein zuvor festgelegter Teil der im Kalenderjahr anfallenden Krankheitskosten durch den Versicherungsnehmer aus eigenen Mitteln zu zahlen sind.

16
Auch in der privaten Krankenversicherung, in der grundsätzlich das Erstattungsprinzip gilt, besteht für den Versicherungsnehmer die Möglichkeit Tarife, die eine Selbstbeteiligung beinhalten, individuell zu vereinbaren und so die an die Krankenversicherung zu zahlenden Beiträge (Versicherungsprämie) zu beeinflussen.

17
b) Zu den Beiträgen zu Versicherungen im Sinne der Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a EStG gehören nicht nur die eigentlichen Prämien, sondern auch die üblichen mit dem Versicherungsverhältnis zusammenhängenden und vom Versicherungsnehmer zu tragenden Nebenleistungen (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs – BFH – vom 18. Juli 2012 X R 41/11, DStBl II 2012, 821 m.w.N.). Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG muss es sich jedoch um Beiträge „zu“ einer Krankenversicherung handeln. Daraus folgt, dass nur solche Ausgaben zu den Beiträgen zur Krankenversicherung gehören können, die zumindest im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen und damit – als Vorsorgeaufwendungen – letztlich der Vorsorge dienen. Zahlungen aufgrund von Selbst- bzw. Eigenbeteiligungen an entstehenden Kosten sind nach herrschender Auffassung daher keine Beiträge zu einer Versicherung (BFH-Urteil vom 18. Juli 2012 X R 41/11, a.a.O.; Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 12. Dezember 1974 VIII 61/74, EFG 1975, 200; Söhn in Kirchhoff/Söhn/Mellinghoff, Einkommensteuergesetz § 10 Rz. E 129; Kolossa in Hermann/Heuer/Raupach EStG § 10 Rz. 152).

18
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, steht der vom Kläger im Streitjahr getragene Selbstbehalt nicht im Zusammenhang mit der Erlangung eines Versicherungsschutzes. Denn der (Kranken-)Versicherungsschutz des Klägers wird durch seine monatliche Beitragszahlung gewährleistet und ist unabhängig von der Leistung des Selbstbehalts. Selbst wenn in einem Kalenderjahr keine ambulanten, ärztlichen, zahnärztlichen oder physiotherapeutischen Leistungen in Anspruch genommen werden, so dass kein Selbstbehalt anfällt, besteht für diesen Zeitraum grundsätzlich Versicherungsschutz.

 

19
a) Entgegen der Auffassung des Klägers begründet auch die ausdrückliche Vereinbarung des Selbstbehalts im Krankenversicherungsvertrag keinen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Selbstbehalt und der Erlangung des Versicherungsschutzes. Während der Versicherungsschutz durch die Zahlung der monatlichen Versicherungsprämie begründet wird, wird der Selbstbehalt ausschließlich durch die tatsächliche, krankheitsbedingte Inanspruchnahme einer ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen oder physiotherapeutischen Leistung ausgelöst. Aufgrund einer entsprechenden Ausgestaltung des Krankenversicherungsverhältnisses werden die ersten im Kalenderjahr anfallenden Krankheitskosten in Höhe von 600 EUR nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Erst wenn der vereinbarte und mit einem verminderten Versicherungsbeitrag honorierte Selbstbehalt „ausgeschöpft“ ist, entsteht ein Erstattungsanspruch des Klägers.

20
Die infolge des vereinbarten Selbstbehalts zu tragenden Krankheitskosten verbleiben dabei als originäre krankheitsbedingte Aufwendungen beim Kläger. Diese finden im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG einkommensteuerlich Berücksichtigung, soweit sie nicht – wie vorliegend – an der zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG scheitern.

21
Die dem Kläger zur Geltendmachung seines Erstattungsanspruchs obliegende Verpflichtung, sämtliche im Kalenderjahr anfallenden Krankheitskosten seiner Krankenversicherung durch die Vorlage entsprechender Belege  nachzuweisen, basiert auf dem Bedürfnis der …Versicherung die vereinbarte Eigenleistung zu überprüfen und ihren Pflichten aus dem Versicherungsvertrag nachzukommen. Sie steht jedoch nicht in Verbindung mit einer nachträglichen Erhebung von Versicherungsbeiträgen.

 

22
b) Der Senat vermag auch nicht der Argumentation des Klägers folgen, der Selbstbehalt entspreche mit umgekehrtem Vorzeichen den Beitragserstattungen für die Nichtinanspruchnahme von Versicherungsleistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums, welche sich mindernd auf den Sonderausgabenabzug auswirkten, so dass vor diesem Hintergrund auch der Selbstbehalt bei den Sonderausgaben zu berücksichtigen sei. Denn anders als der Selbstbehalt wirken sich Beitragserstattungen rückwirkend auf die Höhe der Aufwendungen des Steuerpflichtigen aus, die im Zusammenhang mit der Erlangung des Versicherungsschutzes stehen. Sie stellen unmittelbar eine Reduzierung der (bereits geleisteten) Krankenversicherungsbeiträge dar und wirken sich nicht – wie der Selbstbehalt – (lediglich) im Vorfeld auf die Art und Höhe des vereinbarten Versicherungstarifs aus.

23
c) Darüber hinaus über stellt der vom Kläger zu tragende Selbstbehalt keine Leistung an die private Krankenversicherung dar, sondern begrenzt – entsprechend des vertraglich vereinbarten Tarifs – die von der Krankenversicherung an ihn im Rahmen des individuellen Versicherungsschutzes zu erbringenden Erstattungsleistungen. Mangels eines Anspruchs des Klägers gegen seine Krankenversicherung auf Kostenerstattung in Höhe des vereinbarten Selbstbehalts besteht auch keine Aufrechnungslage bei der gegen nachgelagerte Beitragszahlungen (ebenfalls in Höhe des Selbstbehalts) aufgerechnet werden könnte. In Höhe des vereinbarten Selbstbehalts verbleibt es bei den originär vom Kläger zu entrichtenden Krankheitskosten.

24
3. Die in Höhe des jährlichen Selbstbehalts von 600 EUR durch den Kläger getragenen Krankheitskosten stellen außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG dar, die jedoch nur insofern berücksichtigt werden, als sie die zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG übersteigen (vgl. u.a. Loschelder in Schmidt EStG 32. Auflage 2013, § 33 Rz 35 „Krankheitskosten“). Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers im Streitjahr beträgt entsprechend des Einkommensteuerbescheides 2010 vom 10. Februar 2012 27.921 EUR. Bei einer zumutbaren Belastung von 6 Prozent (§ 33 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 EStG), d.h. 1.675,26 EUR, und mangels weiterer geltend gemachter Aufwendungen im Sinne des § 33 EStG bleiben die in Form des Selbstbehalts getragenen Krankheitskosten des Klägers ohne steuerliche Auswirkung.

25
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler vorläufig für Kliniken nicht anwendbar

Mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung begehrt die Betreiberin mehrerer Kliniken in Bad Neuenahr-Ahrweiler ihre vorübergehende Freistellung von verschiedenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Einziehung und Abführung von Gästebeiträgen. Diese Verpflichtungen folgten aus einer neuen Gästebeitragssatzung der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler. Die Klinikbetreiberin hält insbesondere die ihr auferlegte Pflicht zur Einziehung und Abführung der Gästebeiträge ihrer Patienten bzw. Hausgäste für rechtswidrig. Für sie seien der damit verbundene erhebliche Verwaltungsaufwand und die Haftungsfragen unzumutbar.

Der Antrag hatte im Wesentlichen Erfolg. Es bestünden zumindest ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pflichten, welche die Gästebeitragssatzung der Antragstellerin auferlegt, so die Koblenzer Richter. Die angegriffenen Satzungsregelungen stünden nicht in Einklang mit der zugrundeliegenden Bestimmung des rheinland-pfälzischen Kommunalabgabengesetzes. Die für den Erlass der Satzung herangezogene Ermächtigungsnorm beziehe sich ausschließlich auf die Erhebung von Kurbeiträgen. Die Stadt habe jedoch in unzulässiger Weise die Erhebung von Gästebeiträgen mitgeregelt. Diese seien schon nach ihrem Zweck auf den Tourismus im Allgemeinen ausgerichtet. Daher bestehe ein deutlicher Unterschied zu Kurbeiträgen.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: VG Koblenz, Pressemitteilung vom 17.09.2014 zum Beschluss 5 L 668/14.KO vom 08.09.2014

Anschaffungskosten für ein Grundstück sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 17. Juli 2014 entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i. S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.

Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.

Im Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der Behinderung 80). Deshalb errichteten sie und ihr Ehemann nach einer fachkundigen Beratung einen behindertengerecht gestalteten eingeschossigen Bungalow. Dieser weist gegenüber einem Bungalow, der ohne Berücksichtigung der Behinderung der Klägerin hätte gebaut werden können, eine um 45,5 qm größere Grundfläche auf. Die Mehrkosten für den Erwerb des entsprechenden größeren Grundstücks in Höhe von 13.195,29 Euro machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung vergeblich als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 Abs. 1 EStG geltend. Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht dagegen statt.

Auf die Revision des Finanzamts hat der VI. Senat des BFH die Vorentscheidung nun aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines Angehörigen begründet eine tatsächliche Zwangslage, die eine behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds unausweichlich macht.

Anschaffungskosten für ein größeres Grundstück zählen nach Auffassung des BFH hierzu jedoch nicht. Ihnen fehlt es an der für den Abzug als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Abs. 2 EStG erforderlichen Zwangsläufigkeit. Anders als Aufwendungen für bauliche Maßnahmen, wie beispielsweise der Einbau einer barrierefreien Dusche oder eines Treppenlifts, sind diese Mehrkosten nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge der frei gewählten Wohnungsgröße (Wohnflächenbedarf) des Steuerpflichtigen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 64/14 vom 17.09.2014 zum Urteil VI R 42/13 vom 17.07.2014

 

Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz

Presseinformation vom 17. September 2014 Nds. Finanzgericht

Die Volltexte der nachfolgend genannten Entscheidungen erhalten Sie auf der Seite der  Rechtsprechung der Niedersächsischen Justiz  .
Dort können Sie unter „Suche“ das jeweilige Aktenzeichen eingeben.
Weitere Entscheidungen des Niedersächsischen Finanzgerichts ab Entscheidungsdatum 01.01.2000 können Sie dort ebenfalls finden. Ältere Entscheidungen finden Sie in einer Auswahl ab dem 01.01.1997 auf den Seiten des  NWB-Verlags .

Az. 2 K 23/13 – Urteil vom 26.03.2013
Einkommensteuer 1996 – 1999
Umsatzsteuer 1996 – 1999
Selbst überhöhte Schätzungen führen nur bei feststellbarer Willkür zur Nichtigkeit der Bescheide
rechtskräftig
____________________________________________________________________________

Az. 4 K 90/14 – Urteil vom 25.06.2014
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen gem. § 163 AO für 2008 und 2009
rechtskräftig
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Az. 5 K 282/12 – Urteil vom 13.02.2014
Umsatzsteuerpflicht der Verpachtung von Einrichtungsgegenständen eines Seniorenwohnheims
Die Umsätze aus der Vermietung des beweglichen Inventars eines Seniorenwohnheims sind als Nebenleistung wie auch die Vermietung des Gebäudes selbst nach § 4 Nr. 12 Buchstabe a) UStG steuerfrei.
Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 37/14
____________________________________________________________________________

Az. 9 K 265/12 – Urteil vom 06.05.2013
Sonderausgabenabzug des Selbstbehalts zur Krankenversicherung
Der im Rahmen eines privaten Krankenversicherungsverhältnisses vereinbarte Selbstbehalt stellt keinen Beitrag zur Krankenversicherung dar und kann nicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG als Vorsorgeaufwendung berücksichtigt werden.
rechtskräftig
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Az. 16 K 164/13 – Urteil vom 09.01.2014
Umsatzsteuer 2007 – 2010
Ist die Summe der Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben zum vollen Steuersatz höher als die der Leistungsbezüge des Unternehmens zum vollen Steuersatz, rechtfertigt dies eine abweichende Schätzung.
Revision eingelegt – BFH-Az.: V R 32/14

Umsatzsteuerbefreiung beim Ehrenamt: BMF antwortet auf gemeinsame Verbändeeingabe

Die Neuregelungen zur umsatzsteuerlichen Behandlung von ehrenamtlichen Tätigkeiten nach § 4 Nr. 26b UStG hatten in der Vergangenheit erhebliche Kritik und Fragen aufgeworfen. Nach einer ersten Verschiebung der Anwendung des BMF-Schreibens vom 02.01.2012 auf den 01.01.2013 folgte noch im März 2013 der Erlass eines überarbeiteten BMF-Schreibens. Zwar berücksichtigte diese Verwaltungsanweisung bereits viele Anmerkungen der Verbände; insbesondere die Ausführungen zur neu geforderten Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands bzw. zur Art und Weise der Satzungsformulierungen blieben jedoch weiterhin fraglich.

Mit Schreiben vom 29.08.2014 nimmt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nun nochmals zu diesen Punkten Stellung und beantwortet damit eine Eingabe aus Juni 2013, die der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) mit sechs weiteren Verbänden im Anschluss an ein gemeinsames Gespräch an das BMF gerichtet hatte. Darin werden folgende Aussagen getroffen bzw. bestätigt:

Definition des Ehrenamts
Nach den vom BFH aufgestellten Kriterien gehören zu den ehrenamtlichen Tätigkeiten alle Tätigkeiten, die

  • in einem anderen Gesetz als dem UStG ausdrücklich als solche genannt werden,
  • man im allgemeinen Sprachgebrauch herkömmlicherweise als ehrenamtlich bezeichnet oder
  • die vom materiellen Begriff der Ehrenamtlichkeit umfasst werden; dieser setzt das Fehlen eines eigennützigen Erwerbsstrebens, die fehlende Hauptberuflichkeit und den Einsatz für eine fremdnützig bestimmte Einrichtung voraus.

Auch wenn eine Tätigkeit in einem anderen Gesetz oder im allgemeinen Sprachgebrauch als ehrenamtlich bezeichnet wird, ist – nach Ausführungen des BMF – jedoch stets eine Überprüfung anhand der Kriterien des materiellen Begriffs der Ehrenamtlichkeit erforderlich. Allein die Bezeichnung einer Tätigkeit als Ehrenamt in einem materiellen Gesetz genügt für die Annahme einer Befreiung nicht. Dies gilt umso mehr, als es sich lediglich um eine Bestimmung in einer im Bereich der Selbstverwaltung erlassenen Satzung handelt.

Satzungsformulierung
Das BMF bestätigt, dass es im Fall von pauschalen Aufwandsentschädigungen gemäß Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 2 UStAE für die Steuerbefreiung ausreichend ist, wenn in einem Vertrag, einer Satzung oder in einem Gremienbeschluss festgehalten wird, dass der ehrenamtlich Tätige durchschnittlich eine bestimmte Anzahl von Stunden pro Woche/Monat/Jahr für die Organisation tätig ist. Die Formulierung hierfür kann frei gewählt werden.

Es ist nicht notwendig Pauschale und voraussichtlichen Zeitaufwand in ein und demselben Gremienbeschluss zu regeln. Vielmehr genügt es, wenn sich aus der Höhe der Pauschale einerseits und dem voraussichtlichen Zeitaufwand andererseits ergibt, dass die in Abschnitt 4.26.1 Abs. 4 S. 2 UStAE genannten Betragsgrenzen (50 Euro/Tätigkeitsstunde bzw. 17.500 Euro/Jahr) nicht überschritten werden.

Glaubhaftmachung des tatsächlichen Zeitaufwands
Abschnitt 4.26.1 Abs. 5 S. 3 UStAE folgend muss der ehrenamtlich Tätige den tatsächlichen Zeitaufwand für das Ehrenamt glaubhaft machen. Dies ist – so auch die Auffassung des BMF – nicht im Sinne eines Einzelstundennachweises zu verstehen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn der ehrenamtlich Tätige z. B. Häufigkeit und durchschnittliche Dauer der Einsätze benennt. Bei gleichbleibenden Verhältnissen kann auf das Vorjahr verwiesen werden.

Zeitlicher Umfang der ehrenamtlichen Tätigkeit
Das BMF teilt die Auffassung, dass der zeitliche Aufwand für verschiedene ehrenamtliche Tätigkeiten grundsätzlich sehr unterschiedlich sein kann und eine Beschränkung auf eine bestimmte Stundenzahl keinen geeigneten Anhaltspunkt für das Vorliegen der ehrenamtlichen Tätigkeit darstellt. Gleichwohl kann der Zeitaufwand der Tätigkeit jedoch auf eine hauptberufliche Teilzeit- oder Vollzeitbeschäftigung hindeuten. Allein die Tatsache, dass ein ehrenamtlich Tätiger bereits über einen Hauptberuf bzw. eine Haupteinkunftsquelle verfügt, bedeutet nicht, dass keine weitere hauptberuflich ausgeübte Tätigkeit vorliegen kann. Das BMF behält sich insoweit auch zukünftig die inhaltliche Prüfung vor.

Quelle: DStV, Mitteilung vom 16.09.2014

Ermittlung des steuerpflichtigen Spekulationsgewinns

 Höchstrichterlich bestätigt
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 6. Mai 2014 (IX R 27/13) die Entscheidung des 4. Senats des Finanzgerichts Münster vom 21. Juni 2013 (4 K 1918/11 E) zur Aufteilung eines Gewinns aus einer Grundstücksveräußerung bestätigt.

Betroffen ist eine Rechtsfrage, die im Zusammenhang mit der im Jahr 1999 beschlossenen Verlängerung der sog. Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte von zwei auf zehn Jahre steht. Das Bundesverfassungsgericht hatte dieses Gesetz insoweit als verfassungswidrig angesehen, als durch die Neuregelung Wertsteigerungen erfasst werden, die bis zur Verkündung am 31. März 1999 bereits entstanden waren und die nach der b is dahin geltenden Rechtslage steuerfrei hätten realisiert werden können (BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2010, 2 BvL14/02 u.a.).

Im Streitfall hatte der Kläger ein Grundstück, das er im Dezember 1996 erworben hatte, im September 1999 verkauft. Dabei erzielte er einen Gewinn von rund 120.000 DM. Dieser resultierte zu einem erheblichen Teil aus einer Sonderabschreibung nach § 4 des Fördergebietsgesetzes, die der Kläger im Anschaffungsjahr in Anspruch genommen hatte. Das Finanzamt hatte die sich aus der Inanspruchnahme der Sonderabschreibung ergebende „buchmäßige“ Wertsteigerung linear verteilt und damit teilweise auch dem Zeitraum nach dem 31. März 1999 zugeordnet, während der Kläger diese als in vollem Umfang steuerfreie Wertsteigerung ansah.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster gab der Klage statt, weil er die Sonderabschreibungen ebenfalls in vollem Umfang dem steuerfreien Teil zuordnete. Dabei könne es nicht darauf ankommen, ob es sich um tatsächliche Steigerungen des Grundstückswerts handelt oder der Veräußerungsgewinn überwiegend deshalb entsteht, weil in der Vergangenheit gesetzlich zulässige Sonderabschreibungen in Anspruch genommen worden sind. Das Vertrauen des Steuerpflichtigen in die Steuerfreiheit der mit Ablauf der Zweijahresfrist geschützten Vermögensposition sei in beiden Fällen verfassungsrechtlich gleichermaßen geschützt. Da der Kläger das Grundstück vor dem 31. März 1999 vollständig steuerfrei hätte veräußern können, entspreche eine zeitlich lineare Aufteilung den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht.

Mit einer im Wesentlichen identischen Argumentation wies der Bundesfinanzhof nun die hiergegen vom Finanzamt eingelegte Revision zurück und bestätigte damit die Entscheidung des Finanzgerichts Münster.

Quelle: FG Münster

 Weitere Entscheidungen im Überblick des FG Münster

Einkommensteuer

Zur Aufdeckung stiller Reserven aus der Übertragung von Grundstücken, die an Betriebsunternehmen überlassen werden (Urteil vom 24. Juni 2014, Az. 3 K 3886/12 F, Rev. BFH IV R 38/14)

Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen Vermögenszuwendungen einer Mandantin an ihren Rechtsanwalt Betriebseinnahmen darstellen (Urteil vom 26. Februar 2014, Az. 7 K 1183/10 U,F, Rev. BFH VIII R 41/14)

Zur Bewertung einer in ein Betriebsvermögen eingelegten Darlehensforderung und zur Schätzung des Erlöses aus der Veräußerung eines Flugzeugs (Urteil vom 12. Juni 2014, Az. 13 K 252/11 G,U,F) 

Körperschaftsteuer

Dürfen für das Jahr 2002 Teilwertabschreibungen auf Anteilsscheine an einem Wertpapier-Sondervermögen vorgenommen werden? (Urteil vom 22. Mai 2014, Az. 9 K 5096/07 K)

Verfahrensrecht

Wird der Ablauf der Festsetzungsfrist durch einen von der Bezirksregierung nach Eintritt der regulären Festsetzungsverjährung erlassenen Grundlagenbescheid gehemmt? (Urteil vom 3. September 2013, Az. 15 K 564/11, Rev. BFH V R 40/14)

Kindergeld

Zum Anspruch auf Kindergeld für die Dauer eines sog. dualen Studiums (Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 1914/14 Kg)

Besteht ein Anspruch für ein Kind, das als Zeitsoldat bei der Bundeswehr unmittelbar als Stabsunteroffizier eingestellt wird, aber zunächst die für Anwärter vorgesehenen Ausbildungsabschnitte durchläuft? (Urteil vom 22. August 2014, Az. 4 K 4131/13 Kg)

Zu den Fragen, ob eine Erstattung von Kosten des Vorverfahrens auch für Abrechnungsbescheide in Kindergeldangelegenheiten gilt und auch Erledigungen des Einspruchsverfahrens erfasst, die nicht auf einer Abhilfe der Familienkasse beruhen (Urteil vom 21. August 2014, Az. 11 K 2070/13 Kg)

Quelle: FG Münster

Steuern & Recht vom Steuerberater M. Schröder Berlin